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Urteil

15 K 7242/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0621.15K7242.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Dem Kläger, der griechischer Staatsangehöriger ist, wurde nach einem rechtswissenschaftlichen Studium am 16. März 1993 von der Universität Athen das „Diplom für Rechtswissenschaft" verliehen. Seit dem 28. Juni 1995 ist er in das Register der Anwaltskammer Athen eingetragen. Der Kläger erwarb im Jahr 1996 an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität C den Grad eines „Magisters der Rechtsvergleichung (Magister iuris comparativi)". Vom 13. Mai 1996 bis zum 19. Juli 1997 war der Kläger bei einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei tätig. Am 16. Dezember 1997 wurde ihm durch die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität C der Grad eines Doktors der Rechte verliehen. Der Kläger beantragte unter dem 15. Januar 1998, ihn zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte er ferner, ihm die schriftliche Prüfungsleistung im Fach Strafrecht zu erlassen und verwies dabei insbesondere auf seine an der Universität C erbrachten Leistungen. Auf den Hinweis des Beklagten vom 29. Januar 1998, dass über den Antrag auf Erlass der Aufsichtsarbeit im Strafrecht zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung entschieden werde, weil insoweit eine Vorabprüfung nicht vorgesehen sei, nach dem bisherigen Sachstand ein Erlass dieser Prüfungsleistung aber nicht in Aussicht gestellt werden könne, teilte der Kläger unter dem 10. Februar 1998 mit, dass er den Antrag auf Erlass der Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht nicht weiterverfolgen wolle. Mit Bescheid vom 26. Februar 1998 ließ der Beklagte den Kläger zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu und stellte fest, dass der Kläger für die 2. Aufsichtsarbeit das Fach Strafrecht und für die mündliche Prüfung das Fach Handelsrecht gewählt habe. Im April 1998 schrieb der Kläger jeweils eine Aufsichtsarbeit im Zivilrecht und im Strafrecht. Die Prüfungskommission kam nach Beratung am 4. August 1998 zu dem Ergebnis, dass beide Klausuren den Anforderungen nicht genügen. Mit Bescheid vom 5. August 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seine Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelte als nicht bestanden, weil beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügten. Damit könne er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, habe aber die Möglichkeit, die Prüfung zwei Mal zu wiederholen. Außerdem wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er das Recht habe, die Prüfungsarbeiten einzusehen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen diesen Bescheid könne Klage erhoben werden. Am 26. August 1998 hat der Kläger die Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf verweist, dass er an der Universität in C promoviert worden sei und zahlreiche Vorlesungen zum prozessualen und materiellen Recht besucht habe. Zur Zeit sei er dort als Habilitand zugelassen. Außerdem trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage weiter vor, der Rat der Europäischen Gemeinschaften habe auf Grund von Art. 57 EGV am 21. Dezember 1988 die Richtlinie 89/48/EWG über die allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen, erlassen. Deutschland habe diese Richtlinie durch das Gesetz über die Eignungsprüfung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 umgesetzt und sich dabei für die Einführung einer Eignungsprüfung entschieden. Die Eignungsprüfung müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberufes verfüge. Dies sei bei ihm der Fall, denn er sei seit dem 28. Juni 1995 im Register der Anwaltskammer Athen eingetragen. Auf eine Initiative des Rates der Anwaltschaften der EG (CCBE) habe die EG-Kommission 1996 einen Vorschlag für eine sektorale Richtlinie zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unterbreitet. Nach Art. 10 dieser Richtlinie 98/5/EG solle jedem Rechtsanwalt auf Dauer das Recht zustehen, in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung seine Anwaltstätigkeit unter Einschluss der Rechtsberatung im Recht des Aufnahmestaates auszuüben. Ein Rechtsanwalt, der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sei und eine mindestens 3- jährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Recht des Aufnahmestaates einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweise, werde für den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat nach Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 98/5/EG von der Eignungsprüfung nach der Richtlinie 89/48/EWG freigestellt. Er habe beide Aufsichtsarbeiten vollständig bearbeitet und damit die Voraussetzungen der Richtlinie 98/5/EG erfüllt. Unabhängig hiervon verfüge er auch über die notwendige Qualifikation zur Ausübung des Anwaltsberufes in der Bundesrepublik Deutschland, da er an der Universität Bonn das Magisterstudium abgeschlossen und dort zahlreiche Vorlesungen und Seminare besucht habe. Der Kläger meint ferner, die Bewertung der Aufsichtsarbeiten habe nicht richtig und ordnungsgemäß stattgefunden. Die Aufsichtsarbeiten genügten nicht nur den Anforderungen der Richtlinien 98/5/EG und 89/48/EWG für ausländischer Rechtsanwälte, sondern sogar den Anforderungen des deutschen 2. juristischen Staatsexamens. Auf den entsprechenden Hinweis