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Urteil

4 K 2104/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0418.4K2104.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegner vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt nicht im Regelungsbereich eines Bebauungsplanes. 3 Unmittelbar nach Süden benachbart liegt das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Es ist mit einem drei- bis viergeschossigen Wohngebäudekomplex (Mehrfamilienwohnhaus) bebaut. Dieses Grundstück wird von dem Durchführungsplan xxxxxxx der Stadtgemeinde xxxxxxxxxx vom 15. Juli 1960 erfasst, der nach dem Aufbaugesetz vom 29. April 1952 erlassen worden ist. Der Durchführungsplan weist das Grundstück als B-Gebiet (Wohngebiet) aus, setzt Baulinien (alten Rechtes) fest und enthält für die nach ihrer Lage näher gekennzeichneten Bauten die Zahl der "vorgesehenen" Geschosse. 4 Die Beigeladene errichtete im Jahre 1999 auf dem Gebäude xxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Basisstation für das Mobilfunknetz xx. Die Mobilfunkantenne wurde auf einem auf dem flachen Gebäudedach befindlichen Aufbau zur Unterbringung der Gebäudetechnik (Aufzug) installiert. Das Gebäude selbst ist ab der Geländeoberkante bis zur Dachtraufe 12,18 Meter, der Aufbau 2,02 Meter und die Mobilfunkantenne 9,99 Meter hoch (Gesamthöhe einschließlich Mobilfunkantenne 24,19 Meter). Der Abstand der Mobilfunkantenne zur Grenze des Grundstücks des Klägers beträgt rund 23 Meter. 5 Die Beigeladene erhielt unter dem 30. Juli 1999 für ihre Anlage eine Standortbescheinigung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Das xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erklärte mit Schreiben vom 6. September 1999, dass die Anlage den Anforderungen der 26. BImschV entspreche; insbesondere das Gebäude xxxxxxxxxxxxxxx liege um ein Vielfaches außerhalb des notwendigen Sicherheitsabstandes. 6 Eine Baugenehmigung für die Mobilfunkantenne wurde seinerzeit und bis heute nicht erteilt. 7 Mit Schreiben vom 11. August 2000 verlangten die Kläger von dem Beklagten, der Beigeladenen die Nutzung der Mobilfunkantenne bauaufsichtlich zu untersagen. Zur Begründung wurde angeführt: Die Errichtung der Anlage auf dem Gebäudedach bedeute eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Nutzung des Wohngebäudes habe sich durch das Hinzufügen eines rein gewerblichen Gebäudeteils in bodenrechtlich relevanter Weise geändert. Die Mobilfunkantenne sei auch materiell illegal. Sie halte den notwendigen Grenzabstand nicht ein. Außerdem gingen von ihr Emissionen aus, die die Gesundheit der im Nachbarhaus (dem Wohnhaus der Kläger) wohnenden Personen massiv beeinträchtigten. 8 In der Folgezeit korrespondierten die Beteiligten über die Frage der Baugenehmigungspflicht, der Gebietsart und des Nachbarschutzes. 9 Am 14. April 2001 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: 10 Die Anlage sei formell illegal. Schon das müsse zum Einschreiten durch den Beklagten führen. Sie verstoße materiell gegen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Die Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet. Darin seien Gewerbeobjekte schlechterdings unzulässig. Es bestehe ein Anspruch auf Wahrung der festgesetzten bzw. tatsächlich vorhandenen Gebietsart. Die Anlage verursache erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner in der Nachbarschaft. Das gelte unabhängig davon, dass die Anlage die Grenzwerte der 26. BImschV offenbar einhalte. Die Nachbarn litten an diversen Beschwerden, die nach ärztlicher Diagnose auf die Strahlung der Mobilfunkanlage zurück geführt werden müssten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen den weiteren Betrieb der Mobilfunkbasisstation auf dem Gebäude xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx zu untersagen, 13 hilfsweise, 14 dem Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Beseitigung der Mobilfunkbasisstation auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx aufzugeben. 