Gerichtsbescheid
8 K 6327/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:0912.8K6327.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin leitet aus dem Klärwerk E -Nord (500.000 EW) Abwasser in den S ein. Für das Klärwerk liegen nachfolgende Zulassungsbescheide vor: Umstellungsbescheid der Bezirksregierung E vom 6. März 1998: der Klägerin wurde die bis zum 31. Dezember 1999 befristete Bewilligung erteilt, weiter Abwasser in den S einzuleiten; in dem Umstellungsbescheid wurden unter anderem für die Parameter CSB Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf)75 mg/l ab sofort Pges (Phosphor)2 mg/l ab sofort und 1 mg/l ab dem 1. Januar 1999 Nanorg (Stickstoff 18 mg/l ab sofort die angegebenen Überwachungswerte festgelegt; die Jahresschmutzwassermenge wurde auf 31.700.000 m3 festgesetzt. Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 17. Februar 1999: der Überwachungswert für den Parameter Nanorg wurde mit sofortiger Wirkung auf 40 mg/l und auf 18 mg/l ab dem 31. Oktober 1999 geändert; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen; zur Begründung wurde ausgeführt, hinsichtlich der Überwachungswerte bestehe bei Erteilung einer Erlaubnis eine Bindung an die in der Abwasserverordnung festgelegten Grenzwerte; auf Grund des bevorstehenden Umschlusses des Hauptsammlers Mitte an das sanierte Klärwerk E-Süd zum 1. April 1999 könne jedoch ein Ausnahmezustand akzeptiert werden, der hinsichtlich des Parameters Nges eine Änderung ermögliche; die insoweit erhobene Klage (VG Düsseldorf - 8 K 1881/99 -) nahm die Klägerin am 23. Juni 1999 zurück; (1.) Änderungsbescheid vom 23. Februar 1999: Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge auf 33.300.000 m3; (2.) Änderungsbescheid vom 26. Mai 1999 (zugegangen am 1. Juni 1999): Änderung der Überwachungswerte rückwirkend zum 6. März 1998; festgesetzt wurden für die Parameter Pges 2 mg/l ab sofort und 1 mg/l ab dem 1. Oktober 1999 Nanorg 40 mg/l ab sofort und 18 mg/l ab dem 31. Dezember 1999. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1999 erteilte die Bezirksregierung E die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus dem KW E-Nord in den S. Die Zulassung sollte mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag vom 31. März 1999 erlöschen. Für die Dauer der Zulassung wurden die Regelungen der Nummer 4 bis 9 des Umstellungsbescheides vom 6. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1999 und der Änderung vom 26. Mai 1999 festgesetzt. Bereits unter dem 2. März 1998 hatte die Klägerin einen Antrag auf Verrechnung der Investitionskosten nach § 10 Abs. 3 AbwAG gestellt und zur Begründung auf die Ausbaumaßnahmen bei dem Klärwerk E-Nord hingewiesen: Ziel der Maßnahmen sei die Reduzierung der Ablaufkonzentration für den Parameter P von derzeit 1,6 mg/l auf 1,0 mg/l, um so der gesetzlichen Mindestanforderung zu genügen. Dieses Ziel werde voraussichtlich abschließend im vierten Quartal 1999 erreicht werden. Ebenfalls vor Beginn des Veranlagungsjahres 1999 hatte die Klägerin am 30. Oktober 1998 eine Abgabeerklärung gem. § 6 AbwAG, Veranlagungsjahr 1999" abgegeben. Darin erklärte sie die nachfolgenden Überwachungswerte: CSB 50 mg/l Pges 1,6 mg/l Nanorg 18 mg/l Hinsichtlich der Verrechnung von Investitionen nach § 10 Abs. 3 AbwAG führte die Klägerin hinsichtlich des Parameters Pges ein Messprogramm durch, das in zwei aufeinanderfolgenden Messungen am 20. Juni und 4. Juli 1999 Werte von 1,8 bzw. 1,9 mg/l aufwies. Für das Veranlagungsjahr 2000 gab die Klägerin ferner eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG hinsichtlich des Parameters CSB (einzuhaltender Überwachungswert 50 mg/l) ab, die sie mit weiteren Umbaumaßnahmen an dem Klärwerk E-Nord begründete. Mit Festsetzungsbescheid vom 24. März 2000 setzte das beklagte Amt die Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr 1999 (Einleitungsnummer 000035/008) auf DM 3.091.725,00 fest. Hinsichtlich des Parameters Pges erhob die Klägerin unter dem 28. März 2000 Widerspruch und erkannte die übrigen Festsetzungen ausdrücklich an. Zur Begründung führte sie aus, die Mitteilung nach § 10 Abs. 3 AbwAG sei als Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2000 