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Urteil

11 K 834/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0802.11K834.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2, 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Februar 2000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste Mitte Juli 1997 zusammen mit seiner Ehefrau, der georgischen Staatsangehörigen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, in das Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Asylantrag. 3 Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Wegen seiner Heirat mit einer georgischen Christin habe er in seinem Heimatland Schwierigkeiten gehabt. Er stamme aus einer Beduinenfamilie. Sie seien beide aus der Beduinengesellschaft ausgestoßen und mit dem Tode bedroht worden. Ein Aufenthalt außerhalb dieser Beduinengesellschaft, wie zum Beispiel in einer Großstadt, käme für sie nicht in Betracht, weil der Häuptling des Beduinenstammes gedroht habe, sie überall hin zu verfolgen. Grund hierfür sei, dass er der Cousine des Häuptlings ein Heiratsversprechen gegeben habe, das er dann jedoch nicht eingehalten habe. Um diesen Schwierigkeiten zu entgehen, seien seine Frau und er aus Ägypten ausgereist. Sie hätten sich insgesamt drei Jahre in den Arabischen Emiraten legal aufgehalten. Auf Grund der dortigen schwierigen finanziellen Situation habe er sich dann mit seiner Frau nach Griechenland begeben, wo sie ca. drei Monate gewesen seien. Anschließend seien sie nach Georgien, dem Heimatland seiner Ehefrau, gereist. In Georgien habe es aber dieselben Probleme auf Grund ihres unterschiedlichen Glaubens, der Kläger gab damals an, Moslem zu sein, und der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten mit der Familie seiner Frau gegeben. So habe der Vater seiner Ehefrau geschworen, dass er sie beide umbringen wolle. Aus diesem Grunde hätten sie sich dann entschlossen, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte diesen ersten Asylantrag mit Bescheid vom 15. August 1997 als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - offensichtlich - noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Gericht mit Beschluss vom 23. September 1997 ab - 11 L 4594/97.A -. Die Klage - der Kläger war nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen - wies das Gericht mit Urteil vom 8. April 1999 als offensichtlich unbegründet ab - 11 K 7320/97.A -. Gleichzeitig wies es die Klage der Ehefrau des Klägers ab - 11 K 7523/97.A -. 5 Am 16. August 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei vom Islam zum Christentum konvertiert. Er habe deswegen Angst vor den Islamisten, seiner Familie und der Regierung. Für die ägyptische Regierung stellten die Christen ein Problem dar. Er sei Christ geworden, weil er in Ägypten eine italienische Schule besucht habe, wo die Lehrer katholische Priester gewesen seien. Alle seine Freunde seien Christen gewesen. Er habe 13 Jahre diese katholische Schule besucht und einmal wöchentlich am Unterricht der christlichen Lehre teilgenommen. Zur Gerichtsverhandlung im April 1999 sei er nicht erschienen, weil er davon nichts gewusst habe. 6 Mit Bescheid vom 1. Februar 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. 7 Der Kläger hat am 11. Februar 2000 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft er sein früheres Vorbringen. 8 Im gerichtlichen Verfahren hat er Bescheinigungen der Katholischen Kirchengemeinde xxxxxxxxxxxxxxxxxx mit der Filialkirche xxxxxxxxxxxx, Pfarrer xxxxxxxxxxxxxxx, vom 7. November 1997, 7. Mai 1999, 11. Februar 2000 und 21. Januar 2002 über regelmäßige Teilnahme an den Gottesdiensten, die Taufe des Klägers am 4. Mai 1999, die Taufe seiner Tochter xxxxxxxxxxxxx vom 21. Juni 1998, die Taufe seines Sohnes xxxxxxxxxxx sowie die kirchliche Trauung mit seiner Frau xxxxxxxxx vorgelegt. Weiterhin hat er Unterlagen zur Lage der Christen und Konvertiten in Ägypten vorgelegt. 9 In der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2002 hat der Kläger beantragt, 10 1. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx, Beweis darüber zu erheben, dass der Kläger in seiner Heimat schon wegen der Verweigerung der Heirat mit der Cousine und wegen der Eheschließung mit einer christlichen Ausländerin durch Verfolgung von Seiten der eigenen Familienangehörigen, welche vom ägyptischen Staat nicht verhindert werden könnte, bedroht wird, 11 2. durch Einholung von Gutachten des Prof. Dr. xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx, des Pastors xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx, sowie des Prof. Dr. xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx, Beweis über die Lage der Konvertiten in Ägypten zu erheben. 