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Urteil

20 K 5416/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0703.20K5416.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für ein einjähriges Arbeitstraining der Beigeladenen im HPZ in L. Die am 17.02.1964 geborene, geistig behinderte Beigeladene, eine türkische Staatsangehörige, die im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbefugnis ist, besuchte nach der Schulausbildung in der Zeit vom 03.12.1984 bis zum 02.12.1986, mithin für einen Zeitraum von zwei Jahren, die Trainingsstufe der WfB X Werkstätten in I. Die Maßnahme wurde von der Beklagten gemäß §§ 56 ff AFG als berufsfördernde Maßnahme der Rehabilitation finanziert. Am 3.12.1986 wurde die Beigeladene in den Arbeitsbereich der WfB übernommen, wo sie anschließend etwa ein Jahr lang arbeitete. Im August 1987 teilten die Eltern der Beigeladenen gegenüber der Werkstattleitung mit, dass auf unbestimmte Dauer gemeinsam mit der Beigeladenen in die Türkei zurückkehren würden. Mit Wirkung zum 31.01.1988 wurde die Beigeladene in der WfB abgemeldet. Nach ihrer Wiedereinreise beantragte die nunmehr in W wohnhafte Beigeladene am 13. Oktober 1998 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine (erneute) berufliche Rehabilitationsmaßnahme in Form eines Arbeitstrainings in der Werkstatt für Behinderte des HPZ L. Im Hinblick auf die geplante Aufnahme absolvierte die Beigeladene in der Zeit vom 22.03.1999 bis zum 01.04.1999 zunächst ein Praktikum im Bereich Arbeitstraining manuelle Verpackung und Montage. In dem hierüber erstellten Kurzbericht des HPZ heißt es im Wesentlichen: „Eine Arbeitshaltung ist nur im Rahmen einer intensiven und direkten pädagogischen Einflussnahme möglich. (. ..) Auf Grund der mangelhaften Qualität ihres Arbeitsergebnisses ist eine ständige Kontrolle ihrer Tätigkeiten unerlässlich. (...) Da die Leistungen für eine entsprechende Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt noch nicht ausreichen, ist ein weiteres Arbeitstrainingsjahr zur Ausschöpfung der Fördermöglichkeiten unbedingt zu befürworten." Nachdem sich herausstellte, dass die Beigeladene seinerzeit in I nicht nur 2 Jahre im Arbeitstrainingsbereich tätig war, sondern auch im Arbeitsbereich der WfB gearbeitet hatte, nahm die Beklagte gegenüber dem HPZ eine mündlich erteilte Kostenzusage wieder zurück und lehnte mit Schreiben an das HPZ vom 12.05.1999 die begehrte Kostenübernahme endgültig ab. Unter dem 18.05.1999 beantragte die Beigeladene beim Kläger die Übernahme der Kosten für das Arbeitstraining im Wege der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 23.06.1999 bewilligte der Kläger die Kostenübernahme für diese Maßnahme einschließlich der notwendigen Transportkosten ab dem 01.06.1999 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. In diesem Bescheid wies der Kläger ausdrücklich daraufhin, dass die Bewilligung gemäß § 44 BSHG nur vorläufig erfolge. Mit Schreiben vom 23. 06.1999 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf § 2 BSHG und das Nachrangprinzip der Sozialhilfe einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X auf die von ihm gewährten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe an und bat zugleich - für die Beigeladene - um Feststellung der Sozialleistung nach § 91a BSHG. Mit Schreiben vom 22.07.1999 lehnte die Beklagte die begehrte Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Beigeladene habe bereits von Ende 1984 bis Ende 1986 eine zweijährige Trainingsmaßnahme absolviert und erfolgreich abgeschlossen, was aus der anschließend erfolgten Eingliederung in den Arbeitsbereich ersichtlich sei. Damit sei die Beklagte ihrer Verpflichtung nachgekommen, Leistungen für die berufliche Ersteingliederung zu erbringen. Die Tätigkeit im Arbeitsbereich sei von der Beigeladenen aus persönlichen Gründen abgebrochen worden. Sachverhalte, die ein erneutes Verfahren zur beruflichen Rehabilitation in der Kostenträgerschaft der Bundesanstalt für Arbeit nötig machen könnten, seien nicht bekannt geworden. Nachdem der ursprüngliche Aufnahmetermin (01.06.1999) wegen der ungeklärten Kostenfrage nicht hatte eingehalten werden können, wurde die Beigeladene zum 02.08.1999 auf Empfehlung des Fachausschusses des HPZ im dortigen Arbeitstrainingsbereich aufgenommen. Der Kläger hat am 18.08.1999 Klage erhoben, mit der er sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt. Er trägt vor: Der Erstattungsanspruch