Urteil
15 K 1538/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0705.15K1538.01.00
4mal zitiert
25Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, der infolge eines 1982 bei einem Straßenverkehrsunfall erlittenen schweren Schädel-Hirntraumas schwerbehindert ist mit einem Grad der MdE von 100 v.H. (G, aG, H, RF, B), wendet sich gegen das Nichtbestehen seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik im ersten Versuch. Nachdem der Kläger am 27. Juni 1994 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit der Gesamtnote befriedigend (3,5) bestanden hatte, wurde er zum 15. Dezember 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Anwärter für das Lehramt für Sonderpädagogik ernannt. 3 Während seines Vorbereitungsdienstes war der Kläger zunächst dem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik in E1 sowie - im Wesentlichen - der Westfälischen Schule für Körperbehinderte in E1 zugewiesen. 4 Die von dem Fachleiter am Studienseminar für Sonderpädagogik, Fachrichtung Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten, Herrn K, erstellte Beurteilung gemäß § 10 Abs. 3 OVP vom 21. September 1996 setzte die Leistungsnote "ungenügend" (6,0) fest ebenso wie die Beurteilung gemäß § 10 Abs. 4 OVP des Leiters des Hauptseminars, Herrn L1, vom 10. Oktober 1996; die Beurteilung gemäß § 10 Abs. 3 OVP des Leiters des Fachseminars Evangelische Religionslehre, Herrn F, vom 11. Oktober 1996 ergab die Note "mangelhaft" (5,3). 5 Die vom Kläger im Fach Evangelische Religionslehre angefertigte Hausarbeit wurde von Herrn F und der weiteren Gutachterin, Frau X, mit der Note "mangelhaft" (5,3) bewertet. 6 Nachdem der Kläger sich am 20. November 1996 den im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung abzulegenden Unterrichtsproben in den Fächern Sondererziehung der Körperbehinderten und Evangelische Religionslehre unterzogen hatte, die vom Prüfungsausschuss mit der Note "mangelhaft" (5,0) (Fach: Sondererziehung für Körperbehinderte) bzw. "ungenügend" (6,0) (Fach: Evangelische Religionslehre) bewertet worden waren, stellte der Prüfungsausschuss im Rahmen der Ergebnisermittlung fest, dass die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden war. Mit Bescheinigung vom 22. November 1996 teilte das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen - E1 - dem Kläger mit, er habe am 20. November 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nicht bestanden, der Vorbereitungsdienst werde, gerechnet ab 15. Dezember 1996, um 12 Monate verlängert, und legte Termine für die Wiederholungsprüfung fest. 7 Auf den Widerspruch des Klägers hiergegen hob das Staatliche Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - E1 - mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 das Gesamtergebnis "nicht bestanden" vom 20. November 1996 und den Bescheid vom 22. November 1996 auf und annullierte die Bewertung der Leistungen des Prüfungstages aus formalen Gründen, weil auf Grund der Stellungnahme des Fachleiters Herrn F nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beurteilung der Unterrichtsprobe im Fach Evangelische Religionslehre wegen der von Herrn F gegebenen Hilfen keine eigenständige Leistung des Klägers zu Grunde lag. Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit "mangelhaft" (5,3) und die Noten der Beurteilungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 OVP wurden beibehalten. Der Kläger sollte die Gelegenheit erhalten, die Prüfungsleistungen gemäß §§ 18, 19 OVP erneut zu erbringen, wobei in das sodann neu festzusetzende Gesamtergebnis die Noten für die schriftliche Hausarbeit und die Beurteilungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 OVP miteinbezogen werden sollten. 8 Der Widerspruchsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen; Klage erhob der Kläger nicht. 9 Nachdem der Kläger auf seinen Antrag aus persönlichen Gründen mit Wirkung zum 26. Februar 1997 an das im Amtsbereich des Beklagten befindliche Studienseminar für das Lehramt für Sonderschulpädagogik in E versetzt worden war und er - nach Beratung, um einen Wechsel überhaupt zu ermöglichen - gleichzeitig mit seiner Versetzung den Wechsel von der Fachrichtung Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten zur Fachrichtung Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten beantragt hatte, wurde er zum 3. März 1997 der Qschule, Städtische Schule für Lernbehinderte in T als Ausbildungsschule zugewiesen. 10 Einen ersten Termin für die zu absolvierenden Unterrichtsproben hob der Beklagte am 13. Juni 1997 auf, weil ein Mitglied des Prüfungsausschusses auf seinen Antrag wegen Befangenheit von der Prüfungsverpflichtung entbunden worden war und kurzfristig kein anderer Fachleiter als Ersatz gefunden werden konnte. 11 Nachdem dem Kläger zwischenzeitlich die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden war, wurde dieses Verbot wieder aufgehoben, weil er ausweislich eines amtsärztlichen Attestes vom 16. Februar 1998 wieder voll dienstfähig war. Ihm wurde die Einarbeitung in der Städtischen Schule für Lernbehinderte in X1 ermöglicht, um dort die annullierten Teile seiner Zweiten Staatsprüfung erneut ablegen zu können. 12 Am 15. Juni 1998 absolvierte der Kläger die Unterrichtsprobe im Fach Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten zum Thema "Wochenplanarbeit zur Förderung des selbstständigen Arbeitens im Mathematikunterricht". Die Prüfungskommission, zu deren Mitgliedern Herr L2 (Vorsitzender), Frau H (Leiterin des Hauptseminars), Herr H1 (Fachleiter LB) und Herr C (Fachleiter Ev. Religionslehre) bestimmt waren, beurteilte die Unterrichtsprobe mit der Note "2ausreichend" (3,7). 13 Die Unterrichtsprobe im Fach Evangelische Religionslehre zum Thema "Wir lernen die Bedeutung des Regenbogens kennen" legte der Kläger am 19. Juni 1998 vor einer Prüfungskommission ab, die auf Grund einer akuten Erkrankung von Frau H aus Herrn L2 (Vorsitzender), Herrn H1 (Hauptseminarleiter) Herrn C (Fachleiter Ev. Religionslehre) und Herrn (Fachleitung LB in Vertretung) bestand. Die Prüfungskommission bewertete die Unterrichtsprobe mit der Note "mangelhaft" (5,0), brach nach dieser Unterrichtsprobe die Prüfung mit der Begründung ab, auf Grund der im Fach Evangelische Religionslehre bis dahin erzielten Einzelnoten für das Endgutachten und die Unterrichtsprobe sei ein Bestehen nicht mehr möglich, und stellte fest, der Kläger habe die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden. Zugleich bestimmte der Prüfungsausschuss, dass der Vorbereitungsdienst um 12 Monate zu verlängern sei. 14 Nachdem der Beklagte dem Kläger dies mit Bescheinigung vom 19. Juni 1998 mitgeteilt hatte, legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 1998 Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung ein, zunächst mit der Begründung, die Benotung der Hausarbeit halte einer Überprüfung nicht stand. Nach Einsichtnahme in die Prüfungsvorgänge machte der Kläger geltend, die Prüfungskommission sei insbesondere in Bezug auf das Fach Evangelische Religionslehre ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Außerdem sei die fachliche Kompetenz der Prüfer in Zweifel zu ziehen; insbesondere stelle sich die Frage, ob diese über eine "volle Vocatio" (Lehrbefähigung/Fakultas im Fach Evangelische Religion) verfügten. Zur weiteren Begründung machte er sich die Stellungnahmen des Studiendirektors und Berufsschulpfarrers i.R. Herrn G vom 5. August 1998 und des Pfarrers P vom 3. August 1998 zu Eigen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. 15 Mit Bescheid vom 21. September 1998 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, nachdem der Prüfungsausschuss am 3. September 1998 erneut zusammen getreten war und sich mit dem Vorbringen des Klägers auseinander gesetzt hatte. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Prüfungsentscheidung lasse keine Rechtsfehler erkennen, insbesondere sei die Besetzung des Prüfungsausschusses und die Bewertung der Unterrichtsprobe nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 21. September 1998 Bezug genommen. 16 Der Kläger hat am 6. Oktober 1998 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 4 K 6308/ 98) erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. März 2001 zur Verhandlung und Entscheidung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat. 17 Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf sein Widerspruchsvorbringen und macht ergänzend - unter Bezugnahme auf weitere von Herrn Freitag verfasste Schreiben vom 22. Januar 1999 und 20. Februar 1999 - geltend, Herr G sei im Rahmen der Auseinandersetzung mit der sonderpädagogisch- religionspädagogischen Bewertung der Prüfer zu dem Ergebnis gelangt, diese verfügten nicht über hinreichende Fachkenntnisse. Des Weiteren hat der Kläger mitgeteilt, er sei mittlerweile vom Promotionsausschuss "Dr. phil." an der Universität Bremen als Doktorand aufgenommen worden. