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Urteil

26 K 7258/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0503.26K7258.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. In der Zeit vom 6. bis 12. Januar begab er sich in stationäre Behandlung, während der er in einem Zweibettzimmer untergebracht war und chefärztlich behandelt wurde. Unter dem 21. April 1999 beantragte der Kläger Beihilfe für die insoweit entstandenen Kosten durch die Chefarztbehandlung nach der Liquidation für den Chefarzt Dr. xxxx (xxxxxxxx) in Höhe von 1.475,02 DM. Mit Bescheid vom 27. April 1999 erkannte das xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx hiervon einen Betrag von 1.355,02 DM als beihilfefähig an und gewährte ihm insoweit eine Beihilfe von 50 %. Von dem Rechnungsbetrag hatte es gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) Beihilfenverordnung (BVO) in der Fassung des Art. II (Haushaltssicherungsgesetz) Abs. 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW S. 750, 756) hinsichtlich der Kosten für den Wahlarzt 20,00 DM täglich, insgesamt 120,00 DM, abgezogen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 als unbegründet zurückwies. 3 Mit seiner am 12. November 1999 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, ihm stehe in diesem besonderen Fall ein Anspruch auf Übernahme der Selbstbeteiligung aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) BVO sei erst mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eingeführt worden. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich, dass der Dienstherr den Beamten über elementare Änderungen der Rechtslage, vorliegend der Beihilfenverordnung, informieren müsse. Dies werde in den Behörden auch grundsätzlich gemacht. Eine rechtzeitige Information sei vorliegend jedoch versäumt worden. Erst mit Datum vom 13. Januar 1999 sei ein entsprechendes Informationsblatt an die Beamten verteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in stationärer Behandlung befunden. Erst nach Beendigung der auf den Krankenhausaufenthalt folgenden Dienstunfähigkeit habe er die Information erhalten. Hätte er bereits zu Beginn der stationären Behandlung von den Änderungen Kenntnis gehabt, hätte er sowohl von einem Zweibettzimmer als auch von der Chefarztbehandlung Abstand genommen. 4 Der Kläger beantragt, 5 das beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. April 1999 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12. Oktober 1999 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 21. April 1999 eine weitere Beihilfe in Höhe von 30,68 EURO (= 60,00 DM) zu gewähren. 6 Das beklagte Land beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 26 K 3622/99 und die beiden vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 11 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe auf seinen Antrag vom 21. April 1999. 12 Maßgebliche Vorschrift für die Beihilfegewährung ist § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) BVO in der Fassung des Art. II (Haushaltssicherungsgesetz) Abs. 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW S. 750, 756). Einen Anspruch auf weitere Anwendung der früheren für ihn günstigeren Beihilferegelung über den 31. Dezember 1998 hinaus besitzt der Kläger nicht. Insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Ergänzend wird folgendes ausgeführt: 13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten, soweit Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beschränken oder ausschließen. Auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. 14 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996 S. 46 (48) m.w.Nachw. 15 Dies gilt auch dann, wenn frühere Vorschriften günstiger für den Betroffenen waren, diese jedoch zu seinen Lasten geändert worden sind, denn der Vertrauensgrundsatz bietet dem Begünstigten keinen Schutz seines Vertrauens auf die Beständigkeit einer für ihn günstigen Rechtslage. Selbst wenn ein Dauersachverhalt bei einer Rechtsänderung für die von deren Inkrafttreten an fälligen Leistungen der neuen Rechtslage angepasst wird, so liegt darin keine Rückwirkung eines Gesetztes in die Vergangenheit. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - VIII C 66.68 -, BVerwGE 36 S. 71 (75 f.). 17 Umso mehr muss das gelten, wenn - wie vorliegend - der Tatbestand, der eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, hier die Inanspruchnahme von Wahlleistungen, die vor der Rechtsänderung in voller Höhe beihilfefähig waren, erst zu einem Zeitpunkt verwirklicht wird, zu dem die Rechtsänderung ohne den Betroffenen begünstigende Übergangsregelung bereits in Kraft getreten war. 18 Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der vorgetragenen verspäteten Kenntnis des Klägers von der Rechtsänderung infolge der Information durch seine Dienststelle erst nach Abschluss der stationären Behandlung. Rechtsänderungen werden wie auch in anderen Bereichen durch die jeweiligen Verkündungsblätter bekannt gemacht. Wenn eine Behörde ihre Bediensteten darüber hinaus auf Veränderungen der Gesetzeslage hinweist und hingewiesen hat, so ergibt sich aus dieser Praxis kein Anspruch eines Beamten, bis zur Erlangung der behördeninternen Information nach einer nicht mehr bestehenden für ihn günstigeren Rechtslage behandelt zu werden. 19 Auch ein Anspruch des Klägers auf weitere Geldleistungen gem. § 13 Abs. 9 BVO nach den Unterstützungsgrundsätzen ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht, denn eine wirtschaftliche Notlage des Klägers ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der vom Kläger nur in Höhe seines individuellen Beihilfebemessungsatzes selbst zu tragende Kostenanteil ist auch unter Hinzurechnung des Selbstbehalts des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) BVO so niedrig, dass das Entstehen einer hierdurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage bei einem aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO besoldeten aktiven Beamten schlechterdings nicht vorstellbar ist, zumal bei Aufenthalten in Krankenanstalten auch eine gewisse häusliche Ersparnis entsteht. 20 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 21