Urteil
19 K 8083/00
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Krankenhausaufenthalt ist eine Einrichtung i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG; hierfür besteht nach § 107 Abs. 1 BSHG kein Erstattungsanspruch des bisherigen Trägers.
• Der gewöhnliche Aufenthalt einer hilfebedürftigen Person kann bereits durch polizeiliche Anmeldung und die konkrete Anmietungsabsicht begründet sein (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I i.V.m. § 97 BSHG).
• Die Bezugnahme auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in § 107 Abs. 1 BSHG schließt Krankenhauskosten bei vollstationärem Aufenthalt von der Erstattung aus.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Krankenhauskosten bei vollstationärem Aufenthalt nach § 107 BSHG • Ein Krankenhausaufenthalt ist eine Einrichtung i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG; hierfür besteht nach § 107 Abs. 1 BSHG kein Erstattungsanspruch des bisherigen Trägers. • Der gewöhnliche Aufenthalt einer hilfebedürftigen Person kann bereits durch polizeiliche Anmeldung und die konkrete Anmietungsabsicht begründet sein (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I i.V.m. § 97 BSHG). • Die Bezugnahme auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in § 107 Abs. 1 BSHG schließt Krankenhauskosten bei vollstationärem Aufenthalt von der Erstattung aus. Der Hilfeempfänger O zog am 31.7.1997 aus einer Notunterkunft aus und meldete sich am 6.8.1997 in X an; er beantragte und erhielt dort Sozialhilfe sowie einmalige Beihilfen und Mietübernahme durch die Klägerin. Am 29.10.1997 wurde O stationär im Klinikum aufgenommen; die Krankenhauskosten in Höhe von 7.343,57 DM zahlte die Klägerin. Die Klägerin forderte von der Beklagten Erstattung nach § 107 BSHG; die Beklagte zahlte einen Teilbetrag, nicht jedoch die Krankenhauskosten mit der Begründung, es handele sich um Hilfe in einer Einrichtung i.S.v. § 97 Abs. 2 BSHG. Die Klägerin hielt § 107 BSHG nicht für ausschließend und klagte auf Erstattung der Krankenhauskosten. • Anspruchsgrundlagen sind § 103 und § 107 BSHG; eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG kommt nicht in Betracht, weil O spätestens seit dem 15.8.1997 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in X hatte. • Der gewöhnliche Aufenthalt ist hier durch die polizeiliche Anmeldung am 6.8.1997 und die konkrete Anmietungsabsicht der Wohnung begründet worden (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I). • § 103 BSHG greift nicht, weil der Hilfeempfänger bereits länger als zwei Monate seinen Aufenthalt im Bereich der Klägerin hatte. • § 107 Abs. 1 BSHG verpflichtet den bisherigen Träger zur Erstattung nur für Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG; Krankenhäuser sind nach § 97 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BSHG Einrichtungen, die der Pflege und Behandlung dienen, und damit ausdrücklich von der Erstattung ausgenommen. • Die Auslegung des Wortlauts, der Systematik und des Gesetzeszwecks rechtfertigt keine einschränkende Interpretation zugunsten der Klägerin; der Verweis auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in § 107 Abs. 1 BSHG hat Ausschlusswirkung für Krankenhauskosten bei vollstationärem Aufenthalt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Krankenhauskosten in Höhe von 7.343,57 DM, weil es sich bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt um eine Einrichtung i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG handelt und § 107 Abs. 1 BSHG nur Hilfen außerhalb solcher Einrichtungen erstattungspflichtig stellt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfeempfängers lag bereits im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, sodass eine Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben war. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.