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 19. Juni 1998 sowie der Bescheide vom 19. Juni und 21. September 1998 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach Durchführung neuer Unterrichtsproben und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtmäßig ergangen und nimmt nach nochmaligem Zusammentreten des Prüfungsausschusses am 14. November 1998 und 19. Januar 2000 erneut ausführlich zum Vorbringen des Klägers Stellung. 23 Mit Verfügung vom 3. November 1999 hat die Bezirksregierung E den Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 1999 wegen seiner unzureichenden Leistungen bzw. seiner langen Erkrankung - der Kläger war seit 19. Oktober 1998 ununterbrochen dienstunfähig - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Mit Beschluss vom 20. März 2000 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 2 K 7805/99) gegen diese Verfügung wiederherzustellen, abgelehnt (Az.: 2 L 3779/99). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen hat die Beschwerde hiergegen nicht zu gelassen (Beschluss vom 7. Juni 2000 (Az.: 6 B 534/00). 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 2 L 3779/99 und 2 K 7805/99 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik gerichtete Klage bleibt erfolglos; sie ist zulässig, aber nicht begründet. 27 Unabhängig davon, dass der Kläger mit Verfügung der Bezirksregierung E vom 3. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1999 mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis aus Widerruf entlassen, diese Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2000 (Az.: 2 L 3779/99) bestätigt worden ist und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 7. Juni 2000 (Az.: 6 B 534/00) Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht zugelassen hat, was einer erneuten Durchführung von Unterrichtsproben in der Zweiten Staatsprüfung jedenfalls zurzeit entgegenstehen dürfte - das entsprechende Klageverfahren schwebt noch (Az.: 2 K 7805/99) -, hat der Kläger gegen das beklagte Amt keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen - nach Durchführung neuer Unterrichtsproben und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung - im Rahmen seiner Zweiten Staatsprüfung erneut entschieden wird. Denn mit der Bewertung der Hausarbeit und der Unterrichtsproben in beiden Fächern ist der Prüfungsanspruch des Klägers erfüllt. Die Prüfungsentscheidung des beklagten Amtes vom 19. Juni 1998 und die darauf beruhenden Bescheide vom 19. Juni 1998 und 21. September 1998 lassen keine Rechtsfehler erkennen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 28 Gemäß § 21 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 S. 1 und 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP), die auf den §§ 17 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der zuletzt durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV NRW S. 220) geänderten Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV NRW S. 421) beruht und hier in der durch die Verordnung vom 2. Dezember 1996 (GV NRW S. 482) geänderten Fassung vom 8. Juli 1994 (GV NRW S. 626) anzuwenden ist, die wiederum nach § 71 Abs. 2 Buchst. b) der OVP (OVP n. F.) vom 12. Dezember 1997 (GV NRW 1998 S. 2) noch auf Lehramtswärter Anwendung findet, die - wie der Kläger - bis zum 1. Februar 1998 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, ist die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen unter anderem dann nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach im Sinne des § 20 Abs. 1 OVP nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Dabei wird gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 OVP die Note für jedes Fach in der Weise vom Prüfungsausschuss ermittelt, dass die Summe der dreifach gewichteten Note der Unterrichtsprobe, der zweifach gewichteten Note im Endgutachten des Fachleiters und der einfach gewichteten Note für die mündliche Prüfung durch sechs dividiert wird. Steht bereits anhand der ohne die mündliche Prüfung festgelegten Noten fest, dass ein Prüfling die Zweite Staatsprüfung gemäß § 21 Abs. 2 lit. b) oder c) OVP nicht mehr bestehen kann, ist die Prüfung gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 OVP abzubrechen und die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären (§ 21 Abs. 3 S. 2, 1. Halbs. OVP). 29 Der Prüfungsausschuss hat im Rahmen seiner am 19. Juni 1998 getroffenen Prüfungsentscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger die Zweite Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden hat, weil bereits nach der Unterrichtsprobe in dem Fach Evangelische Religionslehre feststand, dass die Note "ausreichend" (4,0) in diesem Fach nicht mehr erreicht werden konnte. Schon ohne Durchführung der mündlichen Prüfung ergab sich nämlich nach dem in § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 OVP vorgeschriebenen Berechnungsmodus unter Berücksichtigung der zweifach zu gewichtenden Note "mangelhaft" (5,3) für das Endgutachten und der dreifach zu gewichtenden Note "mangelhaft" (5,0) für die Unterrichtsprobe mit 4,4 eine schlechtere Note als 4,0 und damit gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 OVP die Durchschnittsnote "mangelhaft" (unter Berücksichtigung einer theoretisch im bestmöglichen Falle zu erzielenden Note 1 in der mündlichen Prüfung und nur einer Dezimalstelle, vgl. § 20 Abs. 1 S. 2 OVP: (10,6 + 15 + 1) : 6 = 4,4). 30 Soweit der Kläger mit Schreiben der Herren P vom 3. August 1998 und G vom 5. August 1998 und 22. Januar 1999, deren Vorbringen er sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, sodass es als Klägervortrag zu werten ist, die Qualität seiner Ausbildung in Frage gestellt hat - und zwar sowohl hinsichtlich der Qualifikation seiner Ausbildungslehrer als auch im Hinblick auf die ihm konkret zu Teil gewordenen Ausbildungsmaßnahmen -, unterliegt dies ebenso wenig der gerichtlichen Kontrolle im Prüfungsrechtsstreit wie die Endbeurteilung (§ 10 Abs. 3 OVP), auch wenn diese in das hier zur Überprüfung anstehende Ergebnis des Staatsexamens des Klägers einfließen. Die Ausbildungsleistung gehört nämlich nicht zu den nach § 12 OVP im Rahmen des Zweiten Staatsexamens zu erbringenden Prüfungsleistungen. Auch trägt der Beklagte dem Kläger gegenüber nicht aus anderen Gründen rechtlich Verantwortung für die Qualität und Bewertung der Ausbildungsleistung. Anders als nun durch die §§ 17 Abs. 5 S. 4 i. V. m. 62 Abs. 3 OVP n. F . vorgesehen ist er nach dem hier maßgeblichen Recht nicht zur Entscheidung über solche Einwendungen von Lehramtsanwärtern befugt, die sich gegen die Endbeurteilung gemäß § 10 Abs. 3 OVP richten. Diese Aufgabe obliegt ebenso wie die Auseinandersetzung mit etwaigen die Ausbildung als solche betreffenden Rügen der nach § 2 OVP bestimmten Ausbildungsbehörde. Etwaige ausbildungsbezogene Rügen sind ihr gegenüber geltend zu machen. Der Prüfungsentscheidung sowie ihrer gerichtlichen Kontrolle sind die Beurteilungen durch die Fachleiter gemäß § 10 Abs. 3 und 4 OVP zu Grunde zu legen. 31 Die vom Kläger im Fach Evangelische Religionslehre angefertigte und von beiden Gutachtern übereinstimmend mit der Note "mangelhaft" (5,3) bewertete Hausarbeit, entzieht sich einer gerichtlichen Überprüfung ebenfalls, weil das Staatliche Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - E1 - mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 u.a. festgelegt hat, dass nach erneuter Durchführung der Prüfungsleistungen gemäß §§ 18, 19 OVP die Note für die schriftliche Hausarbeit in das sodann neu festzusetzende Gesamtergebnis einzubeziehen ist. Dieser Bescheid ist bestandskräftig, weil gegen ihn Rechtsmittel nicht eingelegt worden sind. Hinzu kommt, dass die für die Hausarbeit festgesetzte Note nicht vom Beklagten, sondern vom Staatlichen Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - E1 - zu verantworten ist. 32 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers haften seiner Prüfung keine Verfahrensfehler an. 33 Mit der Rüge, es bestünden nachhaltige Bedenken bezüglich der fachlichen Kompetenz der Prüfer, insbesondere stelle sich die Frage, ob diese überhaupt über eine "volle Vocatio" verfügten, hat der Kläger keinen der Prüfungsentscheidung anhaftenden Rechtsfehler dargelegt. 