leite sich aus § 102 SGB X her. Die Übernahme der Kosten für die im Streit befindliche Arbeitstrainingsmaßnahme sei nur vorläufig gemäß § 44 Abs. 1 BSHG erfolgt und es bestehe ein vorrangiger Anspruch der Beigeladenen gegenüber der Beklagten. Nach der Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte sei zu befürchten gewesen, dass notwendige Maßnahmen ohne Eingreifen der Sozialhilfe nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden wären. Der Beigeladenen habe es nicht zugemutet werden können, die Klärung der Zuständigkeitsfrage abzuwarten. Die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für das Arbeitstraining folge aus § 102 Abs. 2 SGB III. Die Beigeladene gehöre unstreitig zum Kreis der förderungsberechtigten Behinderten. Die Auffassung der Beklagten, sie sei wegen der vor über 10 Jahren schon einmal finanzierten Maßnahme für eine erneute Finanzierung eines Arbeitstrainings nicht zuständig, gehe fehl. Das Bundessozialgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall unter Geltung des AFG entschieden, dass eine frühere zweijährige Förderung im Arbeitstrainingsbereich einer WfB eine erneute Förderung nicht generell ausschließe. Eine erneute Förderung sei insbesondere dann geboten, wenn die frühere Förderung viele Jahre zurückliege, der Behinderte einen Neubeginn versuche und dabei auf seine früher erworbenen Fähigkeiten nicht mehr zurückgreifen könne, weil er sie verlernt habe. Diese Grundsätze müssten auch unter der Geltung des § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zur Anwendung kommen, da der Normtext insoweit keine Abweichungen gegenüber dem früher geltenden § 58 AFG enthalte. Die Förderung der Beigeladenen liege mehr als 12 Jahre zurück. Zwischenzeitlich habe sie sich lange in der Türkei aufgehalten. Das Ergebnis des im März 1999 absolvierten Praktikums habe verdeutlicht, dass sie ihre Fertigkeiten inzwischen weitgehend verlernt habe. Das erneute Arbeitstraining sei erforderlich, um eine Übernahme in den Arbeitsbereich der WfB vorzubereiten. Nur so sei eine Wiedereingliederung der Beigeladenen möglich. Richtig sei zwar, dass ein Arbeitstraining in einer WfB seinem Charakter nach einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 59 SGB III entspreche, da es sich nicht um eine Ausbildung handele, die systematisch auf einen bestimmten Beruf vorbereite. Soweit jedoch die Beklagte hieraus folgere, dass eine wiederholte Förderung der Arbeitstrainingsmaßnahme deshalb nicht möglich sei, könne dem nicht gefolgt werden. Es laufe Sinn und Zweck der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation Behinderter zuwider, wenn sämtliche für die Bildungsmaßnahmen nach §§ 59 ff SGB III geltenden Grundsätze auf das Arbeitstraining nach § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB III angewendet würden. Die Zielsetzung der letztgenannten Vorschrift spreche vielmehr gegen den Ausschluss einer wiederholten Förderung im Arbeitstrainingsbereich einer WfB. Angesichts der Zielsetzung der Förderung, nämlich ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, sei es unerheblich, ob der Rehabilitationserfolg durch eine Erstmaßnahme, eine Wiederholung oder eine neue Maßnahme erreicht werden könne. Ausschlaggebend sei allein die Erwartung, dass der Behinderte nach der Teilnahme am Arbeitstraining in der Lage sei, in den Arbeitsbereich der WfB überzuwechseln. Stehe eindeutig der Rehabilitationserfolg im Vordergrund, so könne es für die Förderung einer Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich nicht darauf ankommen, dass der Behinderte bereits vor Jahren eine solche Maßnahme durchlaufen habe. Die Tatsache, dass das Rehabilitationsziel bereits einmal erreicht worden sei, könne den Ausschluss einer wiederholten Förderung nicht rechtfertigen. Erfordere die persönliche Entwicklung des Behinderten eine erneute Förderung im Arbeitstrainingsbereich, so könne diese nicht unter Hinweis auf eine bereits abgeschlossene „Erstausbildung" verweigert werden. Die Beigeladene habe auf Grund ihrer jahrelangen Abwesenheit die in der früheren Maßnahme erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten verlernt, sodass sich ihre Arbeitsfähigkeit auf den Stand vor Beginn der früheren Maßnahme zurückentwickelt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die Arbeitstrainingsmaßnahme der Beigeladenen, der Frau T (geb. am 17.02.1964) in der Werkstatt für Behinderte (WfB) des Heilpädagogischen Zentrums L