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Urteil

5 K 12500/96.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0412.5K12500.96A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am xxxxxxxxxx 1950 in Teheran geborene Kläger und die am xxxxxxxxxxxx 1961 ebenfalls in Teheran geborene Klägerin, dessen Ehefrau, sind iranische Staatsangehörige moslemischen Glaubens. Der Kläger ist an den Rollstuhl gefesselt. Sie reisten nach ihren Angaben am 24. August 1996 um 8.30 Uhr mit dem Flugzeug von Teheran aus ihrem Heimatland aus und gelangten am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland. Sie beantragten am 28. August 1996 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. September 1996 gab der Kläger Folgendes an: Sie hätten nie Reisepässe besessen. Ihre Personalausweise seien Anfang Mai - es könne der 3. oder 4. Mai gewesen sein - beschlagnahmt worden. Er könne nicht sagen, mit welchem Pass er gereist sei. Der Schlepper habe den Pass die ganze Zeit über bei sich gehabt. Seine Ehefrau habe ihn nur gefahren. In Frankfurt seien sie von einem Bekannten abgeholt worden, den seine Schwiegermutter zuvor telefonisch von ihrer Ankunft unterrichtet habe und der sie am Sonntag nach Köln gebracht habe. Den Schlepper hätten sie durch einen Freund im Iran kennen gelernt. Er habe für seine Leistungen 5.000.000 Toman erhalten. Er habe im Jahre 1970 das Abitur gemacht. Daran anschließend habe er bis 1971 seinen Militärdienst abgeleistet. Von 1971 bis 1978/79 habe er bei der xxxxxxxxxxxxxxxx gearbeitet, wo er von 1974 bis 1976 eine Ausbildung im Bereich Mikrofilm und Mikrografie absolviert habe. 1978/79 sei er Invalide geworden. Kurz nach der iranischen Revolution sei er von einem Pasdaran geschlagen worden und seitdem zu 90% behindert und an den Rollstuhl gefesselt. Seitdem sei er auch ohne Arbeit. Er sei seit 1980 verheiratet. Er sei im Iran nicht im Gefängnis gewesen, aber am 20. März 1979 wegen seiner Tätigkeiten vom Komitee verhaftet worden. Gleichzeitig mit seiner Tätigkeit bei der xxxxxxxxxxxx xxxx habe er bei drei Institutionen Dienst leisten müssen, und zwar einmal bei der 2. Abteilung der Armee, einer Informationssektion, außerdem im Büro der Kaiserin Farah Pahlewi, bei der er im Bereich Mikrofilm beschäftigt gewesen sei und drittens bei einer Nachrichtenagentur, wo er ebenfalls im Bereich Mikrofilm und Mikrografie gearbeitet habe. Nach der Revolution sei in ihrem Amt ein islamisches Komitee gegründet worden. Nachdem die Vorsitzenden dieses Komitees geflüchtet seien, habe man ihn verhaftet und von ihm wissen wollen, welchen Tätigkeiten sie in ihrem Amt nachgegangen seien. Man habe ihn zwei Wochen lang fest gehalten und in dieser Zeit so stark gefoltert, dass er die Behinderung davongetragen habe. Er habe auch teilweise sein Gedächtnis verloren gehabt. Es sei sozusagen "sprunghaft", was besagen wolle, dass er sich manchmal an Dinge erinnere und manchmal die gleichen Dinge vergesse. Nach zwei Wochen hätten die Ärzte ihm bescheinigt, dass er zu 90% behindert sei, woraufhin er aus der Haft entlassen worden sei. Da er in seiner Bewegungsfreiheit sehr beschränkt gewesen sei, habe er nicht Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Organisation sein und aktiv sein können. Er habe sich nicht richtig politisch betätigt. Er habe den Iran aus folgenden Gründen verlassen: Nach dem Sieg der Revolution sei in seiner Firma xxxxxxxxxxxxxxxx ein islamisches Komitee gegründet worden. Das Komitee habe begonnen, die Mitarbeiter zu verhören. Auch er sei verhört worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, mit der Leitung des Amtes gute Beziehungen gepflegt zu haben. Sie hätten ihm auch vorgeworfen, in der 2. Abteilung der Informationsabteilung der Armee und im Büro der Kaiserin gearbeitet zu haben. Er sei aufgefordert worden, ihnen alle seine Informationen zur Verfügung zu stellen. Er sei auch Leiter der Ausbildungsabteilung dieser drei Institutionen gewesen. Er habe einige Personen an neuen Geräten, die aus England gekommen seien, ausbilden sollen. Niemand außer ihm sei befugt gewesen, in die Ausbildungsräume dieser drei Institutionen hineinzugehen. Man habe großes Vertrauen zu ihm gehabt. Auch die Reparatur der Geräte sei ihm überlassen gewesen. Das Komitee des Amtes habe sich dann mit einem anderen Komitee zusammengetan. Gemeinsam hätten sie ihn zu einem weiteren Komitee mit der Nr. 12 gebracht, wo die meisten dort tätigen Personen Kinder und Jugendliche gewesen seien. Man habe ihn in einen Keller eingesperrt, ihn beschimpft und geschlagen und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und ihnen Informationen zu liefern. Einige Male hätten sie ihn im Winter in den Hof gebracht, wo er auf Eis habe sitzen müssen. Die Jugendlichen hätten Gewehre in der Hand gehabt, mit denen sie ihn geschlagen hätten, zwei Wochen lang; außerdem habe er wenig zu essen bekommen. Dies sei nur eine kurze Zusammenfassung; er könne noch stundenlang darüber reden. Nach Ablauf von zwei Wochen habe man ihn in das Ghasr-Gefängnis bringen wollen. Im Hof habe man ihm mit dem Gewehrkolben auf die Nase geschlagen. Er habe sein Gesicht weggedreht, um nicht einen weiteren Schlag ins Gesicht zu bekommen. Dann sei er ohnmächtig geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei - wie viel Zeit dazwischen vergangen sei, wisse er nicht - habe er seinen Vater gesehen. Er habe von ihm erfahren, dass man ihn benachrichtigt habe; sein Vater habe ihn ins Sharam-Krankenhaus gebracht, wo er 1 ½ Jahre in Behandlung gewesen sei. Dort habe man ihn auch dauernd bedroht. Es seien selten Krankenschwestern oder Pfleger ins Zimmer gekommen. Es hätten dort oft die Leute vom Komitee verkehrt, die ihn weiterhin verhört und behauptet hätten, er habe mit General xxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx Beziehungen gepflegt. xxxxxxxxxxxxxx sei ein angesehener Richter in Teheran gewesen, der auch verhaftet worden sei, wie er später erfahren habe. Nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe ihn das Komitee weiter belästigt und ihr Telefon abgehört und ihr Haus durchsucht, wobei sie aber nur Kartenspiele und eine Flasche Whisky gefunden hätten. Allein deswegen hätten sie eine Akte angelegt. Die Belästigungen und Beeinträchtigungen hätten ihn letztlich dazu gezwungen, seinen Wohnort zu wechseln. Er sei in das Stadtviertel Yousefabad umgezogen. 1981 habe er geheiratet. Seine Frau sei Studentin gewesen. Sie sei zwangsweise exmatrikuliert worden. Der Ehemann ihrer Tante sei 1981 an einem Putsch beteiligt gewesen. Er sei deswegen hingerichtet worden. Das Komitee im Stadtviertel Yousefabad habe von dem früheren Komitee den Auftrag bekommen, ihn weiterhin zu beobachten. Man habe ihm z.B. keine rationierte Milch verkauft. Man habe ihm auch keine Medikamente verkauft, die er benötigt habe. Er habe sie sich auf dem freien Markt besorgen müssen, was sehr teuer gewesen sei. Er habe sich dann entschlossen, mit dem Gesundheitsminister darüber zu reden, der ihn telefonisch an seinen Berater verwiesen habe. Als er diesem die Situation geschildert habe, habe dieser ihm geraten, sich mit Dr. xxxxxx in Verbindung zu setzen. Als er diesem sein Anliegen geschildert und ihm gesagt habe, dass das Regime bisher nichts für ihn als Invaliden getan habe, habe Dr. xxxxxx gemeint, dass er nichts Besseres als die Kriegsinvaliden sei. Auch habe er keine eindeutige, klare und saubere Akte. Er habe außerdem gesagt, dass es solche Medikamente für keinen Menschen im Iran gebe. Danach habe er gesehen, dass alles für ihn im Iran zu Ende sei, weil er die teueren Medikamente auf dem freien Markt nicht mehr kaufen könne. Dr. xxxxxx habe ihn verspottet. Deshalb habe er zu ihm gesagt, dass er, der Kläger, vor dem Tor des Gesundheitsministerium etwas unternehmen werde, wodurch er "seinen Stuhl verlieren" werde. Er habe sich dann ein Plakat besorgt und an die Menschenrechtskommision gewandt, damit sie seine und die Rechte der anderen Invaliden durchsetzen solle. Am 4. Mai 1996 sei er mit seiner Frau und dem Sohn des Onkels seiner Frau zum Gesundheitsministerium in der Hafez-Straße gegangen. Er habe das Plakat gehalten, auf dem gestanden habe: "Menschenrechtskommission! Rettet mich, den Invaliden!" und er habe angefangen zu schreien und Passanten angesprochen. Seine Frau habe eine Filmkamera mitgenommen und alles gefilmt. Dann seien Leute vom Sicherheitsdienst des Ministeriums gekommen, hätten sie geschlagen und die Filmkamera weggenommen; man habe ihn in das Ministerium gezerrt und ihn beschimpft und geschlagen. Seinem Neffen sei es gelungen zu fliehen; er habe seine Schwiegermutter benachrichtigt. Nach 1 ½ Stunden habe man seine Frau abgeführt und ihn mit einem anderen Auto irgendwohin gebracht. Er habe dann erfahren, dass man ihn in eine Nervenheilanstalt mit Namen Rouzbeh gebracht habe. Sein ganzer Körper sei blutig gewesen und aus seiner Nase sei weiter Blut geflossen. In der Heilanstalt habe er alle Leute des Staatsapparates weiter beschimpft. Sie