34 § 16 Abs. 1 S. 1 und S. 2 OVP regelt, dass dem für jeden Prüfling für die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung zu bildenden Prüfungsausschuss ein Mitglied des Prüfungsamtes, das den Vorsitz führt (§ 16 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 OVP), zwei Fachleiter oder ein Fachleiter und ein Mitglied des Prüfungsamtes (§ 16 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 und 3 OVP sowie der Leiter des Hauptseminars (§ 16 Abs. 1 S. 2 Ziffer 4 OVP) angehören. Diesen Anforderungen ist mit der Bestellung der Prüfer Herrn L2 (Vorsitzender), Herrn H1 (Hauptseminarleiter) Herrn C (Fachleiter Ev. Religionslehre) und Herrn M (Fachleitung LB in Vertretung) zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses genügt. 35 Die fachliche Qualifikation der an der Unterrichtsprobe im Fach Evangelische Religion beteiligten Prüfer ist rechtlich nicht zweifelhaft. Wegen des Wesens einer Prüfung und der einzuhaltenden Chancengleichheit ist es geboten, die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Prüfern zu übertragen, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. 36 BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1981 - 7 CB 22.81 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 149, und vom 2. April 1979 - 7 B 61.79 -, Buchholz a.a.O. Nr. 107; Urteil vom 22. Februar 1974 - 7 C 9/71 -, BVerwGE 45, 39, 48 f; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl., 1994, Rdz. 174 m.w.N.; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., 2001, Rdz. 172. 37 Maßgeblich ist insoweit die allgemeine fachliche Qualifikation; es ist nicht erforderlich, dass alle Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, beruflich tätig oder gar besonders spezialisiert sind. 38 BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1997 - 6 B 25.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 383; vom 20. November 1995 - 6 B 66.95 -, Buchholz a.a.O. Nr. 360; vom 18. Januar 1983 - 7 CB 55.78 -, DVBl 1983, 591, vom 2. April 1979 - 7 B 61.79 -, Buchholz a.a.O. Nr. 107 und vom 24. August 1979 - 7 B 183.79 -; Niehues, a.a.O., Rdz. 176 m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 172 und Fn. 426. 39 Darüber hinaus ist es bei berufsbezogenen Prüfungen nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, wenn das Ergebnis einer Prüfung auf einer Beurteilung beruht, für die der Beurteilende selbst nicht zumindest gleichwertig qualifiziert ist. 40 Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rdz. 175 m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 173 m.w.N.. 41 Gemessen daran sind im Falle des für die Unterrichtsprobe des Klägers im Fach Evangelische Religionslehre gebildeten Prüfungsausschusses keine rechtlichen Bedenken bezüglich der fachlichen Qualifikation der einzelnen Mitglieder erkennbar. Sämtliche Prüfer sind im Besitz der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen bzw. für das Lehramt für Sonderpädagogik. Sowohl der Vorsitzende der Prüfungskommission, Herr L2, als auch der Fachleiter für das Fach Evangelische Religionslehre, Herr C, verfügen über die Vokation gemäß Vokationsordnung der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1976 / 2. November 1976 / 4. November 1976 - BASS 20-52 Nr. 3; Sonderschulrektor M, der als weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses - in Vertretung des Fachleiters Herrn H1 als Prüfer für die sonderpädagogische Fachrichtung der Lernbehinderten - fungierte, verfügte seinerzeit über die "Vorläufige Erlaubnis zur Erteilung des Faches Ev. Religionslehre" und ist seit dem 20. August 1998 ebenfalls im Besitz der "vollen" Vokation. Ausweislich des Schreibens der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20. Januar 2000 überprüft die Landeskirche die fachliche Qualifikation und entscheidet durch Beschluss über die Zustimmung zur Berufung als Fachleiter, bevor die staatliche Behörde die Berufung ausspricht. Die Evangelische Landeskirche hat dem Fachleiter Herrn C in dem genannten Schreiben außerdem zugleich nochmals ausdrücklich bescheinigt, seine theologische und religionspädagogische Qualifikation sei für seine Arbeit als Fachleiter am Studienseminar für das Lehramt der Sonderpädagogik in L2 "in besonderer Weise geeignet". 42 Weder nach der einschlägigen Prüfungsordnung noch nach allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts ist es erforderlich, dass alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die "volle" Vokation für das Fach Evangelische Religionslehre besitzen, zumal der Prüfungsausschuss üblicherweise für die in beiden Fächern zu absolvierenden Unterrichtsproben und mündlichen Prüfungen gleich besetzt ist; die von der ersten Unterrichtsprobe abweichende Besetzung des Prüfungsausschuss in der zweiten Unterrichtsprobe beruhte im vorliegenden Fall auf der vom Kläger gesondert beantragten Aufteilung beider Unterrichtsproben auf verschiedene Tage und der zwischenzeitlichen Erkrankung der Leiterin des Hauptseminars, Frau H. 43 Die Bewertung der Unterrichtsprobe für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre ist auch weder wegen der Mitwirkung des Vorsitzenden, Herrn L2, noch wegen der Mitwirkung der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses aufzuheben. Rechtlich tragende Gründe für die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer oder gar deren Befangenheit hat der Kläger schon nicht dargelegt. 44 Soweit der Kläger darauf abstellt, der Vorsitzende, Herr L2, habe ihm gegenüber nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gesagt: "Auch wenn wir Ihnen eine bessere Note gegeben hätten, so hätten Sie sowieso keine Anstellung gefunden.", hat er einen rechtlich tragenden Grund für die Befangenheit des Prüfers nicht substantiiert vorgetragen. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass sich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses tatsächlich derart geäußert hat, nachdem alle anderen Prüfer ausweislich der von ihnen jeweils zustimmend unterzeichneten Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1998 dargelegt haben, eine solche Äußerung sei nicht gefallen sei, sondern Herr L2 habe dem Kläger nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vielmehr mitgeteilt, dass er die Möglichkeit eines Neuanfanges habe. Da der Kläger sein ursprüngliches Vorbringen nach diesen Ausführungen des Prüfungsausschusses nicht mehr aufgegriffen und weder die demzufolge stattdessen gefallene Äußerung des Vorsitzenden in Abrede gestellt noch Beweis für seine ursprüngliche Behauptung angetreten hat, ist sein diesbezügliches Vorbringen bereits unsubstantiiert. 45 Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, die Prüfungskommission sei voreingenommen gewesen, die Beurteilung seiner Unterrichtsprobe habe schon im Vorhinein festgestanden. Der Kläger stützt diese bloße Behauptung lediglich darauf, dass die positiven Ansätze seiner Prüfungsleistung (Vorlage eines handlungsorientierten Entwurfs, positive Arbeitsatmosphäre) nicht gewürdigt und religionspädagogische Schwierigkeiten bei der Bewertung nicht zu seinen Gunsten, sondern zu seinem Nachteil berücksichtigt worden seien. 46 Dem sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses entgegengetreten. Durch ihre im Widerspruchsbescheid wiedergegebene, unterschriftlich bestätigte Stellungnahme haben sie nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass sie entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers nicht mit einer vorgefertigten Meinung in die Unterrichtsprobe gegangen sind, sondern im Anschluss an die Prüfung im Rahmen einer 85 Minuten währenden Beratung alle positiven und negativen Aspekte der Planung und Durchführung einschließlich der besonderen Prüfungssituation eingehend "beleuchtet" und sorgfältig gegeneinander abgewogen haben. Dass sie nicht nur Negativa in den Blick genommen haben, ist belegt etwa mit dem Hinweis auf die im Rahmen der Begründung ihrer Leistungsbeurteilung gewählte Formulierung, der Kläger habe im Rahmen der Planung "vor allem theologische Aspekte ausführlich und detailliert" dargestellt. Der Beklagte hat insoweit mit Schriftsatz vom 10. Februar 2000 ergänzend ausgeführt, positiv gewertet worden seien auch die Falldarstellungen im Hinblick auf die religiöse Sozialisation sowie die anfängliche Motivation der Kinder zu Beginn der Handlungsphase. Dieser in sich schlüssigen Darstellung ist der Kläger seinerseits nicht mit einem Sachvortrag entgegen getreten, mit dem er konkrete und fundierte Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüfer aufgezeigt hätte, noch sind sonst hinreichende Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Prüfer ersichtlich. Gegen eine Befangenheit der Prüfer spricht im Übrigen, dass der weitgehend identische Prüfungsausschuss die erste Unterrichtsprobe des Klägers im Fach Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten trotz der Vorbenotung durch das Endgutachten des Fachleiters mit der Note "ungenügend" (6,0) mit der Note "ausreichend" (3,7) bewertet hat. 47 Die schriftliche Begründung der Leistungsbeurteilung, die der Prüfungsausschuss in der Niederschrift über die Unterrichtsprobe formuliert hat, ist auch sachlich gehalten und setzt sich in nachvollziehbarer Weise fachlich mit der Prüfungsleistung des Klägers und deren Wert auseinander. Dass sich die Prüfer einer fachlichen Auseinandersetzung mit der zu beurteilenden Prüfungsleistung des Klägers von vornherein entzogen haben, kann der Bewertung angesichts der fachargumentativ begründeten Leistungsbeurteilung nicht entnommen werden. Eine persönliche Herabsetzung des Klägers ist ebenfalls nicht ersichtlich. 