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Beschluss

18 L 3598/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die geplante Waffenbörse fällt unter das Handelsverbot des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und bedarf damit einer Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG. • Für die Annahme einer zugesagten künftigen Ausnahme gemäß VwVfG NRW sind Bestimmtheit und ein rechtsverbindlicher Wille der Behörde erforderlich; bloße Schriftwechsel an Dritte genügen nicht. • Ein Vertrauensschutz aus früheren wiederholt erteilten Ausnahmen ist wegen der restriktiven Zielsetzung des WaffG und nachträglicher Änderung der Verwaltungsvorgaben nicht geboten. • Bei Bedenken des öffentlichen Interesses, namentlich nach sicherheitsrelevanten Ereignissen, ist die Behörde berechtigt, Ausnahmeregelungen zu verweigern; dies ist gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Waffenbörse als marktlicher Vertrieb — Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG erforderlich • Die geplante Waffenbörse fällt unter das Handelsverbot des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und bedarf damit einer Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG. • Für die Annahme einer zugesagten künftigen Ausnahme gemäß VwVfG NRW sind Bestimmtheit und ein rechtsverbindlicher Wille der Behörde erforderlich; bloße Schriftwechsel an Dritte genügen nicht. • Ein Vertrauensschutz aus früheren wiederholt erteilten Ausnahmen ist wegen der restriktiven Zielsetzung des WaffG und nachträglicher Änderung der Verwaltungsvorgaben nicht geboten. • Bei Bedenken des öffentlichen Interesses, namentlich nach sicherheitsrelevanten Ereignissen, ist die Behörde berechtigt, Ausnahmeregelungen zu verweigern; dies ist gerichtlich überprüfbar. Die Antragstellerin wollte auf der als "Waffenbörse S" bezeichneten Verkaufsveranstaltung Schusswaffen, Munition und Hieb- und Stichwaffen vertreiben und beantragte beim Antragsgegner eine vorläufige Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs. 2 WaffG. Sie begehrte einstweiligen Rechtsschutz in Form einer Verpflichtung zur Erteilung der Ausnahme oder hilfsweise Feststellung, dass keine Genehmigung erforderlich sei. Die Behörde verweigerte keine abschließende Entscheidung vorab; außerdem lag ein Erlass des Innenministeriums vor, der Ausnahmen einschränkte. Die Antragstellerin berief sich auf frühere Praxis und auf ein Schreiben der Behörde an einen Dritten. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Veranstaltung als Marktverkehr i.S. des WaffG einzuordnen ist und ob ein Anordnungsanspruch besteht. • Anordnungsanspruch: Nach § 123 VwGO ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; dies hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. • Genehmigungspflicht und Marktbegriff: Die geplante Waffenbörse erfüllt die Merkmale eines Spezialmarktes/Marktverkehrs und nicht die Ausnahme der Mustermesse; daher greift das Handelsverbot des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. • Keine zulässige Zusicherung: Ein dem Antrag zugrunde gelegtes Schriftstück an eine andere Firma ist keine bestimmte, rechtsverbindliche Zusage der Behörde im Sinne des VwVfG NRW, da Empfänger, Bindungswille und Ausstellerkreis nicht bestimmt waren. • Nachträgliche Rechtsänderung: Selbst bei Annahme einer Zusicherung wäre durch den für die Behörden verbindlichen Erlass des Innenministeriums vom 9.9.2002 eine nachträgliche Änderung eingetreten, die die Bindung aufhebt (§ 38 Abs. 3 VwVfG NRW). • Ermessensentscheidung/öffentliches Interesse: § 38 Abs. 2 WaffG eröffnet Ermessen nur, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen; vor dem Hintergrund des Amoklaufs von Erfurt besteht ein überragendes öffentliches Interesse, die Erteilung von Ausnahmen restriktiv zu handhaben. • Vertrauensschutz: Wegen der restriktiven Regelungsintention des WaffG und der öffentlichen Sicherheitslage ist Vertrauensschutz aus früheren Ausnahmeerteilungen nicht zu gewähren. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Veranstaltung dem Handelsverbot des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unterliegt und die Behörde daher nur unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen Ausnahmen nach § 38 Abs. 2 WaffG erteilen kann. Eine behauptete Zusicherung war nicht rechtsverbindlich und wäre zudem durch einen späteren Erlass aufgehoben worden. Insgesamt besteht kein geltend gemachter Anspruch auf Erteilung der Ausnahme, insbesondere wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an restriktiver Anwendung der Ausnahmevorschrift; deswegen war der einstweilige Rechtsschutz zu versagen.