Urteil
8 K 576/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0627.8K576.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wird, soweit er an den klagenden Ehemann gerichtet ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2002 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2) zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Drittel; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern jener nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung xxxxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xxx und xxx (postalisch: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), welches im Verbandsgebiet des Beklagten liegt. 3 Der Beklagte ist ein Wasser- und Bodenverband, der am 3. Dezember 1992 durch den Zusammenschluss der Deichschau (DS) xxxx und des Deichverbandes (DV) xxxxxxxxx entstanden ist. Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: im Verbandsgebiet Grundstücke und Anlagen durch den Bau, die Unterhaltung und Verteidigung von Deichen und sonstigen Schutzwerken vor Hochwasser zu schützen; im Einzugsgebiet der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Schöpfwerke zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie die Gewässer zu unterhalten und auszubauen. Das Verbandsgebiet liegt überwiegend im Regierungsbezirk xxxxxxxxxx, mit dem kleineren Teil im Regierungsbezirk xxxxxxx. Teile des Verbandsgebietes, das im Wesentlichen vom Einzugsgebiet der xxxxxxxxxxx xxxxxxxx eingenommen wird, sind den Einzugsgebieten der xxxxx und der xxxxxxxxxxx xxxxxxxx zuzurechnen. 4 Der Beklagte ist zusammen mit vier weiteren Deichschauen am rechten Niederrhein (den Deichschauen xxxxxxx, xxxxxxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxxxxxxxxx) Mitglied des beigeladenen Deichfinanzierungsverbandes (DFV) xxxxxxxxxxxxx, der zum 1. Januar 1996 errichtet wurde. Aufgabe des Beigeladenen ist die Finanzierung des Eigenanteils seiner Mitglieder für die Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen. Hierzu nimmt der Beigeladene die erforderlichen Darlehen auf und erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Beklagte hat an den Beigeladenen im Haushaltsjahr 2001 einen Beitrag in Höhe von DM 548.627,00 gezahlt. Ein entsprechender Betrag ist als Aufwand für den Hochwasserschutz in die eigene Beitragsbedarfsberechnung des Beklagten eingesetzt und so von ihm auf seine Verbandsmitglieder umgelegt worden. 5 Mit Beitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2001 wurden die Kläger für das Haushaltsjahr 2001 zu einem Beitrag für Hochwasserschutz, Schöpfwerk und Gewässerunterhaltung in Höhe von insgesamt DM 161,08 herangezogen. Den dagegen vom Kläger zu 1), nicht aber von der Miteigentümerin - der Klägerin zu 2) -, eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2002 zurück. 6 Mit der am 29. Januar 2002 erhobenen Klage wird die Beitragsbelastung unter vielfältigen Gesichtspunkten dem Grunde und der Höhe nach angegriffen. Hervorzuheben sind hier folgende Argumente: Der Hochwasserschutz am Niederrhein sei eine den Niederrhein, die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen und sogar der Bundesrepublik Deutschland überschreitende, von der Gesamtheit der Steuerzahler zu finanzierende Gemeinschaftsaufgabe, die sich nicht mit dem System der kleinen Deichverbände und -schauen vertrage. Deren Mitglieder würden deshalb zu Unrecht mit dem nach Abzug der Landeszuschüsse zu den Deichbaukosten in Höhe von derzeit ca. 80% verbleibenden so genannten Eigenanteil belastet. In Bezug auf die Verhältnisse des Beklagten rügen die Kläger, es habe zahlreiche Mängel bei der Entstehung des Verbandes, bei der Geschäftsführung und bei der Wahl der Verbandsorgane gegeben. Insbesondere