48 Allein der Umstand, dass sich die Prüfer - in der Sache - kritisch zu seiner Prüfungsleistung geäußert und diese - nach Abwägung der positiven und negativen Aspekte - im Ergebnis anders gewertet haben als der Kläger selbst und die für ihn vortragenden Herren P und G sie einschätzen, reicht als Grund für die Annahme einer nicht unvoreingenommenen Bewertung nicht aus. 49 Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger rügt, das Protokoll sei "sehr mangelhaft abgefasst", weil es den Mindestanforderungen an ein Prüfungsprotokoll in Form eines Verlaufsprotokolls nicht Rechnung trage. Das Protokoll über die Unterrichtsprobe genügt den Vorgaben der Prüfungsordnung und den allgemeinen prüfungsrechtlichen Maßstäben. Gemäß § 18 Abs. 8 OVP ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über jede der Unterrichtsproben zu fertigen, die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf enthält und die festgesetzten Noten sowie die wesentlichen Begründungen hierfür ausweist. Danach bestand keine Verpflichtung, den Ablauf der mündlichen Prüfung Wort für Wort zu protokollieren. Das Protokoll, das eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO darstellt und den Gang des Prüfungsverfahrens wiedergeben soll, muss als Mindestinhalt - neben den teilnehmenden Prüfern, dem Prüfungsstoff oder den Prüfungsaufgaben sowie der Dauer der Prüfung - lediglich deren wesentlichen Verlauf umfassen. Nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen gebietet weder Art. 12 Abs. 1 GG eine ausführliche Protokollierung der mündlichen Prüfung noch ist aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes eine Niederschrift mit einzelnen Wortbeiträgen erforderlich oder eine Protokollierung Wort für Wort geboten. Im Übrigen hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, inwieweit der Verlauf der Unterrichtsprobe nicht oder aber nur unzureichend protokolliert worden ist und deshalb auch nicht in dem gebotenen Maße in die Bewertung eingegangen sein soll. 50 Soweit der Kläger - unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Herrn G im Schreiben vom 5. August 1998 - kritisiert, das Protokoll stimme nicht mit den von Herrn G, der selbst gar nicht bei der Unterrichtsprobe zugegen war, am Tag der Prüfung um 17.00 Uhr anhand eines Stenogrammes (wohl nach Angaben des Klägers) gefertigten "persönlichen Notizen" überein, die ein "ausführlicheres Bild" über den Verlauf der Prüfungsstunde gäben, ist dem nicht nachzugehen. Denn der Kläger hat nicht etwa ein Verlaufsprotokoll über die Unterrichtsprobe vorgelegt, das den Ablauf der Prüfung im Einzelnen anders darstellt, sondern eine Stellungnahme verfasst, die sich lediglich zu der fachlichen Qualifikation der Prüfer verhält und einzelne fachliche Rügen hinsichtlich der Bewertung seiner Unterrichtsprobe beinhaltet. 51 Der weitere Einwand, das Protokoll enthalte nicht einen Satz zur theologischen Umsetzung des "schweren Themas" in dieser Klasse, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Niederschrift über den Verlauf der Unterrichtsprobe als formfehlerhaft anzusehen wäre. Dieser Kritikpunkt betrifft seinem Kern nach nicht die Nichteinhaltung der - formellen - Vorgaben bei der Protokollierung, sondern vielmehr die Beurteilung und damit die - materielle - Bewertung der Unterrichtsprobe, wobei er auch insoweit nicht zum Erfolg führt, wie noch zu zeigen sein wird. 52 Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge des Klägers, die Begründung der Note "mangelhaft" sei hinsichtlich der "theologisch-wissenschaftlichen Begründung" und der "religionspädagogischen Qualität" mangelhaft bzw. die Erklärungen des Prüfungsausschusses zu seiner "katastrophalen Negativbeurteilung" seien an Dürftigkeit kaum zu überbieten. Damit bemängelt der Kläger in rechtlich unbeachtlicher Weise pauschal - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht - das Fehlen einer hinreichenden Begründung für die von den Prüfern vorgenommenen Bewertung. 53 Eine (Erst-)Begründung ist unzureichend, wenn sie keine Bewertungen enthält, die wiederum erst das Vorbringen weiterer substantiierter Einwendungen ermöglichen, sondern sich lediglich in der Mitteilung von Einzelergebnissen und der Berechnung einer Gesamtnote erschöpft. 54 BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 6 B 50.97 -, DVBl. 1998, 971. 55 Die Begründung muss dem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Prüfungsleistung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist, wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer. 56 BVerwG, Urteile vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3/ 92 -, NVwZ 1993, 677, 679, und vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, 189 ff. 57 Dass die ihm von den Prüfern mitgeteilte (Erst-)Begründung der Bewertung der Unterrichtsprobe diesen Anforderungen nicht genügt, hat der Kläger mit seiner ganz allgemein gehaltenen, nicht näher spezifizierten Rüge schon nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen lässt die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Rahmen der Niederschrift unter "4. Bewertung" gegebene Begründung plausibel erkennen, auf welchen Prüfungsleistungen (Planung und Unterrichtsstunde) ihre Bewertung basiert, welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe sie zu Grunde gelegt haben, auf welcher wissenschaftlichen Annahme ihre Bewertung beruht und welche Kritikpunkte in die Bewertung eingeflossen sind. Eine eingehendere Darlegung einzelner fach- und prüfungsspezifischer Bewertungsgesichtspunkte ist nur bei entsprechend substantiierten Einwänden des Prüflings geboten. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 6 B 50.97 -, DVBl. 1998, 971. 59 Da der Kläger kein Verlaufsprotokoll vorgelegt, das den Unterrichtsablauf als solchen in einer für ihn wesentlich günstigeren Weise schildert als dies bei dem von den Prüfern zu Grunde gelegten Ablauf der Unterrichtsprobe der Fall ist, kam eine erneute Befassung der Prüfer hiermit nicht in Betracht noch war sie geboten. 60 Soweit Herr G namens des Klägers rügt, die Auswahl des Themas "Noah" sei einem Lehramtsanwärter als Leistungskontrolle nicht zumutbar gewesen, fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen dazu, dass der Prüfungsgegenstand untauglich war. Im Übrigen schlägt gemäß § 18 Abs. 4 OVP der Prüfling selbst im Benehmen mit dem Ausbildungslehrer und dem zuständigen Fachleiter das Thema der Unterrichtsprobe vor und teilt es vier Tage vor der Unterrichtsprobe schriftlich dem Fachleiter mit. Darauf, dass der Kläger das Thema selbst gewählt habe und dass dieses Thema im Beispielplan der Richtlinien für die Schule für Lernbehinderte empfohlen werde, haben die Prüfer in ihrer erweiterten Stellungnahme vom 13. November 1998 nochmals ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Kläger dies in Abrede gestellt hat. 61 Die Bewertung der danach ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 62 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, 63 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl 1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N., 64 verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", 65 vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl 1998, S. 404 f., 66 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern einschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische Wertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, 67 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 (845). 