12 Der Kläger, der sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt hat, dass über die Beweisanträge mit der Entscheidung in der Hauptsache befunden wird, hat weiter beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Februar 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 14 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Das Gericht hat durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis erhoben über die familiären Verhältnisse des Klägers in Ägypten sowie zu Fragen der Eheschließung in Ägypten. Auf den Inhalt der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2002 wird verwiesen. 17 Die Beteiligten haben auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 21 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 22 I. 23 Der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anzuerkennen; Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verbietet dies, weil die Einreise über einen „sicheren Drittstaat" erfolgt ist. Der Kläger hat, nachdem er 1994 Ägypten verlassen hat, zunächst ca. drei Jahre in den Arabischen Emiraten gelebt. Von dort ist er über Griechenland und Georgien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Jedenfalls Griechenland ist - und war 1997 - als Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ein sicherer Drittstaat, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Dass der Kläger von dort nicht unmittelbar, sondern über Georgien in die Bundesrepublik eingereist ist, steht dem Asylausschluss nach § 26 a AsylVfG nicht entgegen. Der sichere Drittstaat muss nicht die letzte Station vor der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet gewesen sein, 24 vgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Auflage, § 26 a Rdnr. 88. 25 II. 26 Der Kläger hat aber Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen an eine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16 a Abs. 1 GG überein, soweit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung und dem politischen Charakter der Verfolgung geht, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -. 28 Ein Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. 29 Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, 30 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. 31 Die Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden, 32 BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984, 129 f. 33 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben; ihm droht bei Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung auf Grund individueller Umstände. 34 Die individuellen Umstände des Klägers werden geprägt durch seine Konversion zum Christentum einerseits und der besonderen familiären Situation andererseits. 35 Der Kläger entstammt einer moslemischen Familie. Gründe, daran zu zweifeln, bestehen nicht. Er ist jedoch in Deutschland zum Christentum konvertiert. Das ergibt sich aus einer Bescheinigung der Katholischen Kirchengemeinde xxxxxxxxxxxxxxxxxx und Filialkirche xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx vom 7. Mai 1999. Darin bestätigt Pfarrer xxxxxxxxxxxxxxx, den Kläger am 4. Mai 1999 getauft und das Sakrament der Firmung gespendet zu haben. Aus der Bescheinigung ergibt sich weiter, dass der Kläger schon seit September 1997 engen Kontakt zur Gemeinde hält, im Juni 1998 seine Tochter xxxxxxxxxxxxx, später auch sein Sohn, getauft und der Kläger und seine Frau kirchlich getraut worden sind. Entsprechende Absichten hatte Pfarrer xxxxxxxx bereits unter dem 7. November 1997 bescheinigt. In seinem kirchlichen Bemühen hat der Kläger seitdem offensichtlich nicht nachgelassen. Pfarrer xxxxxxxx bescheinigte ihm nachfolgend unter dem 11. Februar 2000 und 21. Januar 2002 regelmäßigen Gottesdienstbesuch und gute Kontakte zur Gemeinde. Angesichts dessen hegt das Gericht keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Hinwendung des Klägers zur katholischen Kirche und der vollzogenen Konversion. Einer zusätzlichen Zeugenvernahme des zur mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2002 erschienenen Pfarrer xxxxxxxx bedurfte es deshalb nicht. 