machen sie geltend: Die im Veranlagungsjahr 2001 geltende Verbandssatzung sei von einem nicht ordnungsgemäß gewählten Erbentag (Verbandsausschuss) beschlossen worden. Sie sei zudem nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; da sich das Gebiet des Verbandes auch auf den Regierungsbezirk xxxxxxx erstrecke, habe die Veröffentlichung der Satzung nur im Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxxxxx (ABl.Reg.xxx.) den Bekanntmachungsanforderungen nicht genügen können, vielmehr sei auch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxx vorzunehmen gewesen. Ferner beanstanden die Kläger, dass der Beklagte von seinen Mitgliedern Beiträge nicht nur zur Deckung des Aufwandes für seine eigenen Aufgaben erhebe; durch die in diesen Aufwand eingestellten Beiträge des Deichverbandes xxxxxxxxxxxxxx an den Beigeladenen würden unzulässigerweise die Aufgaben der anderen vier Mitglieder des Deichfinanzierungsverbandes mitfinanziert. 7 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2) ihre mangels Durchführung des erforderlichen Widerspruchsverfahrens unzulässige Klage zurückgenommen. 8 Der Kläger zu 1) beantragt, 9 den Beitragsbescheid vom 4. Mai 2001, soweit er an den klagenden Ehemann gerichtet ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2002 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält die Ausführungen zum Charakter des Hochwasserschutzes als Gemeinschaftsaufgabe und die daraus zur Finanzierung abgeleiteten Konsequenzen für Forderungen lediglich rechtspolitischer Art, die auf die Änderung des geltenden Rechts gerichtet und deshalb zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides nicht heranzuziehen seien. Im Übrigen seien die Wahl der Verbandsorgane und deren Beschlüsse stets im Einklang mit dem Satzungsrecht des Verbandes erfolgt. Eine Veröffentlichung der Verbandssatzung auch im Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxx sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei den Anforderungen derjenigen gesetzlichen Bekanntmachungsalternative genügt worden, die es mit dem Hinweis in der am Verbandssitz xxxxxxxx verbreiteten auflagenstärksten Tageszeitung auf den Gegenstand der bekanntzumachenden Mitteilung bewenden lasse. Die Satzung sei im Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxxxxx bekannt gemacht worden und entsprechende Hinweise auf diese Bekanntmachung seien in den drei Tageszeitungen des Verbandsgebietes erschienen. Die Beiträge an den Beigeladenen gehörten zum beitragsfähigen Aufwand des Beklagten. Aus dessen Tätigkeit flössen jedem Mitglied der dem Deichfinanzierungsverband angehörenden Verbände eigene Vorteile zu. Effektiver Hochwasserschutz könne in dem Poldergebiet xxxxxxxxxxxxx, das durch die zusammenhängende Hochwasserschutzanlage des Rheindeichs nebst Nebenanlagen geschützt werde, nur durch die Tätigkeit aller fünf Wasser- und Bodenverbände Gewähr leistet werden, die dort Aufgaben des Hochwasserschutzes zu erfüllen hätten. Zielsetzung des Deichfinanzierungsverbandes sei es, die Belastungsunterschiede für die Mitglieder der ihm angehörenden Verbände auszugleichen und so die Erfüllung der Hochwasserschutzaufgabe im gesamten Gebiet zu sichern. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 8 K 8088/01 und 8 L 2159/01) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des Beigeladenen, der Bezirksregierung xxxxxxxxxx und des Staatlichen Umweltamtes xxxxxxx Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Soweit die Klägerin zu 2) die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 17 Die zulässige Klage des Klägers zu 1) - im Folgenden: Kläger - ist begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist dem Beklagten als Mitglied zwar dem Grunde nach zur Leistung von Beiträgen verpflichtet [1.]