des Beklagten hat der Kläger ausgeführt, die Gerichte seien verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Diese gerichtliche Prüfung setze nicht voraus, dass durch Einwände gegen die Prüfungsentscheidung dargelegt werde, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweise. Außerdem sei eine solche Anforderung nur dann sinnvoll, wenn der Beklagte ihm mit dem angefochtenen Bescheid mitgeteilt hätte, welche Fehler seiner Aufsichtsarbeiten das Ergebnis rechtfertigten oder wenn der Beklagte ihm die tatsächliche Möglichkeit gegeben hätte, seine vermeintlichen Fehler in den Aufsichtsarbeiten selbst festzustellen, um diese in der Zukunft nicht zu wiederholen. Dies habe der Beklagte aber unterlassen. Daher sei es ihm faktisch unmöglich gewesen, die Bewertungsfehler der Beurteilung der Aufsichtsarbeiten im Einzelnen darzulegen. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Gericht seine Prüfungsarbeiten bei dem Beklagten angefordert hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die sich erst am 14. Juni 2002 für diesen bestellt hatte, angesichts ihrer kurzfristigen Bestellung beantragt, ihr Einsicht in die Verwaltungs- und Prüfungsvorgänge des Beklagten zu gewähren, da sie die Prüfungsarbeiten bislang nicht habe einsehen können, und beantragt, das Verfahren zu vertagen. Dies hat die Kammer durch Beschluss abgelehnt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Prüfungsentscheidung und des hierzu ergangenen Bescheides vom 5. August 1998 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtswanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, nach der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung setze die wirksame gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung voraus, dass durch substantielle Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt werde, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweise. Dies habe der Kläger unterlassen. Dieser mache lediglich geltend, dass die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten den Anforderungen der Richtlinien 98/5/EG (die bei Klageerhebung noch nicht in nationales Recht umgesetzt gewesen sei) und 89/48/EWG sowie auch den Anforderungen des deutschen 2. juristischen Staatsexamens genügten. Da der Kläger keine konkreten und substantiierten Rügen vorgebracht habe, sei davon abgesehen worden, den Prüfern die Arbeiten zwecks Überdenkens der Bewertung zuzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 5) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer sieht keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag (der Prozessbevollmächtigten) des Klägers zu entsprechen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist die Aufhebung und Verlegung von Terminen nur aus erheblichen Gründen zulässig. Dies sind nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil der Beteiligte sich trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 102 Rz. 4 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein erheblicher Grund liegt insbesondere nicht darin, dem Kläger (bzw. seiner Prozessbevollmächtigten) effektive Einsicht in die Prüfungsarbeiten und die Voten der Prüfer zu gewähren. Wird der Prozessbeteiligte nämlich über das Bestehen des Akteneinsichtsrechts bzw. die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge informiert, so liegt es in seinem Bereich, wenn er sein Einsichtsrecht aus Unkenntnis nicht wahrnimmt oder es versäumt, sich bei der zuständigen Stelle über den Umfang seiner Rechte zu informieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - III B 96.73 -, Buchholz 310 Nr. 14 zu § 153 VwGO sowie Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmamn/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2002, § 100 Rz. 9. Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Vertagung zum Zwecke der Akteneinsicht nicht in Betracht. Denn der Kläger ist bereits in dem angefochtenen Bescheid auf sein Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten und die Voten der Prüfer hingewiesen worden, ohne hiervon Gebrauch gemacht zu haben. In der Klageerwiderung des Beklagten vom 9. November 1998 führte dieser zudem - zutreffend - aus, dass der Prüfling nach der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Einwendungen gegen die angegriffene Bewertung konkret und nachvollziehbar vorbringen muss, um den Prüfern wirkungsvolle Hinweise für ein Überdenken ihrer Bewertung zu geben. Hierauf erwiderte unter Verkennung der Rechtslage der Kläger lediglich, dieses Erfordernis ergebe sich aus der Rechtsprechung nicht. Auch auf den in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 11. April 2002 enthaltenen Hinweis, das Gericht habe die Prüfungsakten beigezogen, erfolgte kein Antrag auf Akteneinsicht. Bei dieser Sachlage hat der Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht alles Zumutbare getan, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Aus diesem Grunde kommt auch die Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 Abs. 1 ZPO) nicht in Betracht. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO auch nicht in der kurzfristigen Bestellung der Prozessbevollmächtigten gesehen werden. Wie bei einem kurzfristigen Anwaltswechsel vor einem seit langem anberaumten Termin kann auch in seinem Fall kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung erblickt werden, da die Ladung zu dem Termin bereits am 11. April 2002 verfügt wurde und damit genügend Gelegenheit bestand, durch umgehende Bevollmächtigung eines Prozessbevollmächtigten noch rechtzeitig vor dem erst auf den 21. Juni 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung Akteneinsicht und Stellung zu nehmen. Vgl. zum Anwaltswechsel: Kopp/Schenke, a.a.O., § 102 Rz. 4 m.w.N. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Durchführung des gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens, weil dieses spezialgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Denn nach § 9 des zur Zeit der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten des Klägers (April 1998) geltenden Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Berufe des Rechtsanwalts vom 6. Juli 1990 - Eignungsprüfungsgesetz 1990 - (BGBl I S. 1349) fand ein Vorverfahren gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes und der Prüfungskommission nicht statt. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Neuentscheidung über das Ergebnis seiner Eignungsprüfung zur Rechtsanwaltschaft. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 3 Eignungsprüfungsgesetz 1990. Danach wird der Antragsteller zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Mit der angegriffenen Bewertung der Aufsichtsarbeiten ist der Prüfungsanspruch des Klägers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht erfüllt. In formeller Hinsicht ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es - unabhängig von der Frage der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens - unterlassen hat, den Widerspruch und die darin vorgebrachte Kritik des Klägers den Prüfern zur Stellungnahme zuzuleiten. Denn ein Recht des Prüflings auf Überdenken der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer besteht nur dann, wenn er nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen erhebt und so den Prüfern wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, KMK-HSchR 21 C.1 Nr. 12, OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -, NWVBl 1997, S. 434 sowie Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001 Rz. 452 und 456 m.w.N. Daran fehlt es vorliegend. Denn der Kläger hat zur Begründung seiner Auffassung, die Bewertung sei fehlerhaft, nur pauschal ausgeführt, seine beiden Klausuren genügten den Anforderungen, und im Laufe des Klageverfahrens weiter vorgetragen, auf Grund europarechtlicher Vorgaben habe er einen Anspruch, von der Eignungsprüfung freigestellt zu werden. Damit sind substantiierte Bewertungsrügen ersichtlich nicht vorgebracht, und der Beklagte brauchte diese allgemeinen Einwendungen des Klägers den Prüfern nicht zwecks Überdenkens der Prüfungsentscheidung in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren zuzuleiten. Diese aus der Rechtsprechung abzuleitenden Vorgaben hat im Übrigen der Gesetzgeber in Art. 1 § 23 des Gesetzes vom 9. März 2000 zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte (BGBl I S. 182) normativ festgelegt. Ergänzend merkt die Kammer mit Blick auf den Vortrag des Klägers, der das Klagebegehren auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten einer stattgefundenen Eignungsprüfung ersichtlich nicht trägt, noch an, dass dieser die Voraussetzungen der vom ihm in Bezug genommenen Richtlinie 98/5/EG vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36) jedenfalls zur Zeit nicht erfüllen dürfte: Nach Art. 10 Abs. 3 bzw. Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie kann ein unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätiger Anwalt zwar seinen Beruf unter der entsprechenden Berufsbezeichnung des Mitgliedstaats ausüben, ohne eine Eignungsprüfung abgelegt zu haben bzw. kann er von der Eignungsprüfung freigestellt werden. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Betroffene den Nachweis einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit im Aufnahmestaat erbringt. Hierunter ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der zuletzt genannten Richtlinie die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung zu verstehen, wobei nur Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht bleiben. Von einer solchen ununterbrochenen Tätigkeit in Deutschland kann aber beim Kläger keine Rede sein, denn er wohnt nach wie vor in Griechenland. Eine nach Art. 10 Abs. 2 der genannten Richtlinie grundsätzlich mögliche Anerkennung war und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch in materieller Hinsicht ist der Prüfungsanspruch des Klägers mit der angegriffenen Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht und im Strafrecht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl 1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N., verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen", verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern einschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische Wertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt insoweit allerdings - wie bereits gezeigt - eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 (845). Dieser Mitwirkungspflicht hat der Kläger nicht genügt. Denn seine pauschale Rüge, seine beiden Aufsichtsarbeiten genügten den Anforderungen, ist ersichtlich unsubstantiiert. Im Übrigen tragen die in den jeweils 3 Gutachten zu beiden Klausuren dargelegten Erwägungen die Bewertung durch die Prüfer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.