15 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte trägt vor: Das streitige Bauobjekt, ob nun genehmigungspflichtig oder nicht, verletze keine Vorschriften, die dem Nachbarschutz dienten. Es liege in einem festgesetzten bzw. faktischen allgemeinen Wohngebiet. Darin seien nicht störende Gewerbeanlagen mindestens ausnahmsweise zulässig. Die Mobilfunkantenne sei den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Wirkungen wie von einem Gebäude gingen von ihr nicht aus. Die Strahlung sei, jedenfalls auf dem hinreichend entfernt liegenden Grundstück der Kläger, ungefährlich. 18 Die Beigeladene trägt vor: Es sei herrschende Meinung, dass bei Einhalten der Grenzwerte der 26. BImschV keine Gefahren durch "athermische" Wirkungen von Mobilfunkantennen bestünden. Die Antenne als Baukörper halte sämtliche öffentlich- rechtlichen Bauvorschriften ein. Sie löse keine Abstandflächen aus, weil sie keine gebäudegleichen Wirkungen verursache. Sie sei in ihrer Umgebung, einem allgemeinen Wohngebiet, zulässig, weil sie das Wohnen in keiner Weise störe. 19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll vom 14. März 2002 Bezug genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches oder ordnungsrechtliches Einschreiten durch den Beklagten gegen die Beigeladene. 23 1. Rechtsgrundlage für ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Für einen Anspruch der Kläger genügt nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm erfüllt sind. Sie können den Ausspruch eines Nutzungsverbotes und weiter gehend einer Abrissanordnung nur dann verlangen, wenn sich das dem Beklagten durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eröffnete Ermessen entsprechend reduziert hat. Das setzt einen Verstoß gegen materiell-rechtliche Bauvorschriften voraus, die gerade dem Schutz der Kläger als Nachbarn des streitigen Bauobjektes dienen sollen. 24 2. Die Klage kann sich im Grundsatz auf die Ermächtigung des Sonderordnungsrechtes (Bauaufsichtsrecht) stützen, weil die Mobilfunkanlage entweder als selbstständige bauliche Anlage errichtet worden ist und betrieben wird oder mit ihr eine baurechtliche Nutzungsänderung des Gebäudes eintrat. Bildet sie mit dem Wohngebäude, auf dem sie steht, eine Einheit, läge eine Nutzungsänderung des gesamten Bauobjektes vor, denn für das hinzugekommene Bauteil gelten zusätzliche öffentlich-rechtliche Bauvorschriften. Die Mobilfunkantenne steht in keinem Zusammenhang mit dem Wohnzweck. Sie dient gewerblichen Zwecken. Für sie gelten besondere Imissionsvorschriften (26. BImschV). 25 3. Ob die Mobilfunkantenne der Beigeladenen bauordnungsrechtlich genehmigt werden muss oder nicht, bleibt offen. Aus einer möglichen formellen Illegalität allein können keine nachbarrechtlichen Abwehrrechte hergeleitet werden (Gädtke, Böckenförde, Temme, Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Aufl. § 74 Rdn. 76). 26 4. Aus dem materiellen Bauplanungsrecht können die Kläger keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften herleiten. 27 4.1 Für die Klägerin gilt das schon deshalb, weil sie nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten nicht Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxx ist. Das Baurecht schützt nur die Abwehrrechte von dinglich berechtigten Nachbarn. 28 4.2 Ein unmittelbarer Anspruch auf Wahrung der Gebietsart aus dem Durchführungsplan xxxxxxx der Stadtgemeinde xxxxxxxxxx steht dem Kläger nicht zu. 29 4.2.1 Der Durchführungsplan ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen und deshalb anzuwenden. Den Rügen der Kläger geht das Gericht nicht nach. Sie sind unsubstanziiert und aus der Luft gegriffen. Es war den Prozessbevollmächtigten ausweislich der Verwaltungsvorgänge seit Beginn ihres Vorgehens gegen die Anlage der Beigeladenen bekannt, dass der Beklagte den Durchführungsplan Nr.xxxxxxxx heranzog. Es wäre Sache der Kläger gewesen, ihn frühzeitig einzusehen und formelle Rügen zu erheben. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus Fehler bei dem Zustandekommen von Ortsrecht zu suchen, die sich nicht aufdrängen. Der vorhandene Plan dokumentiert den Verfahrensablauf seines Zustandekommens. Dagegen ist nichts zu erinnern. Dass keine weiteren Unterlagen mehr auffindbar sind, weckt keine Zweifel daran, dass der Durchführungsplan im Zeitpunkt seines Inkrafttretens ordnungsgemäß beschlossen und veröffentlicht worden war. Die insoweit erst in einem vorgerückten Verfahrensstadium geäußerten Zweifel der Kläger werden ins Blaue hinein geäußert. 30 4.2.2 Der Durchführungsplan gilt gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960, 233 Abs. 3 BauG als Bebauungsplan fort. Übergeleitete Pläne können durch die Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung Nachbarschutz begründen (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996, 4 C 13.94). Das Grundstück des Klägers liegt jedoch nicht innerhalb, sondern außerhalb der Grenzen des Plangebietes. Es besteht nicht das typische, durch den Bebauungsplan geschaffene Gemeinschafts- bzw. Austauschverhältnis, das ein gegenseitig einklagbares Recht auf Beachtung der vorgegebenen Eigenschaften des Baugebietes beinhaltet. 31 4.2.3 Der Durchführungsplan enthält weder in seinen zeichnerischen Darstellungen, noch in seinen textlichen Festsetzungen einen gewollten gebietsübergreifenden Nachbarschutz. Eine derartige Schutzrichtung wäre grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG DVBl. 1974, 358, 361; E 50, 49, 54f). Dafür fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. Der dem Durchführungsplan unmittelbar beigegebene Text gibt keinen Nachbarschutz außerhalb des Plangebietes her. Die Materialien zum Erlass des Durchführungsplanes sind zwar nach den Angaben des Beklagten nicht mehr greifbar. Daraus ist jedoch nichts zu Gunsten des Klägers herzuleiten. Ein gebietsübergreifender, durch einen Bebauungs- oder Durchführungsplan gewollter Nachbarschutz ist eine seltene Ausnahme, die sich, wenn sie hätte geregelt werden sollen, in dem auf dem Durchführungsplan aufgedruckten Text niedergeschlagen hätte. Der Zweck des Durchführungsplanes schließt eine derartige Schutzrichtung außerdem aus. Er dient der Aufschließung des Baugebietes. Von der Regelung von Nachbarschaftskonflikten ist keine Rede. 32 4.3 Eine Verletzung nachbarschützender Rechtspositionen kann nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNutzVO gefolgert werden. Diese Vorschrift konkretisiert das allgemeine baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Sie gilt, wie sich aus ihrem Wortlaut entnehmen lässt, über die Grenzen des Plangebietes hinaus (vgl. Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 31 Rdn. 67). § 15 BauNutzVO wirkt auch zum Schutz der Nachbarn. Die Mobilfunkantenne der Beigeladenen verursacht jedoch keine nach der Eigenart des Baugebietes unzumutbare Beeinträchtigung. 33 4.3.1 Die Mobilfunkantenne ist für den Kläger nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie als gewerbliches Objekt in eine Wohnumgebung platziert wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Plangebiet, in dem sich das Grundstück der Beigeladenen befindet, als reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne der heute geltenden Definitionen festgesetzt und das unbeplante Gebiet mit dem Grundstück des Klägers faktisch der einen oder der anderen dieser Gebietsarten zuzuordnen ist. Eine derartige Betrachtungsweise liefe auf einen gebietsübergreifenden Anspruch auf Wahrung der Art eines benachbarten Baugebietes hinaus. Den gibt es nicht. Lässt sich aus den Planfestsetzungen keine Schutzrichtung über die Plangrenzen hinaus entnehmen, bleiben die Abwehrrechte des Klägers auf konkret fühlbare Beeinträchtigungen beschränkt. 34 4.3.2 Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme muss sich allerdings am Zuschnitt der vorhandenen Bebauung in beiden Baugebieten orientieren. Stoßen zwei unterschiedlich strukturierte Baugebiete zusammen, muss in den Grenzbereichen eine Art Mittelwertbildung stattfinden. Sind die Baugebiete ähnlich strukturiert, gilt eine einheitliche Zumutbarkeitsschwelle. 