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Gerichtsbescheid

19 K 5456/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0417.19K5456.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 1987 geborene, minderjährige Kläger begehrt, vertreten durch seine Eltern, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder gemäß § 35a SGBVIII in Form der Übernahme von Betreuungskosten durch die Dipl. Psychologin xxxxxxxxxxx. 3 Der Kläger erhielt nach Angaben seiner Eltern in der Vergangenheit von der Krankenkasse, der xxxxxxxxxxxxxxxxxx, (im folgenden xxx genannt) Leistungen für die Gruppentherapie im Lernhilfezentrum durch Frau xxxxxxxx so etwa im November und Dezember 1999, ferner ab Oktober 2000 erstattet. 4 Für den dazwischen liegenden Zeitraum, mithin den 1. Januar bis 30. September 2000 beantragten die Eltern des Klägers am 7. Februar 2000 die „Übernahme der Kosten eines Fachunterrichtes für LRS-Kinder/Hörwahrnehmungstraining". 5 Mit Bescheid vom 24. Mai 2000 lehnte der Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die xxx habe ein auditives Wahrnehmungstraining bei einem bei den Kassen zugelassenen Logopäden bewilligt, im Übrigen müsse sich die Schule der Lese- und Rechtschreibschwäche durch Förderkurse annehmen. Für ein jugendhilferechtliches Eingreifen bestehe kein Bedarf. 6 Der Kläger legte, vertreten durch seine Eltern, am 29. Mai 2000 Widerspruch ein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, die Notwendigkeit von Eingliederungshilfe werde in Kürze auch von Dr. med. xxxxxxx von der Kinderklinik in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx belegt werden, anders sei eine seelische Behinderung nicht abzuwenden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2000 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Krankenkasse und Schule zurück. 8 Der Kläger hat vertreten durch seine Eltern am 19. August 2000 Klage erhoben. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 die beantragten Leistungen - Kosten eines Fachunterrichtes für LRS- Kinder/Hörwahrnehmungstraining - in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2000 zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 11. März 2002 auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Gemäß § 84 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 17 Diese Voraussetzungen liegen vor. 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Eingliederungshilfe nach dem SGBVIII für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2000. 20 Als Rechtsgrundlage kommt § 35a Abs. 1 SGBVIII in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. 21 Die Voraussetzungen dieser Norm sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. 22 Die „seelische Behinderung" ist in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten festzustellen: 23 Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung" (Neurose oder sonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung") führt, 24 vgl. Wiesner, Kommentar zum SGBVIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35a, Rdnr. 34; Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGBVIII (LPK-SGBVIII), 1998, § 35a Rdnr. 6 u. 7; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309. 25 Soweit es um das „Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine „seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der entsprechend der Verweisung in § 35a Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGBVIII Anwendung findet. 26 vgl. Wiesner, Kommentar zum SGBVIII, 2. Aufl. 2000, § 35a, Rdnr. 8b; Vondung in LPK-SGBVIII, § 35a, Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 - , Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1994 - 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil zu der erstgenannten Entscheidung); Urteil vom 13. November 1996 - 6 S 1350/94 - , FEVS 47, 342. 27 Maßnahmen der Eingliederungshilfe gestützt auf § 35a SGBVIII können aber grundsätzlich dann nicht gewährt werden, wenn die Hilfen im Vorfeld einer drohenden Behinderung zunächst von anderen erbracht werden müssen und mithin der gesetzliche Nachrang der Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen einzuhalten ist, vgl. § 10 Abs. 1 SGBVIII. 28 So liegt der Fall hier. 29 Der Kläger muss darauf verwiesen werden, zunächst die Leistungen und Hilfeangebote der Krankenkasse anzunehmen bzw. geltend zu machen und gegebenenfalls parallel dazu die schulischen Fördermöglichkeiten einzufordern, unter Umständen auch auf dem gerichtlichen Wege. Aus dem von den Eltern des Klägers eingereichten Untersuchungsbericht des Dr. med. xxxxxxx, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinderheilkunde und Leitender Arzt des sozialpädiatrischen Zentrums in xxxxxxxxxxxxxxx, vom 3. Dezember 1998 ergeben sich eindeutige Hinweise, dass es sich bei der hier vorliegenden Problematik des Klägers jedenfalls zu einem nicht unwesentlichen Teil um eine Störung handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen fällt. So gab Dr. xxxxxxx in seiner zusammenfassenden Beurteilung an, es bestünden eine „zentrale Fehlhörigkeit mit Störgeräuschempflindlichkeit" ferner „fein- und grobmotorische Koordinationsstörungen sowie leichte orofaziale Dysfuntion". Die zentrale Fehlhörigkeit war zuvor von einem Hals-, Nasen, Ohrenarzt festgestellt worden, der ab 1998 eine ergotherapeutische Behandlung verordnete. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass die Krankenkasse auch bereits Leistungen vor und nach dem hier maßgeblichen Zeitraum erbracht hat und an ihrer Zuständigkeit keinen Zweifel hatte, soweit es die oben genannte Diagnose angeht. Der Kläger ist insoweit gehalten, diese Rechte auch in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls gegenüber der xxx durchzusetzen. 30 Soweit dem oben genannten Untersuchungsbericht in der zusammenfassenden Beurteilung auch eine „deutlich ausgeprägte entwicklungsbezogene Schreibschwäche bei überdurchschnittlichen ganzheitlichen und knapp altersgerechten einzelheitlichen intellektuellen Fähigkeiten" bescheinigt wird, ist grundsätzlich auf den schulischen Förderunterricht zu verweisen, zu dem die Schulen verpflichtet sind, 31 vgl.: Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Az.: 19 K 11140/98, in ZfJ 2001 S. 196 ff (die Entscheidung wurde den Beteiligten übersandt). 32 Da der Beklagte die Eltern des Klägers frühzeitig auf diese Verpflichtung hingewiesen hatte, musste dieser Weg auch notfalls unter Inanspruchnahme der Gerichte, eingeschlagen werden. Dass die Eltern des Klägers diesen Versuch hinreichend nachhaltig gemacht haben, ist kann den Vorgängen nicht entnommen werden. 33 Ungeachtet dieser oben dargestellten Diagnose bleibt unter Umständen zu klären, wo die Ursachen für die Schreibschwäche des Klägers tatsächlich liegen und ob die Probleme mit schulischen Fördermaßnahmen richtig angegangen werden. Möglicherweise ist Ursache eher in dem Bereich der einerseits festgestellten Fehlhörigkeit und einer zusätzlich bestehenden Hörkraftschwäche zu sehen, die mit anderen von der Krankenkasse anzubietenden Mitteln zu behandeln wäre. Hierzu müsste eine Begutachtung eines Phoniaters und Pädaudiologen erfolgen. 34 Jedenfalls kommt der Beklagte als Jugendamt im hier vorliegenden Verfahren nicht quasi als Ausfallbürge im Rahmen der Vorschrift des § 35a SGBVIII in Betracht, wenn anderweitig Leistungen nicht ohne weiteres erbracht werden. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 36