68 Einwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im vorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen Verfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die Abgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von Prüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum Gegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche Qualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung hat. 69 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686 (687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr. 21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der Kammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f. 70 Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist. 71 Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6. 72 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt die Bewertung der Unterrichtsprobe vom 19. Juni 1998 keine Fehler erkennen. 73 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beurteilung der Prüfungsleistung ausschließlich auf die Planung und Durchführung der Unterrichtsprobe vom 19. Juni 1998 bezieht und nicht auch zur Unterrichtsreihe insgesamt verhält bzw. kein anschließendes Kolloquium oder ausführliches Prüfungsgespräch mit dem Prüfling stattgefunden hat. 74 Die in diesem Zusammenhang stehende Rüge des Herrn G in seiner Stellungnahme vom 5. August 1998, die Prüfer hätten "unverantwortlich eng" nur die Aktivitäten der Schüler in der Klasse beobachtet und diese nicht auf einen "größeren schulischen Lernort" zu deuten versucht und ein Kolloquium nach der Prüfung abgelehnt, sodass die umfangreichen religionspädagogischen Bemühungen in keiner Weise zur Sprache hätten kommen können, geht fehlt. Ein solches vom Kläger bzw. Herrn G gefordertes Kolloquium oder ein stattdessen begehrtes ausführliches Prüfungsgespräch zur Erörterung des "theologischen Standes der Noah-Forschung" und der religionspädagogischen Bedeutung entspricht nicht den maßgeblichen Vorgaben der einschlägigen Prüfungsordnung. Gemäß § 12 OVP besteht die Zweite Staatsprüfung aus einer schriftlichen Hausarbeit, je einer Unterrichtsprobe im ersten und zweiten Fach und einer mündlichen Prüfung. Gemäß § 19 Abs. 1 OVP dauert die mündliche Prüfung sechzig Minuten, wovon jeweils zwanzig Minuten für die Prüfung der beiden Fächer vorzusehen sind, wobei wiederum Ausgangspunkt in der Regel ein pädagogisches Problem der Schulpraxis sein soll (vgl. § 19 Abs. 2 OVP). Dieser Teil der Prüfung hat jedoch im Einklang mit den Vorschriften der Prüfungsordnung schon gar nicht mehr stattgefunden, weil die Prüfung abzubrechen war, nachdem sich aus den ohne die mündliche Prüfung festgelegten Noten bereits ergab, dass der Kläger die Zweite Staatsprüfung nicht mehr bestehen konnte, weil die Note "ausreichend" (4,0) im Fach Evangelische Religionslehre nicht mehr erreicht werden konnte (§ 21 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b OVP). Soweit die Vorschrift des § 18 Abs. 6 S. 2 OVP vorschreibt, dass jeder Prüfling vor der mündlichen Prüfung Gelegenheit erhalten soll, zu den Unterrichtsproben Stellung zu nehmen, ist damit nicht die vermisste Auseinandersetzung mit den zu Grunde liegenden theologischen oder religionspädagogischen Grundsätzen, sondern lediglich eine eigene Einschätzung des Lehramtsanwärters zum Verlauf des von ihm erteilten Unterrichts sowie etwaige Hinweise auf Besonderheiten gemeint. Diesem Erfordernis ist entsprochen worden, wie sich aus der Niederschrift unter Ziffer 3 ergibt. Danach hat der Kläger nach der Unterrichtsprobe u.a. zum Ausdruck gebracht, die Schüler kämen in der Regel gern und ohne Zwang in den Unterricht, offene Gespräche seien möglich gewesen und seiner Wahrnehmung nach sei der Unterricht "gut gelaufen", lediglich der Schluss sei "etwas chaotisch" geworden, weshalb er den Unterricht wenige Minuten früher beendet habe. 75 Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Prüfungskommission als Grundlage der Bewertung der Unterrichtsprobe im Fach Evangelische Religionslehre nicht auf die vom Kläger durchgeführte Unterrichtsreihe insgesamt abgestellt hat. Aus der Prüfungsordnung ergibt sich eindeutig, dass die Prüfungsleistung in der Durchführung der - in aller Regel eine Unterrichtsstunde dauernden (§ 18 Abs. 2 OVP) - Unterrichtsprobe und der vorherigen Vorlage einer auf den notwendigen Umfang beschränkten schriftlichen Planung dieser Unterrichtsstunde besteht. Auch hat der Kläger in seiner schriftlichen Ausarbeitung zwar die Einbindung der geplanten Unterrichtsstunde in die Unterrichtsreihe zum Thema "Gott erfahren" an einer Stelle allgemein erwähnt, er hat jedoch weder bei den Ausführungen zur Zielsetzung noch bei seinen didaktischen oder methodischen Überlegungen konkret bereits vorausgegangene Unterrichtseinheiten dieser Unterrichtsreihe thematisiert. Daher begegnet es - entgegen den Darlegungen des Herrn G, die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat - grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, dass die Prüfungskommission im Rahmen der Bewertung der Prüfungsleistung "Unterrichtsprobe" nicht die vom Kläger geplante und teilweise zuvor umgesetzte Unterrichtsreihe insgesamt berücksichtigt, sondern sich auf die Planung und Durchführung der einen als Unterrichtsprobe fungierenden Unterrichtsstunde beschränkt hat. Die vom Kläger über Herrn G vorgetragenen Erwägungen bezüglich der bei der Bewertung der Unterrichtsprobe nicht hinreichend gewürdigten, vom Kläger im Rahmen der Unterrichtsreihe gestalteten "2. Stunde" in der Kirche als "Arche-heute" mit dem Pfarrer als "Noah-Erlebnis" sind insoweit schon aus diesem Grund ohne Belang. 76 Auch bestand für die Prüfungskommission keine Veranlassung, sich für die in der Zweiten Staatsprüfung allein maßgebliche Bewertung der Prüfungsleistung "Unterrichtsprobe" inhaltlich im Einzelnen mit der "Prüfungsakte" - gemeint ist wohl die "Personalakte" - des Klägers, insbesondere den darin enthaltenen psychologischen Berichten früherer Kollegen, Notizen über Gespräche mit den Eltern etc. auseinander zu setzen, da etwaige soziale Aspekte von vornherein nicht geeignet sind, eine nach Auffassung der Prüfer fehlende fachliche Eignung zu kompensieren. Fachlich erbrachte Leistungen des Lehramtsanwärters im Rahmen seiner Referendarausbildung fließen dagegen bereits in Form der bei der Bildung der Gesamtnote zu berücksichtigenden Noten der Endbeurteilungen der Fachleiter und des Hauptseminarleiters (§ 10 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 OVP) in die (Gesamt-)Bewertung ein. 77 Der von den Prüfern zu Grunde gelegte Bewertungsmaßstab lässt ebenfalls keine erheblichen Verfahrensfehler erkennen. § 18 Abs. 7 OVP sieht lediglich vor, dass der Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung jede der beiden Unterrichtsproben unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterrichtsplanung mit einer Note bewertet. 78 Die Zuordnung einer Note zu den Leistungen des Prüflings fällt grundsätzlich in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen, wobei die Prüfer sich an den Notendefinitionen der Prüfungsordnung und den Anforderungen bzw. Prüfungszielen zu orientieren haben, welche nach der Prüfungsordnung vom Prüfling bei der jeweiligen Prüfungsleistung zu erfüllen sind. Für die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen sind die Notendefinitionen in § 13 Abs. 1 OVP, die möglichen Bandbreiten in Abs. 2 des § 13 OVP und die Anforderungen an die Unterrichtsproben in den Fächern in § 18 OVP definiert. Danach sind die einzelnen in § 12 OVP genannten Prüfungsleistungen wie folgt zu bewerten: 79 I. mit der Note 1 (= sehr gut): eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 80 II. 81 III. mit der Note 2 (= gut): eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 82 IV. 83 V. mit der Note 3 (= befriedigend): eine Leistung, die den Anforderungen im Allmeinen entspricht; 84 VI. 85 VII. mit der Note 4 (= ausreichend): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 86 VIII. 87 IX. mit der Note 5 (= mangelhaft): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 88 X. 89 XI. mit der Note 6 (= ungenügend): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. 90 XII. 91 § 13 Abs. 1 S. 2 und 3 OVP regelt des Weiteren, dass zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden können, wobei die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 dabei ausgeschlossen sind. 92 Soweit aus den Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen Durchschnittsnoten gebildet werden, entsprechen den Ergebnissen, bei denen nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird - alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen - gemäß § 13 Abs. 2 OVP folgende Noten: 93 I. bis 1,5 = sehr gut; 94 II. 95 III. über 1,5 bis 2,5 = gut, 96 IV. 97 V. über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, 98 VI. 99 VII. über 3,5 bis 4,0 = ausreichend, 100 VIII. 101 IX. über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft, 102 X. 103 XI. über 5,0 = ungenügend. 