35 4.3.3 Die für das Grundstück des Klägers geltende Zumutbarkeitsgrenze ist einem Bewertungsrahmen zu entnehmen, der zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem reinen Wohngebiet heutiger Prägung liegt. Der Grad der Schutzwürdigkeit liegt dabei näher an dem für ein reines Wohngebiet, weil die Elemente dieses Baugebietes nach der durch den Durchführungsplan vorgesehenen und der tatsächlichen Bebauung deutlich überwiegen. 36 4.3.3.1 Für das Gebiet, in dem das Grundstück der Beigeladenen liegt, setzt der Durchführungsplan xxxxxxx ein Wohngebiet (B) alten Rechtes fest. Der Durchführungsplan beruht auf § 10 des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 29. April 1952. Dessen § 10 regelt generell, welchen Inhalt der Durchführungsplan haben kann. Dazu gehört (§ 10 Abs. 2 d) Aufbaugesetz) die Nutzungsart der Bauflächen. Aus den Richtlinien zum Aufbaugesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 25. September 1952, MBL NRW 1307) ist zu entnehmen, welche Arten baulicher Nutzung ein Durchführungsplan nach dem Aufbaugesetz enthalten konnte (siehe Leitplan, 2.12, Bauflächen, und Durchführungsplan, 2.02). Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Einzelnen richtet sich nach den damals geltenden örtlichen Bauvorschriften (vgl. Ernst, Kommentar zum Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen, zu § 10; OBG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1991, Bf II 41/90, HmbJVBl 1993, 31, juris-Rechtsprechung Nr. MWRE106669200), hier der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk xxxxxxxxxx und der Baupolizeiverordnung für die Stadt xxxxxxxxxx vom 1. April 1939. In diesen Vorschriften wird gleich lautend unter § 7 B 3 b) beschrieben, was ein Wohngebiet (B) im Sinne des damals geltenden Baurechtes war. Darin waren nur Wohngebäude und Nebenanlagen für hauswirtschaftliche, nicht aber gewerbliche Zwecke zulässig; ausnahmsweise konnten zugelassen werden öffentliche Gebäude, kleine Verkaufsstellen, Gastwirtschaften, handwerkliche Betriebe und kleinere Garagen. Diese Gebietsart entspricht nach heutigen Maßstäben in etwa einem allgemeinen Wohngebiet, jedoch mit einer Tendenz zum reinen Wohngebiet, weil (nicht störendes) Gewerbe allgemein weder generell noch ausnahmsweise zugelassen wird. 37 4.3.3.2 Die unbeplante Umgebung des Grundstücks des Klägers entspricht einem reinen Wohngebiet. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Auf der Strecke der xxxxxxxxxxxx bis zur xxxxxxxxxxxxxxxxx hin befinden sich nur Wohnhäuser. 38 4.3.4 In dieser planerisch und tatsächlich weit überwiegend dem Wohnen dienenden Umgebung ist die Mobilfunkantenne der Beigeladenen für die Nachbarschaft keine rücksichtslos wirkende bauliche Anlage. 39 4.3.4.1 Die Mobilfunkantenne der Beigeladenen ist nicht deshalb von vornherein unzumutbar, weil sie in einem reinen Wohngebiet nur im Wege der Befreiung zugelassen werden könnte (§ 31 Abs. 2 BauGB). Da der Durchführungsplan keinen unmittelbaren Nachbarschutz zu Gunsten angrenzender Baugebiete regelt, kann sich der Kläger nur so weit wehren, wie das Gebot der Rücksichtnahme reicht. Es gilt das Gleiche wie bei der (unter Umständen objektiv rechtswidrigen) Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm (vgl. dazu Jäde, Dirnberger, Weiß, Baugesetzbuch, Kommentar, 1. Aufl., § 29 Rdn. 56). 40 4.3.4.2 Auf der anderen Seite bleibt unentschieden, ob die Mobilfunkantenne den Klägern schon deshalb zuzumuten ist, weil sie als Nebenanlage gemäß § 14 BauNutzVO in einem reinen Wohngebiet zulässig wäre. Es ist zweifelhaft, ob sich eine Mobilfunkantenne tatbestandlich als Nebenanlage gemäß § 14 BauNutzVO einordnen lässt. (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, 4 TG 2118/99, BauR 2000, 1162). Ist sie eine Nebenanlage, sind möglicherweise die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit nicht erfüllt, weil ihr Funktionsbereich über die Grenzen des Baugebietes hinaus reicht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999, 4 B 3.99, BauR 5/2000, 703). Dabei könnte der Funktionsbereich nicht auf die Reichweite der einzelnen Antenne, sondern auf die Ausdehnung des gesamten Mobilfunknetzes zu beziehen sein, was erst recht eine Zulässigkeit als Nebenanlage ausschließt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2001, 9 L 1021/01). § 14 Abs. 2 BauNutzVO ist jedenfalls nicht anwendbar, weil die Vorschrift nicht für Baugebiete gilt, die durch Bebauungspläne aus der Zeit vor 1990 festgesetzt worden sind (vgl. BVerwG vom 1.11.1999, a.a.O.; VG Düsseldorf vom 28. August 2001 a.a.O., und OVGNW, Beschluss vom 14. März 1994, 10 B 176/94). 