36 Über die Konversion hinaus ist das besondere familiäre Umfeld des Klägers und Ereignisse vor seiner Ausreise aus Ägypten von Bedeutung. Der Kläger entstammt einer einflussreichen Beduinenfamilie aus El Amiriya nahe Alexandria. Die Familie, ein Onkel des Klägers als Clan-Chef und der Vater des Klägers, hatte nach Angaben des Klägers nicht nur großen politischen Einfluss, sondern sie unterhielt/unterhält auch gute wirtschaftliche Kontakte, die zu großem Reichtum der Familie geführt haben. Der Kläger hat Immobilienangelegenheiten und Rauschgifthandel erwähnt. Er war der Tochter des Clan-Chefs fest versprochen und eine Heirat war zwischen dem Onkel und dem Vater fest vereinbart. Dem hat der Kläger sich jedoch entzogen. Am 17. Oktober 1994 heiratete er seine jetzige Ehefrau. Die Eheschließung erfolgte gegen den erklärten, mit Drohungen und Misshandlungen unterstrichenen Willen des Vaters. Der Kläger hielt die Eheschließung auch danach aus Angst vor dem Vater geheim. Statt sich zu offenbaren, bereitete er zum Schein die von der Familie gewünschte Hochzeit mit seiner Cousine vor, um kurz davor seine Familie und Ägypten zu verlassen. 37 Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser in der mündlichen Verhandlung detailliert hinterfragten Lebensgeschichte zu zweifeln. 38 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Bei der Bewertung seiner Aussagen muss berücksichtigt werden, dass seine Fähigkeit, Sachverhalte vollständig und auch in zeitlicher Hinsicht richtig geordnet darzustellen, nicht sehr stark ausgeprägt ist. So hatte der Kläger bei seinen Anhörungen durch das Bundesamt Schwierigkeiten, durch Pass oder Heiratsurkunde dokumentierte Daten oder Zeiten zutreffend wiederzugeben. Dies erfolgte offensichtlich, weil er es nicht besser konnte und nicht aus taktischem Kalkül heraus, denn die Unterlagen lagen der Behörde zur jederzeitigen Kontrolle bereits vor, was der Kläger auch wusste. Mutwillig unsichere Angaben hätten deshalb keinen Sinn gemacht und die Art der Angaben ließen auch nicht erkennen, welchen ungerechtfertigten Vorteil der Kläger sich davon hätte versprechen können. Hätte der Kläger nach dieser Vorgeschichte nunmehr aber in der mündlichen Verhandlung auf Anhieb einen allumfassenden, mit dem früheren Vorbringen in jedweder Hinsicht deckungsgleichen Vortrag über seine Erlebnisse in Ägypten gehalten, hätte dies gegen ihn und dafür gesprochen, dass der Vortrag einstudiert gewesen wäre. 39 Das Aussageverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entspricht dem vorbeschriebenen Bild. Es „sprudelte" nicht aus ihm heraus. Insgesamt entstand jedoch eine klare, individuelle Aussage, die jeweils auf Nachfrage strukturgleich durch nachgeschobene Details plastisch ergänzt werden konnte. Es entstand ein anschauliches Bild von der familiären Situation des Klägers, von der Persönlichkeit des Vaters, vom Kennenlernen der jetzigen Ehefrau, von der Reaktion der Familie, der heimlichen Heirat, der Verheimlichung gegenüber der Familie und dem Vorspiegeln, ein folgsamer Sohn zu sein. 40 Das Gericht hat diese Aussagen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten überprüft. So hat das Auswärtige Amt auf Anfrage des Gerichts mit Stellungnahme vom 8. April 2002 bestätigt, dass in Ägypten eine Eheschließung ohne Anmeldung oder sonstige behördliche Schritte möglich ist, wobei sich die Brautleute erst unmittelbar am Tage der Eheschließung dem vom Gericht eingesetzten Beamten (Maazoon) vorzustellen brauchen. Auch die Trauzeugen müssen den Eheleuten nicht bekannt sein. Die Eheschließung wird nachfolgend nicht öffentlich bekannt gemacht, sodass auch nahe Angehörige von ihr nicht unbedingt erfahren müssen. Damit ist ein zentraler Punkt der Aussage des Klägers (überstürzte Heirat, Möglichkeit, das in Unkenntnis der Familie zu tun, hinreichende Sicherheit, dass die Familie jedenfalls in der unmittelbar nachfolgenden Zeit nichts davon erfährt) vom Auswärtigen Amt bestätigt worden. 41 Soweit das Auswärtige Amt die Aussage des Klägers zur Bedeutung seiner Familie nicht bestätigen konnte, werden damit die Aussagen nicht unglaubhaft. Das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, es habe nicht ermitteln können, ob eine reiche Beduinengroßfamilie mit Namen xxxxxxxx in El Amiriya lebt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dies ausgeschlossen ist. Das Auswärtige Amt konnte weiterhin nicht die Parlamentszugehörigkeit des Onkels des Klägers bestätigen. Die vom Auswärtigen Amt genannten Abgeordneten aus dem Bereich von El Amiriya tragen andere Namen. Das führt jedoch nur dazu, dass die Aussage des Klägers zur politischen Betätigung seines Onkels ungenau ist, gänzlich falsch muss sie deshalb noch nicht sein. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes bezog sich auf eine Zugehörigkeit im ägyptischen „Parlament". Wenn der Onkel jedoch nicht Mitglied des ägyptischen Parlaments ist, das heißt weder der Nationalversammlung noch der Shura (das Gericht geht davon aus, dass sich die Auskunft des Auswärtigen Amtes auf beide Kammern bezieht), ist es nicht ausgeschlossen, dass der Onkel gleichwohl „Abgeordneter" ist und sich in politisch einflussreicher Funktion befindet. Ägypten gliedert sich nämlich in 26 Verwaltungseinheiten (Gouvernorate), die jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur regiert werden und denen Provinzversammlungen zur Seite stehen. Der Kläger hatte schon in der mündlichen Verhandlung Schwierigkeiten bei Begriffsbestimmungen. So gingen die Bezeichnungen „Scheich, Bürgermeister, Oberbürgermeister" durcheinander. Unverändert blieb jedoch die Aussage, dass der Onkel im Kommunalbereich Funktionen innehatte und er als „Abgeordneter" nicht gewählt, sondern bestimmt war. Das spricht dafür, dass er eher Aufgaben im Rahmen des Gouvernorates von El Amiriya wahrnahm. 42 Das Gericht hat davon abgesehen, zu dieser Frage eine ergänzende Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen. Das Amt hat bereits in seiner Stellungnahme vom 8. April 2002 darauf hingewiesen, weitere Erkenntnisse, über die Angaben zu den Parlamentsabgeordneten hinaus, insbesondere auch zu den Bürgermeistern, das heißt zur regionalen Ebene, lägen nicht vor und hätten auch nicht ermittelt werden können. Ein weiteres Auskunftsersuchen verspricht daher keinen Erfolg. Die Angaben des Klägers zur politischen Betätigung seines Onkels, wie auch seines Vaters, sind damit vom Auswärtigen Amt zwar nicht bestätigt, jedoch auch nicht widerlegt. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, die zu Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit keinen Anlass gibt, geht das Gericht daher davon aus, dass der Onkel und der Vater jedenfalls auf regionaler Ebene politisch tätig waren und sind und sie damit nicht zuletzt auch auf Grund ihrer geschäftlichen Tätigkeiten einer einflussreichen Familie vorstehen. 43 Soweit das Bundesamt mit Schreiben vom 3. Mai 2002 Widersprüche im Vortrag des Klägers aufzeigt, vermag es damit den Kern des Vortrages und die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht zu erschüttern. Seinen Schulbesuch in Ägypten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung plastisch und nachvollziehbar dargestellt. Auf Nachfragen des Gerichtes konnte er jeweils ohne weiteres Details nachschieben, die sich organisch in das bisher Gesagte einfügten. Die Aussagen entsprachen dabei im Wesentlichen den Angaben seiner Anhörung durch das Bundesamt vom 30. September 1999. Soweit der Kläger davor im Rahmen des ersten Asylverfahrens lediglich einen Grundschulbesuch und eine anschließende Ausbildung zum Mechaniker in der Metallverarbeitung erwähnt hat, ist damals der „Grundschulbesuch" nach Art und Dauer nicht weiter hinterfragt worden, sodass der verwendete Begriff „Grundschule" allein den im zweiten Asylverfahren unter Beweis gestellten Vortrag über den Besuch der italienischen Schule xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, Ägypten, die eine handwerklich-technische Ausbildung im Bereich der Metallverarbeitung beinhaltet hat, nicht in Frage stellen kann. Soweit das Bundesamt außerdem auf differierende Angaben zur Dauer des Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten verweist, ist darauf hinzuweisen, dass der tatsächliche Aufenthalt dem Pass des Klägers, auf den dieser selbst hingewiesen hat, entnommen werden kann und seine abweichenden Angaben - wie ausgeführt - auf seine Schwierigkeit, Daten richtig einzuordnen, zurückzuführen sind. 44 Bei alledem muss der Kläger begründete Furcht hegen, in Ägypten bei einer Rückkehr wegen seiner Konversion, die wegen seiner familiären Situation zusätzlich Bedeutung gewinnt, verfolgt zu werden, ohne ausreichenden staatlichen Schutz zu erhalten. 