Urteil
5 K 4519/00
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kanalanschlussbeiträge bemessen sich nach der wirtschaftlichen Einheit und den in der Satzung festgelegten Nutzungsfaktoren (§ 8 KAG NRW i.V.m. KABS 1995).
• Eine Satzungsbestimmung, die Gemeinbedarfsflächen ohne weiteres den Kern-/Gewerbegebieten gleichstellt (§ 3 B Abs. 6 KABS 1995), verstößt gegen das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit und ist unwirksam.
• Die Unwirksamkeit einer Teilregelung der Beitragssatzung führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, wenn die übrigen Regelungen funktionstüchtig bleiben.
• Bei vorliegender Unwirksamkeit des Artzuschlags ist der Beitrag entsprechend dem verbleibenden Verteilungsmaßstab zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit des Artzuschlags für Gemeinbedarfsflächen bei Kanalanschlussbeiträgen • Kanalanschlussbeiträge bemessen sich nach der wirtschaftlichen Einheit und den in der Satzung festgelegten Nutzungsfaktoren (§ 8 KAG NRW i.V.m. KABS 1995). • Eine Satzungsbestimmung, die Gemeinbedarfsflächen ohne weiteres den Kern-/Gewerbegebieten gleichstellt (§ 3 B Abs. 6 KABS 1995), verstößt gegen das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit und ist unwirksam. • Die Unwirksamkeit einer Teilregelung der Beitragssatzung führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, wenn die übrigen Regelungen funktionstüchtig bleiben. • Bei vorliegender Unwirksamkeit des Artzuschlags ist der Beitrag entsprechend dem verbleibenden Verteilungsmaßstab zu berechnen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines in zwei bauplanungsrechtlich verschiedenen Teilen ausgewiesenen Grundstücks. Ein Teil (3.668 qm) ist als Gemeinbedarfsfläche mit Kirche, Pfarrhaus und Pfarrheim belegt; der übrige Teil ist öffentliche Grünfläche. Der Kreis/Träger ließ ein Regenwasserkanalsystem einschließlich Zuleitung und Versickerungsanlage fertigstellen; Betriebsfertigkeit wurde 1998 bekanntgegeben. Die Klägerin ist nicht an den Regenwasserkanal angeschlossen und versickert Niederschlagswasser auf dem Grundstück. Der Beklagte setzte 1999 Kanalanschlussbeiträge für die Gemeinbedarfsfläche fest, wobei er einen Artzuschlag von 0,5 zum Nutzungsfaktor annahm und so einen höheren Beitrag berechnete. Die Klägerin rügte u.a. Verjährung und Unangemessenheit des Artzuschlags; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Gericht prüfte die Satzung und die Anwendung des Artzuschlags auf Gemeinbedarfsflächen. • Ermächtigungsgrundlage ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Kanalanschlussbeitragssatzung (KABS 1995); Beitragstatbestand nach § 2 Abs.1 a i.V.m. § 4 Abs.1 b KABS 1995 ist erfüllt seit Herstellung/Betriebsfertigkeit 1998. • Maßstab der Beitragserhebung ist die Grundstücksfläche als wirtschaftliche Einheit (§ 3 A 1 KABS 1995) unter Berücksichtigung von Ausnutzbarkeit (Nutzungsfaktor) und Art (Artzuschlag). • Die vom Beklagten veranlagte Teilfläche (3.668 qm) ist als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln und war nach Bebauungsplan zweigeschossig zulässig, daher grundsätzlich mit Nutzungsfaktor 1,25 zu multiplizieren. • Die in § 3 B Abs. 6 KABS 1995 geregelte Gleichstellung von Gemeinbedarfsflächen mit Kern-/Gewerbe-/Industriegebieten verletzt das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit (Art. 3 GG i.V.m. § 8 Abs. 6 KAG NRW). Gemeinbedarfsflächen dienen öffentlichen Zwecken und sind rechtlich nicht auf renditeorientierte Nutzung auszurichten; deshalb besteht kein vernünftiger Rechtfertigungsgrund für den pauschalen Artzuschlag. • Die Unwirksamkeit dieser Teilregelung beeinträchtigt nicht die Gesamtwirksamkeit der Satzung; die allgemeinen Verteilungsregeln treten an die Stelle der unwirksamen Sonderregelung, sodass die Satzung weiterhin anwendbar bleibt. • Folglich war der vom Beklagten vorgenommene Zuschlag von 0,5 Punkten nicht zulässig und die Beitragsforderung hierdurch zu hoch bemessen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27.10.1999 ist insoweit aufzuheben, als er einen Betrag über 30.948,75 DM hinaus fordert; damit entfällt der zu Unrecht angesetzte Artzuschlag. Die Satzung ist im Übrigen anwendbar, jedoch ohne die unwirksame Regelung des § 3 B Abs. 6 KABS 1995. Die Klägerin hat damit in der Hauptsache Recht, weil die pauschale Gleichstellung von Gemeinbedarfsflächen mit Kern-/Gewerbegebieten die gesetzliche Anforderung der Vorteilsgerechtigkeit verletzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde ebenfalls getroffen.