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Beschluss

6 L 1700/01

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss ist abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin überwiegt. • Bei Großvorhaben genügt für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kommt es auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung an; nachfolgende Veränderungssperren berühren die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht, soweit daraus noch keine weiteren verwaltungsrechtlichen Maßnahmen folgen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss abgelehnt • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss ist abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin überwiegt. • Bei Großvorhaben genügt für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kommt es auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung an; nachfolgende Veränderungssperren berühren die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht, soweit daraus noch keine weiteren verwaltungsrechtlichen Maßnahmen folgen. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss vom 25. Mai 1999, der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen wurde. Streitgegenstand ist die Genehmigung von Abgrabungen durch die Beigeladene in einem Gebiet, das auch für Wassergewinnung relevant ist. Die Antragstellerin macht Nachteile für eine beabsichtigte Wassergewinnung geltend. Die Antragsbefugnis wird angesprochen, die Kammer lässt diese Frage offen, weil der Antrag in der Sache keinen Erfolg hat. Das Gericht bezieht sich auf die Erwägungen aus dem parallel entschiedenen Hauptsacheverfahren (6 K 4306/99). Es prüft die öffentliche und private Interessenabwägung unter Berücksichtigung vorhandener Planungen (GEP 86, GEP 99) und einer zwischenzeitlich erlassenen Veränderungssperre. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die vorläufige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO; beim Aussetzungsantrag gegen einen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss gelten die Anforderungen des Hauptsacheverfahrens sinngemäß. • Standard der Erfolgsaussicht: Bei Großvorhaben, deren Vollziehung schwer oder nicht rückgängig zu machen ist, genügt für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig, dass die Klage wenigstens hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; eine Überwiegenswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. • Interessenabwägung: Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der Planfeststellungsbeschluss ihre eigenen geschützten Belange nicht berührt und die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren erfolglos ist. • Planungsrechtliche Erwägungen: Die konkurrierenden Belange von Wasserwirtschaft und Kiesabbau seien im GEP 86 und GEP 99 bereits abgewogen; der Abgrabungsbereich sei als zur Gewinnung vorgesehener Bereich ausgewiesen, sodass konkrete Nachteile für die Wassergewinnung nicht dargelegt oder ersichtlich sind. • Veränderungssperre: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung maßgeblich; eine nachfolgende Veränderungssperre verhindert nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung, solange daraus noch keine weiteren Maßnahmen folgen. • Prozessrechtliches Ergebnis: Mangels Erfolgsaussichten ist der Antrag abzuweisen; die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. Die Antragsbefugnis kann offenbleiben, weil die Klage im Parallelverfahren keine Aussicht auf Erfolg hat und die gerichtliche Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen ausfällt. Konkrete nachteilige Auswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses für die Wassergewinnung sind weder dargelegt noch ersichtlich; entscheidend sind die bereits im GEP getroffenen Abwägungen. Die zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen, da für die Bewertung auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 50.000 DM festgesetzt.