Urteil
4 K 2701/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0621.4K2701.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beantragte unter dem 30.11.2000 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel an der Giebelwand des Gebäudes L. M.---straße 70 in E. (Gemarkung X. , Flur 6, Flurstück 454). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bauantrag nebst Anlagen Bezug genommen. 3 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. Januar 2001 mit der Begründung ab, die Errichtung der Werbeanlage führe zu einer störenden Häufung und sei gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW unzulässig. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2001 zurück. 4 Die Klägerin hat am 15. Mai 2001 Klage erhoben. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27. April 2001 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Bauantrag vom 30.11.2000 eine Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage auf dem Grundstück L. M.---straße 70 in E. (Gemarkung X. , Flur 6, Flurstück 454) zu erteilen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. 10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine von der Einzelrichterin durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 13. Juni 2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht kann gem. § 6 VwGO durch die Einzelrichterin und gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Die Versagung der beantragten Baugenehmigung durch den Beklagten mit Bescheid vom 4. Januar 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 27. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 15 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbeanlage (Plakatanschlagtafel) auf dem Grundstück L. M.---straße 70 in E. . Dem gem. § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtigen Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 75 Abs. 1 BauO NRW). 16 Die Genehmigung muss wegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW versagt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. 17 Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Verunstaltung definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 ‑ I C 146.53 ‑, BVerwGE, 2. 172. 19 Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst, 20 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 ‑ 4 70.95 ‑., BRS 57 Nr. 109; vgl. auch Voßkuhle, Bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot und Bau-Kunst, BauyVBL 1995, Seite 613 ff. 21 Die Konkretisierung des Begriffs des „Verunstaltens“ in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt den rechtsstaatlichen Geboten der Berechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit; sie genügt der Aufgabe der Rechtsprechung, Grundsätze zu entwickeln, welche die Entscheidung des Einzelfalls normativ zu leiten im Stande sind. Die Tatsache, dass hinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen Fall ein Rest von Unsicherheit verbleibt, folgt aus der Funktion von Rechtsbegriffen der vorliegenden Art als Einschätzungsermächtigung. 22 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑ unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1985 ‑ 1 BvR 588/84 ‑, NVwZ 1985, 819. 23 Die störende Häufung von Werbeanlagen gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander und eine Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein, sodass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben. 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 ‑ 11 A 2235/89 ‑, BRS 54 Nr. 129. 25 Die Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte Durchschnittsbetrachter die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend empfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr findet. 26 Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende Anlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur Anwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 27 vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein‑Westfalen, Handkommentar, 2. Aufl. 2000, § 13 Rn 17. 28 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten Sinn gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort, sondern das Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen, umgebungsbezogenen Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort, seine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen. 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 ‑ 11 A 2235/89 ‑. 30 Die Ortsbesichtigung der Einzelrichterin hat ergeben, dass sich in der unmittelbaren Nähe der Anbringungsstelle bereits mehr als drei Werbeanlagen befinden. Allein an dem Gebäude, an dessen Giebelwand die Klägerin die Anbringung der Plakattafel beantragt hat, befinden sind unzählige Werbeanlagen. Die Auflistung im Bescheid des Beklagten ist nicht abschließend. Neben den dort angeführten Werbeanlagen ‑ 1 Flachschild, eine Vorstehtransparentkombination mit insgesamt 6 Auslegern, 2 weiteren Flachschildern und einer weiteren Vorstehtransparentkombination ‑ kommen noch 6 Ausleger hinzu. Da sich alle Werbeanlagen im Frontbereich des Gebäudes befinden und die von der Klägerin beantragte Werbeanlage an der seitlichen nach Süden ausgerichteten Giebelwand angebracht werden soll, fallen sie einem Betrachter, der sich von Süden kommend auf der L. Mstraße dem Aufstellungsort nähert, gleichzeitig in den Blick. Gleiches gilt für die im weiteren Verlauf der Straße an der Giebelwand des Gebäudes L. M.---straße 68 befindlichen Plakatanschlagtafeln (1 Superposter und 1 Tafel im Euroformat). Der eingesehene Bereich ist mit Werbeanlagen geradezu überladen. 31 Aus dem zuvor genannten Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW folgt, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei den bereits in der Umgebung der Anbringungsstelle befindlichen Werbeanlagen um Fremdwerbung oder Werbung an der Stätte der Leistung handelt. Diese Anlagen können als Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nämlich die gleiche störende Wirkung auf die jeweilige Örtlichkeit ausüben wie Werbeanlagen der Fremdwerbung. Gerade diese störende Wirkung soll gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW jedoch verhindert werden. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑. 33 Das Vorhandensein dieser Gesamtheit an Werbeanlagen in enger Nachbarschaft zu dem geplanten Aufstellungsort wird zumindest durch die geplante Werbeanlage der Klägerin zu einer unzulässigen Häufung führen. Die in einem relativ eng begrenzten Bereich angebrachten Werbeanlagen üben eine massive optische Wirkung auf den Betrachter aus, da sie von dem davor befindlichen Straßenraum her gleichzeitig wahrgenommen werden können. Die störende Häufung folgt hier bereits aus der erheblichen Massierung, aber auch aus der beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen, welche sowohl in Form und Größe als auch in Material und Farbgebung voneinander abweichen. Auch der Gesamteindruck der näheren Umgebung verstärkt diesen Eindruck. Es handelt sich um einen nicht durch Bebauungsplan erfassten Bereich, der Flächennutzungsplan weist ein Kerngebiet aus. Die Bebauung im eingesehenen Bereich der L. Mstraße ist durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung geprägt. Auch in dem Gebäude, an dem die Werbeanlage angebracht werden soll, findet in den Obergeschossen ausschließlich Wohnnutzung statt. Das weitere Umfeld, so insbesondere der gegenüberliegende Straßenbereich, ist teilweise durch neue, hochwertige Bürobebauung aufgewertet worden. In diesem Umfeld ragt das für die Anbringung vorgesehene Grundstück L. M.---straße 70 mit den vorbeschriebenen Gegebenheiten schon jetzt negativ auffällig heraus, der Gesamteindruck des Grundstücks selbst kann daher nur als störend bezeichnet werden. Der Störungsgrad würde durch die Zulassung einer weiteren Werbeanlage erheblich gesteigert. Der Umstand, dass sich in der Umgebung bereits weitere Werbeanlagen befinden, kann dabei zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Auch wenn der Grad einer möglichen Störung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung abhängt, ergibt sich aus den vorbeschriebenen Ausführungen, dass der Zustand auf dem Grundstück L. M.---straße 70 nicht exemplarisch für die Qualität dieser Umgebung steht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es einen Rechtssatz des Inhalts „was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“ nicht gibt. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 ‑ 11 A 2235/89 ‑, BRS 54 Nr. 129. 35 Damit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass durch die Anbringung einer Plakatanschlagtafel keine weitere Störung erfolgen kann. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.