41 4.3.4.3 Der Bau und der Betrieb der Mobilfunkantenne muss in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Hauptanlage wie als Auslöser einer Nutzungsänderung des Gebäudes, auf dem sie steht, in der vornehmlich von Wohnhäusern geprägten Umgebung hingenommen werden. 42 4.3.4.3.1 Die Platzierung eines Gewerbeobjektes in einem reinen Wohnbereich führt zu Unzuträglichkeiten. Die Gewerbeausübung geht in der Regel mit vielfältigen Aktivitäten einher, die die Wohnruhe und die optische Harmonie eines reinen Wohnviertels empfindlich stören. Der Betrieb selbst macht Lärm. Er sondert unter Umständen Gerüche ab. Er löst deutlich mehr Zu- und Abgangsverkehr aus, als das bei Wohnhäusern der Fall zu sein pflegt. Dieser Verkehr findet häufig mit deutlich größeren Kraftfahrzeugen statt, die die Umwelt mehr belasten als die in Wohngebieten üblichen Kraftfahrzeuge. Hinzu kommen Unterschiede im Erscheinungsbild. Selbst ein ästhetisch wohl geformter Gewerbebau ist in einem Wohnviertel häufig ein Fremdkörper. 43 4.3.4.3.2 All diese Beeinträchtigungen, die in der Wohnumgebung rücksichtslos wirken können, sind mit dem Bau und dem Betrieb der Mobilfunkanlage der Beigeladenen nicht verbunden. Sie löst praktisch keinen zusätzlichen Verkehr aus. Die gelegentlichen Anfahrten zu Wartungsarbeiten kann man vernachlässigen. Der Betrieb verursacht keinen Lärm und keine Geruchsbelästigung. Sein Aussehen wirkt in der näheren Umgebung zwar nicht geradezu harmonisch, aber auch nicht als Fremdkörper. Das mag in einem Wohnviertel, das von ein- bis zweigeschossigen Ein- oder Zweifamilienhäusern dominiert wird, anders sein. Die Umgebung der streitigen Mobilfunkantenne wird von mehrstöckigen Wohnhäusern geprägt. Deren Dächer stehen schon lange Jahre seit der starken Zunahme der Bild- und Tonkommunikation in private Haushalte üblicherweise für Antennenaufbauten (Fernsehantennen, Satellitenschüsseln) zur Verfügung. Auf einem mehrstöckigen Haus wirkt eine Antenne nicht als Fremdkörper. Sie gehört zu den üblichen und erwarteten Begleiterscheinungen mehrgeschossiger Gebäude. Das gilt auch für die Mobilfunkantenne der Beigeladenen. Sie ist zwar deutlich höher und auffälliger als die bisher verwendeten Fernsehantennen. Das ist die Folge der technischen Entwicklung. Ebenso wie der mobile Telefonverkehr selbst wird dessen ortsfestes technisches Beiwerk als Teil des modernen Lebens und damit des modernen Stadtbildes empfunden. Der mobile Telefonverkehr gehört, auch in Wohnvierteln, zum Alltagsleben. Er ist ohne Basisstationen nicht möglich. Jedermann weiß, dass Mobilfunkantennen in einer gewissen Dichte gesetzt werden müssen, um keine Funklöcher entstehen zu lassen. Jedenfalls auf mehrstöckigen Häusern werden sie deshalb toleriert. Sie werden nicht gerade als Bereicherung der städtebaulichen Landschaft empfunden, aber in der Regel auch nicht von Vornherein als Rücksichtslosigkeit. Letzteres könnte in einer Einfamilienhaussiedlung der Fall sein, nicht aber in einem Wohngebiet mit mehrstöckigen, höheren Wohnblocks. Der Beigeladene hat mit dem hohen Dach des Gebäudes xxxxxxxxxxxxxxx einen Standort gefunden, der hinreichend nachbarschaftsverträglich ist. Das hat die Ortsbesichtigung bestätigt. Die Antennenanlage fällt ins Auge, aber nicht aus dem Rahmen. Sie steht hoch über den Köpfen der Passanten und damit naturgemäß auch über denen der Bewohner des Grundstücks des Klägers. Zugleich ist sie etliches von der Grundstücksgrenze abgerückt und durch einen zwischengelagerten Gebäudeteil in ihrer optischen Wirkung „abgepuffert". Sie ist zu dem Mehrfamilienwohngebäude, das sie trägt, nicht unproportional. Dieses vergleichsweise massive Gebäude, das die unmittelbare Umgebung dominiert, verträgt optisch eine Mobilfunkantenne ohne weiteres. Die Antenne hat zum Grundstück der Kläger hin keine erdrückende Wirkung. Dazu steht sie von dort aus horizontal und vertikal zu weit entfernt, ist zu schlank und im Vergleich zu der vorhandenen Wirkung des tragenden Gebäudes nicht hoch und nicht markant genug. 