104 XII. 105 Die fachliche Beurteilung der Unterrichtsprobe durch den Prüfungsausschuss erweist sich danach als rechtsfehlerfrei. Die in der Niederschrift aufgeführten Gründe für die Bewertung der Unterrichtsprobe sind in sich schlüssig, an den Bewertungskriterien des § 18 Abs. 7 OVP orientiert und tragen angesichts der darin enthaltenen Aussagen über die Planung, insbesondere deren sachlichen Gehalt und die religionspädagogischen Intentionen, die Strukturierung der Unterrichtsstunde, die Verhaltensstrategien des Klägers im Unterricht, die gewählten Arbeitsformen, die erreichte Kommunikation und die Sicherung des Lernerfolges die festgesetzte Note. Dem steht nicht entgegen, dass in der Leistungsbeurteilung auch Vorzüge genannt werden. Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit der Note "mangelhaft" setzt nämlich nicht voraus, dass es ihr an jeglicher fachlichen Qualität fehlt. Gemäß § 13 Abs. 1 OVP genügt vielmehr, dass die Leistung zwar den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. 106 Die Einwände gegen die von den Prüfern vorgenommene Würdigung der schriftlichen Unterrichtsplanung bei der Bewertung greifen nicht. Die Beurteilung verstößt auch insoweit nicht gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze. Insbesondere spricht nichts gegen die Annahme, dass die vom Kläger erbrachte Prüfungsleistung von den Prüfern in dem Bemühen vollständig zur Kenntnis genommen worden ist, ihren fachlichen Gehalt zu erfassen und zu würdigen. Der pauschale Vorwurf von Herrn G, die Prüfungskommission habe "Beurteilungsformulierungen aus üblichen Beurteilungsverfahren" übernommen, ohne sich - "kompetent" - mit den "qualifizierten Darstellungen" des Klägers zu beschäftigen bzw. die Beurteilung mit einer solch schwachen Beachtung der schriftlichen Ausarbeitung könne nur selbst als "mangelhaft" beurteilt werden, entbehrt jeglicher sachlich nachvollziehbaren substantiierten Begründung und enthält stattdessen lediglich eine der gerichtlichen Kontrolle nicht unterliegende Kritik des Klägers an der Qualität der Bewertung durch die Prüfer, ohne irgendetwas über den fachlichen Wert der Prüfungsleistung zu besagen. 107 Die mehrfach über Herrn G geäußerten Vorhaltungen, der Kläger habe sich "in dem sehr schwierigen Feld Religionsunterricht bei Lernbehinderten in seiner Sachanalyse auseinander gesetzt" und hierfür den gesamten wissenschaftlichen und theologischen Stand aufgelistet; er habe die Informationen der "Noah-Tradition" dem wissenschaftlichen Standard nach sonderpädagogisch-unterrichtlich umgesetzt; die theologische Oberflächlichkeit der Prüfer sei zu kritisieren, weil sie die große Schwierigkeit, die mit der sonderpädagogischen Umsetzung und Realisierung des Themas in einer unteren Klasse der Sonderschule für Lernbehinderte einher gehe, mit keinem Wort beachtet oder gewürdigt hätten, verfehlen ebenso die Prüferkritik wie der Vortrag , die "oberflächlichen Formulierungen" ließen vermuten, dass die "Ausarbeitungen ... nur oberflächlich gelesen" worden seien. Die Prüfer haben sich nämlich keineswegs negativ über die theologischen Ausführungen des Klägers in der von ihm vorgelegten Unterrichtsplanung geäußert, sondern im Gegenteil vielmehr bereits in der Niederschrift über die Unterrichtsprobe positiv formuliert, dass in der Planung "theologische Aspekte ausführlich und detailliert dargestellt worden" seien und diese Feststellung in ihrer Stellungnahme vom 14. November 1998 zu den entgegenstehenden Vorhaltungen des Herrn G bekräftigt. 108 Bemängelt wurde von den Prüfern hinsichtlich des vorgelegten Unterrichtsentwurfs, dass sowohl die fachdidaktische Bedeutung als auch der konkrete Schülerbezug der vom Kläger genannten theologischen Aspekte in der Planung keine oder nur am Rande Erwähnung gefunden hätten, sodass die Planung aus diesem Grunde nicht in sich ausgewogen sei. Dies haben die Prüfer im Rahmen ihrer erneuten Stellungnahme vom 14. November 1998 nochmals dahingehend erläutert, die didaktischen Entscheidungen seien im Hinblick auf das Bedingungsfeld nicht ausreichend begründet worden, indem der Kläger beispielsweise versäumt habe, den exegetisierten Text unter der gewählten Zielstellung auf die Schüler hin zu elementarisieren. 109 Gegen diese Prüferkritik hat sich der Kläger nicht substantiiert gewandt: Er hat die Prüferkritik lediglich pauschal als "oberflächlich" bezeichnet, ohne konkret darzulegen und zu belegen, dass die von ihm eingereichte Unterrichtsplanung diese von den Prüfern beanstandeten Mängel gerade nicht aufwies. Insbesondere fehlt die Angabe jeglicher Belegstellen, die Ausführungen zu diesen Aspekten enthalten sollen. 110 Soweit der Kläger unter Berufung auf Herrn G wiederholt darauf abstellt, dass in seinen Ausarbeitungen "Adam-Lachmann, B. Grom u.a." eine maßgebliche Rolle gespielt hätten, auf die von Kurt Schobi festgeschriebenen "Grundprobleme einer theologischen Fachdidaktik" und sonstige fachdidaktische Werke Bezug nimmt sowie auf eine von Herrn G erstellte "Annotierte Bibliographie" (Stand August 1998) verweist, in der die notwendigen Kenntnisse, die die "psychoanalytische Pädadgogik/Religionspädagogik" bietet, aufgelistet seien, und geltend macht, dass sich hiervon in der Prüfung nichts wieder gefunden habe, sondern nur "theologisch- pädagogische Kurznotizen die "unglaubliche Inkompetenz der Prüfer" erkennen ließen, bzw. der Prüfungskommission vorwirft, keine Kenntnis vom "heutigen religionspädagogischen Standard" zu haben, stellt dieses Vorbringen die von den Prüfern vorgebrachten Kritikpunkte ebenfalls nicht substantiiert in Frage. Die Einwände erschöpfen sich im Wesentlichen in Aussagen über die Qualität der Prüfer, die angesichts der diesen verliehenen Qualifikationen, die sie als Prüfer allgemein befähigen, keiner weiter gehenden gerichtlichen Einzelfallkontrolle unterliegt. Dagegen fehlt es an - gegebenenfalls durch geeignete Nachweise aus der Fachliteratur belegten - Ausführungen dazu, dass bestimmte Teile der Prüfungsleistung des Klägers - entgegen der zum Ausdruck gebrachten Einschätzung der Prüfer - aus fachlicher Sicht als richtig oder zumindest vertretbar hätten gewertet werden müssen. Hinzu kommt, dass sich die von Herrn G genannten ausführlich geschilderten religionspädagogischen "Grundlagenkenntnisse" in dieser Form in der vom Kläger verfassten schriftlichen Ausarbeitung des Unterrichtsentwurfs, die zu den didaktischen Überlegungen weniger als eine Seite beträgt, schon nicht ansatzweise wiederfinden lassen, sodass die diesbezügliche Kritik auch aus diesem Grunde ins Leere geht. Eine nachträgliche fachliche Rechtfertigung der in der Prüfungssituation erstellten Lösung vermag eine von den Prüfern aufgezeigte Schwäche der Bearbeitung ebenso wenig zu beheben wie dies eine spätere Erläuterung des zu Grunde liegenden Gedankenganges (gegebenenfalls durch neu angeführte, zusätzliche Argumente, die in der Prüfungsarbeit selbst fehlen) kann. 111 Die von den Prüfern gerügte überproportionale Gewichtung der theologischen Aspekte hat der Kläger mit dem Schreiben des Pfarrers P vom 3. August 1998 sogar teilweise eingeräumt, indem dieser ausführt, es treffe sicher zu, dass die theologische Besinnung gewichtiger sei als der Schülerbezug. Die Schlussfolgerung des Pfarrers P, es hätten - dennoch - verschiedene positive Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers verwandt werden müssen, ist rechtlich unerheblich, weil sie die allein den Prüfern obliegende Bewertung und Gewichtung der verschiedenen zu berücksichtigenden Teilaspekte nicht zu ersetzen vermag. Die von den Prüfern vorgenommene Gewichtung der von ihnen - entgegen der Darstellung des Herrn P - durchaus auch aufgezeigten "positiven" und "negativen" Aspekte im Rahmen der Gesamtbewertung ist wiederum gerade Bestandteil ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes, ohne dass seitens des Klägers konkret eine Verletzung von dessen rechtlichen Grenzen aufgezeigt oder aber sonst ersichtlich wäre. 112 Gleiches gilt, soweit der Kläger unter Berufung auf Herrn G darauf abstellt, er habe "in Begleitung des evangelischen Pfarrers" eine sehr gewissenhafte Falldarstellung vorgenommen - soweit es für den Religionsunterricht erforderlich gewesen sei -, denn die Wohnverhältnisse, die Freizeitgruppenstrukturen, u.a. seien für die "Verstehenssätze" und die daraus zu folgernden religionspädagogischen Konzepte unerlässlich. Eine konkrete Prüferkritik an seiner Examensunterrichtsprobe, gegen die sich der Kläger insoweit wendet, ist nicht erkennbar. Die Prüfungskommission hat vielmehr im Rahmen ihrer gerichtlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Falldarstellungen zur Kenntnis genommen und bei der Bewertung der Unterrichtsprobe als "Pluspunkt" bewertet habe; zugleich hat sie aber auch dargelegt, dass die weiter in Bezug genommenen "unerlässlichen" äußeren Sozialisationsbedingungen der Schüler im Rahmen der vom Kläger unter Gliederungsziffer 1. seines Unterrichtsentwurfs dargestellten "Analyse des didaktischen Bedingungsfeldes" in dem von ihm vorgelegten schriftlichen Unterrichtsentwurf gerade nicht thematisiert worden sind, sodass deren behauptete Relevanz für die Bewertung der Unterrichtsprobe bereits nicht plausibel ist. Dem hat der Kläger substantiiert nichts entgegengesetzt. 