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Gerichtsbescheid

26 K 10912/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0508.26K10912.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 19. November 1998 verpflichtet, der Klägerin für den Monat Juli 1997 die Zulage für Wechselschichtdienst zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie ist mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und seit dem 7. Januar 1997 im durchgehenden Wechseldienst der Polizeiwache xxxxxxxxxxxxxxxx eingesetzt. Sie ist einer von drei Dienstgruppen zugeteilt und versieht den Dienst nach dem für diese Gruppe geltenden Schichtplan in jeweils vollen Dienstschichten vorwiegend an Wochenenden. Sie wechselt mit ihrer Dienstgruppe von Woche zu Woche in die nächste Schichtart und erbringt hierbei - trotz Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte - in fünf Wochen jeweils durchschnittlich 40 Nachtdienststunden. 3 Mit Schreiben vom 21. Juni 1997 bat die Klägerin das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu prüfen, ob ihr eine Zulage für Wechselschichtdienst nach § 22 Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zustehe; nach ihrem Dafürhalten decke sie durch ihren Dienst die hierfür geforderte Stundenzahl ab. Diesen Antrag lehnte das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 7. Juli 1998 ab mit der Begründung, wesentliches Merkmal des durchgehenden Wechselschichtdienstes sei der unmittelbare Wechsel von einer Schicht in die andere (sog. „langer" und „kurzer" Wechsel). Da die Klägerin bei ihrer Dienstgestaltung keinen ständigen, unmittelbaren Wechsel von einer Schichtart in die nächste vollziehe, liege keine besondere körperliche Belastung vor, die aber Voraussetzung für die Gewährung einer Zulage für Wechselschichtdienst sei. Somit bestehe in ihrem Fall ein Anspruch auf Zahlung dieser Zulage nicht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 19. November 1998 als unbegründet zurück. 4 Mit ihrer am 18. Dezember 1998 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der Schichtplan ihrer Polizeiinspektion sehe einen regelmäßigen Wechsel der einzelnen Dienstgruppen vor, und im Rahmen dieses Dienstplans sei sie ständig eingesetzt. Der Verordnungstext stelle auf die „langen" oder „kurzen" Wechsel nicht ab. Infolge der Möglichkeit, im sog. Dritteldienst durch die Diensttage im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse zu wählen, bleibe es den einzelnen Beamten überlassen, ob und inwieweit sie den kurzen oder langen Wechsel vollzögen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 19. November 1998 zu verpflichten, ihr die Zulage für Wechselschichtdienst für den Monat Juli 1997 zu gewähren. 7 Das beklagte Land beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vom beklagten Land vorgelegten Beiakten (Verwaltungsvorgang und Personalakten der Klägerin Unterordner A) Bezug genommen. 10 Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 8. März 2002 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. 11 Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage hat Erfolg. 13 Die Klägerin hat Anspruch auf (anteilige) Zulage für Wechselschichtdienst mindestens für den in Rede stehenden Monat Juli 1997. 14 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 47 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), § 22 Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 520) - EZulV 92 -, inzwischen § 20 Abs. 1 EZulV in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497). Danach erhalten Beamte und Soldaten eine monatliche Zulage für Wechselschichtdienst, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 20 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. 15 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat die Klägerin ausweislich der vorgelegten Dienstpläne jedenfalls im Juli 1997 erfüllt. Den vom beklagten Land zusätzlich als Voraussetzung der Zulage geforderten „kurzen" oder „langen" Wechsel der Dienstschicht enthielt und enthält die Vorschrift als Tatbestandsmerkmal nicht. Die besondere Erschwernis, die durch die Zulage abgegolten werden soll, besteht in dem durch den Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im „Schichtbetrieb". Hierdurch finden die von dem Schichtdienstleistenden geforderte ständige Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen eine besoldungsrechtliche Anerkennung. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 -, NWVBl. 1996 S. 330 (332) sowie Urteile vom 21. August 1997 - 2 C 37.96 -, DÖD 1998 S. 90 (91) und vom 11. Dezember 1997 - 2 36.96 -, DÖD 1998 S. 136 (137 f.). 17 Solche Umstellungen ihres Arbeits- und Lebensrhythmus muss auch die Klägerin nach Maßgabe des für ihre Dienstgruppe aufgestellten Schichtplans bewältigen. Dass dies im Fall eines teilzeitbeschäftigten Beamten wegen der längeren zeitlichen Abstände zwischen den Dienstschichten leichter zu bewältigen ist als bei voller Dienstleistung, ist ohne weiteres einsichtig. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Zulage für Wechselschichtdienst, die neben der sog. Polizeizulage (Stellenzulage nach Vorbemerkung 9 zu den Besoldungsordnungen A und B der Bundesbesoldungsordnung) gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 EZulV 92 (jetzt § 20 Abs. 4 Satz 1 EZulV) nur zur Hälfte gewährt wird, gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird. 18 Vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 4 S 2623/96 -, DÖD 1999 S. 236 f. und schon Urteil des erkennenden Gerichts vom 16. August 1995 - 10 K 6455/94 -. 19 Demnach war das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die begehrte Zulage (anteilig) zu gewähren. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 21