setzte das beklagte Amt die Abwasserabgabe auf insgesamt DM 6.778.415,00 neu fest. Abzüglich eines verrechneten Abgabebetrages gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG in Höhe von DM 5.207.475,00 verblieb für die Klägerin ein Zahlbetrag von DM 1.570.940,00. Das beklagte Amt berücksichtigte dabei hinsichtlich der Jahresschmutzwassermenge die Festsetzungen im Änderungsbescheid vom 23. Februar 1999 und stellte hinsichtlich der einzuhaltenden Überwachungswerte für den Parameter CSB auf den Umstellungsbescheid vom 6. März 1998 und im Übrigen auf die Festsetzungen im 2. Änderungsbescheid vom 26. Mai 1999 ab. Zur Begründung führte es weiter aus, die Neuberechnung mit den erhöhten Festsetzungen sei erforderlich, da nunmehr neue Bescheidwerte für die Jahresschmutzwassermenge sowie die Parameter Pges, CSB und Nanorg vorlägen. Im übrigen ersetze eine Mitteilung nach § 10 Abs. 3 AbwAG für den Parameter Pges nicht die Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG. Ihr Zweck sei allein, die festsetzende Behörde über den Verrechnungstatbestand zu informieren. Mit der am 25. September 2000 erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die im Veranlagungsjahr festgesetzten Bescheidwerte könnten die für das Veranlagungsjahr im Voraus abgegebenen Erklärungen nach § 6 Abs. 1 AbwAG nicht ersetzen. Die abgegebenen Erklärungen nach § 6 Abs. 1 AbwAG seien im Falle einer Ersetzung jedenfalls in Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG umzudeuten. Die Einhaltung dieser erklärten Werte sei durch die amtliche Überwachung und die durchgeführte Selbstüberwachung nachgewiesen. Auf Grund der Erklärungen ergebe sich eine Abwassergabe von insgesamt DM 3.223.885,00; davon sei gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG eine Verrechnung von rund drei Viertel der anrechnungsfähigen Aufwendungen, mithin DM 2.417.914,00 abzuziehen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 24. März 2000 - Einleitungsnummer 000000/000 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 insoweit aufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als DM 3.223.885,00 und unter Berücksichtigung des Abzuges nach § 10 Abs. 3 AbwAG ein Festsetzungsbetrag von mehr als DM 805.971,00 festgesetzt worden ist. Das beklagte Amt beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen entgegen: Die Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG könne nicht berücksichtigt werden, da für das Veranlagungsjahr 1999 Bescheidwerte im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG vorgelegen hätten. Eine Umdeutung in eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG scheide aus, da die Erklärungen schon inhaltlich nicht ausreichend seien. Auch liege weder ein zugelassenes noch ein eingehaltenes Messprogramm vor. So sei die Selbstüberwachung hinsichtlich der Parameter Nanorg und Pges immer dienstags durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des beklagten Amtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin war im Veranlagungsjahr 1999 gemäß §§ 1, 2, 9 Abs. 1 AbwAG [Abwasserabgabengesetz in der hier maßgeblichen Neufassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 ( BGBl. I, Seite 2455), welches am 29. August 1998 in Kraft trat] dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig. Sie führt Abwasser in der Form von Schmutzwasser aus dem Klärwerk E-Nord unmittelbar einem oberirdischen Gewässer, dem S, zu. Die Abwasserabgabe ist auch der Höhe nach frei von Rechtsfehlern festgesetzt worden. Die höhere Festsetzung der Abwasserabgabe erst im Widerspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich hinsichtlich des im Widerspruchsverfahren angefochtenen Parameters Pges aus der - zulässigen - sog. reformatio in peius", vgl. etwa Köhler, Abwasserabgabengesetz - Kommentar, Vorbem. zu §§ 11- 13, Rn. 10. Soweit auch für die Parameter CSB und Nanorg im Widerspruchsbescheid höhere Werte festgesetzt wurden, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar erwuchs die Festsetzung im Veranlagungsbescheid in Bestandskraft, jedoch war das beklagte Amt auf Grund der nicht abgelaufenen Festsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2001 (§§ 77 