Urteil
5 K 4519/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:0712.5K4519.00.00
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Tenor
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 9. Juni 2000 und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2002 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm ein 30.948,75 DM übersteigender Beitrag festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 9. Juni 2000 und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2002 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm ein 30.948,75 DM übersteigender Beitrag festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des in X. , L. Straße 354 gelegenen Grundstücks Gemarkung X. , Flur 45, Flurstück 6, das 6.125 qm groß ist und eine Tiefe von circa 150 m, gemessen von der L. Straße, aufweist. Das Grundstück grenzt mit seiner Westseite an die L. Straße und mit seiner Südseite an die Straße I. . Es liegt im Bereich des am 7. April 1989 in Kraft getretenen Bebauungsplans 51 W der Stadt X. , der eine Teilfläche von 3.668 qm als Fläche für den Gemeinbedarf; Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, mit einer II‑geschossigen Bebaubarkeit sowie einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 ausweist. Der übrige Teil des klägerischen Grundstücks ist als öffentliche Grünfläche ‑ Sportfläche ‑ ausgewiesen. Der als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesene Grundstücksteil grenzt sowohl an die L. Straße als auch an die Straße I. , während der als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Teil von der L. Straße aus gesehen im Hintergelände liegt und nur an die Straße I. angrenzt. Der als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesene Grundstücksteil ist seit langem mit einer Kirche, einem Pfarrhaus, einem Pfarrheim und einem sonstigen Nebengebäude bebaut. Der Funktionsvorgänger des Beklagten (zukünftig nur noch als Beklagter bezeichnet) ließ Ende der sechziger Anfang der Siebzigerjahre in der Straße I. sowohl einen Schmutzwasserkanal, an den auch die genannten Gebäude angeschlossen wurden, als auch einen Regenwasserkanal erstellen. Diese Kanäle wurden an die gleichzeitig in der L. Straße bis zur Straße I. im Trennsystem erstellten Kanäle angeschlossen. Das so in diesem Bereich geschaffene Regenwasserkanalsystem war jedoch zunächst nur dazu bestimmt, die Niederschlagswasser der Straßen aufzunehmen, obwohl die Kanäle ausreichend dimensioniert worden waren, um das auf den umliegenden Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ebenfalls aufzunehmen, da es an der erforderlichen Vorflut im Bereich der Ortsdurchführung X. fehlte.Nach einer nochmaligen Überprüfung der Kapazität der in der L. Straße und den angrenzende Seitenstraßen verlegten Regenwasserkanäle ließ der Beklagte in der L 26n einen neuen Regenwasserzuleitungssammler erstellen, an den der in dem nördlichen Teil der L. Straße bis zur Einmündung der L 26 n verlegte Regenwasserkanal angeschlossen wurde und der ausreichend dimensioniert war, um (auch) die Niederschlagswasser der an dem genannten Teil der L. Straße und den umliegenden Straßen liegenden Grundstücke aufzunehmen und in die ebenfalls neu erstellte Regenwasserbehandlungs- und versickerungsanlage O. einzuleiten. Die Baumaßnahme war 1998 abgeschlossen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 1998, veröffentlicht im Amtsblatt des Kreises W. vom Oktober 1998, Seite 553 zeigte der Beklagte die Betriebsfertigkeit des Regenwasserkanals im Abschnitt der L. Straße von der L 26 n bis Haus Nr. 354 b einschließlich Stichweg I. bis Haus Nr. 354 a an. Das Grundstück der Klägerin ist nicht an den Regenwasserkanal in der Straße I. angeschlossen. Das anfallende Niederschlagswasser wird auf dem Grundstück versickert. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Kanalanschlussbeiträgen für ihr Grundstück für die Möglichkeit, Niederschlagswasser in das Kanalsystem der Stadt X. einzuleiten, in Höhe von 43.328,25 DM heran. Der Berechnung legte der Beklagte eine Fläche von 3.668 qm zu Grunde, die er mit dem Faktor 1,75 und einem Beitragssatz von 6,75 DM multiplizierte. Die Heranziehung war gestützt auf die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt X. sowie den Kostenersatz von Haus- und Grundstücksanschlüssen ‑ Kanalanschlussbeitragssatzung ‑ vom 23. Juni 1995 (KABS 1995). Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag zog der Beklagte die Klägerin auch für die Restfläche ihres Grundstücks von 2.457 qm zur Zahlung von Kanalanschlussbeiträgen heran. Dieser Bescheid ist Gegenstand des ebenfalls bei dem erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahrens 5 K 4520/00. Gegen den Bescheid vom 27. Oktober 1999, mit dem sie zur Zahlung von 43.328,25 DM herangezogen wurde, legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein, mit dem sie zusammengefasst geltend machte: Die Beitragsforderung sei verjährt, da der Kanal bereits seit über 20 Jahren vorhanden sei. Jedenfalls könnten ihr nicht die Kosten für die Erstellung von Regenwasserkanälen auferlegt werden, die heute angesetzt würden, da die Erstellungskosten vor 20 Jahren weit geringer gewesen seien. Der Kanal im Verlauf der L. Straße sei nach den damals bestehenden Bedürfnissen ausgelegt worden. Aus diesem Grund bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kanal überhaupt genügend Fassungsvermögen habe, um die Niederschlagswasser der anliegenden Grundstücke auch der Seitenstraßen aufzunehmen, die jetzt angesichts der in den letzten Jahren hinzugekommenen Neubauten im Einzugsgebiet der Anlage in viel größerem Umfang anfielen. Eine Anlage, die von ihrer Kapazität her nicht geeignet sei, ihren Zweck zu erfüllen, könne nicht die Erhebung von Anschlussbeiträgen rechtfertigen. Davon abgesehen sei der Beitrag auch zu hoch festgesetzt worden. Der Beklagte habe das Grundstück mit einem Artzuschlag von 0,5 Punkten belegt. Dies verstoße gegen § 8 Abs. 6 KAG NRW. Nach dieser Vorschrift seien die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei könnten Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. Der Beklagte habe ihren Grundbesitz mit Grundstücken zusammengefasst, die gewerblich oder industriell genutzt werden könnten. Von der Art der Inanspruchnahme ihres Grundstücks mit einer Kirche, einem Pfarrhaus und einem Pfarrheim komme es eher der Gruppe der Wohnhäuser gleich. Weder das Gewinnstreben aus gewerblicher Inanspruchnahme noch nach der Art der Nutzung des Kanals durch stärker verschmutzte Abwässer rechtfertigten den Artzuschlag. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Juni 2000, der Klägerin zugestellt am 15. Juni 2000, zurück. Die Klägerin hat am 17. Juli 2000, einem Montag, die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich weiterhin wegen des Ansatzes eines Artzuschlages gegen die Höhe der gegen sie festgesetzten Kanalanschlussbeiträge wendet. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2002 hat der Beklagte einen Plan überreicht und zum Bestandteil des Heranziehungsbescheides vom 27. Oktober 1999 erklärt, in dem die Fläche, die im vorliegenden Fall Gegenstand der Veranlagung sein soll, rot umrandet markiert ist. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2000 und der Erklärung des Beklagten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2002 insoweit aufzuheben, als die Heranziehung den Betrag von 30.948,75 DM übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht zur Begründung geltend: Bei der Berechnung des Beitrags für das Grundstück der Klägerin sei gem. § 3 B Abs. 6 KABS 1995 ein Artzuschlag zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ließe der Grundsatz der Typisierung, der unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität bei der Regelung der Abgabenbemessung eine Anknüpfung an typische Regelfälle gestatte, eine Zusammenfassung der Gemeinbedarfsflächen mit gewerblich genutzten Flächen durchaus zu. Es sei eindeutig, dass Gemeinbedarfsgrundstücke weder von der Nutzung noch von der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils im Gebrauchswert oder Verkehrswert mit Wohngrundstücken vergleichbar seien. Eine Ungleichbehandlung nach der Art der Nutzung dieser Gemeinbedarfsflächen mit rein wohnlich genutzten Grundstücken sei daher dringend erforderlich. Da die Steigerung des Gebrauchs- bzw. Verkehrswertes dieser Gemeinbedarfsflächen d.h. von Schulgebäuden, Krankenhäusern, Rathäusern, Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Postgebäuden, Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen wohl annähernd denen von Grundstücken entsprächen, die mit Geschäfts-, Büro-, oder Verwaltungsgebäuden bebaut seien oder bebaut werden könnten, sei ein diesen Grundstücken angepasster Artzuschlag wohl nicht als ermessensfehlgebräuchlich anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 5 K 4520/00 und die vom Beklagten in beiden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2000 und der Erklärung vom 12. Juli 2002 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten steht gegen die Klägerin die geltend gemachte Beitragsforderung nicht in Höhe eines 30.948,75 DM übersteigenden Betrages zu. Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende Heranziehung ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 23. Juni 1995. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen nur hinsichtlich der in § 3 B Abs. 6 enthaltene Teilregelung des Verteilungsmaßstabs, deren Unwirksamkeit jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verteilungsregelung und damit Unanwendbarkeit der Beitragssatzung führt, wie weiter unten noch im Einzelnen dargelegt wird. Sonstige die Wirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung berührende Fehler hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Beitragstatbestandes des § 2 Abs. 1 a i.V.m. § 4 Abs. 1 b KABS 1995 sind seit 1998, spätestens seit der Bekanntmachung der Betriebsfertigkeit im Oktober 1998, mit der Bestimmung des in der Straße I. verlegten Regenwasserkanals auch zur Aufnahme des auf den Anliegergrundstücken anfallenden Niederschlagswassers unzweifelhaft erfüllt. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht mehr streitig. Der angefochtene Beitragsbescheid ist jedoch der Höhe nach rechtswidrig. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin eine 30.948,75 DM übersteigende Beitragsforderung nicht zu. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation der Größe des hier veranlagten Grundstücks von 3668 qm mit einem Faktor von 1,25 (gleich 4585 Beitragseinheiten < BE >) und einem Beitragssatz von 6, 75 DM/BE. Nach § 3 A 1 KABS 1995 ist Maßstab für den Anschlussbeitrag die Grundstücksfläche (wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 8 KAG NRW) der heranzuziehenden Grundstücke. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Absatz B) und Art (Absatz C) berücksichtigt. Die Ausnutzbarkeit wird gem. § 3 B Abs. 1 KABS 1995 in der Weise errechnet, dass die Grundstücksfläche mit einem durch die zulässige Geschosszahl festgesetzten Nutzungsfaktor vervielfältigt wird, der bei einer zulässigen zweigeschossigen Bebauung 1,25 beträgt und für die in § 3 B Abs. 6 und § 3 C KABS 1995 geregelten Fälle um je 0,5 zu erhöhen ist. Der Beklagte hat zu Recht der Berechnung des Beitrags die Teilfläche des Flurstücks 6 zu Grunde gelegt, die der Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf ausweist. Bei dieser Fläche handelt es sich um ein einheitliches Grundstück im Sinne des im Kanalanschlussbeitragsrecht geltenden wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs, vgl. im Einzelnen dazu Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2002, § 8 Rdnr. 611. Durch die völlig unterschiedliche bauplanungsrechtliche Ausweisung des Flurstücks 6 wird die rechtliche Zusammengehörigkeit dieser beiden Teile des einheitlichen Buchgrundstücks aufgehoben. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig. Diese Fläche von 3668 qm ist für die Berechnung des von der Klägerin geschuldeten Beitrags gem. § 3 B Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 KABS 1995 mit einem Nutzungsfaktor von 1,25 für eine zweigeschossige Bebaubarkeit zu erhöhen, da der Bebauungsplan die Zahl der zulässigen Geschosse auf II festsetzt und Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 3 B Abs. 3 KABS 1995 erfüllt sind, nicht bestehen. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung kommt im vorliegenden Fall eine Erhöhung dieses Nutzungsfaktors um 0,5 weder auf Grund der Regelung des § 3 B Abs. 6 KABS 1995, der auf § 3 C Abs. 1 KABS 1995 verweist, noch auf Grund der des § 3 C Abs. 1-3 KABS 1995 in Betracht. § 3 B Abs. 6 KABS 1995 ist unwirksam. Er verstößt gegen das in § 8 Abs. 6 KAG NRW enthaltene, auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG beruhende Gebot der Vorteilsgerechtigkeit. Nach dieser Regelung sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. Die Orientierung an den Vorteilen bei der Bemessung der Beiträge ist die Folge des Charakters der Beiträge als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile. Die Rechtsfolgeregelung des § 8 Abs. 6 KAG NRW nimmt damit Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Sie führt für die Rechtsfolgeseite nicht einen anderen Vorteilsbegriff ein, vgl. Dietzel, a.a.O. § 8 Rdnr. 615. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, der sich das erkennende Gericht anschließt, bestehen die durch die Schaffung einer Abwasseranlage geschaffenen wirtschaftlichen Vorteile darin, dass durch die Ermöglichung einer baulichen oder gewerblich-industriellen Nutzung der Gebrauchswert (die Rendite) des Grundstücks erhöht wird. Aus diesem Grund kommt es für die Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile im Rahmen der Verteilung des Aufwandes nicht auf den unterschiedlichen Umfang der zu erwartenden Anlagenbenutzung von Grundstücken, sondern maßgebend auf die von der unterschiedlichen Nutzbarkeit der Grundstücke bestimmte Steigerung des Gebrauchswertes, der Rendite, dieser Grundstücke an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, mit weiteren Hinweisen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden darf. Die vom Satzungsgeber getroffene Regelung darf danach vom Gericht nicht daraufhin überprüft werden, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern bei einer Ungleichbehandlung allein darauf, ob sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden lässt, wobei auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund sein kann. Bei einer bemängelten Gleichbehandlung kommt es allein darauf an, ob zwischen den beiden Gruppen gleichbehandelter