hätten ihm eine Spritze gegeben, sodass er nichts mehr gemerkt habe. So seien Tage vergangen. Sie hätten ihm gedroht, ihn so lange dort zu behalten, bis er solche Aktionen nicht mehr machen würde. Am 9. Juni 1996 sei es seiner Frau gelungen, ihn mit der Hilfe des Fahrers eines Rettungswagens zu befreien. Diesen Vorfall könne seine Frau schildern. Noch am gleichen Abend habe man ihn nach Mardabad in die Nähe von Karadj gebracht, wo er einen Freund habe, der ihn gepflegt habe, obwohl er selbst Kriegsinvalide sei. Der Freund habe ihn mit xxxxxx bekannt gemacht, der seine Ausreise aus dem Iran organisiert habe. Dieser habe ihn am Flughafen einer anderen Person anvertraut, die ihn nach Deutschland gebracht habe. Auf Nachfrage nach der Flucht aus der Heilanstalt erklärte er: Seine Frau habe dem Fahrer des Krankenwagens ein Bestechungsgeld gegeben. Es sei Mitternacht gewesen. Der Fahrer habe ihn auf einem Bett auf Rollen aus dem Krankenhaus herausgebracht und in einen Krankenwagen gebracht. Sein Zimmer sei im Erdgeschoss gewesen, sodass dies keine Schwierigkeit gewesen sei. Eine Straße weiter habe seine Frau im Auto eines Freundes gewartet. Der Fahrer habe ihn seiner Frau übergeben und mit dem Auto des Freundes seien sie dann nach Mardabad gefahren. Seinen Rollstuhl habe er im Krankenhaus zurücklassen müssen. Mit dem Pförtner des Krankenhauses habe es keine Schwierigkeiten gegeben, weil bei solchen Aktionen alle Leute zusammenarbeiteten. Er sei nicht in einer geschlossenen Abteilung untergebracht gewesen. Man habe sogar seine Tür offen gelassen, damit die anderen geistig behinderten Patienten ihn hätten beleidigen und beschimpfen können. Im Krankenhaus sei er nicht behandelt und gepflegt worden. Er habe sein Bett beschmutzt und sie hätten es nicht sauber gemacht. Er habe auch keine Medikamente erhalten. Sie hätten nur gesagt, dass sie ihn so lange dabehalten würden, bis er nicht mehr auf die Idee käme, etwas gegen das Regime zu sagen. Wenn er zu laut geworden sei und geschimpft habe, habe man ihm eine Spritze gegeben, woraufhin er dann eingeschlafen sei. So viel Schlaf sei für ihn schädlich, da er immer in Bewegung bleiben müsse. Alle fünf Stunden müsse er die Seite wechseln. Er habe auch keinen Besuch empfangen dürfen. Sein Freund xxxxxxx, der Kriegsinvalide sei, habe Zugang zu allen Ämtern. Er habe erfahren, wo er sich befinde und seine Frau informiert. Die Medikamente, die er benötige, seien Zäpfchen und Tabletten, die zusammen eingenommen werden müssten. Es gebe auch gleichwertige andere Zäpfchen und Tabletten, die aber in der Zusammensetzung nicht überein stimmten. Die Tabletten und Zäpfchen seien für die Verdauung. Außerdem müsse er noch bestimmte Antibiotika nehmen, die es im Iran nicht gebe. Die Medikamente habe er immer auf dem freien Markt gekauft, an einem Stand auf der Straße, wo auch Zigaretten verkauft würden. Er habe täglich eine Ampulle mit 1000 ccm an Antibiotika und jeden zweiten Tag Zäpfchen und Tabletten benötigt. Dafür habe er pro Tag 5.000 Toman (= 20,00 - 25,00 DM) aufwenden müssen. Das Geld habe seine Frau verdient. Sie habe einen Friseursalon gehabt. Zum Teil habe auch seine Mutter finanziell ausgeholfen. Auf Nachfrage erklärte er, er habe ganz zu Anfang eine Abfindung von der Versicherung in Höhe von 250.000 Toman erhalten. Eine Rente habe er später nicht mehr bekommen. Das Geld sei jetzt verbraucht. Der Salon habe seiner Mutter gehört. Seine Frau habe dort nur gearbeitet. Sie habe 25.000 Toman verdient. Das Nettoeinkommen seiner Mutter habe sich auf 60.000 bis 70.000 Toman belaufen. Auf Vorhalt erklärte er weiter: Das Antibiotikum habe er immer nur für einen Zeitraum von 10 Tagen einnehmen dürfen. Danach habe er eine längere Pause machen müssen, weil es schädlich sei. Die Pause habe zwischen 10 Monaten und 1 Jahr betragen. Die Zäpfchen und Tabletten hätten durchgehend jeden zweiten Tag eingenommen werden müssen. In jeder Packung seien 6 Zäpfchen bzw. 6 Tabletten. Jede Packung, nicht jedes einzelne Zäpfchen bzw. jede einzelne Tablette, habe 2000 Toman gekostet. In der Heilanstalt habe man ihm keine Medikamente gegeben, Wenn er aber nichts oder wenig esse, brauche er solche Medikamente nicht. Bei einer Rückkehr in den Iran werde man ihn wieder in die Heilanstalt schicken. Bereits vor 17 Jahren, als er krank geworden sei, habe er vorgehabt, nach Deutschland oder in ein anderes europäisches Land zu gehen. Damals sei es ihm nicht gelungen. Jetzt habe er die Möglichkeit dazu gehabt. Die Klägerin erklärte bei ihrer Anhörung: Sie habe im Jahre 1977 ihr Abitur gemacht. Von 1977 bis 1980 habe sie an der Universität Buchhaltung studiert und dort auch gearbeitet. Im Jahre 1980 sei sie von der Universität gewiesen worden. Im Jahre 1981 habe sie geheiratet. Während ihrer Gymnasialzeit habe sie auch eine Ausbildung als Friseuse gemacht. Deshalb habe sie ab 1981 als Friseuse gearbeitet. Sie sei am 4. Mai 1996 einmal verhaftet worden. Am 5. Mai 1996 sei sie von dem Komitee Vozara verhaftet worden und fünf Tage in Gewahrsam geblieben. Dann habe sie 1.000.000 Toman als Kaution hinterlegen müssen, außerdem den Personalausweis und die Heiratsurkunde. Ihr Ehemann habe vor dem Gesundheitsministerium ein Plakat aufgestellt. Sie habe die Aktion gefilmt. Deshalb habe man sie der Zusammenarbeit mit ihm beschuldigt und verhaftet. Auf dem Plakat habe gestanden: "Menschenrechtskommission! Helfen Sie mir!" Sie sei weder Mitglied einer politischen Organisation oder Partei und habe sich auch nicht politisch betätigt. Die Gründe für ihre Flucht seien Folgende gewesen: Ihr Mann habe mit dem Plakat vor dem Gesundheitsministerium gegen seine Lebensumstände protestieren wollen. Er habe Medikamente benötigt, die man nicht in den Apotheken bekommen könne. Auf dem freien Markt müsse man viel Geld dafür bezahlen. Sie wisse nicht, warum man diese Medikamente nicht in der Apotheke bekomme. Sie habe manchmal stundenlang in einer Schlange vor den Apotheken gestanden. Überall hätten sie ihr gesagt, dass sie solche Medikamente nicht hätten. Sie habe die Medikamente an einer Straße mit Namen Nassekhossow an Ständen erworben, wo man Obst und Zigaretten habe kaufen können. Irgendwo habe dort auch ein Medikament gestanden, ein Zeichen dafür, dass man diese dort habe erwerben können. Es seien Ampullen für Spritzen, außerdem Zäpfchen gewesen. Manchmal habe sie diese Medikamente nicht einmal auf dem freien Markt bekommen können, selbst Medikamente für ihre Migräne nicht. Sie habe durchschnittlich im Monat 15.000 Toman für Medikamente aufbringen müssen. Als ihr Mann das Plakat vor dem Gesundheitsministerium aufgestellt habe, hätten sie selbst und ihr Cousin ihn begleitet, weil der Cousin im Besitz eines Autos und einer Videokamera gewesen sei. Sie hätten sich noch nicht entschlossen gehabt, was sie mit diesem Film hätten tun wollen. Ihre Absicht sei gewesen, ihre Stimme zu erheben. Sie hätten gedacht, diese Aufnahme vielleicht eines Tages Journalisten zur Verfügung zu stellen oder ihn der UNO zu übergeben. Als sie begonnen habe, ihren Mann zu filmen, seien sie von einigen Leuten bestürmt worden; einer habe ihr die Filmkamera aus der Hand gerissen, sie geschubst, woraufhin sie zu Boden gefallen sei. Ihr Cousin habe fliehen können und ihre Mutter und ihren Bruder benachrichtigt. Man habe sie zunächst zum Sicherheitsdienst des Ministeriums gebracht, sie beide getrennt und körperlich durchsucht. Zwei Frauen und zwei Männer hätten sie dann zum Komitee Vozara gebracht. Dort hätten sich im Keller zwei Frauen und ein Mann, der Chef, befunden. Die Frauen hätten an ihren Haaren gerissen und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Sie hätten sie befragt, zu welcher Organisation sie gehöre und mit wem sie zusammenarbeite. Während der ganzen Zeit hätten sie sie beschimpft. Sie habe kein Wort sagen können, weil sie sehr schockiert gewesen sei. Sie leide oft unter Migräne. Als sie sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätten, habe sie das Gefühl gehabt, dass sie sich übergeben müsste. Dann hätten sie ihr die Hände auf dem Rücken zusammengebunden. Dabei habe sie eine Hand nach hinten über die Schulter legen müssen und die andere Hand von unten auf den Rücken. Dann hätten sie wieder angefangen, sie zu schlagen. Fünf Tage lang hätten sie dies immer wieder getan. Am fünften Tag habe man sie in die oberste Etage des Gebäudes in das Büro der Staatsanwaltschaft gebracht. Ein Mullah in dem Zimmer habe sie gefragt, was sie getan und warum sie es getan habe. Sie habe gesagt, dass sie ihrem Mann gefolgt sei und ihm gehorcht habe. Er habe höhnisch gelächelt und gesagt, dass sie ihm nur in diesem Falle gehorcht habe. Er habe dann 1.000.000 Toman als Kaution verlangt. Ihr Cousin habe nach der Flucht ihre Mutter und ihren Bruder benachrichtigt, die über xx xxxxx, den Freund ihres Mann, ihren Aufenthaltsort erfahren hätten. Ihre Mutter habe dann die Kaution von 1.000.000 Toman hinterlegt. Daraufhin sei sie vorübergehend aus der Haft