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 25. Juni 1995 - LWG NRW) befugt, die zu niedrig festgesetzte Abwasserabgabe nachzuerheben. Denn der Festsetzungsbescheid vom 24. März 2000 enthielt seinem Inhalt nach ausschließlich die belastende Festsetzung einer bestimmten Abwasserabgabe und ein entsprechendes Leistungsgebot. Er beinhaltete nicht zugleich die begünstigende Erklärung, dass eine höhere als die geforderte Abwasserabgabe ausgeschlossen sei. Der Festsetzungsbescheid war so seinem Inhalt nach auf die Festsetzung einer Teilschuld beschränkt und enthielt hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Teilschuld keine Aussage, vgl. etwa Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar, 26. Erg.Lfg., Stand: März 2002, Bd. 2, § 8 Rn. 30 unter Bezug auf den im Beitragsrecht ebenfalls anzuwendenden § 130 AO; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - IV C 48.66 -, in: BVerwGE 30, 132 (133), betreffend Benutzungsgebühren für die Fleischbeschau. Für die Nacherhebung kommt es daher auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 85 Nr. 1 lit. f) LWG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes) nicht an. Das beklagte Amt stellte bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zutreffend auf die Bescheidwerte ab, wie sie sich hinsichtlich der Überwachungswerte aus dem Umstellungsbescheid und dem 2. Änderungsbescheid vom 26. Mai 1999 ergeben. Diese Bescheide stellen die Abwassereinleitung zulassende Bescheide im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG dar und enthalten die Mindestvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG. Der bestandskräftige 2. Änderungsbescheid beansprucht auf Grund der angeordneten Rückwirkung auf den Erlasszeitpunkt des Umstellungsbescheides vom 6. März 1998 für das gesamte Veranlagungsjahr 1999 Geltung. Für eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG ist daneben ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes der Vorschrift kein Raum, vgl. etwa Köhler, Abwasserabgabengesetz - Kommentar (1999), § 6 Rn. 1: gestaffelter Auffangtatbestand". Das beklagte Amt war auch nicht verpflichtet, die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG zu ermitteln, da die Klägerin eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG nicht abgegeben hat. Eine solche Erklärung kann nicht in der Mitteilung der Klägerin nach § 10 Abs. 3 AbwAG vom 2. März 1998 gesehen werden, da in der Mitteilung für die Parameter CSB und Nanorg keine Werte erklärt sind und insgesamt kein bestimmter Zeitraum angegeben ist. Die Angabe, das Ziel der Senkung der Ablaufkonzentration für den Parameter Pges auf 1,0 mg/l könne vsl. im 4. Quartal 1999 abschließend erreicht werden", beinhaltet keine Festlegung niedrigerer Werte ab dem 1. Oktober 1999 und ist auch nicht dahingehend auszulegen. Denn die Erklärung lässt es sowohl durch die Verwendung des Begriffs voraussichtlich" (vsl.) als auch durch die Formulierung im" 4. Quartal gerade offen, für welchen Zeitraum in diesem Quartal eine Minimierung bei dem Parameter Pges eintreten soll. Eine Festlegung auf den 1. Oktober 1999 wäre aber erforderlich gewesen, damit der geforderte Mindestzeitraum von drei Monaten Veranlagungsjahr eingehalten werden konnte, vgl. zur Maßgeblichkeit des jeweiligen Veranlagungsjahres: BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 10.95 -, in: JURIS = BVerwGE 102, 1 = DÖV 1995, 250 = NVwZ 1998, 74 = DVBl. 1996, 1329 = UPR 1997, 37 = ZfW 1997, 157 = KStZ 1997, 237. Die Erklärung der Klägerin nach § 6 Abs. 1 AbwAG" vom 30. Oktober 1998 kann hinsichtlich der Parameter CSB und Nanorg nicht als Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Erklärung durch die rückwirkende Festsetzung der Überwachungswerte im 2. Änderungsbescheid überholt ist. Eine Umdeutung scheitert aber an den inhaltlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG an die Erklärung. Danach sind in der Erklärung die Umstände darzulegen, auf denen die niedriger erklärten Werte beruhen, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 8 B 153.98 -, in: JURIS = NVwZ-RR 1999, 606 = ZKF 1999, 137 = NuR 1999, 454. Solche Umstände hat die Klägerin in der Erklärung ausdrücklich