. Die Beitragserhebung entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Satzungsrechts des Beklagten [2.] und [3.]. 18 1. 19 Der Kläger ist als Mitglied des Beklagten diesem gemäß § 28 Abs. 1 WVG zur Beitragsleistung verpflichtet. Der beklagte DV xxxxxxxxxxxxxx ist nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände 20 - Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (WVG), BGBl. I, Seite 405 - 21 i.V.m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WVG im Wege des freiwilligen Zusammenschlusses von Wasserverbänden, nämlich der DS xxxx und des DV xxxxxxxxx, wirksam entstanden. Bei einer derartigen Umgestaltung handelt es sich nicht um ein Neuerrichtungsverfahren. Auf den Zusammenschluss sind daher die Vorschriften des Zweiten Teils des Wasserverbandsgesetzes (§§ 7 bis 21 WVG ) nicht anzuwenden, 22 VG Düsseldorf, Urteile vom 14. August 1997 - 8 K 12327/94 - und vom 23. Januar 1997 - 8 K 14000/94 -; auch OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - 25 B 3417/93 -. 23 In deutlichem Gegensatz zum früheren Recht in §§ 174, 175 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 (Wasserverbandsordnung - WVVO) unterscheidet das Wasserverbandsgesetz nunmehr bei bestehenden Verbänden hinsichtlich des zu beachtenden Verfahrens weder bei Satzungsänderungen nach §§ 58 f. WVG noch bei der Umgestaltung nach § 60 WVG danach, ob diese Verfahren einer Neugründung ganz oder teilweise gleichzusetzen sind; in keinem Fall werden die Vorschriften des Errichtungsverfahrens für entsprechend anwendbar erklärt. 24 Die sich aus § 60 WVG ergebenden Gründungsvoraussetzungen sind eingehalten. Der Zusammenschluss genügt materiell § 60 Abs. 1 Satz 1 WVG, da - unabhängig von der Frage der gerichtlichen Kontrolldichte gegenüber dem unbestimmten Rechtsbegriff der Zweckmäßigkeit" - die alten Verbände ihre Aufgaben nicht mehr zweckmäßig erfüllen konnten. Dabei ist nicht zu fordern, dass bei Aufrechterhaltung der alten Verbandsstrukturen eine Aufgabenerfüllung überhaupt nicht mehr möglich ist. Ausreichend ist vielmehr jeder sachliche Grund, der bei prognostischer Betrachtungsweise eine bessere Aufgabenerfüllung nach dem Zusammenschluss verspricht, 25 OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1994 - 25 B 3417/93 -. 26 Die Struktur des neu gegründeten DV xxxxxxxxxxxxxx, dem nur dingliche Mitglieder angehören, unter Auflösung der Altverbände mit dem DV xxxxxxxxx als seinerzeitigem Oberverband für bestimmte Aufgaben und der DS xxxx als Unterverband 27 - vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des DV xxxxxxxxx vom 13. Mai 1941 in der Fassung der Satzung nach der Umgestaltungsverfügung vom 3. Juli 1969, in: Amtsblatt für den Regierungsbezirk xxxxxxxxxx vom 17. Juli 1969 - 28 führt zu einer Straffung mit besserer Übersichtlichkeit, zu einer einheitlichen Aufgabenerfüllung im gesamten Verbandsgebiet und zu einer gerechteren, da ausgeglicheneren Beitragserhebung im geschützten Polder. Das sichert eine bessere Aufgabenerfüllung und genügt - zudem in Übereinstimmung mit der Einschätzung der zusammengeschlossenen Altverbände - zur Bejahung der Zweckmäßigkeit der Umgestaltung. 