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Urteil

18 K 8283/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0411.18K8283.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Unter dem 20. April 2001 erteilte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß die Erlaubnis zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver, wobei die Gesamtmenge auf 50 kg Nitro- und 5 kg Schwarzpulver begrenzt wurde. Mit gesondertem Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte für diese Amtshandlung eine Gebühr von 250,- DM (= 127, 82 Euro) fest. 3 Mit dem nachfolgend erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend. Des Weiteren werde von anderen Kommunen in vergleichbaren Fällen lediglich eine Gebühr von 100,- DM erhoben. Nicht zuletzt bedinge der vorgegebene Gebührenrahmen von 70,- bis 400,- DM eine individuelle Festsetzung der Gebühr nach Verwaltungsaufwand und Nutzen. 4 Der Widerspruch wurde mit am 19. November 2001 zugestelltem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 12. November 2001 zurückgewiesen. 5 Am 19. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben und vertieft seinen bisherigen Vortrag. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 12. November 1998 aufzuheben, soweit er einen Betrag von 100,- DM übersteigt. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Der angefochtene Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Die streitige Gebührenforderung hat ihre rechtliche Grundlage in § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV). Diese auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 1 Satz 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) ergangene Bestimmung weist für Gebühren, die - wie hier - nicht gemäß § 2 SprengKostV ohne Vorgaben durch ein Gebührenverzeichnis nach dem Verwaltungsaufwand berechnet werden, auf das Gebührenverzeichnis der Anlage. In Abschnitt I Ziffer 7 ist für die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG ein Gebührenrahmen von 70,- bis 400,- DM vorgesehen. 15 Der normierte Gebührentatbestand ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Weder hat die Klägerseite Gründe vorgetragen noch sind solche aus den sonstigen Umständen des vorliegenden Falles abzuleiten, die abstrakt gegen die Rechtswidrigkeit der streitentscheidenden Norm sprechen. 16 Auch die konkrete Festsetzung der Gebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 17 Zunächst lässt sich ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Grundgesetz (GG) abzuleitende „Äquivalenzprinzip" nicht feststellen. Bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren ist - wie im Abgabenrecht insgesamt - dem allgemeinen Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, 18 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 - , Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 12, S. 162, 165 = NJW 1961, S. 2128, 2129. 19 Da es sich bei den Verwaltungsgebühren um Abgaben mit Entgeltcharakter handelt, sind die Gebühren nach dem gesamten Wert der behördlichen Leistung, nicht nur nach deren Aufwand zu bemessen; es soll sonach zwar der Aufwand eines gesamten Verwaltungszweiges gedeckt werden, es darf hierbei aber ausdrücklich auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Schuldner berücksichtigt werden, 20 vgl. BVerwG, a.a.O., S. 167. 21 Andererseits darf eine Gebühr nicht in erkennbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf nicht als Abschreckung oder als Strafe bzw. Beugemittel dienen oder sonstige unangemessene Nebenwirkungen (z.B. Abdrosselung eines Wirtschaftszweiges) bezwecken. Es gehört weiterhin zu den allgemein anerkannten Grundsätzen des Kostenrechts, dass die mit einem Kostenverzeichnis notwendigerweise verbundene Schematisierung nach festen Tatbeständen und Sätzen grundsätzlich rechtsstaatlichen Anforderungen genügt; hier kann der Grundsatz der „individuellen Gleichmäßigkeit" hinter dem einer „generellen Gleichmäßigkeit" zurückstehen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1957, S. 577, 579. 23 Die Geltung dieser Grundsätze hat sowohl in § 37 Abs. 2 SprengG als auch in dem über § 37 Abs. 1 Satz 2 SprengG anzuwendenden bundesrechtlichen Kostengesetz eigens Niederschlag gefunden (vgl. §§ 3, 9 Abs. 1 VwKostG). 24 Gemessen hieran ist die angefochtene Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. 