nicht dargelegt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Darlegung im Einzelfall entbehrlich sein könnte, der erklärte Wert also nicht darlegungsbedürftig war. Die Darlegung ist nach der gesetzlichen Anordnung nämlich erforderlich, um die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten auf der Grundlage der Erklärung - und nicht des höheren Bescheidwertes - vornehmen zu können. Da die Einhaltung des erklärten niedrigeren Wertes zu überwachen ist, sind fristgerecht die Erläuterungen zu geben, die eine solche Überwachung erst ermöglichen; welche Angaben dazu im Einzelfall erforderlich sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.1999 - 8 B 153.98 -, NVwZ-RR 1999, 606 = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2002 - 8 K 8324/98 -. Mit der Erklärung eines Überwachungswertes für den Parameter CSB von 50 mg/l unterschritt die Klägerin aber den nach den anerkannten Regeln der Technik geforderten Wert von 75 mg/l - vgl. Anhang 1, lit. C) Abs. 1 zur Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 21. März 1997 (Abwasserverordnung - AbwV) -. Allein dies löst bereits einen besonderen Überwachungsbedarf und ein objektives Darlegungserfordernis aus, vgl. zum umgekehrten Fall einer Heraberklärung auf den in der Ordnungsverfügung nach dem Standard der a.a.R.d.T. geforderten Wert: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2002 - 8 K 8324/98 -. Davon ging auch die Klägerin selbst im nachfolgenden Veranlagungsjahr 2000 aus; sie hat in den entsprechenden Erklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG die Umstände dargelegt. Die für das Veranlagungsjahr 2000 gegebenen Darlegungen (Umbaumaßnahmen) verdeutlichen auch den objektiven Erklärungsbedarf. Auch für den Parameter Nanorg bestand ein objektiver Darlegungsbedarf, obwohl der erklärte Wert von 18 mg/l den Anforderungen nach Anhang 2 der Abwasserverordnung entspricht. Entscheidend ist, dass die Klägerin im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Einleitungserlaubnis die Heraufsetzung der bescheidmäßigen Überwachungswerte betrieb. So sah der Umstellungsbescheid vom 6. März 1998 für den Parameter Nanorg bereits ab dem 1. Januar 1999 einen Überwachungswert von 18 mg/l vor. Dieser wurde zunächst auf Betreiben der Klägerin im Widerspruchsverfahren auf 40 mg/l bis zum 31. Oktober 1999 hochgesetzt. Dabei erkannte der Widerspruchsbescheid eine Ausnahmesituation an, die ein Abweichen von Anhang 2 der Abwasserverordnung ermögliche. Im anschließenden Klageverfahren - 8 K 1881/99 - erging sodann auf Betreiben der Klägerin der 2. Änderungsbescheid; mit diesem wurde der Überwachungswert rückwirkend ab dem 6. März 1998 auf 40 mg/l festgesetzt. Damit gab die Klägerin zu erkennen, dass das Klärwerk E-Nord auch bis zum 30. Dezember 1999 noch nicht in der Lage war, die Werte nach Anhang 2 der Abwasserverordnung einzuhalten. Erklärt sie hingegen gegenüber dem beklagten Amt gleichwohl einen Wert von 18 mg/l, ergibt sich allein daraus der objektive Darlegungsbedarf. Ob der Erklärungsbedarf für den Parameter Pges als befriedigt anzusehen ist, weil die Klägerin in der Mitteilung nach § 10 Abs. 3 AbwAG die Umstände für die geringeren Werte in der Abflusskonzentration bereits dargelegt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn die Erklärung vom 30. Oktober 1998 könnte sich als Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG allein auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1999 beziehen. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober war nämlich ein Überwachungswert von 1 mg/l festgesetzt; dieser lag bereits unterhalb des von der Klägerin mit 1,6 mg/l erklärten Wertes. Für den so allein in Betracht kommenden Zeitraum bis zum 30. September 1999 ist die Einhaltung der erklärten Werte aber nicht nachgewiesen. In zwei aufeinander folgenden Messungen vom 20. Juni und 4. Juli 1999 überstieg der Wert mit 1,9 und 1,8 mg/l den erklärten Wert von 1,6 mg/l, sodass dieser nicht eingehalten ist und nach der 4-aus-5-plus-100-Regel auch nicht als eingehalten gilt. Für weitere Überprüfungen sieht das Gericht nach dem Vortrag der Beteiligten keinen Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.