113 Zur weiteren Rüge des Klägers, er habe die "Analyse des didaktischen Bedingungsfeldes" und die "fachwissenschaftliche Analyse zu Gen. 9,1-17" innerhalb einer Woche erstellen müssen, ohne dass ihm vom Schulleiter die "pädagogischen Empfehlungen" der "Beratungsgutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs" zur Kenntnis gebracht worden sein, hat der Beklagte ausgeführt, dem Kläger sei sehr wohl die Möglichkeit eingeräumt worden, alle in Betracht kommenden Akten der Schüler und sie betreffenden sonderpädagogischen Gutachten wiederholt und ohne zeitliche Begrenzung einzusehen, wovon er auch nach Angaben des Schulleiters und anderer Lehrkräfte ausgiebig Gebrauch gemacht habe. Dies hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt. 114 Auch hinsichtlich der Durchführung der Unterrichtseinheit ist die von den Prüfern vorgenommene Bewertung nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen nicht zu beanstanden. 115 Soweit sich der Kläger die von Herrn G allgemein erhobene Rüge, der Unterrichtsentwurf sei sehr wohl "korrekt wie geplant" umgesetzt worden, zu Eigen macht, ist sein Vorbringen bereits unschlüssig und von daher nicht geeignet, die von den Prüfern vorgebrachte Kritik an der Umsetzung der Planung zu erschüttern. Bereits in der Niederschrift vom 19. Juni 1998 haben die Prüfer die Strukturierung des Lernprozesses wegen der festgestellten Ungleichgewichtigkeit und der Leerphasen bemängelt, in denen wiederum eine Schülerbeteiligung kaum noch möglich gewesen und der gemeinsame Lern- und Arbeitsprozess zum Erliegen gekommen sei. Dies haben die Prüfer im Rahmen ihrer erweiterten Stellungnahme vom 14. November 1998 dahingehend erläutert, dass der Kläger in der Durchführungsphase nicht im Stande gewesen sei, einen klaren religionspädagogischen Sinnbezug für die Schüler herzustellen; er habe ihnen das religionspädagogische Ziel, dass Gott mit dem Regenbogen eine Liebeserklärung an uns gemacht habe, nicht nahe bringen können. Dadurch hätten sich - fast zwangsläufig - Phasen ergeben, in denen die Schüler nicht zielorientiert gearbeitet hätten, sondern willkürlich anderen Tätigkeiten nachgegangen seien. Letzteres ergibt sich auch aus dem Protokoll vom 19. Juni 1998 über den Unterrichtsverlauf, wonach um 9.10 Uhr bei dem Versuch, den Regenbogen aufzuhängen fest gehalten wurde: "organisatorische Probleme: nur Teil der Schüler beteiligt sich, häufiges Verlassen des Klassenraums, Sch. suchen sich Beschäftigung". Für 9.25 Uhr ist im Protokoll unter dem Gliederungspunkt "Aufkleben der Bilder" ein "deutliches Ausfransen der Gruppe, die meisten beschäftigen sich anders" vermerkt und für 9.32 Uhr unter dem Stichwort "Abschluss" "Impuls des LAA: Stellt Euch mal vor das Bild ...: kaum Mitarbeit der Schüler, setzen oder legen sich auf die Tische, kein Gespräch mehr möglich"notiert. 116 Allein mit seinem pauschalen Hinweis, alle drei Theologen und Pädagogen - gemeint sind wohl: Herr G, Herr P und der Kläger - seien nach langem Gespräch zu der Überzeugung gelangt, dass "die Planung korrekt wie geplant" umgesetzt worden sei, hat der Kläger diesen konkreten Kritikpunkten an seiner Unterrichtsführung - in Abweichung von den im Unterrichtsentwurf vorgesehenen Phasen der Durchführung und Vertiefung - fachlich nichts substantiiert entgegengesetzt. 117 Gleiches gilt für die weiter vorgebrachte Prüferkritik, eine zielorientierte Kommunikation mit den Schülern sei fast nicht zu Stande gekommen, weil der Kläger kaum angemessene Verhaltensstrategien im Umgang mit den Schülern gezeigt habe. Hierzu wurde erneut auf den im Protokoll der Unterrichtsprobe festgehaltenen Unterrichtsverlauf verwiesen, demzufolge dem Kläger mehrfach "organisatorische Probleme" im Umgang mit den Schülern und der Durchsetzung seines Unterrichtskonzepts bescheinigt werden, von "Versuchen ..., zur Ordnung zu rufen" die Rede ist und schließlich das Scheitern der Kommunikation ("kein Gespräch mehr möglich") attestiert wird. Zudem haben die Prüfer nach erneuter Beratung am 14. November 1998 weiter ausgeführt, auf Grund mangelnder Dialogfähigkeit mit den Schülern sowie mangelnder Sensibilität für die Schüler sei es dem Kläger nicht gelungen, zu einem Gruppenprozess im Sinne einer zielorientierten Kommunikation zu kommen; eine Integration im Hinblick auf einen gelungenen Lernprozess habe nicht stattgefunden. Erläuternd hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2000 dargelegt, die unzureichende Strukturierung des Unterrichts und die Leerphasen, in denen Schülerbeteiligung kaum möglich gewesen sei, sei den Kindern nicht gerecht geworden; die Chance, die anfängliche Motivation der Kinder für den weiteren Unterrichtsablauf zu nutzen, sei vertan worden, weshalb sich die Frage der Eignung des Klägers für den Beruf des Lehrers stelle. 118 Soweit der Kläger geltend macht, diese Aussage sei nach dem "sofortigen Gedächtnisprotokoll" des Herrn G nicht haltbar, demzufolge zudem eine zuvor in der evangelischen Kirche abgehaltene Religionsstunde habe erkennen lassen, dass er zu "zielorientierte(r) Kommunikation ... und angemessene(n) Verhaltensstrategien" durchaus in der Lage sei , und Herr G des Weiteren in seinem zu den Gerichtsakten gereichten "Ergänzungsgutachten" vom 20. Februar 1999 bezüglich der Dialogfähigkeit des Klägers auf dessen Teilnahme an verschiedenen Rhetorikseminaren und - veranstaltungen verweist und eine umfängliche dokumentarische Auflistung von Veröffentlichungen zum "Dialog-Problem" anführt, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Die vorgebrachten Argumente sind insgesamt ungeeignet, etwas über die tatsächlich im Rahmen der Unterrichtsprobe erbrachte Prüfungsleistung des Klägers auszusagen, zumal weder Herr G noch Herr P bei der Prüfung selbst zugegen waren. Der Kläger verkennt insoweit die Zielrichtung der auf die konkrete Unterrichtsprobe beschränkten Prüferkritik und stellt die einzelnen bezüglich der Durchführung der Unterrichtsprobe benannten Kritikpunkte nicht Abrede. 119 Der weitere Vorwurf, diese Prüferkritik sei "willkürlich" und die Begründung der fehlenden Dialogfähigkeit dürftig, ist angesichts des sich aus der Niederschrift vom 19. Juni 1998 ergebenden Unterrichtsverlaufs unhaltbar. Dieser Kritik wurde nichts substantiiert entgegengesetzt, zumal das mehrfach erwähnte Gedächtnisprotokoll des Herrn G nicht zu den Akten gereicht wurde. 120 Unter Berücksichtigung der aufgezeigten, substantiiert nicht erschütterten Kommunikationsdefizite des Klägers in Bezug auf die Schüler gehen seine unter Berufung auf Herrn G erhobenen Rügen, die Prüfer hätten zu Unrecht eine "zielorientierte Kommunikation und Gruppenprozesse" im Religionsunterricht verlangt und die Religionspädagogik gestatte eine solche "enge Sicht" der Kommunikation nicht, da die Glaubenskommunikation mehr als Mittel zum Zweck von Lernvorgängen sei, an der Prüferkritik vorbei und sind im Übrigen auch deshalb unsubstantiiert, weil entsprechende Belege für ein angeblich andersartiges Kommunikationsverständnis im Religionsunterricht nicht beigebracht worden sind. 121 Dem Vorwurf, die Prüfer hätten "unverantwortlich eng nur die Aktivitäten der Schüler in der Klasse beobachtet und sie nicht auf einen erkennbar größeren schulischen Lernort zu deuten versucht", haben die Prüfer, wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 27. September 1998 ergibt, unter Hinweis auf die Qualifikation aller Mitglieder des Prüfungsausschusses als ausgebildete Sonderschullehrer ausdrücklich widersprochen. Dieser Gegendarstellung hat der Kläger nichts mehr entgegengesetzt. 