45 Die Situation der vom Islam zum Christentum übergetretenen Ägypter in ihrem Heimatland wird von der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 10. Dezember 1992 - Bf VII 9/91 - und des VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 1997 - 15 E 12083/93.A -, beide zitiert bei JURIS-Rechtsprechung bzw. Asylis-Rechtsprechung/BAFl sind zum Christentum konvertierte Ägypter in ihrem Heimatland vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Nach Ansicht des VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2000 - W 2 K 98.30981 -, zitiert gleichfalls bei Asylis-Rechtsprechung/BAFl, besteht hingegen grundsätzlich weder unmittelbare noch mittelbare Verfolgung der Christen in Ägypten, auch soweit sie konvertiert sind. 46 Letzterer Ansicht schließt sich das erkennende Gericht - jedenfalls für den Regelfall - an. Die ägyptische Verfassung postuliert in Art. 40, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind und keiner Diskriminierung auf Grund Rasse, Abstammung, Religion, Sprache oder des Glaubens unterliegen. Gemäß Art. 43 der Ägyptischen Verfassung (drittes Kapitel: Allgemeine Freiheiten, Rechte und Pflichten) sind Glaubensfreiheit und die Ausübung religiöser Riten uneingeschränkt gewährleistet und geschützt. Apostasie ist nirgendwo in der ägyptischen Rechtsordnung unter Strafe gestellt. Dem ägyptischen Staat obliegt es, religiösen Minderheiten Schutz zu gewähren (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2001 - 508-516.80/38415 -). 47 Allerdings bedeutet dies nicht, dass vom Islam zum Christentum konvertierte Personen in jedem Fall ohne jegliche Beeinträchtigung in Ägypten leben können. 48 Verstößt ein Konvertit gegen das Verbot der aktiven Missionierung oder bringt er seinen Glaubenswechsel in einer den Religionsfrieden gefährdenden Weise zum Ausdruck, setzt er sich der Gefahr eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. September 1999 - 514-516.80/34755 - und vom 6. September 2001, a.a.O.). Die Behörden stützen ihr Tätigwerden hierbei entweder auf die geltenden Notstandsgesetze oder auf Art. 98 des Gesetzes Nr. 29 aus dem Jahre 1982. Durch dieses Gesetz sollen Gefährdungen des Staates, unter anderem durch Missbrauch der Religion zur Verbreitung extremistischer Ideen oder Verächtlichmachung der Buchreligionen verhindert werden. Hier hat der Kläger für derartig begründete Verfolgungsmaßnahmen bisher indes keinen Anlass gegeben. Beschränkt der Staat zudem sein Vorgehen auf Maßnahmen gegen Religionsbetätigungen in der Öffentlichkeit, so wird dadurch das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum nicht verletzt. 49 Vgl. Göbel - Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, NJW - Schriftenreihe, Rd. 96 m.w.N. 50 Eine Konvertierung kann auch zu rechtlichen Nachteilen führen. So ist im Familienrecht die Sharia in staatliches Recht umgesetzt worden (Auskunft der Auswärtigen Amtes vom 15. September 1999). Soweit es hiernach einer muslimischen Frau untersagt ist, einen Christen zu heiraten, ist der Kläger davon nicht betroffen, da er eine Christin geheiratet hat und nunmehr eine rein christliche Ehe geführt wird. Damit entfällt auch der Grund, die Kinder als Moslime erziehen zu müssen. Soweit nach ägyptischem Erbrecht ein moslemischer Erblasser nicht von andersgläubigen Erben beerbt werden darf ( Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2001), kann dies den Kläger nicht in asylrelevanter Weise treffen. Er dürfte aus der Sicht seiner Familie ohnehin schon wegen seines Verhaltens in Ägypten, d.h. vor der Konversion, erbunwürdig sein und im Übrigen würde es sich nicht um eine Gefährdung von Leib und Leben oder eine Beschränkung der persönlichen Freiheit handeln. Die Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter ist jedoch nur dann asylrelevant, wenn sie - was hier nicht ersichtlich ist -nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat. 51 Der Kläger beruft sich weiterhin auf eine Verfolgung der Konvertiten durch Islamisten, d.h. auf eine mittelbare Verfolgung. Christen schlechthin waren in der Vergangenheit zwar gelegentlich Opfer gewaltsamer Übergriffe von Fundamentalisten und anderen terroristischen Gruppen. Von fundamentalistischen Moslems Konvertiten zugefügte Personen- und Sachschäden sind hingegen nicht belegbar (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2001), weshalb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers insoweit nicht angenommen werden kann. Aus den Auskünften wird zudem deutlich, dass solche Beeinträchtigungen oder Verfolgungen nur dann zu befürchten sind, wenn der zum christlichen Glauben konvertierte Moslem über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus nach außen erkennbar seinen Übertritt verdeutlicht. 