29 Auch die formellen Voraussetzung des Zusammenschlusses sind erfüllt. Die Altverbände haben auf der gemeinsamen Erbentagssitzung vom 24. März 1992 mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln den Zusammenschluss beschlossen. Der Zusammenschluss wurde von der Bezirksregierung xxxxxxxxxx genehmigt und ordnungsgemäß nach Maßgabe der damaligen Bekanntmachungsvorschriften bekannt gemacht. Seinerzeit war der Vorbehalt in § 67 Satz 2 WVG zu Gunsten abweichender Regelungen des Landesrechts im Lande Nordrhein-Westfalen noch nicht ausgefüllt worden. Abzustellen war daher gem. § 67 Satz 1 WVG auf die landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffentliche Bekanntmachungen im förmlichen Verwaltungsverfahren, mithin auf § 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW). Mit der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1992 im Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxxxxx, also dem Amtsblatt der zuständigen Aufsichtsbehörde des Verbandes, und dem entsprechenden Hinweis in den im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen war den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die seinerzeitige Regelung bot keinen Ansatz für die im Hinblick auf die Lage des Verbandsgebietes auch im Regierungsbezirk xxxxxxx vom Kläger aufgestellte Forderung nach einer zusätzlichen Veröffentlichung im Amtsblatt der dortigen Bezirksregierung. Auf die Frage, ob dies nach § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 7. März 1995 (Ausführungsgesetz - NRW AGWVG -, GVBl. NRW. Seite 248, 279 ff.) zu fordern ist, kommt es hier noch nicht an. Denn diese Regelung ist erst am 1. Juli 1995 in Kraft getreten, 30 Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995, mit dessen Art. 11 das Ausführungsgesetz eingeführt wurde. 31 Mit der Bekanntmachung des Zusammenschlusses ist der DV xxxxxxxxxxxxxx wirksam gegründet worden, 32 § 60 Abs. 3 Halbsatz 1 WVG, vgl. auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 124. 33 Die vom Kläger unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend gemachten Mängel der gleichzeitig mit dem Zusammenschluss beschlossenen und bekannt gemachten Verbandssatzung für den DV xxxxxxxxxxxxxx würden die Wirksamkeit der Verbandsgründung unberührt lassen. Der Zusammenschluss vorhandener Verbände macht zwar den Erlass einer Satzung erforderlich, durch die die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern geregelt werden. Anders als im Falle der Errichtung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 WVG) ist aber beim Zusammenschluss die Entstehung des neuen Verbandes nicht an die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung, sondern nur des Zusammenschlusses selbst geknüpft (§ 60 Abs. 3 WVG). 34 Mit Wirksamkeit des Zusammenschlusses galten die Altverbände als aufgelöst und setzte sich die Mitgliedschaft des Klägers im DV xxxxxxxxx als (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks in dessen Gebiet (Satzung des DV xxxxxxxxx vom 13. Mai 1941 i.d.F. der Umgestaltungsverfügung vom 3. Juli 1969, ABl.Reg.xxx. S. 265) als Mitgliedschaft im neuen Verband xxxxxxxxxxxxxx fort. 35 Die damit dem Grunde nach gegebene Beitragsverpflichtung des Klägers kann mit den von ihm angeführten übergreifenden Gesichtspunkten nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere kann eine alleinige Finanzierungsverantwortung der Bundesrepublik Deutschland für den Hochwasserschutz aus der Eigenschaft des Rheins als einer Bundeswasserstraße nicht hergeleitet werden; der Umfang der Unterhaltung ist gesetzlich geregelt und erfasst die hier interessierenden Hochwasserschutzanlagen nicht (§§ 78 WaStrG; vgl. auch §§ 28, 29 WHG). 36 2. 