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Beschluss

2 L 2857/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0829.2L2857.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die der Bezirksregierung E zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO für das S Berufskolleg für Technik in N nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 25.07.2002 bei Gericht eingegangene Antrag hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 4 Für das durch den Antragsteller verfolgte Begehren besteht zunächst im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da dessen Einweisung in die für diesen vorgesehene freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO g.D. und eine entsprechende Übertragung des Beförderungsamtes das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würde. 5 Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren weit gehend rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt anzusehen. 6 Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung i.S.v. § 104 Abs. 1 LBG. Die vorliegend herangezogenen dienstlichen Beurteilungen bilden nach derzeitigem Erkenntnisstand aber keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Nach der neueren Rechtsprechung des OVG NRW, 7 vgl. Beschluss vom 13.09.2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002, 111, 8 der sich die beschließende Kammer angeschlossen hat, vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger bereits im Eilverfahren feststellbarer Fehler der dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist; an dem früher zusätzlich aufgestellten Erfordernis einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verbesserung des Beurteilungsergebnisses wird somit nicht mehr festgehalten. 9 Vorliegend erscheint zumindest die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als fehlerhaft. Der Umstand, dass der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang noch nicht förmlich Widerspruch gegen seine Beurteilung eingelegt hat, steht der Geltendmachung von Beurteilungsfehlern im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren nicht entgegen. Da eine dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, läuft insoweit nicht einmal die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. 10 Beide Beteiligte wurden auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern - nachfolgend BRL - (Runderlass des Kultusministeriums vom 25. Mai 1992, GABl. NRW I S. 118) im Wege einer Anlassbeurteilung nach Nr. 3.1.3 BRL aktuell beurteilt. Die Beurteilung des Beigeladenen datiert vom 20.06.2002 und enthält das Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut)". Demgegenüber lautet das Gesamturteil der den Antragsteller betreffenden Beurteilung vom 20.06.2002 „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen (befriedigend)". Zumindest die Beurteilung des Antragstellers ist aber keine tragfähige Grundlage, weil sie rechtsfehlerhaft erstellt worden ist. 11 Die Verwaltungsgerichte können allerdings dienstliche Beurteilungen angesichts der dem Dienstvorgesetzten eingeräumten Beurteilungsermächtigung nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 - 2 C 36.86 -, DÖD 1987, 187, und OVG NRW, Beschluss vom 30.09.1994 - 6 A 2597/93 -. 13 Insoweit ist vorliegend ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gegeben. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit u.a. auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächliche Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat. 14 Die Beurteilungen sind vorliegend gemäß Nr. 2.2 Satz 1 BRL durch den zuständigen schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung erstellt worden, nachdem dieser persönlich bei den Bewerbern einen Unterrichtsbesuch und mit diesen ein schulfachliches Gespräch über den mit dem Beförderungsamt verbundenen besonderen Aufgabenbereich durchgeführt hatte (vgl. Nrn. 4.3 und 2.2 Abs. 2 BRL). 15 Mit seinem Vorbringen, der darüber hinaus erforderliche Leistungsbericht (vgl. Nr. 2.3 BRL) sei nicht fehlerfrei zu Stande gekommen, dringt der Antragsteller indes teilweise durch. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte es allerdings zunächst nicht zu beanstanden sein, dass sich der Schulleiter zur Vorbereitung eines Leistungsberichtes der Hilfe des Bildungskoordinators und damit auch eines Mitgliedes in der erweiterten Schulleitung, hier: Herrn U bzw. dessen Vorgängers L, bedient hat, welche ein „Exposè" bzw. einen „vorbereitenden Leistungsbericht" über den Antragsteller und den Beigeladenen gefertigt haben. Gerade aus dem - durch den Antragsteller gerügten - Umstand dass der durch den Schulleiter schließlich gefertigte und allein durch diesen verantwortete Bericht im Falle des Antragstellers nachteilig von den Vorgaben Herrn U abgewichen ist, zeigt, dass der Schulleiter über das Gesamtbild der Leistungen, welche sich nach dem Vorbringen des Antragsgegners auf Langzeitbeobachtungen bezüglich des Unterrichtseinsatzes, Aufgaben in und außerhalb der Schule, Fortbildungsmaßnahmen, Fachkenntnisse und das dienstliche Verhalten beziehen, selbst ein eigenständiges Werturteil abgegeben und damit den Vorgaben der Richtlinien, die lediglich eine Übertragung der Fertigung des Leistungsberichtes als eigenständige Aufgabe auf ein anderes Mitglied der Schulleitung verbieten (Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 3 BRL), gerecht geworden ist. Allerdings bemängelt der Antragsteller zumindest zu Recht, dass gegen Nr. 2.3. Absatz 2 BRL verstoßen worden sei, weil der Schulleiter lediglich einen Unterrichtsbesuch vorgenommen habe. Zwar reicht ein zur Vorbereitung eines Leistungsberichtes vorgenommener einmaliger Unterrichtsbesuch aus, wenn der Schulleiter irgendwann im Berichtszeitraum bereits einen weiteren Unterrichtsbesuch vorgenommen hatte. Denn auch in diesem Fall sind mehrere Unterrichtsbesuche Grundlage für den Leistungsbericht. Wie der Antragsteller auf eine fernmündliche Nachfrage des Gerichts vom 29. August 2002 bestätigt hat, ist aber vorliegend auch kein weiterer Unterrichtsbesuch im Berichtszeitraum erfolgt. Da der Antragsgegner auch den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers nicht in Abrede gestellt hat, hat das Gericht damit trotz der insoweit missverständlichen Formulierung in dem 16 Leistungsberichtsformular: 17 „Grundlage des Leistungsberichts:Unterrichtsbesuche ..." „Unterrichtsbesuch zuletzt am 15.05.02", 18 keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem in Vorbereitung für den Leistungsbericht erfolgten Unterrichtsbesuch vom 22. Mai 2002 um den einzigen Unterrichtsbesuch des Schulleiters im Berichtszeitraum gehandelt hat. Liegt wegen dieses Fehlers nach der Definition der BRL (vgl. Nr. 2.3. Absatz 2 Satz 3 Alt. 2 BRL) kein Leistungsbericht im Sinne der Richtlinien vor, so führt dieser Fehler vorliegend auch zu einer Stattgabe, weil das Fehlen eines weiteren Unterrichtsbesuches und damit eines ordnungsgemäßen Leistungsberichts zumindest potenziell kausal für das Gesamturteil und damit auch potenziell kausal für das Gesamtergebnis gewesen ist. 19 Sollte auch im Falle des Beigeladenen lediglich ein Unterrichtsbesuch erfolgt sein, würde dementsprechend auch dessen Beurteilung unter einem für das Auswahlergebnis potenziell kausalen Fehler leiden. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Antrag nicht erfolgreich war, sieht das Gericht hierin nur ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Beigeladenen konnten Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO); aus diesem Grunde und weil ein Abweisungsantrag im Wesentlichen auch nicht zu einem Erfolg geführt hätte, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. 21 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 22