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Urteil

25 K 1603/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0709.25K1603.01.00
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Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 21. Februar 2001 wird insoweit aufgehoben, als eine 5.280,-- DM übersteigende Gebühr festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 21. Februar 2001 wird insoweit aufgehoben, als eine 5.280,-- DM übersteigende Gebühr festgesetzt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit Baugenehmigung vom 5. Dezember 2000 erteilte der Beklagte der Klägerin auf deren Bauantrag vom 10. Mai 2000 die Baugenehmigung für die Errichtung von drei Fachmärkten für Tiernahrung, Getränkemarkt und Küchenstudio sowie Errichtung von 42 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück M1 Straße 26, 28 und 30 in 00000 O (Gemarkung L, Flur 15, Flurstück 549). Wegen der Einzelheiten der erteilten Baugenehmigung wird auf die zu dem Bauschein Nr. 240/00 gehörenden Bauvorlagen Bezug genommen. Ebenfalls mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 erhob der Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung in Höhe von insgesamt 14.950,00 DM. Die Gesamtgebühr setzt sich aus den Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung 2.4.1.2 - Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden i.S. von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind - mit einer Gebühr von 14.700,00 DM sowie Tarifstelle 2.5.6.1 - Eintragung Baulast - mit einer Gebühr von 250,00 DM zusammen. Die Gebühr der Tarifstelle 2.4.1.2 in Höhe von 14.700,00 DM errechnet sich wie folgt: Rohbausumme - 7.285,36 cbm multipliziert mit 193,00 DM ergibt 1.406.074,00 DM. Zusätzlich wurde ein Betrag für Stellplätze in Höhe von 63.000,00 DM ausgeworfen, sodass sich eine Summe von 1.469.074,00 DM errechnet. 10 v.T. dieser auf volle Tausend DM aufgerundeten Rohbausumme führt zu der Gebühr der Tarifstelle 2.4.1.2 in Höhe von 14.700,00 DM. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, die errichteten drei Fachmärkte seien nicht als Geschäftshäuser nach Nr. 15 der Tabelle der Rohbauwerte je Kubikmeter umbauten Raumes mit einem Rohbauwert von 193,00 DM/Kubikmeter einzustufen, sondern unter Nr. 22 einzuordnen; dies ergebe bei der Bauart mittel einen Rohbauwert von 79,00 DM/Kubikmeter bzw. 62,00 DM/Kubikmeter. Die Gebäude verfügten über keinen besonderen Ausbau; sie seien von der Bauweise als Werkstatt oder Lagerhalle anzusehen. Die Berechnung nach Nr. 22 ergebe eine Rohbausumme in Höhe von 502.692,00 DM; dies komme den tatsächlich anfallenden Rohbaukosten nahe. Ein Indiz dafür, dass die Einordnung unter Nr. 15 nicht zutreffend sein könne, sei, dass eine Rohbausumme von 1.406.000,00 DM ausgewiesen werde und der tatsächliche Rohbauwert unter 500.000,00 DM liege. Ferner sei die Anrechnung von Stellplätzen als besondere Bauteile in der BauO NRW nicht vorgesehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2001 setzte der Landrat des Kreises W die für die Baugenehmigung zu entrichtende Verwaltungsgebühr auf 14.460,00 DM fest und wies im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück. Neben der Verwaltungsgebühr für die Eintragung von zwei Baulasten in Höhe von 250,00 DM wird eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 14.210,00 DM als rechtmäßig anerkannt; diese berechnet sich wie folgt: 7.285,36 Kubikmeter x 195,00 DM = 1.420.645,20 DM; zehn v.T. des auf volle Tausend DM aufgerundeten Betrags ergibt die geforderte Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 14.210,00 DM. Zur Begründung wird in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, für das Bauvorhaben sei nicht Ziffer 22, sondern Ziffer 15 der Tabelle der Rohbauwerte je Kubikmeter umbauten Raumes einschlägig. Bei der Zuordnung zu Ziffer 15 sei die geplante Nutzung des Vorhabens ausschlaggebend. Eine Anwendung der Ziffer 22 käme allenfalls in Betracht, wenn die Verkaufsstätten ohne oder mit geringen Einbauten erstellt würden; dieses Kriterium liege jedoch tatbestandlich nicht vor. Alle drei geplanten Fachmärkte verfügten über Einbauten für die Büronutzung sowie über eine Toilettenanlage. In zwei der drei geplanten Fachmärkte (Tiernahrung und Küchenstudio) werde eine abgehängte Decke eingebaut, in allen drei Fachmärkten werde schwimmender Estrichbelag sowie Kunststeinbelag im Mörtelbett eingebracht werden. Die Fensteranlage werde mit Doppelscheiben-Isolierverglasung ausgeführt. Diese bauliche Ausstattung der drei Fachmärkte könne nicht mehr als gering bezeichnet werden. Da das Vorhaben unter dem Begriff Verkaufsstätte einzuordnen sei, sei von dem Rohbauwert von 195,00 DM/Kubikmeter auszugehen; der ab dem 1. Februar 2001 geltende Rohbauwert sei dem Widerspruchsbescheid als zum Zeitpunkt der Entscheidung gültige Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen. Mit ihrer am 21. März 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Einbau eines Personalraums und einer Toilette sei nicht als schwierig, sondern als einfach anzusehen. Darüber hinaus sei dies bei jeder Fabrik und Werkstatt ebenso wie bei Sport- und Tennishallen gefordert, könne somit nicht als besonderer Ausbau angesehen werden. Die übrigen aufgeführten Ausstattungsmerkmale beträfen den Ausbau und seien nicht Einbauten, mithin nicht Bestandteil des Rohbauwertes und deshalb für die Berechnung ohne Belang. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 21. Februar 2001 insoweit aufzuheben, als eine 5.280,00 DM übersteigende Gebühr festgesetzt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei er sich im Wesentlichen auf die Verwaltungsentscheidungen stützt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 21. Februar 2001 ist rechtswidrig, soweit eine 5.280,00 DM übersteigende Gebühr festgesetzt ist, und verletzt die Klägerin mithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Forderung der Baugenehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1.2 ist lediglich in Höhe des von der Klägerin akzeptierten Betrages von 5.030,00 DM berechtigt - Tarifstelle 2.5.6.1 Eintragung Baulast ist nicht Klagegegenstand -. Die darüber hinausgehende Forderung des Beklagten von Baugenehmigungsgebühren in Höhe von 9.180,00 DM erweist sich als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NRW geschuldete Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung sind §§ 1 Abs. 1, 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVwGebO in der im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) am 26. Juni 2000 geltenden Fassung der 22. Änderungsverordnung vom 9. Mai 2000 - GV. NRW Seite 434 - sowie die Tarifstelle Nr. 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO. Gemäß Tarifstelle 2.4.1.2 AGT fällt bei der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind, eine Gebühr in Höhe von 10 v.T. der Rohbausumme, jedoch mindestens 100,00 DM an. Diese Einstufung ergibt sich aus der Baugenehmigung vom 5. Dezember 2000 und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das hiernach für die Bemessung der Gebühr maßgebende Tatbestandsmerkmal der „Rohbausumme" ist in der Tarifstelle 2.1.2 AGT für sämtliche rohbaukostenabhängige Tatbestände inhaltlich konkretisiert und in dieser Ausgestaltung der Rechtsanwendung einheitlich und verbindlich vorgegeben. Gemäß Tarifstelle 2.1.2 AGT ergibt sich die Rohbausumme für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Übereinstimmend gehen die Parteien von der Größe des umbauten Raumes nach DIN 277 gleich 7.285,36 Kubikmeter aus; streitig ist die Einstufung unter Nr. 15 oder Nr. 22 der Tabelle der Rohbauwerte je Kubikmeter umbauten Raumes. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde ist dabei zunächst nicht die erst ab dem 1. Januar 2001 geltende Rohbaukostentabelle zu Grunde zu legen, denn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenschuld der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, mithin mit der Baugenehmigung vom 5. Dezember 2000. Nr. 15 der vorhergehenden Raubaukostentabelle erfasst ein- und mehrgeschossige Läden (Geschäftshäuser) bis 2.000 qm Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) und sieht dafür einen Rohbauwert von 193,00 DM vor; Nr. 22 gilt für Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten und sieht bis 3.000 Kubikmeter umbauten Raum bei der Bauart mittel als Rohbauwert 79,00 DM, bezüglich des 3.000 Kubikmeter übersteigenden Raums als Rohbauwert 62,00 DM vor. Nach Auffassung der Kammer ist die Baugenehmigungsgebühr für die Errichtung der drei Fachmärkte nach Nr. 22 der Rohbaukostentabelle zu berechnen, wobei der von der Klägerin vorgenommenen Einstufung Bauart mittel ausweislich der Baubeschreibung keine Bedenken entgegen stehen. Nr. 15 der Rohbaukostentabelle enthält ausdrücklich die Einschränkung, dass die dort dem Grunde nach geregelten Läden unter Nr. 22 der Rohbaukostentabelle einzustufen sind, wenn diese Geschäftshäuser das Merkmal aufweisen „ohne oder mit geringen Einbauten". Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der drei Fachmärkte für Tiernahrung, Getränkemarkt und Küchenstudio vor. Wie dem zur Baugenehmigung Nr. 240/2000 vom 5. Dezember 2000 zugehörigen Übersichtsplan Erdgeschoss zu entnehmen ist, werden die drei Fachmärkte ähnlich einfachen Hallenbauten errichtet; lediglich ein verschwindend geringer räumlicher Bereich ist für Büronutzung bzw. WC vorgesehen. Jede einfache Sport- und Tennishalle, die ebenfalls unter Nr. 22 aufgeführt ist, hat mindestens ähnliche, im Regelfall aber darüber hinausgehende Einbauten. Dabei sind maßgeblich für die Gebührenberechnung die Rohbaukosten, nicht aber Ausbaukosten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -. Weitere Ausbaumaßnahmen, auf die insbesondere in dem Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises W vom 21. Februar 2001 abgestellt worden ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Aus Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5 lässt sich ferner das Ziel des Verordnungsgebers entnehmen, nach Möglichkeit auf einen den tatsächlichen Kosten entsprechenden Rohbauwert abzustellen. Dieser Zielsetzung kommt die Rohbaukostentabelle nach, indem Geschäftshäuser entweder unter Nr. 15 oder unter Nr. 22 eingeordnet werden können; die in einfachster Rohbauweise genehmigten Fachmärkte der Klägerin haben tatsächliche Rohbaukosten von nur rund 450.000,00 DM verursacht, während die Berechnung des Beklagten zu einer Rohbausumme von 1.406.074,00 DM geführt hat. Nur mit dieser Auslegung und in dieser Form der Anwendung wird die Rohbaukostentabelle dem Äquivalenzprinzip gerecht, welches dann verletzt ist, wenn die festgesetzte Gebühr in einem gröblichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht. Der Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.