37 Die Beitragsveranlagung des Klägers im Haushaltsjahr 2001 ist auf die Verbandssatzung in der Neufassung vom 5. März 2001 (ABl.Reg.xxx. Seite 101) - VS - gestützt. Der Kläger rügt auch insoweit verschiedene, nach seiner Auffassung die Unwirksamkeit der Satzung nach sich ziehende Mängel; zu Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. In der Tat ist jedenfalls problematisch, ob darin, dass die Neufassung der Verbandssatzung nicht zusätzlich im Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxx veröffentlicht worden ist, ein - zur Nichtigkeit der Satzung führender - Bekanntmachungsmangel gesehen werden muss. Maßgeblich für die im Jahre 2001 nach dem Wasserverbandsgesetz vorzunehmenden Veröffentlichungen war nunmehr § 13 Abs. 1 NRW AGWVG. Diese Bestimmung enthält für verschiedene Fallkonstellationen unterschiedliche Bekanntmachungsvarianten, deren Anwendungsbereich und Verhältnis zueinander sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ohne weiteres erschließt. Allerdings spricht viel für die Auffassung des Klägers, dass zusätzlich zu der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxxxxx auch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung xxxxxxx erforderlich gewesen wäre. Die Anordnung des Gesetzes (§ 13 Abs. 1 Satz 3 NRW AGWVG) für den Fall, dass das Verbandsgebiet in den Bezirken mehrerer, gleichrangiger Aufsichtsbehörden" liegt, geht dahin, dass die öffentliche Bekanntmachung auch in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der benachbarten Aufsichtsbehörde vorzunehmen ist. Dies kann sich kaum auf eine Sachlage beziehen, in der dem Verband mehrere Aufsichtsbehörden zugeordnet sind, da die Vorschrift dann leer liefe; Wasserverbände haben für ihre Tätigkeit nur eine Aufsichtsbehörde, sodass in einem präzisen Sinn nicht von mehreren gleichrangigen Aufsichtsbehörden gesprochen werden kann. An dem Bekanntmachungszweck ausgerichtet, liegt vielmehr ein Verständnis dahingehend nahe, dass die Formulierung des Gesetzes auf die der Aufsichtsbehörde gleichrangige Nachbarbehörde zielt, in deren Bezirk das Verbandsgebiet hineinreicht, ohne dass dieser auch noch Aufsichtsbefugnisse gegenüber dem Verband zustehen müssten. Ob, wie von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, wahlweise auf die Bekanntmachungsvariante in § 13 Abs. 1 Satz 5 NRW AGWVG zurückgegriffen werden durfte, erscheint sehr zweifelhaft. Die dort zugelassene Form der Bekanntmachung durch bloßen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung in der am Verbandssitz verbreiteten auflagenstärksten Tageszeitung, verbunden mit Bereithaltung des vollständigen Wortlauts der Mitteilung zu jedermanns Einsicht und dem Hinweis in der Bekanntmachung auf Zeit und Ort der Einsichtsmöglichkeit dürfte mit der sprachlichen Anbindung durch stattdessen" an die unmittelbar vorhergehende Bekanntmachungsvariante für den Fall anknüpfen, dass die Aufsichtsbehörde über ein amtliches Veröffentlichungsblatt nicht verfügt, und damit ebenfalls an diese Voraussetzung gebunden sein. Es ist nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb der Gesetzgeber einer Aufsichtsbehörde ohne nähere Vorgaben hätte freistellen sollen, ob sie von einem vorhandenen amtlichen Veröffentlichungsorgan für ihre den Verband betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen Gebrauch machen wolle oder nicht. Dagegen spricht schon der Gesichtspunkt, dass auf diese Weise die Zuverlässigkeit des amtlichen Veröffentlichungsblattes im Hinblick auf die dann nicht mehr gegebene Vollständigkeit der den Verband betreffenden Bekanntmachungen erheblich gemindert wäre. 38 Diese Fragen können hier aber letztlich ebenso offen bleiben wie die sonstigen gegen die Verbandssatzung vorgebrachten Einwände, da aus den nachfolgenden Gründen die Klage auch dann Erfolg hat, wenn von der Gültigkeit der Satzung auszugehen ist. 39 3. 40 Der angefochtene Bescheid findet in der Verbandssatzung des Beklagten vom 5. März 2001 (VS) keine ausreichende Grundlage. Nach den satzungsrechtlichen Vorgaben durfte der eigene Beitrag des Beklagten an den beigeladenen Deichfinanzierungsverband, 41 vgl. die Ausgabeveranschlagung unter der Haushaltsstelle 1.690.6730.2 550.000 im Haushaltsplan (Verwaltungshaushalt) 2001 des Beklagten in Höhe von DM 550.000,00. 