25 Zunächst einmal hat der Beklagte den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand aufgeschlüsselt und bei der Bewertung der einzelnen Arbeitsschritte die Stundensätze des Runderlasses des Innenministeriums - V B 5/20 (1.1) vom 13. Oktober 2000 (Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren) zu Grunde gelegt. Es bestehen keine systematischen Bedenken, für den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG im Einzelfall zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwand auf landesrechtliche Vorschriften im Hinblick auf die anzusetzenden Stundensätze zurückzugreifen. Das sieht § 2 Abs. 3 Nr. 3 SprengG - der zwar im Hinblick auf den Gebührentatbestand nicht einschlägig, nach Sinn und Zweck aber insoweit herangezogen werden kann - ausdrücklich vor. Denn für die Festlegung der Stundensätze ist es unerheblich, ob die Bediensteten des Beklagten auf der Grundlage des landesrechtlichen Gebührengesetzes oder aber auf der Grundlage von bundesrechtlichen Gebührenvorschriften tätig werden. In beiden Fällen können auf die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen ermittelten Werte zurückgegriffen werden. Inhaltlich ist zu beachten, dass für die Gebührenberechnung nach § 2 SprengKostV bereits in der inzwischen abgelösten Fassung vom 31. Januar 1991 Stundensätze zu Grunde gelegt worden sind, die über denen liegen, die der Beklagte zur Anwendung gebracht hat. 26 Dem rechnerisch zutreffend ermittelten Gesamtaufwand von 397,42 DM für die Personalkosten sowie den die Personalkosten übersteigenden Sachkostenanteil in Höhe von 30,-- DM konnte der Beklagte für die Bestimmung der Gebühr im Falle des Klägers als Ausgangspunkt heranziehen. Aus der beigezogenen Verwaltungsakte ergibt insbesondere sich, dass die Erlaubnis vom 20. April 2001 von einem Bediensteten des höheren Dienstes unterschrieben worden ist (Bl. 31 der Verwaltungsakte, Heft 1), beim Generalbundesanwalt sowohl eine Auskunft aus dem Zentralregister als auch aus dem Gewerbezentralregister angefordert worden ist (Bl. 25 f. der Verwaltungsakte, Heft 1). Ferner ist auch die zuständige Kreispolizeibehörde, die im Amtsbereich des Beklagten als besonderes Amt organisiert ist, zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers eingeschaltet worden (Bl. 24 der Verwaltungsakte, Heft 24). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagten unwidersprochen dargelegt, dass auch im Falle des Klägers eine Besichtigung der Aufbewahrungsstätte stattgefunden hat. Dies ergibt sich ferner aus dem der Verwaltungsakte, Heft 1, vorgehefteten Arbeitsblatt. Danach hat eine Kontrolle vor Ort stattgefunden. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte im Rahmen des Vorverfahrens - bei unveränderter Sachkostenpauschale - noch von einem Personalaufwand in Höhe von 495,92 DM ausgegangen ist (Bl. 38 der Verwaltungsakte, Heft 1). Denn berücksichtigungsfähig sind ohnehin nur 400,- DM, weil es sich nach dem einschlägigen Gebührentatbestand dabei um die obere Grenze des Gebührenrahmens handelt. Bei dieser Betrachtung liegen die Ausgangswerte für die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nahezu auf gleichem Niveau. 27 Bei der Festsetzung im Einzelfall hat der Beklagten dann die Gebühr dem Mittelwert von 235,- DM angenähert. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil Anhaltspunkte dafür fehlen, dass ein besonders einfach gelagerter Fall vorliegt, der nur eine Gebühr von 100,- DM rechtfertigt. 28 Zu Gunsten des Klägers hat der Beklagte - wie er in der Klageerwiderung erläutert hat - bei der Gebührenfestsetzung darüber hinaus den wirtschaftlichen Wert und den sonstigen Nutzen für den Kläger vernachlässigt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SprengG ist dem Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum vorgegeben, den er vollständig zu Gunsten des Klägers ausgeschöpft hat. 29 Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Festsetzung niedrigerer Gebühren in den Amtsbezirken benachbarter Behörden berufen. Zum einem fehlt es insoweit an einer Bindungswirkung auf Seiten des Beklagten; zum anderen liegt es nach den detailierten Ansätzen, die der Beklagten im Laufe des hier anhängigen Klageverfahrens vorgelegt hat, nahe, dass die Gebührenfestsetzungen anderenorts - ihre tatsächliche Praxis unterstellt - zu niedrig und damit nicht gesetzeskonform erfolgen. 30 Der Vollständigkeit halber nimmt der erkennende Einzelrichter Bezug auf die von der Klägerseite überreichten gerichtlichen Entscheidungen und stellt fest, dass sie für den vorliegenden Rechtsstreit unergiebig sind, weil es dort zum einen um die Kumulation fester Gebühren gegangen ist und zum anderen jeweils die Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebungen als unwirksam bewertet worden sind. Beide Aspekte verbieten eine Vergleichbarkeit mit dem hier anhängigen Verfahren. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 32