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Beschluss

24 L 2452/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0626.24L2452.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 26. Juni 2002 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Abschiebung des Antragstellers bis sechs Wochen nach der Geburt seines Kindes durch die Mutter und seiner Verlobten xxxxxxxxxxx zu untersagen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der nach eigenen Angaben vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 6 Der Vortrag, der Antragsteller beabsichtige eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, begründet weder ein Abschiebungshindernis noch einen Duldungsgrund. 7 Das Grundrecht des Art. 6 GG gewährt zwar neben dem Schutz der bestehenden Ehe auch die Freiheit der Eheschließung. Will ein Ausländer in Deutschland eine Ehe eingehen, schützt ihn diese Absicht aber nicht generell vor einer Abschiebung. Für die Ausländerbehörde besteht vielmehr nur dann die Pflicht, den Aufenthalt bis zur Eheschließung zu ermöglichen, wenn die Eheschließung konkret und unmittelbar bevorsteht, 8 vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995,150; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 9. März 1998 - 24 L 4534/97 -. 9 Weil nämlich dem ausländischen Ehegatten zur Wahrung der Eheschließungsfreiheit mit einem Deutschen oder hier rechtmäßig lebenden Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung zu ermöglichen ist, 10 vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1984 - 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130, 131, 11 sodass übrigens der deutsche oder hier rechtmäßig lebende ausländische Ehegatte auch nicht etwa gezwungen ist, die Eheschließung im Heimatland des Ausländers vorzunehmen, ist eine Abschiebung kurz vor dem fixierten Eheschließungstermin unverhältnismäßig. Die Heirat steht nach der Rechtsprechung des BVerwG 12 vgl. B.v. 17.11.1994 a.a.O.; ebenso ThürOVG, B.v. 31.01.1996 - 3 EO 11/96 -, NVwZ-RR 1996, 710, 13 regelmäßig erst dann unmittelbar bevor, wenn ein Heiratstermin bereits feststeht. Daran fehlt es hier, da der Heiratstermin nicht feststeht, wobei es auf die Gründe nicht ankommt. 14 Im Übrigen vermittelt nach der Rechtsprechung des OVG NW selbst das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen einem Ausländer keinen Duldungsanspruch für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens, 15 vgl. Beschluss vom 15. Februar 1995 - 18 B 543/95 -. 16 Auch aus der bevorstehenden Geburt eines Kindes durch seine Verlobte (voraussichtli-cher Entbindungstermin der 31.10.02) leitet sich ein Abschiebungshindernis nicht ab. Geschützt ist durch Art. 6 GG die familiäre Lebensgemeinschaft, die zu einem Unge-borenen durch Dritte nicht bestehen kann. Den hier vorgelegten Attesten kann auch nicht entnommen werden, dass die Verlobte im Hinblick auf ihre diagnostizierte Risikoschwangerschaft auf die Unterstützung und den Beistand des Antragstellers angewiesen wäre. Insoweit ist nur von einer eigenen Reiseunfähigkeit die Rede. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 GKG. 18