42 in die der Beitragserhebung zu Grunde liegende Beitragsbedarfsberechnung nicht als umlagefähiger Aufwand eingestellt werden. 43 Die Mitglieder haben dem Deichverband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind (§ 37 VS). Hinsichtlich des Hochwasserschutzes ist es nach § 4 Nr. 1 VS Aufgabe des Beklagten, im Verbandsgebiet Grundstücke und Anlagen durch den Bau, die Unterhaltung und Verteidigung von Deichen und sonstigen Schutzwerken vor Hochwasser zu schützen. Welche Maßnahmen dem Verband insoweit obliegen, ergibt sich aus dem Verbandsplan, in dem die zur Durchführung der Verbandsaufgaben notwendigen Unterhaltungsarbeiten sowie die Anlagen verzeichnet sind, die zu unterhalten, zu betreiben und ggf. zu bauen, zu ändern und zu beseitigen sind (§ 5 Abs. 1 VS). Hochwasserschutzmaßnahmen außerhalb des Verbandsgebietes gehören nicht zu den Aufgaben des Verbandes, sie sind vielmehr anderen Verbänden als deren Aufgabe zugewiesen und - soweit erforderlich - auch von deren Mitgliedern im Beitragswege zu finanzieren. 44 In diesen satzungsrechtlichen Rahmen lässt sich die Beitragszahlung des Beklagten an den beigeladenen Deichfinanzierungsverband nicht mit der Folge einordnen, dass sie als beitragsfähiger Aufwand qualifiziert werden könnte. Dem widersprechen die Aufgabenstellung des Beigeladenen und die darauf ausgerichteten Modalitäten der über ihn erfolgenden Finanzierung der Hochwasserschutzmaßnahmen in den Gebieten der angehörigen fünf Mitgliedsverbände sowie die entsprechende Regelung des Beitragsverhältnisses. Die Aufgabe der Finanzierung des Eigenanteils der Mitglieder für die Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 der Verbandssatzung des DFV xxxxxxxxxxxxx in der Neufassung vom 7. Dezember 1999 - VS DFV -, ABl.Reg.xxx. Seite 312) zielt gerade, wie sich sowohl aus den Errichtungsunterlagen des Verbandes als auch aus den bestätigenden Behördenerklärungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, darauf ab, eine gleichmäßige Beitragsbelastung der Mitglieder aller Mitgliedsverbände aus den anstehenden Maßnahmen zur Sanierung bzw. zum (Teil-)Neubau des Rheindeichs zu erreichen. Angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den Mitgliedsverbänden waren andernfalls Beitragsunterschiede zwischen den - insbesondere im Hinblick auf die Relation zwischen der Länge des dem jeweiligen Verband in Obhut gegebenen Teilstücks des Rheindeichs und der Größe des zugehörigen Teils des geschützten Polders - günstiger und weniger günstig geschnittenen Verbänden zu erwarten, die für nicht tragbar gehalten wurden. Die Finanzierung der Maßnahmen (§ 3 VS DFV) ist deshalb nicht darauf ausgerichtet, dass jeder Mitgliedsverband Zahlungen des Deichfinanzierungsverbandes nach Maßgabe seiner Beitragsleistung, sondern nach dem konkreten Bedarf erhält. Ebenso wird das Verhältnis der an den DFV xxxxxxxxxxxxx zu leistenden Beiträge (§ 29 VS DFV) nicht von der Höhe des Bedarfs der einzelnen Mitgliedsverbände, sondern einheitlich nach den Einheitswerten oder entsprechenden Ersatzwerten im Gebiet des Deichfinanzierungsverbandes bestimmt. Zu einer solchen Mitfinanzierung aller Hochwasserschutzanlagen im Gebiet des DFV xxxxxxxxxxxxx können die Mitglieder der Mitgliedsverbände aber jedenfalls ohne eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage in der Verbandssatzung des jeweiligen Mitgliedsverbandes nicht verpflichtet werden. Diese ist nicht etwa darin zu finden, dass § 37 Abs. 1 VS bei der Abgrenzung des beitragsfähigen Aufwandes außer auf die Erfüllung der Aufgaben auch noch auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten und die ordentliche Haushaltsführung des Verbandes abstellt. Auch diese erläuternden Tatbestandsmerkmale der Bestimmung sind in dem gesetzlich durch § 28 WVG gezogenen Rahmen zu verstehen und beziehen sich deshalb von vornherein nur auf Verpflichtungen und eine ordentliche Haushaltsführung nach Maßgabe der dem Verband übertragenen Aufgaben. 