GmbH (HPZ L) für die Zeit vom 02.08.1999 bis zum 01.08.2000 in Höhe von 12.260,37 EUR (=23.979,20 DM) nebst gesetzlicher Zinsen gemäß § 108 SGB ? zu erstatten. Die Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Bei der Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer WfB handele es sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 AFG bzw. § 59 SGB III. Damit sei diese Maßnahme förderungsrechtlich dem Bereich der Erstausbildung zuzurechnen. Entsprechend der Zielsetzung von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (Reha- Angleichungsgesetz) ende die Rehabilitation mit der dauerhaften beruflichen Eingliederung des Behinderten. Beendet worden sei im vorliegenden Fall die Rehabilitationsmaßnahme durch die Eingliederung der Beigeladenen in den Arbeitsbereich der WfB X Werkstätten ab dem 03.12.1986. Rehabilitationsmaßnahmen könnten mithin bezogen auf die damals eingebrachte Behinderung, die zur Durchführung der Arbeitstrainingsmaßnahme geführt habe, nach dem Reha-Angleichungsgesetz nicht mehr gefördert werden. Dies gelte nicht nur für die Beklagte als Kostenträger beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen, sondern auch für andere mögliche Kostenträger, für die das Reha-Angleichungsgesetz ebenfalls bindend sei. Die Situation müsse erst dann anders beurteilt werden, wenn zusätzlich zur damals eingebrachten Behinderung nunmehr eine weitere „neue" Behinderungsart hinzukäme. Dies würde ggf. eine erneute Rehamaßnahme erforderlich machen und in diesem Fall müsste die Kostenträgerschaft völlig neu geprüft werden. Es würde sich dann allerdings nicht um eine Ersteingliederung handeln, sondern um eine Wiedereingliederung im Rahmen der beruflichen Eingliederung Behinderter, die förderungsrechtlich wiederum anders zu beurteilen wäre. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundessozialgerichts könne zur Begründung der gegenteiligen Ansicht nicht mit Erfolg herangezogen werden. Im dort zur Entscheidung gestellten Fall habe - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - das erstmalige Rehaverfahren nicht mit einer dauerhaften beruflichen Eingliederung des Behinderten geendet, sodass zum damaligen Zeitpunkt die Zielsetzung von § 1 Abs. 1 Reha-Angleichungsgesetz nicht erreicht worden sei. Das Rehaziel sei vielmehr erst in der 2. Phase mit Einmündung in den Arbeitsbereich erreicht worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte noch ergänzend vorgetragen: Eine Kostenerstattung komme schon deshalb nicht in Frage, weil der Kläger mit der Kostenübernahme für das Arbeitstraining eine Maßnahme erbracht habe, die überhaupt nicht dem Leistungskatalog des Klägers unterfalle. Dies zeige sich auch darin, dass der Kläger kein Rehabilitationsträger im Sinne des nunmehr geltenden SGB IX sei. Die §§ 40, 41 BSHG würden lediglich Eingliederungsmaßnahmen im Arbeitsbereich der Werkstätten für Behinderte umfassen, nicht hingegen Maßnahmen mit dem Charakter berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen im Arbeitstrainingsbereich. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an einer fehlenden Rechtswegzuweisung zum Verwaltungsgericht. Vielmehr ist gemäß § 114 SGB X der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 114 S. 1 SGB X ist für den Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg gegeben wie für den Anspruch auf die Sozialleistung. Vorliegend stehen zwei Leistungsansprüche in Rede, nämlich ein (möglicher) Leistungsanspruch der Beigeladenen gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit (der Beklagten) nach dem SGB III und ein (möglicher) Leistungsanspruch der Beigeladenen auf Eingliederungshilfe nach dem BSHG gegenüber dem Landschaftsverband (dem Kläger). Maßgebend ist gemäß § 114 S. 2 SGB X im Fall des § 102 SGB X der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger, hier also der Anspruch gegen den Landschaftsverband (Kläger). Eine Verweisung des Rechtsstreits - an das Sozialgericht - käme nur dann in Betracht, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig wäre. Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, in Betracht kommt, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Maßgeblich ist, als was sich in dem Einzelfall die den Erstattungsanspruch auslösende Leistung des Leistungsträgers darstellt, in welcher Rolle sich der Leistungsträger selbst sieht. Abzustellen ist auf den nach außen erkennbar werdenden Willen des Leistungsträgers. Handelt es sich um einen Sozialhilfeträger und leistet dieser ausdrücklich und objektiv erkennbar als nach § 44 BSHG vorläufig zur Leistung Verpflichteter, so kann er diesen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X als vorläufig leistender Leistungsträger im Verwaltungsrechtsweg geltend machen. Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 1997 - 6 S 2985/96 - FEVS 47, 272-277 und Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2000 - 20 K 13188/96 -. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Anspruchsgrundlage, auf die das Begehren gestützt wird, auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 - NVwZ, 1993, 358 f. Ob ein Anspruch nach § 102 SGB X tatsächlich besteht, ist hingegen eine Frage der Begründetheit der Klage. Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann steht im vorliegenden Fall einer Verweisung an das Sozialgericht entgegen, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch aus § 102 SGB X gegen die Beklagte ernstlich geltend macht. Die Anwendung des § 102 SGB X setzt voraus, dass ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, die ein anderer Leistungsträger zu erbringen verpflichtet ist. Die Vorschrift des § 44 BSHG ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 102 SGB X. Denn durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. b des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. 1088) ist der Vorschrift des § 44 BSHG mit Wirkung ab dem 01.08.1996 ein Absatz 2 angefügt worden, der ausdrücklich bestimmt, dass für Erstattungsansprüche § 102 SGB X maßgeblich ist. Da der Kläger hier seine Leistung gegenüber der Beigeladenen ausdrücklich nur vorläufig gemäß § 44 BSHG erbracht hat und sich im vorliegenden (Erstattungs-)Fall auf seine vorläufige Leistungsverpflichtung nach § 44 BSHG beruft, ist ein Fall des § 102 SGB X gegeben und ist für diesen Anspruch folglich nach § 114 S. 2 SGB X der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnet. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Arbeitstraining der Beigeladenen. Der Kläger stützt seinen geltend gemachten Anspruch hier allein und ausdrücklich auf die Vorschrift des § 102 SGB X. Danach hat ein Leistungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Die Anwendung des § 102 SGB X setzt auf der Tatbestandsseite also voraus, dass ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, die ein anderer Leistungsträger zu erbringen verpflichtet ist. Hieran fehlt es jedoch, wenn die vorläufige Leistung nicht rechmäßig erbracht wird. Der Kläger hat die vorläufige Leistung im vorliegenden Fall nicht rechtmäßig erbracht, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Hilfegewährung gemäß § 44 BSHG lagen entgegen seiner Ansicht nicht vor. § 44 Abs. 1 BSHG bestimmt für den Fall, dass nicht spätestens vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe feststeht, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen hat, wenn zu befürchten ist, dass sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden. Eine vorläufige Leistung i.S.d. § 44 BSHG ist demnach gegeben, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst dem Hilfe Suchenden gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leistet oder sich noch erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist. Eine Vorleistung erfordert somit das Bestehen entweder eines Kompetenzkonfliktes oder einer sonstigen Unklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung. Letztere besteht schon dann, wenn der andere Leistungsträger seine Zuständigkeit bestreitet. Der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, muss nach außen erkennbar sein. Vgl. hierzu Schroeder/Printzen, 3. Aufl., § 102 SGB X, Rdnr. 5 m.w.N.; BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, 119, 120. § 44 BSHG setzt folglich voraus, dass die Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers - objektiv - ungeklärt ist. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der andere Sozialleistungsträger sich ausdrücklich für unzuständig erklärt, sondern auch dann, wenn dieser sich noch nicht positiv geäußert hat, vgl. LPK-Bundessozialhilfegesetz, 5. Aufl. 1998, § 44 Rdnr. 2. Im vorliegenden Fall jedoch bestand ein derartiger Konflikt - Streit über die Zuständigkeit - nicht. Im Gegenteil: Die Beklagte hatte ursprünglich durch ihre mündliche Kostenzusage für die beabsichtigte Maßnahme ihre Zuständigkeit sogar ausdrücklich anerkannt. Sie hat die beantragte Leistung sodann gegenüber dem HPZ Krefeld allein aus materiellen Gründen abgelehnt, weil sie nämlich der Ansicht war, dass einer Förderung des Arbeitstrainings die Vorschrift des § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB III entgegenstehe. Mithin ist die Beklagte in eine sachliche Prüfung des behaupteten Anspruchs eingetreten, woran sie bei einer Verneinung der Zuständigkeit gerade gehindert gewesen wäre. Auch gegenüber dem Kläger hat sich die Beklagte nicht etwa auf ihre fehlende Zuständigkeit berufen. Vielmehr hat sie in ihrem Schreiben an das HPZ L vom 12.05.1999 und in ihrem Schreiben an den Kläger vom 22.07.1999 lediglich erklärt, dass die Beigeladene schon einmal durch das Arbeitsamt I gefördert worden sei und eine weitere Förderung nicht erfolgen könne. Die vorläufige Hilfeleistung nach § 44 BSHG ist aber auf die Fälle ungeklärter Zuständigkeit beschränkt. Sie soll verhindern, dass Zuständigkeits- und Kompetenzkonflikte auf dem Rücken der Hilfe Suchenden ausgetragen werden, vgl. Fichtner, Kommentar zum BSHG, 1. Aufl. 1999, § 44 Rdnr. 1; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 44 Rdnr. 5. Hingegen ist diese Vorschrift nicht für die Austragung von Meinungsverschiedenheiten gedacht, die zwischen den Sozialleistungsträgern über die richtige Anwendung des materiellen Rechts bestehen, vgl. Schellhorn, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 - V C 18.74 - BVerwGE 47, 233 zu der gleichartigen Vorschrift des § 59 BSHG, ersatzlos weggefallen durch das 2. Rechtsbereinigungsgesetz vom 16.12.1986 mit Wirkung zum 1.1.1987. Insbesondere muss sich der zuständige Leistungsträger nicht die Rechtsauffassung des vorläufig leistenden Leistungsträgers zur Anwendung der für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften aufzwingen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 a.a.O. zu § 59 BSHG a.F. Für eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereichs besteht auch kein sachliches Bedürfnis. Steht - wie hier - der zuständige Träger von vornherein oder alsbald fest, dann mag der Hilfe Suchende seinen vermeintlichen Rechtsanspruch - notfalls gerichtlich - gegenüber dem zuständigen Träger, ggf. unter Ausschöpfung auch des einstweiligen Rechtsschutzes, verfolgen. Darüber hinaus bietet § 44 BSHG aber kein Wahlrecht des Hilfe Suchenden, etwa dergestalt, dass er sich an den Leistungsträger wenden kann, von dem er sich am ehesten die Erfüllung seines Anspruchs oder die ihm günstigste Regelung seines Anliegens verspricht. Ebenso wenig bietet die Vorschrift eine Handhabe dafür, dass sich ein wohlmeinender Träger der Sozialhilfe in ein Anspruchsverhältnis, das zwischen dem Hilfe Suchenden und dem sachlich zuständigen Leistungsträger besteht, einschalten und dem Hilfe Suchenden großzügig zu Lasten des zuständigen Trägers das leisten kann, was letzterer aus materiellen Gründen gerade verweigern zu müssen meint, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1974 a.a.O. zu § 59 BSHG a.F. Mithin kommt es auf die weiteren, von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, (1) ob die konkrete Maßnahme - Arbeitstraining in einer Werkstatt für Behinderte - dem Leistungskatalog des Sozialhilfeträgers unterfällt, was zumindest fraglich ist, da § 40 Abs. 1 Nr. 6, 41 Abs. 1 BSHG in der 1999 gültigen Fassung dem Wortlaut nach nur diejenigen Behinderten erfasste, welche bereits die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte erfüllten, (2) ob bei Erbringung einer Leistung außerhalb des Leistungskatalogs die Anwendung des § 44 BSHG ausgeschlossen ist, vgl. insoweit allerdings LPK, 5. Auflage 1998, § 44 Rdnr. 8, wonach der Sozialhilfeträger selbst dann zur vorläufigen Leistung verpflichtet ist, wenn er zur endgültigen Leistung offensichtlich sachlich nicht zuständig ist, etwa im Kompetenzstreit zwischen Kranken- und Rentenversicherungsträger. und (3) ob sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 58 Abs. 1a AFG, vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1993 - 7/9b Rar 28/92 - NDV 1994, 390 auf die Vorschrift des § 102 Abs. 2 Nr. 2 SGB III übertragen lässt, überhaupt nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 188 Satz 2 VwGO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 geltenden Fassung. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihr auch keine Kosten auferlegt werden. Zugleich entsprach es der Billigkeit, sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.