entlassen worden. Sie hätten aber gesagt, dass sie demnächst eine Vorladung erhalten werde. Bis dahin habe sie sich zwei Mal täglich - vormittags und nachmittags - beim Komitee melden müssen. Nach ihrer Entlassung habe sie mit xxxxxxx gesprochen und ihn gebeten nachzuforschen, wo sich ihr Ehemann befinde. Er habe erfahren, dass er sich in der Nervenheilanstalt Rouzbeh aufhalte. Sie sei oft dorthin gegangen, habe ihn aber nicht besuchen dürfen. xxxxxxx habe ihr gesagt, er werde einen Weg finden, um ihren Mann zu befreien. Er habe dann den Fahrer eines Krankenwagens, der im Krankenhaus beschäftigt gewesen sei, ausfindig machen können. Am 9. Juni 1996 habe dieser ihren Mann aus dem Krankenhaus befreien können. Er habe dafür ein Bestechungsgeld von 100.000 Toman erhalten. xxxxxxx und sie hätten in der Straße hinter dem Krankenhaus gewartet. Als der Krankenwagen gekommen sei, hätten sie ihren Mann in Empfang genommen und seien nach Mardabad in die Nähe von Karadj gefahren in ein Haus, das xxxxxxx vorübergehend für sie gemietet hatte. Dort hätten sie sich entschlossen, den Iran zu verlassen. xxxxxxx sei dann nach einiger Zeit gekommen und habe gesagt, dass er jemanden gefunden habe, der sie gegen Zahlung von 5.000.000 Toman aus dem Iran herausbringen würde. Sie habe dieses Geld von ihrem Vater geerbt gehabt und es jemandem anvertraut, der es für irgendetwas investiert habe, wofür sie immer Zinsen bekommen habe. Sie habe das Geld von ihm zurückverlangt und damit den Schlepper bezahlt. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte sie um ihr Leben. Durch Bescheid vom 2. Dezember 1996 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen; ferner forderte es die Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Iran an. Die Kläger haben am 6. Dezember 1996 Klage erhoben. Sie beziehen sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin trägt ferner mit Schriftsatz vom 15. Juni 1998 Folgendes vor: Während der fünftägigen Verhaftung sei sie sexuell missbraucht worden, und zwar in der Weise, dass die Bewacher sie an die Brüste gefasst und durch obszöne Reden, die sich auf die Behinderung ihres Ehemannes bezogen hätten, beleidigt hätten. Dies habe sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht sagen können, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann angehört worden sei. Ihr Ehemann sei durch seine Behinderung schon schwer genug getroffen. Wenn er erfahren würde, wie sie behandelt worden sei, werde ihm dies einen großen Schlag versetzen. Sie sei seit langem in Behandlung von Dr. xxxxxxxx, dem sie sich anvertraut habe. Er betreue sie somatisch und psychologisch, vor allem durch Neuroleptika und etwas Valium. Ihr Ehemann habe bei der Flucht aus dem Krankenhaus unter sedierenden Medikamenten gestanden, sodass er sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern könne. Auf dem Flughafen in Teheran werde man nur einmal beim Betreten des Flughafengeländes kontrolliert. Behinderte hätten eher die Möglichkeit, unkontrolliert auszureisen, weil ein gewisses Mitleid bei den Kontrollbehörden eine Rolle spiele. Der Kläger hat eine Bescheinigung vom 11. Februar 1997 über seine Mitgliedschaft bei der Organisation "Wächter des Ewigen Iran" vorgelegt, ferner verschiedene Fotos über die Teilnahme an Demonstrationen vor der iranische Botschaft in Bonn und über andere Veranstaltungen der Organisation, an denen er und die Klägerin teilgenommen haben Die Klägerin hat ferner ein ärztliches Attest des Dr. med. xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx vom 16. Dezember 1996 vorgelegt. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Niederschrift vom 27. März 2002 verwiesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Dezember 1996 zu verpflichten, a) sie als Asylberechtigte anzuerkennen b) c) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen d) hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten der Kläger durch Verfügung des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben gegen die Beklagte nach den gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zugrundezulegenden Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG noch einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen und zur Flucht aus dem Heimatland zwingen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es hierbei nicht an. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität muss der humanitären Intention des Asylrechts entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Notwendige Voraussetzung für eine politische Verfolgung ist, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener Macht, also vom Staat oder einer staatsähnlichen Macht ausgeht, welcher der Verletzte unterworfen ist. Das Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Steht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar war, so ist er regelmäßig als asylberechtigt anzuerkennen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er nunmehr in seinem Heimatstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist oder sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (S. 333 ff. unter B I). Hat der Asylsuchende sein Heimatland hingegen unverfolgt verlassen, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände auf Grund asylrelevanter Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. (S. 345 f.); Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 (S. 64 ff.). Dabei bildet die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.92 - NVwZ 1992 S. 582. Die in dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 dargestellten und vorstehend umrissenen rechtlichen Grundsätze für die Asylberechtigung (nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG) gelten auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, da beide Ansprüche hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - NVwZ 1992 S. 892; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - NVwZ 1994 S. 497 (S. 498 f.); Urteil vom 28. April 1998 - 9 C 1.97 - S. 7 UA. Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung genügt, BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - InfAuslR 1986 S. 79 (S. 80) und Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990 S. 171. Insoweit kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers naturgemäß besondere Bedeutung zu. Dieser ist gehalten, seine Asylgründe unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern, BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 - InfAuslR 1994 S. 375 (S. 376). Hierzu gehört, dass er zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 u. Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - NVwZ-RR 1990, S. 379 (S. 380). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylvorbringen als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991 S. 94 ff (95), BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 - NVwZ-RR 1990 S. 379 (S.380) = InfAuslR 1990 S. 38 und Urteile vom 24. April 1990 - 9 C 4.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135 und vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 - InfAuslR 1994 S. 375 (S. 376); Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt das Begehren der Kläger ohne Erfolg, weil die Kläger ihr Heimatland unverfolgt im obigen Sinne verlassen haben und ihnen auch bei einer Rückkehr in den Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die Kläger haben dem Gericht schon nicht die Überzeugung vermitteln können, dass sie den Iran illegal verlassen haben. So ist bereits die Beschreibung der Ausreise durch beide Kläger völlig pauschal und allgemein. Zur Ausreise aus dem Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass, ein Ausreisevisum und einen Ausreisestempel. Bei jeder Ausstellung eines Reisepasses und bei Beantragung eines Ausreisevisums wird neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet. Erhebt dieser Bedenken, werden weder Pass noch Ausreisevisum ausgestellt. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11. Oktober 1994 und 18. April 2001 sowie Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 27. März 1997 an das VG Hannover. Bei der Ausreise wird der Pass noch mehrfach, u.a. von Sicherheitskräften und Bediensteten des Informationsministeriums computerunterstützt überprüft, so Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 11. Oktober 1994 und vom 22. Dezember 1997, ebenso Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom 4. November 1998 an das VG Augsburg und vom 30. Dezember 1998 an das VG Münster, wobei die Beamten an den Ausreisestellen ständig ausgetauscht werden, um Bestechungsabsprachen zu verhindern. So Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 1993 an das VG Köln und Lagebericht vom 11. Oktober 1994. Die Kläger haben weder über die Vorbereitungen des Schleppers noch von mehreren Kontrollen berichtet. Sie haben lediglich angegeben, der Schlepper habe einen Bediensteten des Flughafens herbeigeholt, der ihnen den Fahrstuhl geöffnet habe. Sie haben auch nichts über die Beschaffung der zur Ausreise erforderlichen Papiere berichtet, wie etwa, dass sie dem Schlepper Passbilder für die Ausstellung des Reisepasses übergeben hätten. Solche eigenen Passbilder stellen jedoch bei einem gefälschten Pass das Minimum an Sicherheitsvorkehrungen dar, die ein Schlepper ergreifen wird. Es ist auch unwahrscheinlich, dass der gute Freund, der sich um die Ausreise gekümmert haben soll, die Kläger über seine Maßnahmen und Absprachen mit dem Schlepper im Unklaren gelassen haben könnte und die Kläger diese Absprachen auch nicht interessiert hätten, obwohl sie schon einmal von einem Schlepper getäuscht worden waren. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass der Schlepper, wenn er denn Sicherheitsbehörden hätte bestechen müssen, die Bestechungsgelder vorfinanziert hätte. Denn nach den Angaben der Kläger ist er erst nach deren Ankunft in der Bundesrepublik entlohnt worden. Das Gericht nimmt den Klägern auch nicht ab, dass sie keine Kenntnis vom Inhalt des Passes hatten und der Schlepper den Pass die ganze Zeit über bei sich gehabt und auch bei der Kontrolle in Frankfurt/Main vorgelegt hat. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 1999 an das VG Regensburg werden die Reisenden bei den strengen Passkontrollen auf dem Flughafen in Teheran mit ihrem Namen angesprochen. Wenn der Pass, mit dem die Kläger ausgereist sind, auf einen fremden Namen gelautet haben sollte, was die Kläger nicht einmal vorgetragen haben, wäre der Schutz vor Entdeckung, den der falsche Pass bieten soll, nur dann Gewähr leistet, wenn sich der Fliehende seinen Decknamen merkt. Es ist lebensfremd, dass sowohl der Schlepper als auch ein tatsächlich Verfolgter das hohe Risiko eingehen, dass der Flüchtende wegen Unkenntnis des Decknamens gefasst wird. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Kläger nicht jedwedes Risiko bei der Ausreise vermeiden wollten, zumal ihr Ausreiseversuch schon einmal gescheitert war und sie bei dem Vorbehalt, den Schlepper erst nach gelungener Flucht zu bezahlen, durchaus solche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen haben. Da sie auch bei der Kontrolle in Frankfurt/Main keine Schwierigkeiten gehabt haben wollen, spricht alles dafür, dass sie mit einem auf ihren Namen lautenden Pass legal aus dem Iran ausgereist sind. Denn die Kontrollen aus typischen Asylländern bei der Einreise auf dem Flughafen Frankfurt/Main sind äußerst streng. Es wird darauf geachtet, dass jeder seinen eigenen Pass vorlegt, die Einreisedokumente werden elektronisch auf Fälschungsmerkmale überprüft; die Wahrscheinlichkeit der Einreise mit verfälschten Reisedokumenten ist gering. So Auskünfte des Bundesgrenzschutzamtes Flughafen Frankfurt/Main vom 29. Dezember 1999 und 10. März 2000, jeweils an das VG Düsseldorf. Jedenfalls wäre der Schlepper, nach Angaben der Kläger ebenfalls ein Iraner, der wie die Kläger an seinem Aussehen als Ausländer erkennbar war, kaum das Risiko eingegangen, durch die Vorlage des Passes/der Pässe von zwei ihn begleitenden Personen als Schlepper aufzufallen. Die Begründung der Kläger für die problemlose Ausreise, nämlich dass die Grenzbehörden aus Mitleid mit der zweifellos schweren Behinderung des Klägers auf Kontrollen verzichtet hätten, überzeugt ebenfalls nicht. Wenn es zutreffen würde, dass der Kläger über einen Monat in der psychiatrischen Klinik fest gehalten worden sein sollte, weil man in ihm einen Feind des Regimes und einen Aufrührer sah und er - aus Sicht der iranischen Behörden - widerrechtlich aus der Klinik befreit worden wäre, hätte man zweifellos Nachforschungen angestellt. Von solchen Recherchen haben jedoch weder der Kläger noch die Klägerin, die noch über nahe Verwandte und angeblich einflussreiche Freunde im Iran verfügen und hiervon zweifellos erfahren hätten, nichts berichtet. Offensichtlich haben die Kläger auch Kontakte mit der Mutter der Klägerin. Denn die Klägerin wusste zu berichten, dass ihre Mutter dem Schlepper nach ihrer Ausreise den Schlepperlohn entrichtet hat. Abgesehen davon, dass nach dem Kläger gefahndet worden wäre, wenn man in ihm einen politischen Gegner gesehen hätte, dessen man hätte habhaft werden wollen, hätte man auch Nachforschungen nach der Klägerin angestellt. Denn sie war nach ihren Angaben nur vorläufig, weil sie noch eine Verfahren erwartete und nur unter der Auflage entlassen worden, sich zwei Mal täglich beim Komitee zu melden. Dem ist sie offenbar während ihres Untertauchens in Mardabad nicht nachgekommen, da man sie sonst zweifellos nach dem Aufenthalt ihres aus der Heilanstalt verschwundenen Ehemannes befragt hätte, wovon sie nichts berichtet hat. Da den Behörden nach ihrem Nichterscheinen zu den angesetzten Terminen klar sein musste, dass sie sich der erwarteten Bestrafung entziehen wollte, wäre gegen sie ein Ausreiseverbot verhängt worden. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 5. August 1991 an das VG Köln und vom 2. Oktober 1991 an das VG Hamburg. Das wäre bei ihrer Ausreise den Grenzschutzstellen bekannt gewesen, da zwischen dem Verschwinden aus Teheran und der Ausreise ein Zeitraum von 2 ½ Monaten lag und die Grenzschutzstellen die Ersten sind, die über das Ausreiseverbot informiert werden. So Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 3. November 1995 an das VG Münster. Die Klägerin hat auch nichts darüber berichtet, dass ihr Bruder, der für sie gebürgt haben soll, in irgendeiner Weise nach ihrem Untertauchen belangt worden ist. Vgl. zu den Sanktionen gegen Bürgen die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 1998 an das VG Potsdam. Die Ausreise der Kläger selbst mit einem gefälschten Pass wäre unter diesen Umständen nicht problemlos vonstatten gegangen. Denn der im Rollstuhl sitzende Kläger musste in jedem Fall die Aufmerksamkeit der die Ausreise kontrollieren Sicherheitsbeamten erregen. Wenn die Kläger jedoch unproblematisch über den Flughafen Mehrabad ausgereist sind, ist dies ein erhebliches Indiz dafür, dass sie nicht sicherheitsrelevant in Erscheinung getreten waren und man nicht nach ihnen suchte. Das Gericht hat auch durchgreifende Zweifel daran, dass die Kläger die geschilderte Aktion durchgeführt haben. Das Bundesamt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht vorstellbar ist, dass jemand, der jahrelang unter Verfolgungen des Regimes gelitten hat und zum Invaliden gemacht worden ist, derartige Aktionen durchführt, um auf sich aufmerksam zu machen und um vielleicht - die Kläger waren sich über den Zweck der Filmaufnahmen noch nicht im Klaren - die UNO über die Situation der Invaliden im Iran zu informieren. Bei den guten Beziehungen, über die die Kläger zum Gesundheitsministerium verfügten, hätte es eher nahe gelegen, zunächst über diesen Weg etwas zur Verbesserung ihrer Situation zu versuchen. Auch weitere Hinweise sprechen gegen die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrags: Es ist auffallend, dass die Klägerin auf die zu Anfang ihrer Anhörung geäußerte Bitte des Gerichts, sie möge die Befreiung ihres Mannes schildern, nicht eingegangen ist, sondern ausgiebig über die Krankheit ihres Mannes und die Vorfälle vor dem Gesundheitsministerium berichtet hat und erst nach der erneuten Aufforderung der Bitte des Gerichts nachgekommen ist. Auch der Kläger hat auf die entsprechende Aufforderung des Gerichts zunächst die Gegenfrage gestellt, ob er seine Krankheit schildern solle. Diese Reaktionen auf eine klar gestellte Aufforderung wertet das Gericht als Indiz dafür, dass die Kläger sich eine bestimmte Geschichte in einer bestimmten Reihenfolge zurechtgelegt hatten und trotz ihrer sonstigen Beredsamkeit nicht in der Lage waren, spontan auf Fragen, die angeblich selbst Erlebtes betrafen, einzugehen. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Krankheit des Klägers durchaus von beiden Eheleuten als stark belastend empfunden wurde und wird. Die Schilderungen über die Aktion vor dem Gesundheitsministerium sind auch ansonsten nicht frei von Widersprüchen. So haben die Kläger über den Wortlaut des Transparents unterschiedliche Angaben gemacht: Nach Angaben der Klägerin lautete die Aufschrift: "An die UNO: Helft Versehrten im Iran" während nach den Angaben des Klägers darauf stand: "Menschenrechtsorganisation, helft uns Versehrten!". Zwar unterscheidet sich der Inhalt nicht dem Sinne nach. Da die Klägerin das Plakat jedoch selbst geschrieben haben will und es sich nicht etwa um eine spontane Aktion handelte, sondern diese vorher offenbar intensiv von den Eheleuten besprochen und der Cousin sogar noch bei der Beschriftung eingeschaltet worden war, wäre zu erwarten gewesen, dass der nur aus wenigen Worten bestehende Text, der derart brutale Reaktionen der Sicherheitsbehörden ausgelöst haben soll, übereinstimmend angegeben worden wäre, zumal an anderen weit weniger wesentlichen Schilderungen der Kläger im Wortlaut übereinstimmend berichtet worden sind (wie z. B. "es war nicht klar, wohin wir gehen würden", "(langer) Bart", "wund gelegen"), was den Verdacht der Absprache aufkommen lässt. Auch in weiteren nicht unwesentlichen Einzelheiten des fluchtauslösenden Ereignisses - Aktion vor dem Gesundheitsministerium mit anschließender Festnahme und Inhaftierung bzw. Einweisung in eine psychiatrische Klinik - gehen die Darstellungen in der Anhörung vor dem Bundesamt und vor dem erkennenden Gericht und zwischen den Eheleuten auseinander. So hat der Kläger die ausdrückliche Nachfrage des Einzelentscheiders, ob es außer der Festnahme nach dem Beginn der Revolution, die in seiner Schilderung beim Bundesamt im Vergleich zu dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis einen überaus breiten Raum einnahm, noch eine weitere Festnahme gegeben habe, verneint, allerdings kurz darauf von seiner Festnahme vor dem Gesundheitsministerium berichtet. Die Schilderungen über das Geschehen im Zusammenhang mit der Protestaktion vor dem Gesundheitsministerium weichen auch in Einzelheiten nicht unerheblich von einander ab. So hat etwa die Klägerin angegeben, die sich ansammelnde Menschenmenge habe sich auf ihren Mann gestürzt, er sei zu Boden gefallen, während der Kläger angegeben hat, er habe von den Sicherheitskräften des Ministeriums einen Fausthieb und einen Tritt in die Wade erhalten, wodurch er mit seinem Rollstuhl umgefallen sei. Er hat ferner bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt geschildert, dass Leute des Sicherheitsministeriums gekommen seien, seine Frau geschlagen, ihr die Filmkamera weggenommen und sie nach 1 ½ Stunden abgeführt hätten. Wie der Kläger dies alles mitbekommen konnte, nachdem sich - so die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - eine Menschenmenge um ihn versammelt hatte, die ihr den Blick auf ihn versperrte - umgekehrt dürfte Dasselbe gelten -, er durch den Fausthieb benommen war und er und seine Frau getrennt abgeführt und verhört worden sein sollen, bleibt unklar. Ebenso wenig ist plausibel, wie der Cousin, der anlässlich der Menschenansammlung geflohen war, die Mutter der Klägerin unterrichten konnte, dass und wohin diese überführt worden war. Denn die Klägerin ist erst nach dem Verhör mit einem PKW abtransportiert worden. Auf die Frage des Prozessbevollmächtigten, ob der Cousin so lange gewartet habe, bis sie, die Klägerin, weitertransportiert worden sei, hat sie sich denn auch dahin geäußert, dass ihr Cousin nicht mitbekommen habe, wohin sie gebracht worden sei. Andererseits soll die Mutter der Klägerin schon sehr bald nach dem Vorfall gewusst haben, wo sich die Klägerin, die insgesamt fünf Tage fest gehalten worden war, befand. Denn nach den Angaben der Klägerin hat die Mutter während dieser fünf Tage umfangreiche und Zeit raubende Tätigkeiten zu ihrer Freilassung entfaltet, ist "jeden Tag zu einer Verwandten eines hohen Geistlichen gegangen" und hat ferner 300.000 Toman an die Pasdaran gegeben, "damit sie täglich von mir (der Klägerin) Nachricht erhalten konnte". Davon abgesehen, sind substantiierte und individuellere Angaben zu dem Geschehen erst in der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zu einer glaubhaften Schilderung gehört jedoch, dass der Betroffene von sich aus schon bei seiner ersten Anhörung, bei der das Erlebte noch plastischer, weil zeitnäher im Gedächtnis ist, eine detailreiche Schilderung gibt, die erkennen lässt, dass er selbst Erlebtes und nicht etwa Angelerntes oder Angelesenes wiedergibt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung von Vorfällen während ihres Verhörs im Gesundheitsministerium und im Komitee berichtet hat, handelt es sich nach dem Eindruck des Gerichts um gesteigertes und damit unglaubhaftes Vorbringen. So hat sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt lediglich angegeben, zwei Frauen hätten sie an den Haaren gerissen und immer wieder, fünf Tage lang, mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen, außerdem mit den Händen auf dem Rücken gefesselt. Demgegenüber hat sie in der mündlichen Verhandlung berichtet, die Frauen hätten sie geschlagen, der Mann habe ihren Kopf an die Wand geschlagen, die Frauen ebenfalls, man habe ihr Fußtritte versetzt, zwei Pasdaran hätten sie mit Knüppeln geschlagen, sie habe Tritte in den Unterleib bekommen, die Blutungen ausgelöst hätten, man habe nicht nur ihre Brüste berührt, sondern habe sich zwecks sexueller Befriedigung körperlich an sie gedrängt. Weder von den nunmehr geschilderten weiteren schweren Misshandlungen, den intensiveren sexuellen Übergriffen noch von dem Krankenhausaufenthalt war zu einem Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung die Rede. Die Begründung der Klägerin für die verspätete Schilderung im Schriftsatz vom 15. Juni 1998 vermag zwar zu erklären, warum sie die sexuellen Übergriffe nicht schon vor dem Bundesamt erwähnt hat; sie ist jedoch nicht geeignet, die jetzt erstmals erwähnten sonstigen Misshandlungen zu erklären; außerdem ist damit nicht dargetan, warum sie diese Einzelheiten nicht bereits im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 1998 - immerhin auch erst 1 ½ Jahre nach der Klageerhebung - hat vortragen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es weniger schwer fallen dürfte, die Einzelheiten derartiger Übergriffe einer Vertrauensperson wie ihrem Prozessbevollmächtigten zu schildern als in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit unbekannten Beteiligten. Aus der eingereichten ärztlichen Bescheinigung lässt sich für die Glaubhaftigkeit dieses gesteigerten Vorbringens nichts entnehmen. Dort werden Migräneanfälle, unter denen die Klägerin nach ihren Angaben bereits vor den Ereignissen im Mai 1996 zu leiden hatte und Angstzustände diagnostiziert. Eine Exploration der Ursache dieser Leiden lässt sich dem Attest nicht entnehmen. Es ist auch unklar geblieben, aus welchen Gründen die Klägerin freigelassen worden ist. Sie hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Geistliche, dessen Verwandte eine Bekannte ihrer Mutter sei, habe gesagt, sie - die Klägerin - müsse alles tun, was man von ihr verlange und auf alle Fragen antworten. "Deshalb" habe der Mullah sie freigelassen. Was damit gemeint war, ist unklar geblieben. Dass sie die Fragen, welcher Organisation sie angehöre und für wen sie tätig sei, nicht zufrieden stellend beantwortet hat, hat sie selbst erwähnt. Mit den übrigen Forderungen kann nicht gemeint gewesen sein, dass sie willfährig sein sollte. Dies hat sie selbst nicht vorgetragen. Außerdem hat sie nicht der Mullah bedrängt, sondern zwei Pasdaran. Von derartigen Voraussetzungen für eine Freilassung hat sie auch bei ihrer Anhörung vor Gericht nichts erwähnt. Vielmehr hat sie dort nur von einer Freilassung gegen Kaution berichtet. Auch in weiteren Punkten, die mit ihrem Verfolgungsschicksal und ihrer Flucht in Zusammenhang stehen, sind die Kläger unglaubwürdig. Das gilt etwa für die Befreiungsaktion des Klägers aus der psychiatrischen Klinik. Es ist völlig lebensfremd, dass ein Krankenpfleger sich nur aus Mitleid und gegen ein paar Süßigkeiten der Gefahr aussetzt, in einer nächtlichen Aktion, die von daher schon Aufmerksamkeit erregen muss, einen in einer psychiatrischen Klinik aus politischen Gründen fest gehaltenen Patienten (aus Sicht der iranischen Behörden) widerrechtlich) zu befreien. Ebenso wenig hätte der Pförtner des Krankenhauses eine solche Aktion - jedenfalls nicht ohne Gegenleistung - geschehen lassen. Denn der Verdacht der Mithilfe an der Befreiungsaktion wäre zuerst auf ihn und den nach Angaben der Kläger zu dieser Zeit Dienst tuenden Krankenwagenfahrer gefallen, da offensichtlich war, dass der Kläger wegen seiner Behinderung seine Flucht aus dem Krankenhaus nicht ohne Helfer, die Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten hatten, bewerkstelligen konnte. Auch ist es lebensfremd, dass der Krankenwagenfahrer dem Kläger, der die Aktion trotz seiner Benommenheit mitbekommen hatte, nicht darüber aufgeklärt haben soll, dass es sich um eine Befreiungsaktion handelte. Denn die fehlende Aufklärung über den Sinn des Transports barg die Gefahr in sich, dass sie eine unerwartete Reaktion des Klägers auslöste, was den Erfolg der Befreiungsaktion hätte verhindern und auch den Fahrer hätte akut gefährden können. Auch soweit die Kläger Probleme bei der Medikamentenbeschaffung geschildert haben, sind erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten. Die Angaben des Klägers und der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gehen ganz erheblich hinsichtlich Art, Einnahmehäufigkeit und Kosten der Medikamente auseinander. Ferner werden die Beschaffungsmöglichkeiten von der Klägerin unterschiedlich geschildert: einerseits waren die Medikamente nur auf dem "Schwarzen Markt" erhältlich, andererseits hat die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung stundenlang vor Apotheken angestanden, wo sie dann abgelaufene Medikamente erhalten hat. Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger einerseits angegeben hat, er habe gesehen, dass alles im Iran zu Ende gewesen sei, weil sie die teuren Medikamente auf dem freien Markt nicht mehr hätten kaufen können - die Kosten dafür sollen nach den beim Bundesamt sehr widersprüchlichen, nach den letzten Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung 10.000 bis 20.000 Toman jährlich betragen haben -, die Kläger aber offenbar andererseits ohne größere Probleme in der Lage waren, binnen kürzester Zeit neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten und den Kosten für die weiterhin benötigten Medikamente 5.000.000 Toman für den Schlepper, 1.000.000 Toman als Kaution, 300.000 Toman Bestechungsgeld für die Pasdaran, 100.000 Toman für den hilfsbereiten Krankenwagenfahrer und 13.000 Toman für den Rollstuhl aufzubringen, und das, obwohl die Klägerin während der Zeit ihres Untertauchens in Mardabad kaum in der Lage gewesen sein dürfte, ihrem Beruf nachzugehen. Wenn die Kläger so gute Beziehungen ins Gesundheitsministerium besaßen, dass sie dort tätige Personen in die Befreiung des Klägers aus der psychiatrischen Klinik einschalten konnten, hätte es eher nahe gelegen, diese Beziehungen für die Beschaffung der Medikamente zu nutzen. Die Angaben der Klägerin über ihre Haft und ihre Entlassung widersprechen auch den vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen: Die als Grund für die Inhaftierung der Klägerin im Vozara-Gefängnis angegebene politische Agitation ist deshalb anzuzweifeln, weil es sich bei dem sog. Vozara- "Gefängnis", benannt nach seiner Lage in der früheren Vozara-Straße, um einen zum Revier der Sicherheitskräfte gehörenden Arrestzellenblock, einem ehemaligen (Unterstreichung durch das Gericht) Posten des Komitees handelt, der für die Ahndung von Verstößen gegen das Alkoholverbot und gegen die islamischen Sitten (Kleidervorschriften, gemeinsames Tanzen von Männern und Frauen, unislamische Musik u.ä.) zuständig ist. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Oktober 2000 an das VG Wiesbaden. Darüber hinaus ist auffallend, dass das Komitee, bei dem sich die Klägerin nach ihrer vorläufigen Freilassung melden musste, in der Vozara-Straße gelegen haben soll. Die Vozara -Straße ist jedoch bereits vor langen Jahren und dann nochmals 1987 umbenannt worden. So die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. August 1991 an das VG Köln. Untersuchungshäftlinge, denen gegen Kaution Hafturlaub gewährt wurde, wurden früher mit der Auflage belegt, sich regelmäßig bei Gericht oder der Justizpolizei, nicht jedoch, wie die Klägerin vorgetragen hat, bei einem Komitee zu melden. So Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 5. August 1991 an das VG Köln und vom 26. Oktober 2000 an das VG Wiesbaden. Abgesehen davon existieren die Komitees als selbstständige Organisation nicht mehr. Sie wurden vielmehr bereits Anfang 1991 durch das Gesetz über die Bildung der "Sicherheitskräfte der Islamischen Republik Iran" mit der Polizei und der Gendarmerie zu einem einzigen Sicherheitsorgan mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung zusammengeschlossen. So Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27. März 1995 und vom 30. September 1998. Ferner werden nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes Meldeauflagen üblicherweise nur bei regulär Verurteilten und nach einem abgeschlossenen Verfahren verhängt. So Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. November 1999 an das VG Gelsenkirchen. Außerdem widerspricht die Angabe der Klägerin, ihre Mutter habe die Pasdaran bestochen, um Auskunft über sie, die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt im Komitee-Gewahrsam befunden haben soll, zu erhalten, den ins Verfahren eingeführten Auskünften. Denn Pasdaran und Komitees, die wie erwähnt, als selbstständige Einheiten nicht mehr existierten, sind organisatorisch und funktionsmäßig klar von einander getrennte Stellen, die kaum verwechselt werden können. So Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. November 1997 an das VG Münster. Die Aussagen beider Kläger, die Klägerin sei 1980/1981 von der Universität verwiesen worden, womit offenbar auf eine politische Vorbelastung der Klägerin hingewiesen werden sollte, entspricht in dieser Form ebenfalls nicht den Tatsachen und erhellt den Umgang der Kläger mit der Wahrheit. Denn nach der Revolution wurden die Universitäten geschlossen und konnten erst ab Herbst 1981 in einzelnen Fachrichtungen (Medizin, Lehrerausbildung und Technologie) ihren Lehrbetrieb wieder aufnehmen. Vgl. Archiv der Gegenwart 1981 Nr. 25022 Die Maßnahme richtete sich mithin nicht gezielt gegen die Klägerin, wie die Angaben der Kläger glauben machen wollen. Nach allem drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass die Kläger nicht wegen aktueller Verfolgungsmaßnahmen kurz vor der Ausreise den Iran verlassen haben, sondern eine allgemeine Unzufriedenheit mit den Verhältnissen im Iran, insbesondere den Schwierigkeiten bei der Medikamentenbeschaffung und der eingeschränkten gesundheitlichen Versorgung und eine gewisse Angst vor der Zukunft der Anlass für die Ausreise aus dem Iran waren. Dafür spricht, dass beide Kläger, insbesondere die Klägerin, diese Schwierigkeiten sehr eingehend geschildert haben, während die Schilderung des Geschehens, das Auslöser für die Flucht gewesen sein soll, beim Bundesamt zunächst blass, pauschal und wenig detailreich war und erst in der mündlichen Verhandlung mit Einzelheiten angereichert worden ist. So hat der Kläger auch ausdrücklich die Ereignisse im Jahre 1979 als Grund für seine Ausreise im Jahre 1996 angegeben. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass zwischen seiner Verletzung im Jahre 1979 und der angeblichen Aktion im Jahre 1996 - jedenfalls aus seiner Sicht - ein gewisser mittelbarer Zusammenhang besteht. Für den zuvor wiedergegebenen Eindruck des Gerichts spricht nämlich auch, dass offenbar der Plan, den Iran zu verlassen, nicht unmittelbar nach den von den Klägern geschilderten furchtbaren Geschehnissen bei der Festnahme vor dem Gesundheitsministerium und den nachfolgenden Misshandlungen gefasst worden ist, sondern erst während des zweimonatigen Aufenthalts in Mardabad. So hat der Kläger ausgesagt, nach zwei Monaten, d.h. zwei Monate nach seiner Befreiung aus der psychiatrischen Klinik, hätten sie den Plan gemacht, zu flüchten. Ein Indiz dafür, dass nicht die angeblichen Erlebnissen im Zusammenhang mit der Aktion vor dem Gesundheitsministerium die Kläger zur Ausreise veranlasst haben, ist ferner, dass die Klägerin sich über ihren angeblichen Krankenhausaufenthalt wegen der angeblich in der Haft erlittenen Misshandlungen keine Bescheinigung hat ausstellen lassen, obwohl man eine solche offenbar problemlos bekommen konnte. Sie hat dies damit begründet, dass sie nicht dachte, "dass es so weit kommen würde." Soweit der Kläger auf Inhaftierungen und Misshandlungen im Jahre 1979 kurz nach der Revolution verweist, kommt es auf deren Wahrheitsgehalt nicht an. Denn diese Maßnahmen waren nicht kausal für die Ausreise der Kläger im Jahre 1996. Allerdings sind auch insoweit Zweifel angebracht. Der Kläger hat dazu angegeben, er sei nach der Revolution, die im März 1979 stattgefunden hat, festgenommen worden, zwei Wochen in Haft gewesen und anschließend 1 ½ Jahre im Krankenhaus in Behandlung gewesen, wo er immer wieder vom Komitee verhört und bedroht worden sei. Es erscheint jedenfalls wenig glaubhaft, dass der Kläger mit seinen schweren Verletzungen, die nicht in Frage gestellt werden, ohne Pflege, die ihm verweigert worden sein soll und ohne Medikamente derart lange Zeit überleben konnte. Jedenfalls glaubt das Gericht ihm nicht, dass er auch nach seiner Entlassung 1 ½ Jahre nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus noch ständig von Sicherheitskräften belästigt worden sein soll. Ebenso widerspricht es den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, dass wegen des Auffindens einer Whiskyflasche in seiner Wohnung eine Akte angelegt worden sein soll, deren Inhalt noch 15 bis 16 Jahre später einem leitenden Bediensteten des Gesundheitsministers, mit dem der Kläger nur wenige Worte gewechselt hat, bekannt gewesen sein soll ("seine Akte sei nicht sauber"). Denn der Besitz von Alkohol durch andere Personen als Händler wird erstmals durch den im Jahre 1996 in Kraft getretenen, dem iranischen Strafgesetz angefügten Fünften Abschnitt unter Strafe gestellt. So Tellenbach, Neues zum iranischen Strafrecht, ZAR 1998 S. 41 Nr. 2. Ein Zusammenhang zwischen den damaligen behördlichen Maßnahmen und dem angeblichen Geschehen im Jahre 1996 lässt sich daher nicht feststellen. Die danach unverfolgt ausgereisten Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Asylantragstellung begründet ebenso wie der mehrjährige Aufenthalt der Kläger in Deutschland auch unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 AuslG die Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran nicht. Diese Einschätzung, die der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vgl. nur Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - S. 14 ff. UA, und Beschluss vom 28. September 1998 - 9 A 4328/98.A - S. 13 f. BA, sowie anderer Oberverwaltungsgerichte entspricht vgl. Schleswig-Holsteinisches - SH - OVG, Urteil vom 30. Januar 1998 - 2 L 1/95 - S. 20 ff. UA, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1997 - A 12 S 1467/95 - S. 12 f. UA, Hessischer - Hess. - VGH, Urteil vom 30. November 1992 - 13 UE 441/90 - S. 35 ff. UA und der sich das erkennende Gericht anschließt, ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage zutreffend. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - (beide zu § 53 AuslG), Hess. VGH, Urteil vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95 -, Niedersächsisches - Nieders. - OVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -, SH OVG, Urteil vom 29. März 2000 - 2 L 238/98 -, Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 20. April 1999 und vom 16. Mai 2000, Stellungnahme von amnesty international vom 16. Juni 1998 an das VG Magdeburg sowie Gutachten des Rates der Europäischen Union (Bericht der Delegation der Niederlande über die allgemeine Lage im Iran) vom 5. August 1997 S. 33. Die Kläger sind auch nicht gezwungen, illegal in den Iran zurückzukehren. Sie können bei der Auslandsvertretung der Iranischen Republik die Ausstellung eines Reisepasses beantragen oder mit einem von der Vertretung erteilten Ersatzpapier legal in den Iran zurückzukehren. Auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die Monarchisten und der Mitgliedschaft des Klägers im N.I.D. droht den Klägern ebenso wenig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat unter Auswertung der zur Frage der exilpolitischen Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegenden Erkenntnisse die Voraussetzungen umschrieben, unter denen eine derartige exilpolitische Betätigung eine asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevante Bedeutung erlangen kann. Hiernach reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A -, vom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - S. 10 ff. BA sowie vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - S. 20 ff. BA; ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 - S. 14 ff. UA. Im Einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der zuletzt genannten Entscheidung vom 15. Februar 2000 (auf den Seiten 21 ff.) ausgeführt: "Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponierten Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen. Abgesehen davon, dass auf Grund der Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Asylsuchende namentlich erfasst wird, ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. Dies gilt umso mehr, wenn das öffentlichkeitswirksame Auftreten - wie hier - erst im "sicheren" Ausland erwacht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 a.a.O. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von Asylsuchenden auf diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 a.a.O. Dies schließt es von vornherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations-/Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen. Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen/Veranstaltungen oder aber die Betreuung von Büchertischen und die Verteilung von Flugblättern nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt: Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", Parolen ruft, Plakate trägt und/oder Papier verteilt, liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit nicht aber - ggf. im Zusammenwirken mit anderen - eine ernstzunehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. Etwas anderes folgt auch nicht aus Fernsehinterviews, die - wie mittlerweile üblich - in lokalen Fernsehprogrammen ausgestrahlt werden. Zwar tritt derjenige Asylsuchende, der das Interview gibt, aus der Anonymität einer Masse heraus und ist als Einzelner individualisierbar und damit im Sinne einer Observation auch leichter greifbar, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, in: DVBl. 1999, 165, jedoch kommt es hierauf allein nicht entscheidend an. Denn auch ein Demonstrationsteilnehmer, der in der ersten Reihe der Demonstration etwa - wie üblich - vor der iranischen Botschaft in Bonn ein Plakat oder Spruchband mit regimefeindlichem Inhalt schwenkt, tritt für die aus der Botschaft fotografierenden Mitarbeiter des iranischen Nachrichtendienstes allein auf Grund des nicht durch andere Demonstrationsteilnehmer verstellten Sichtfeldes individualisierbar hervor, ohne dass er damit zwingend in den Augen des iranischen Nachrichtendienstes als eine Gefahr für das Regime darstellender Oppositioneller erscheinen muss. (...) Entscheidend ist daher nicht allein das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das auf Grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt auf Grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende allein oder im - ggf. konspirativen - Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah- Regimes wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 a.a.O." Die erkennende Kammer folgt dieser Rechtsprechung, zumal auch neuere Erkenntnisse bestätigen, dass nicht jeder Iraner, der sich im Ausland an regimekritischen Aktivitäten beteiligt hat, sondern allenfalls hervorstehende Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen, die auch namentlich in Erscheinung treten, oder Einzelpersonen mit Außenwirkung bei einer Rückkehr in den Iran einer reellen Gefährdung ausgesetzt sind. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Stellungnahmen an die Verwaltungsgerichte Köln und Leipzig vom 23. August 2000; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2000 S. 30 sowie Auskunft vom 5. September 2000 an das VG Köln; amnesty international, Auskunft vom 29. August 2000 an das VG Potsdam. So schätzt das Bundesamt für Verfassungsschutz in der zuvor genannten Auskunft an das VG Köln - ebenso Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Februar 2000 an das VG Trier - nach langjähriger Beobachtung die verfolgungsrelevante Situation so ein, dass Oppositionelle nicht grundsätzlich mit einer Verfolgung rechnen müssen, vielmehr je nach Bedeutung der Organisation, der Bedeutung der Person und ihrer exilpolitischen Tätigkeiten von Fall zu Fall durch die iranischen Behörden entschieden wird, ob gegen die betreffende Person vorgegangen wird, wobei allerdings aktive Mitglieder von Oppositionsgruppen, die an exponierter Stelle tätig sind oder eine hervorgehobene Stellung innehaben, einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind. Zu solchen exponierten Persönlichkeiten zählen nach Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die sich die Kammer zu Eigen macht, neben Personen mit "Außenwirkung" wie z.B. Journalisten und Schriftsteller, solche, die Führungs- oder Funktionsaufgaben in einer Organisation wahrnehmen oder hierfür kandidieren, an Veranstaltungen teilnehmen, die führenden Mitgliedern der Organisation vorbehalten sind, ohne erkennbar Außenstehende zu sein oder Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation übernehmen. Die Tätigkeit muss ernsthaft und nachhaltig-substanziell sein, politische Meinungsäußerungen müssen eine eigene Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Meinungsäußerung widerspiegeln und über ein bloßes "Nachplappern" allgemeiner Parolen hinausgehen. Auch das Deutsche Orient-Institut geht davon aus, dass den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass die von vielen Iranern in der Bundesrepublik entfalteten üblichen Aktivitäten niedrigeren Profils der Förderung des Asylverfahrens dienen und keine ernst zu nehmende Gefahr für die gegenwärtige iranische Regierung enthalten. So Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Mainz. Diese Einschätzung, dass grundsätzlich nur "Meinungsmacher" und Führungspersönlichkeiten von als besonders gefährlich eingestuften Organisationen gefährdet sind, wird auch belegt durch die Festnahme zurückgekehrter Iraner, die an der Veranstaltung der Heinrich-Böll-Stiftung in Berlin vom 7. bis 9. April 2000 teilgenommen haben. Bei den Festgenommenen handelte es sich um Journalisten, Schriftsteller, Chefredakteure, Zeitungsverleger und ähnliche Personen, vgl. die Auskunft von amnesty international vom 29. August 2000 an das VG Potsdam, die bereits von ihrer Persönlichkeit und ihrer Tätigkeit her geeignet sind, meinungsbildend zu wirken. Darüber hinaus handelte es sich um eine Veranstaltung, die auch im Iran auf großes öffentliches Interesse gestoßen und über die in den dortigen Medien - entstellend - berichtet worden ist. So die vorgenannte Auskunft, insbesondere zur "Frage 7". Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die iranischen Stellen die (exil- )politischen Tätigkeiten oppositioneller Gruppen beobachten und ggf. registrieren. So auch die Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23. August 2000 an das VG Leipzig. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass einfache Mitglieder solcher Organisationen oder Personen, die die allgemein üblichen Aktivitäten entfalten, bei Rückkehr in den Iran mit anderen Repressalien als den noch unterhalb der Schwelle der Asylrelevanz liegenden kurzzeitigen Festnahmen und Verhören über die im Ausland entfalteten Tätigkeiten rechnen müssen. Vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 24. Juli 2000 an das VG Mainz zu Leserbriefen unter Namensnennung in Zeitschriften. Eine bloße "Restgefährdung", wie sie das Deutsche Orient-Institut vermerkt, erreicht den hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit jedoch nicht. In dieser Einschätzung wird die Kammer auch durch das Verhalten der Mehrheit der vom Bundesamt abgelehnten iranischen Asylbewerber bestätigt. Diese beginnen - wie die Kläger - oder steigern nach der Ablehnung regelmäßig regimefeindliche Aktivitäten, obwohl ihnen bewusst ist, dass ihnen bei gerichtlicher Bestätigung der Asylablehnung Abschiebung in den Iran droht. Würden die hier in Rede stehenden Aktivitäten tatsächlich im Iran zu langjähriger Haft, Folter oder - wie meist vollmundig behauptet - zur Hinrichtung führen, wären diese unbekümmert betriebenen Nachfluchtaktivitäten nicht zu erklären. Für die hier vorgetragenen Nachfluchtaktivitäten der Kläger gilt nichts anderes. Aus den vorgelegten Unterlagen, Fotos und Bestätigungen lässt sich nicht entnehmen, dass sie bei ihren Aktivitäten aus der relativen Anonymität allgemeiner Demonstrationsteilnehmer und Veranstaltungsbesucher herausgetreten ist. Dies gilt namentlich für die Lichtbilder, auf denen die Kläger der Botschaft den Rücken kehren, sodass keine Rede davon sein kann, ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit habe den Eindruck erweckt, dass sie allein oder im Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes werden könnten. Demonstrationen, wie sie die Fotos zeigen, sind inzwischen zum festen Ritual iranischer Oppositionsgruppen in Deutschland geworden. Sie werden vom iranischen Sicherheitsdienst wohl kaum mehr ernst genommen. Aus den Bildern, die den Kläger mit einer Gruppe anderer (führender ") Mitglieder zeigt, folgt nichts Abweichendes, weil nicht ansatzweise erkennbar ist, dass der Kläger auf Grund dieser ersichtlich gestellten Aufnahmen dem Führungskreis einer exiloppositionellen Gruppierung zugerechnet werden könnte. Hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigung der "Wächter des Ewigen Iran" vom 11. Februar 1997 spricht im Übrigen viel dafür, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Denn bei dem auf der Bescheinigung angebrachte Passbild handelt es sich ersichtlich nicht um die Person des Klägers. Auch ist der Beweiswert der Bestätigungen gering, da sie pauschal und inhaltslos die Mitgliedschaft in der und die Tätigkeit für die Organisation bestätigen und sich nicht von den nahezu in jedem Verfahren, in dem exilpolitische Tätigkeit vorgetragen wird, vorgelegten Bescheinigungen unterscheiden. Angesichts des Vorstehenden spricht viel dafür, dass die Organisationen N.I.D. bzw. O.I.K. - die Iranischen Monarchistischen Patrioten e.V. (IMP) gehören ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 4. Januar 1999 an das VG Potsdam der O.I.K. an - wegen ihres Ziels, den Umsturz im Iran mit gewaltfreien Mitteln durchführen zu wollen und wegen ihrer geringen Anhängerschaft im Iran aus der Sicht der iranischen Behörden weniger gefährlich sind als etwa linke Gruppierungen, die den Umsturz unter Anwendung von Gewalt und mit terroristischen Mitteln durchführen wollen; ob die monarchistischen Organisationen im Iran selbst präsent sind und dort Aktivitäten entfalten, ist mindestens zweifelhaft. Vgl. dazu die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11. August 1997 an das VG Ansbach, vom 2. Oktober 1997 an das VG Kassel, vom 21. Januar 1998 an das VG Bremen und vom 17. November 1998 an das VG Schleswig, des Deutschen Orient-Instituts vom 30. April 1998 an das VG Bremen, vom 31. März 1998 an das VG Münster und vom 28. Januar 1999 an das VG Schleswig sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 4. Januar 1999 an das VG Potsdam. Jedenfalls stimmen die vorgenannten sachkundigen Stellen in der Einschätzung überein, dass für Mitglieder von monarchistischen Gruppierungen, jedenfalls so weit sie nicht in führenden Positionen im oben beschriebenen Sinne tätig sind, bei Rückkehr in den Iran lediglich ein geringes Bedrohungspotenzial besteht und sie nur in sehr eingeschränktem Maße der Überwachung durch den iranischen Geheimdienst unterliegen, da die iranischen Stellen sehr wohl nach dem unterschiedlichen Grad der Gefährdung für den Bestand des Regimes durch die unterschiedlichen oppositionellen Gruppierungen zu differenzieren vermögen. Auch amnesty international sieht eine besondere Gefährdung von Anhängern monarchistischer Organisationen dann, wenn diese sich schon im Iran oppositionspolitisch betätigt haben, siehe Auskünfte vom 14. Februar 1997 an das VG München und vom 19. Januar 1998 an das VG Münster, was auf die Kläger nach den obigen Ausführungen nicht zutrifft. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das vom Kläger anlässlich einer Demonstration vor der iranischen Botschaft gegebene Interview. In diesem Interview hat sich der Kläger nach seinen Angaben kritisch zur politischen Situation geäußert. Dass er dabei eigenständige und über die allgemein bei solchen Aktionen erhobenen Vorwürfe hinaus meinungsmachende Äußerungen getan hätte, hat er selbst nicht vorgetragen. Auch der Hinweis in dem Interview, er sei ein Opfer des Regimes, geht über die Bekanntgabe seines eigenen Schicksals nicht hinaus und hat keinerlei Breitenwirkung, in der der iranische Staat eine ernsthaften Angriff auf seinen Bestand sehen könnte. Dass er dabei auch seinen Namen genannt hat, erhöht nach den obigen Ausführungen die Gefährdungslage nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - und 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -. Vielmehr kommt es nach dem oben Gesagten wesentlich auf die Person des Betreffenden und der politischen Brisanz seiner Meinungsäußerungen und sonstigen Tätigkeiten an. Bei der Einschätzung der Gefährdungslage ist auch in Betracht zu ziehen, dass jemand, der sich durch seine Aktionen ernstlich gefährdet sieht, seine Gefährdung nicht noch dadurch erhöhen würde, dass er seine Aktionen unter Namensnennung publik macht, wenn er nicht tief in seiner Überzeugung für die Sache verwurzelt ist. Das konnte für den Kläger nicht festgestellt werden. Den Klägern steht schließlich auch ein Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen, nicht zu. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn der Ausländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer in dieser Vorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung konkret bedroht ist. Eine solche muss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 139.89 - InfAuslR 1990, 298. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Gründe müssen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, sodass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25. Maßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang nur auf so genannte "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -; mit weiteren Hinweisen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran konkret von einer solchen Rechtsgutverletzung im Sinne des § 53 AuslG bedroht sein werden, kann nicht festgestellt werden. Sonstige, über die geltend gemachten Asylgründe hinausgehende Gründe, die die Annahme derartiger Abschiebungshindernisse rechtfertigen würden, sind von den Klägern nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Iran eine erhebliche konkrete Leibes- oder gar Lebensgefahr droht (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Er hat trotz seiner schweren Behinderung und trotz längerer fehlender Pflege, der Nichtversorgung mit Medikamenten während des Aufenthaltes im Krankenhaus 1979 und 1996 und trotz der im Vergleich zu westlichem Standard eingeschränkten medizinischen Versorgungsmöglichkeiten 17 Jahre im Iran gelebt, ohne dass von einer lebensgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Rede war. Das Gericht hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer Krankheit leidet, die sich auf Grund der Umstände im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das hat sie auch selbst nicht geltend gemacht. Nach dem von ihr vorgelegten Attest, das noch aus dem Jahre 1996 stammt, leidet sie an Migräneanfällen, die allerdings nach ihren Angaben im Asylverfahren auch schon im Iran aufgetreten sind und die sie dort medikamentös behandeln konnte. Offenbar hat sie auch die damals ärztlicherseits angeratenen Therapiemaßnahmen nicht durchführen lassen, ohne dass dies offenbar zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt hätte. Die angefochtenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen rechtfertigen sich aus §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.