44 5. Die Mobilfunkantenne verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechtes. Die Abstandflächenvorschriften des § 6 sind eingehalten. 45 5.1 Die Mobilfunkantenne selbst löst keine Abstandflächen aus. Selbst wenn sie es täte, lägen diese auf dem Grundstück der Beigeladenen. 46 5.1.1 Nimmt man die Mobilfunkantenne als selbstständigen Teil einer baulichen Anlage, könnte sie Abstandflächen nur auslösen, wenn von ihr Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW). Diese Wirkungen hat die Antenne jedoch nicht. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Entscheidend für eine gebäudegleiche Wirkung ist das Vorhandensein einer gewissen Flächigkeit (OVG NW, Beschluss vom 28. Februar 2001, 7 A 214/01). Die weist die Mobilfunkantenne nicht auf. Der Mast ist im oberen Teil einschließlich der Ausleger maximal 0,75 Meter breit. Das reicht zur Annahme einer gebäudegleichen oder auch nur gebäudeähnlichen "Fassade" nicht aus. Auch sonst hat die Mobilfunkantenne keine Auswirkungen, wie sie für Gebäude typisch sind (Gefahr der Brandübertragung, Verschattung, Störung des Wohnfriedens durch Sichtkontakt, Lärm oder Gerüche). 47 5.1.2 Löste die Mobilfunkantenne Abstandflächen aus, müssten sie von ihr selbst aus gemessen werden, nicht von der Gebäudewand des Wohnhauses xxxxxxxxxxxxxxx, auf dem sie steht. Denn sie bildet mit dieser Gebäudewand bei natürlicher Betrachtungsweise keine Einheit im Sinne einer gegliederten Wand (vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 20. August 2001, 10 B 733/01). Der Abstand der Mobilfunkantenne von der Grenze des Grundstücks des Klägers beträgt rund 23 Meter; ihre Höhe bis zur Spitze von der Geländeoberkante aus gemessen 24,19 Meter. Der notwendige Grenzabstand von (0,8 x 24,19=) 19,35 Meter ist eingehalten. 48 5.2 Schließlich führt eine durch die Mobilfunkantenne möglicherweise bewirkte Nutzungsänderung des Gebäudes nicht zu abstandflächenrechtlichen Problemen. Die Frage der Abstandflächen für das gesamte Gebäude würde sich nicht neu stellen. 49 5.2.1 Die Nutzungsänderung eines Gebäudes, das die im Zeitpunkt der Nutzungsänderung maßgebenden Abstandflächen nicht einhält, wirft die Genehmigungsfrage im Hinblick auf die Abstandflächenvorschriften, deren Verletzung den Nachbarn in seinen eigenen Rechten berühren kann, neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat (OVG NW, Urteil vom 24. April 2001, 10 A 1402/98). Die Abstandflächen dienen zum Schutz vor fremder Sicht, gewährleisten also einen gewissen Sozialabstand zur Sicherung der Privatsphäre, sie dienen dem Brandschutz und der Versorgung der Räume mit Tageslicht und Luft (Boeddinghaus, Hahn, Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2. Aufl., § 6 Rdn. 2; Gädtke, Böckenförde, Temme, Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 9. Auflg., § 6 Rdn. 1). Möglicherweise spielt auch die unangemessene optische Beengung eine Rolle (OVG NW, Beschluss vom 28. Februar 2001, 7 B 214/01). 50 5.2.2 Keiner dieser Belange wird durch die hinzu gekommene Mobilfunkantenne auf dem Dach des Gebäudes xxxxxxxxxxxxxxx berührt. Die Antenne wirft keinen nennenswerten Schatten auf das Grundstück des Klägers. Von dort aus blickt niemand in die Fenster des Wohnhauses. Die Luftzufuhr wird nicht erschwert und die Brand- oder Rauchübertragung wird nicht erleichtert. Von einer optischen Beengung kann keine Rede sein. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Der schlanke Mast ist auf der vom Grundstück der Kläger entfernten Dachseite errichtet, sodass er optisch wegen des stumpfen Blickwinkels von unten die Dachkante nur zu einem Teil überragt. Die durch ihn verursachte zusätzliche Höhe gewinnt gegenüber dem das Haus der Kläger deutlich überragenden viergeschossigen Wohnhaus keine zusätzliche Dominanz. Die durch die Abstandflächenvorschriften geschützte Situation wird durch die Mobilfunkantenne nicht über die Beeinträchtigungen hinaus verschlechtert, die durch die Nachbarschaft der Wohnblocks xxxxxxxxxxxxxxx und xx ohnehin entstanden ist. 51 6. Die Mobilfunkantenne gefährdet nicht die Gesundheit der Nachbarn und insbesondere nicht die der Bewohner des Grundstücks des Klägers. Auf diese Beeinträchtigung könnte sich auch die Klägerin berufen und damit ein Einschreiten auf der Grundlage von § 14 OVG NRW verlangen. Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb der Mobilfunkanlage und den von den Klägern behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht nachgewiesen und nicht nachweisbar. Die materielle Beweislast tragen die Kläger. 52 Gesundheitsgefahren, verursacht durch "athermische" Wirkungen von Mobilfunksendeanlagen, sind nicht hinreichend nachgewiesen und durch ein gerichtliches Gutachten auch nicht nachweisbar. Deshalb sieht das Gericht davon ab, dem Beweisantrag der Kläger nachzugehen. Das von ihnen angebotene Gutachten kann zu keinem Ergebnis führen, das vernünftige Zweifel an einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Mobilfunk und den geklagten Krankheitssymptomen zum Schweigen brächte. Das ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft ausgeschlossen. Die bislang vorliegenden Äußerungen über gesundheitliche Gefahren kommen über vage Behauptungen und Spekulationen nicht hinaus. Der Eintritt gesundheitlicher Nachteile erscheint nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bei Einhaltung der in der 26. BImschV enthaltenen Grenzwerte dermaßen unwahrscheinlich, dass ein etwa noch verbleibendes Restrisiko vernachlässigt werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Januar 2001, 1 O 2761/00, BauR 8/2001, 1250, mit weiteren zahlreichen Nachweisen). Die Mobilfunkantenne der Beigeladenen hält diese Grenzwerte ein. Das ist durch die Standortsbescheinigung und die erklärende Stellungnahme des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 6. September 1999 bewiesen. Eine gerichtliches Gutachten könnte keine zusätzlichen, für die Kläger günstigeren Ergebnisse zu Tage fördern. Denn an der durch den Beschluss des Niedersächsischen OVG beschriebenen Erkenntnislage hat sich bis heute nichts geändert. Wissenschaftliche Beweise für schädliche Wirkungen von Mobilfunkmasten gibt es nach wie vor nicht (vgl. "Bürgerproteste behindern weiteren Ausbau der Mobilfunknetze", Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. April 2001, Seite 29; Störfunk fürs Gehirn, c't 14/2000, Seite 218; Elektrosmog, Fragen und Antworten, Ein Leonardo-Dossier, WDR 5, Sendemanuskript unter http://www.wdr5.de). Selbst Bestrebungen, aus Gründen äußerster Vorsorge die Grenzwerte der BImschV zu verschärfen, sind gescheitert. Ein neues, vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegebenes Gutachten der Strahlenschutzkommission hat ergeben, dass die momentanen Grenzwerte geeignet und flexibel genug sind, um vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen (Riebsamen, "Wieder macht ein Kanzler-Machtwort Trittin gefügig", Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 16. Dezember 2001, Nr. 50 Seite 7). Da schon die generelle Gefährlichkeit von Mobilfunkstrahlen nicht feststeht, ist erst recht nicht zu ermitteln, ob die Kläger durch die konkrete nachbarschaftliche Situation gesundheitlich beeinträchtigt werden könnten. Die von den Klägern geklagten Beschwerden mögen vorhanden und auch diagnostisch objektivierbar sein. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, sie könnten auf dem Betrieb der Mobilfunkanlage beruhen, ist nicht zu beweisen. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 54 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 55