122 Auch die weitere Kritik der Prüfer, die Stunde habe in der Organisation der Arbeitsformen und Medien so starke Mängel aufgewiesen, dass sie kurz vor Ende ohne eine erfolgreiche Sicherung von Lernerfolgen und ohne Rückbezug auf die religionspädagogischen Intentionen vom Kläger habe beendet werden müssen, weshalb das religionspädagogische Ziel habe nicht erreicht werden können, hat der Kläger nicht erschüttert. Mit diesem Kritikpunkt haben die Prüfer ausweislich ihrer erweiternden Stellungnahme vom 14. November 1998 beanstandet, die nicht- produktive Unruhe am Ende der Unterrichtsstunde sei Folge des Umstandes gewesen, dass dem Kläger die mediale Organisation nur unzureichend gelungen und er auf Grund mangelnder pädagogischer Qualifikation außer Stande gewesen sei, den lernbehinderten Schülern im letzten Teil der Stunde angemessene Lernangebote zu unterbreiten, insbesondere habe er den Gruppenfokus nicht aufrecht erhalten und auf Disziplinprobleme gar nicht oder nur appellativ reagieren können. 123 Der über Herrn G vorgebrachten Einwände des Klägers, die zum Ende der Stunde entstandene - unbestrittene - Unordnung gehe allein auf das Konto des in der Klasse gelegentlich vorhandenen impulsiven Verhaltens, die Prüfer hätten die schweren psychischen Beeinträchtigungen der Schüler (Angststörungen, depressive Ausbrüche, expansive Verhaltensstörungen, Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörungen) nicht berücksichtigt, diese seien seitens der Prüfer "unverantwortlich" dem Kläger als Verursacher zugeschrieben worden, könnten ihm aber nicht angelastet werden, weil es sich um "dissoziative Impulskontrollstörungen bei psychisch gestörten Schülern" gehandelt habe, weshalb die Prüfer zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass es sich um völlig normale motivierte Schüler gehandelt habe und - Herrn P zufolge - nicht in Rechnung gestellt hätten, welche Schwierigkeiten bei der Unterrichtsdurchführung allein auf Grund der Anwesenheit mehrerer Fremder aufträten, sind schon nicht in sich schlüssig. Sie widersprechen bereits sowohl den vom Kläger selbst im Rahmen des Unterrichtsentwurfs unter dem Aspekt "Analyse des didaktischen Bedingungsfeldes" und in seinen Anmerkungen "Zu den Lernvoraussetzungen" gemachten Angaben, die auf derartige Probleme beim Arbeitsverhalten der Schüler gerade nicht hinweisen, als auch der Stellungnahme der Ausbildungslehrerin und des Klägers selbst u.a. zum Leistungsstand und der Mitarbeit der Lerngruppe sowie zu besonderen Umständen, wie sie sich aus der Niederschrift vom 19. Juni 1998 ergeben. Danach hat die Ausbildungslehrerin seinerzeit zu Protokoll gegeben, die Schüler nähmen gern und aufgeschlossen am Unterricht teil. Der Kläger hat angegeben, die Schüler kämen in der Regel gern und ohne Zwang in den Unterricht, offene Gespräche seien möglich; seiner Wahrnehmung nach sei der Unterricht "gut gelaufen", lediglich der Schluss sei "etwas chaotisch" geworden. Etwaige nunmehr in den Vordergrund gestellte "dissoziative(...) Impulskontrollstörungen der schwer psychisch gestörten Schüler" sind bei der Anhörung im Anschluss an die Unterrichtsprobe gerade nicht zur Sprache gebracht worden. 124 Unabhängig davon haben die Prüfer ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Beklagten vom 10. Februar 2000 in sich schlüssig zum Ausdruck gebracht, die Problematik einer aus mehreren Klassen zusammen gesetzten Religionsgruppe und etwaiger gravierender Lernstörungen durchaus in ihre Überlegungen eingestellt zu haben sowie sich auch der besonderen Probleme der Schülergruppe bewusst gewesen zu sein. Es könne nicht die Rede davon sein, dass dem Kläger vorgehalten worden sei, diese Probleme verursacht zu haben. Auf Grund der vorhandenen Schwierigkeiten hätten sie jedoch ebenfalls berücksichtigen müssen, inwieweit der Kläger den sich nahezu täglich in einer Schule für Lernbehinderte ergebenden Problemen mit Takt gestellt habe und den Besonderheiten der Schüler angemessen in methodischer und didaktischer Hinsicht begegnet sei. Vor diesem Hintergrund seien sie zu dem Schluss gelangt, dass der vom Kläger selbst zugestandene "etwas chaotische" Schluss der Stunde nicht auf psychische Störungen der Schüler selbst zurückzuführen sei, sondern dass ursächlich für die Aufmerksamkeitsstörungen und Hyperaktivitäten der Kinder während der Unterrichtsprobe die nicht sorgfältig bedachte Organisation der Arbeitsformen und Medien gewesen sei. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger nicht weiter inhaltlich auseinander gesetzt. 125 Soweit der Kläger über das "Ergänzungsgutachten" von Herrn G vom 20. Februar 1999 rügt, die Verwendung des Begriffs "Gruppenfokus" für eine Ad-Hoc-Gruppe von sechs Wochen lasse erkennen, dass die Prüfer über keine religionspädagogischen Kenntnisse verfügten, widerspricht er sich selbst, da er selbst mehrfach den Gruppenbegriff verwendet hat, wie sich auf S. 3 des Unterrichtsentwurfs ersehen lässt. Außerdem hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2000 eine Definition dieses Begriffs als "Fähigkeit, mit seinem Unterricht tatsächlich jeden einzelnen Schüler zu erreichen und in eine aktive Auseinandersetzung mit dem Lernstoff zu verwickeln" zitiert und dessen Bedeutung für das Erkennen und Vermeiden von Unterrichtsstörungen näher dargelegt, ohne dass der Kläger dem konkret entgegen getreten ist. Zudem stellt auch dies eine bloße Kritik an der Qualität bzw. der Art und Weise der Bewertung durch die Prüfer dar, die nicht geeignet ist, den Nachweis zu erbringen, dass und welche Teile der Prüfungsleistung des Klägers insoweit entgegen der Beurteilung durch die Prüfer aus fachlicher Sicht als richtig oder vertretbar zu bewerten gewesen wären. 126 Der weitere Einwand in der ergänzenden Stellungnahme von Herrn G vom 20. Februar 1999, die Prüfer hätten entgegen den Erörterungen von Bernhard Grom "Die Klasse: Arbeitsgruppe oder Kontaktgruppe" Der Unterricht stoffzentriert oder personenzentriert prüfbare, wissensbezogene Lernziele verlangt, die Prüferkritik, die Medien seien nicht zielorientiert eingesetzt und das Lernziel "Regenbogen, Zeichen der Liebe Gottes" sei nicht erreicht worden, sei nach den Vorgaben Groms bereits "ungeeignet", ist sowohl in sich widersprüchlich als auch unschlüssig. Die Widersprüchlichkeit ergibt sich daraus, dass Herr G wenige Zeilen später pauschal formuliert, das gerade zuvor noch als "ungeeignet" abgetane Lernziel sei den persönlichen Notizen des Klägers sowie seinem von ihm sofort nach der Prüfungsstunde gefertigten Stenogramm zufolge sehr wohl erreicht worden. Unschlüssig ist das Vorbringen, weil die Prüfer zwar ausweislich der Niederschrift moniert haben, das religionspädagogische Ziel habe nicht erreicht werden können, diesen Vorwurf aber im Einzelnen nachvollziehbar u.a. darauf gestützt haben, dass eine zielorientierte Kommunikation mit den Schülern nicht zu Stande gekommen sei, der Kläger kaum angemessene Verhaltensstrategien im Umgang mit den Schülern gezeigt und seine Organisation der Arbeitsformen und Medien so große Mängel aufgewiesen habe, dass die Unterrichtsstunde vom Kläger kurz vor Ende vorzeitig habe beendet werden müssen. Diese im Detail aufgelisteten Kritikpunkte hat der Kläger - wie bereits gezeigt - nicht zu widerlegen vermocht. Der pauschale Hinweis auf Grom ändert hieran nichts. 127 Mit den verschiedenen Einzelaspekten ihrer Bewertung, gegen die sich der Kläger nicht mit Erfolg gewandt hat, die zusammengefasst darauf abstellt, dass die Planung unausgewogen, weil sie nur in theologischer, nicht aber in fachdidaktischer Hinsicht ausführlich gewesen sei, die Strukturierung des Lernprozesses ungleichgewichtig gewesen sei und Leerphasen aufgewiesen habe, eine zielorientierte Kommunikation mit den Schülern so gut wie nicht zu Stande gekommen sei und die mangelhafte Organisation der Arbeitsformen und Medien dazu geführt habe, dass der Unterricht kurz vor Schluss, ohne das religionspädagogische Lernziel zu erreichen, habe abgebrochen werden müssen, haben die Prüfer nachvollziehbar begründet, dass die an erheblichen Mängeln leidende Leistung des Klägers insgesamt nicht den Anforderungen entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung bleiben sie im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 13 Abs. 1 OVP; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen dessen hat der Kläger nicht kenntlich gemacht. Teilweise hat der Kläger selbst deutliche Mängel (Verlauf des Unterrichts: "etwas chaotisch" gegen Ende) eingeräumt. Soweit er dem eine andere Bedeutung beigemessen hat und der Auffassung ist, die von ihm absolvierte Unterrichtsprobe erfülle trotz der Defizite die Erfordernisse einer durchaus ausreichenden Leistung, hat er lediglich seine eigene Wertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer gesetzt. Gerade die Gewichtung der festgestellten Mängel der Prüfungsleistung stellt aber den Inbegriff der spezifisch den Prüfern obliegenden Beurteilung dar, die nur sehr eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und im Fall der Unterrichtsprobe des Klägers nicht zu beanstanden ist. 128 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.