Fälle Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist, vgl. zu alledem mit weiteren Nachweisen OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 1995 ‑ 15 A 890/90 ‑. Unter Anlegung dieses Maßstabs ist die Regelung des § 3 B Abs. 6 KABS 1995 rechtlich zu beanstanden. Darin ist bestimmt: Bei Gemeinbedarfsgrundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes mit Schulgebäuden, Krankenhäusern, Rathäusern, Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Postgebäuden, Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen bebaut werden können, ist wie bei Grundstücken in Kerngebieten zu verfahren. Diese Regelung verweist auf § 3 C Abs. 1 KABS 1995, der lautet: Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sind die in Absatz B (1) Nrn. 1-5 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen. Der Satzungsgeber hat somit bestimmt, dass Grundstücke, die in einem Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Flächen für den Gemeinbedarf (mit einem bestimmten weiter gekennzeichneten Nutzungszweck) ausgewiesen worden sind, bei der Verteilung des Aufwandes für die Erstellung der Abwasseranlage gleichbehandelt werden wie Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. Diese Gleichbehandlung ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit nicht zu rechtfertigen, denn es bestehen zwischen beiden Gruppen bei der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von § 8 Abs. 6 KAG NRW gewichtige Unterschiede. Grund dafür, warum die Grundstücke, die gewerblich oder industriell genutzt werden können, bei der Aufwandsverteilung mit einem Zuschlag belegt werden und sogar belegt werden müssen ist, dass für diese grundsätzlich die Möglichkeit besteht, aus einer gewerblichen oder industriellen Nutzung eine höhere Rendite zu erzielen als z.B. Wohngrundstücke, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 1995 ‑ 15 A 890/90 ‑. Die Bebauung eines Grundstückes, das als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen ist, mit Anlagen, die dem Ziel der Erzielung von Rendite dienen sollen, ist jedoch rechtlich unzulässig. Auf solchen Grundstücken ist nur die Errichtung solcher baulicher Anlagen zulässig, die der Allgemeinheit dienen. Ferner ist für deren Zulässigkeit Voraussetzung, dass ‑ unabhängig davon, wer Träger der Anlage oder Einrichtung ist ‑ eine dem bloßen privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogene öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, dass eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, hinter die ein etwaiges privates Gewinnstreben deutlich zurücktritt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15/94 -, in: NVwZ 1994, 1004; Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17/95 -, in: NVwZ 1997, 902. Sonstige Gründe, die eine Gleichbehandlung der Gemeinbedarfsflächen mit gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Unwirksamkeit der Regelung des § 3 B Abs. 6 KABS 1995 führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verteilungsregelung und damit zur Funktionsunfähigkeit der gesamten Satzung. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung, deren Fortfall nur bewirkt, dass die im Verteilungsmaßstab enthaltenen allgemeinen Regelungen eingreifen und sich folglich an der Vollständigkeit des Maßstabs nichts ändert, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982 - 8 C 82 und 83/ 81 - in: NVwZ 1983, 290, zum Erschließungsbeitragsrecht, und deshalb in entsprechender Anwendung des § 139 BGB davon auszugehen ist, dass die Satzung vom Rat der Stadt X. auch ohne die unwirksame Regelung erlassen worden wäre. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der in der Satzung festgesetzte Beitragssatz dadurch in nennenswertem Umfang zu niedrig festgesetzt worden ist und es deshalb durch die isolierte Unwirksamkeit der Regelung des § 3 B Abs. 6 KABS 1995 zu einer beachtlichen Unterdeckung bei der Refinanzierung des Aufwandes für die Erstellung des Kanalsystems durch Beiträge kommt. Dies hat der Beklagte auch selbst nicht geltend gemacht. Der Zuschlag von 0,5 Punkten zum Nutzungsfaktor rechtfertigt sich auch nicht aus § 3 C. Das Grundstück liegt weder in einem ausgewiesenen Kern- oder Gewerbegebiet noch in einem Industriegebiet (vgl. § 3 C Abs. 1 KABS 1995). Vielmehr ist es im Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen. § 3 C Abs. 2 KABS 1995 findet deshalb keine Anwendung, weil sich diese Regelung nur auf Grundstücke in unbeplanten Gebieten bezieht . Die Voraussetzungen des § 3 C Abs. 3 KABS 1995 sind ebenfalls nicht erfüllt. Das klägerische Grundstück wird unzweifelhaft weder ausschließlich noch überwiegend gewerblich oder industriell genutzt und ist auch nicht mit einem Geschäfts-, Büro oder Verwaltungsgebäude bebaut. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Danach ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.