45 Demgegenüber führt der Hinweis des Beklagten auf den Vorteil nicht weiter, der jedem seiner eigenen Verbandsmitglieder aus den Hochwasserschutzanlagen in den Gebieten der anderen vier Wasserverbände und damit auch aus der Tätigkeit des Deichfinanzierungsverbandes zufließe. Die Betonung der Bedeutung des Zusammenhangs der Hochwasserschutzanlage für die Gewährleistung eines effektiven Hochwasserschutzes ist sicher zutreffend, bietet als solches bei der gegebenen Verteilung der Aufgaben des Hochwasserschutzes auf verschiedene Verbände aber keine Grundlage, um die Beitragspflicht zu erweitern. Das in § 38 Abs. 1 VS in Übereinstimmung mit § 30 Abs. 1 WVG festgelegte Beitragsverhältnis nach dem sog. Vorteilsprinzip ermöglicht nicht ganz allgemein die Berücksichtigung von Vorteilen, sondern stellt ausschließlich auf die Vorteile ab, die dem Mitglied aus der Durchführung der Aufgaben des Verbandes erwachsen, und weist damit wiederum auf die genannten Begrenzungen aus der geltenden Satzung zurück. 46 Der Beitrag des Beklagten an den DFV xxxxxxxxxxxxx durfte auch deshalb nicht in die Beitragsbedarfsberechnung eingestellt werden, weil der Beklagte zur Leistung dieses Beitrages an den Beigeladenen nicht verpflichtet war. Insofern kommt es nicht darauf an, dass der Beitragsbescheid des Beigeladenen vom 30. Mai 2001 vom Beklagten nicht angefochten worden ist und daher Bestandskraft erlangt hat. Darauf kann sich der Beklagte im Beitragsstreit mit seinen Mitgliedern nicht berufen; vielmehr kommt es auf die materielle Verpflichtung an. 47 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Juli 1985 - 3 A 809/83 und 3 A 1281/84 - zur Abwälzung von Wasserverbandsbeiträgen durch Gemeinden. 48 Diese hat nicht bestanden. Die auf die Erfüllung der Aufgaben des Deichfinanzierungsverbandes ausgerichtete Beitragsverpflichtung (§ 28 Abs. 1 VS DFV) greift nicht, da die Aufgabenzuweisung an den Beigeladenen in § 2 Abs. 1 VS DFV unter Verstoß gegen das Wasserverbandsgesetz erfolgt ist. Der Beigeladene nimmt keine Aufgaben aus dem Katalog des § 2 WVG wahr, deren Erfüllung bundesrechtlich zulässigerweise einem Wasser- und Bodenverband übertragen werden darf; eine Erweiterung des Katalogs durch Landesrecht ist nicht erfolgt. Dass dem Beigeladenen keine Aufgaben des Hochwasserschutzes (§ 2 Nr. 5 WVG) übertragen sind, ist nicht zweifelhaft und wird von ihm auch nicht in Anspruch genommen. Im Sinne einer ausdrücklichen Klarstellung ist insoweit § 2 Abs. 3 VS DFV zu verstehen. Danach bleiben die Mitgliedsverbände, die auch weiterhin die erforderlichen Plangenehmigungen und Planfeststellungen (ergänze: für die Hochwasserschutzanlagen) beantragen, für Bau, Sanierung, Unterhaltung und Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen zuständig. Der Beigeladene will sich vielmehr auf § 2 Nr. 14 WVG (Förderung und Überwachung der Aufgaben nach Nr. 1 - 13 der Vorschrift) stützen. Er sieht in der Übernahme der Finanzierung der Hochwasserschutzmaßnahmen seiner Mitglieder die ihm übertragene Aufgabe der Förderung des Hochwasserschutzes. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Für alle Tatbestände des Aufgabenkatalogs gilt, dass die Finanzierung nicht abgespalten und als selbstständige Aufgabe aufgefasst werden kann. Das Wasserverbandsgesetz verbindet vielmehr die Aufgabenerfüllung in Selbstverwaltung mit der mitgliedschaftlichen Eigenfinanzierung und stellt das System der Verbandsbeiträge als Mittel der Finanzierung bereit. So koppelt § 28 Abs. 1 WVG die Beitragspflicht an die Aufgabenerfüllung, indem er die Mitglieder nur insoweit zur Leistung der Verbandsbeiträge verpflichtet, als dies zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich ist. Die Beitragserhebung wird damit auf den Selbstverwaltungs- bzw. Selbsthilfegrundsatz zurückgeführt, 49 Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 243. 50 Nach Maßgabe von § 28 Abs. 4 WVG ist die Höhe der Beitragspflicht zudem an den Vorteil der Verbandsmitglieder gebunden, also an die Erfüllung der dem Verband obliegenden Aufgaben. Auch § 30 Abs. 1 WVG drückt die Zusammengehörigkeit zwischen Finanzierung und Aufgabe aus. Er bestimmt den Beitragsmaßstab anhand der Begriffe des materiellen Vorteils, der Leistungsabnahme und der Schadensverhütung, also wiederum jeweils bezogen auf die Verbandstätigkeit, 51 Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 265. 52 Korrespondierend hierzu räumt § 31 Abs. 1 WVG den Wasserverbänden im Sinne der verbandlichen Eigenfinanzierung das Recht der Hebung der Beiträge durch Beitragsbescheid ein mit der Verpflichtung (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG), die Grundsätze der Beitragsbemessung in der Verbandssatzung zu regeln. Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung sind so untrennbar miteinander verzahnt und verbunden. 53 Die Finanzierung der Verbandsaufgabe ist nach allem nicht (Neben-)Aufgabe eines Wasserverbandes, sondern allein Mittel zu deren Erfüllung; sie kann deshalb auch nicht auf dem Wege über § 2 Nr. 14 WVG verselbstständigt werden. Soweit Stimmen aus der Literatur zum Wasserverbandsrecht, 54 unklar (und jeweils ohne Begründung): Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 235, Seite 170; Kaiser/Linckelmann/Schleberger, Wasserverbandsverordnung, Seite 93, 55 in eine andere Richtung zu weisen scheinen, kann ihnen aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. 56 Infolge der Einbeziehung des vom Beklagten an den Beigeladenen geleisteten Beitrags erweist sich die Beitragsbedarfsberechnung für den Hochwasserschutz als fehlerhaft. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides insgesamt. Das Gericht ist gehindert, die Beitragskalkulation des Beklagten von sich aus durch Herausrechnung des zu Unrecht angesetzten Betrages zu ändern und damit den anzuwendenden Beitragssatz zu ermäßigen. Dies wäre nur zulässig, wenn sich die Ermäßigung als eine rein rechnerische Korrektur darstellen und damit nicht in das Haushaltsermessen der Verbandsorgane des Beklagten eingegriffen würde. So liegen die Dinge hier aber ersichtlich nicht. Vielmehr muss den zuständigen Verbandsorganen die haushaltsmäßige Bewältigung der Konsequenzen aus der Unzulässigkeit des bisherigen Finanzierungsmodells für den Hochwasserschutz überlassen bleiben. 57 Lässt sich das Ergebnis der Beitragskalkulation für den Hochwasserschutzbeitrag nicht absehen, so schlägt dies auch auf die Kalkulation des Schöpfwerksbeitrages und des Beitrages für die Gewässerunterhaltung durch. Denn die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt durch den Beklagten satzungsgemäß (§ 38 Abs. 4 VS) nach dem auf die Verbandsaufgaben jeweils entfallenden Anteil an den sonstigen Ausgaben des Verwaltungshaushalts. Da der anzusetzende Aufwand für die Verbandsaufgabe Hochwasserschutz nicht feststeht, kann auch die Umlage der Verwaltungskosten und damit die abschließende Ermittlung der Beitragssätze für die anderen Verbandsaufgaben vom Gericht nicht vorgenommen werden. 58 Die Kostenentscheidung folgt für die Klägerin zu 2) aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). 59