52 Spricht dies alles dafür, im Normalfall einer Konversion eines ägyptischen Staatsangehörigen zum christlichen Glauben nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland anzunehmen, so gilt hier wegen der Besonderheit der familiären Situation des Klägers etwas anderes: 53 Schon im Normalfall können Konvertiten unter dem sozialen Druck des unmittelbaren moslemischen Angehörigenkreises leiden. Dieser Druck hat in Einzelfällen auch schon zu Ausschreitungen innerhalb der Großfamilie eines Konvertiten gegen diesen selbst geführt (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2001). Diese vom Auswärtigen Amt dargelegte Gefährdung wird auch von anderen Quellen bestätigt. So hat Prof. Dr. Forster, Universität Mainz, in der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 7. Februar 1990/16. Juni 1999 ausgeführt, die betroffenen Familien würden, sollte ein Familienmitglied vom Islam abfallen und sollte diese die Familienehre beschmutzende Schandtat an die Öffentlichkeit dringen, energisch gegen den Apostat vorgehen und die Wahrscheinlichkeit, dass der Apostat auch Verfolgungen ausgesetzt werde, sei sehr hoch. Bei einer Konversion im Ausland setzten die Verfolgungsbemühungen voraussichtlich erst bei einer Rückkehr nach Ägypten ein. 54 Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr gravierenden Verfolgungsmaßnahmen durch seine Familie ausgesetzt sein wird, ist besonders hoch. Er hat sich schon vor der im Ausland vollzogenen Konversion den Zorn der Familie zugezogen, weil er entgegen dem Willen seines Vaters seine jetzige Frau geheiratet hat und auch noch danach den Schein aufrecht erhalten hat, er werde die von der Familie bestimmte andere Frau, seine Cousine, heiraten. Da die von der Familie geplante Hochzeit im Zeitpunkt des Verschwindens des Klägers kurz bevor stand, dürften die Umstände auch einem größeren Kreis bekannt geworden sein und damit dürfte sich das Gefühl der Schande vergrößert haben. In ägyptischen Familien ist weiterhin der Grundsatz stark ausgeprägt, dass Söhne, auch wenn sie auf eigenen Füßen stehen, ihrem Vater zu gehorchen haben (Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 8. September 1997 - 194 al/br -), und dagegen hat der Kläger nachhaltig verstoßen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass er weiterhin im „Fadenkreuz" der Familie steht. Die Möglichkeit, des Klägers bei einer Rückkehr habhaft zu werden, dürfte die Familie auch dann haben, wenn der Kläger in andere Regionen des Landes ausweicht. Ägypten verfügt über ein durchaus funktionierende Meldewesen und der als reich, einfussreich und durchaus auch kriminell beschriebenen Familie dürften ausreiche Mittel zur Verfügung stehen, um die durch den Kläger verursachte „Familienschande" zu sühnen. 55 Auf ausreichenden staatlichen Schutz wird der Kläger demgegenüber kaum vertrauen können. Zwar besteht grundsätzlich auch bei Übergriffen der Familie ein Schutzanspruch (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 1997). Jedoch würde der Kläger als Apostat in Ägypten in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben, das Verfolgungsmaßnahmen in den Augen der Verfolger begünstigt, wenn nicht gar rechtfertigt. Entsprechend geringer wird die Schutzbereitschaft der staatlichen Behörden sein ( Deutsches Orientinstitut, Stellungnahme vom 8. September 1997, Prof. Dr. Forster, Stellungnahme vom 7. Februar 1990/16. Juni 1999). Wenn die Familie im Falle der Rückkehr des Klägers nach Ägypten gegen den Kläger als abtrünniges Familienmitglied vorgeht und dabei die Möglichkeiten ausschöpft, die sich ihr aus den politischen und insbesondere auch offensichtlich mafiösen Verhältnissen ergeben, wird der Kläger dem nichts entgegenzusetzen haben. 56 Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Ägypten zwar keiner unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein dürfte, wohl aber nichtstaatlichen Maßnahmen. Die erforderliche asylrechtliche Gerichtetheit wird dabei jedenfalls dadurch begründet, dass der gebotene Schutz durch den Staat wegen asylrechtsrelevanter Persönlichkeitsmerkmale des Klägers, seiner Konversion, nicht in dem gebotenen Maß zur Verfügung steht. 57 III. 58 Die Abschiebungsandrohung war aufzuheben, weil sie nicht den Anforderungen des § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG genügt. 59 IV. 60 In Anbetrachtung des (Teil-)Erfolges des Hauptantrages verliert der Hilfsantrag an Bedeutung. Allerdings war die von dem Bundesamt ausgesprochene Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, aufzuheben, weil diese Feststellung dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und der im Rahmen des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG notwendigen Ermessensentscheidung nicht Rechnung trägt. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 63