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Beschluss

18 L 1177/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0410.18L1177.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Frau U, Nstraße 000, E, wird beigela¬den. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Der Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt. 1 Frau U ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die polizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom 6. April 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird, § 65 VwGO. 2 Der am 8. April 2002 bei Gericht zur Niederschrift aufgenommene Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die polizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom 6. April 2002 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache kommt nach übereinstimmender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur in Betracht, wenn eine kraft Gesetzes hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abweichend vom gesetzlichen Regelfall das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise vorrangig zu bewerten wäre. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 6 Bei der in Eilverfahren regelmäßig und auch in Verfahren der vorliegenden Art 7 vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Februar 2002, 1 BvR 300/02 8 allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass die auf § 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützte Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Vielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. 9 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Wohnungsverweisung liegen vor. 10 Von dem Antragsteller ging zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Polizeieinsatzes eine gegenwärtige Gefahr für zumindest die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen aus. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit erfolgen kann oder wenn ein Schaden schon eingetreten ist und durch den eingetretenen Zustand weitere Schäden drohen. Diese Voraussetzung war erfüllt. 11 Nach der von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte übersandten Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt vom 6. April 2002 wurden am Körper der Beigeladenen sichtbare Verletzungen in Form von blauen Flecken an beiden Oberarmen sowie einer Rötung am Halsbereich bemerkt. Nach diesen Feststellungen steht außer Zweifel, dass der Antragsteller die Beigeladene körperlich angegriffen und verletzt hatte, sodass eine gegenwärtige Gefahr vorlag. 12 Der vorliegende Befund unterstützt die vom Antragsgegner zusammengefasste Darstellung des Sachverhaltes einschließlich Gefahrenprognose. Danach wurde die Beigeladene bereits innerhalb eines Jahres mehrmals von dem Antragsteller geschlagen, was dazu geführt hat, dass die Beigeladene die Wohnung fluchtartig verlassen hat. Weiterer Anlass für den streitgegenständlichen Einsatz des Antragsgegners ist eine sexuelle Nötigung und ein Würgen gewesen. Ferner hat der Antragsteller der Beigeladenen weitere Schläge angedroht und versucht, sie mit den Worten "Pass auf, wo du lang gehst. Ich kenne genug Leute, die auf einmal hinter dir sind." einzuschüchtern. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung der Sachlage in besonderem Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen, 13 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -. 14 Die gerichtliche Bewertung der tatsächlichen Feststellungen wird dadurch erhärtet, dass der Antragsteller der in der angefochtenen Polizeiverfügung beigefügten Begründung nicht entgegengetreten ist, sondern niederschriftlich gegenüber dem Gericht selbst angibt, der Bescheid sei ergangen, weil er sich mit seiner Frau gestritten und die Polizei nicht gewollt habe, dass noch mehr passiert. 15 Lagen nach allem zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot aus der ehelichen Wohnung vor, so ist die dementsprechende Entscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. 16 Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Beigeladene sinngemäß um Aufhebung der Maßnahmen bittet, mithin auf die zu ihrem Schutz getroffene Anordnungen des Antragsgegners verzichten will. Dies ist schon deshalb unerheblich, weil diesem Wunsch nichts anderes als offensichtlich begründete Angst zu Grunde liegt, vor der sie nach dem Willen des Gesetzgebers gerade, wenn auch nur vorübergehend, geschützt werden soll. Wenn der Antragsteller einerseits angibt, er habe sich mit der Beigeladenen versöhnt, die auch wolle, dass er wieder nach Hause komme, andererseits die Beigeladene selbst von einer "Einigung" mit dem Antragsteller spricht, so ist dies beredtes Zeugnis dafür, dass unter Berücksichtigung einer summarischen Betrachtung die Willenserklärung der Beigeladenen unter dem Druck zu Stande gekommen ist, den der Antragsgegner schon anlässlich seines Einsatzes festgestellt hat. Abgesehen hiervon kann aber der Ehepartner aus Rechtsgründen auf die Wohnungsverweisung nicht verzichten. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des § 34a PolG in Fällen häuslicher Gewalt seinen auf Art. 2 und Art. 6 des Grundgesetzes (GG) beruhenden Schutzauftrag wahrgenommen hat. 17 BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002, aaO. 18 Deshalb ist die Anwendung der genannten Bestimmung eine originäre und unverzichtbare Aufgabe der Polizeibehörden, über die der Bürger, mithin auch der Ehepartner, nicht verfügen kann. 19 Ist nach allem die angefochtene Maßnahme auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Begrenzung rechtlich nicht zu beanstanden, geht auch die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. In Anbetracht des gesetzlichen Regelvorrangs des Sofortvollzuges kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass eine Wohnungsverweisung und ein befristetes Rückkehrverbot einen Eingriff in Grundrechte u.a. Art 13 GG des von ihm Betroffenen beinhalten. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen und im Interesse höherrangiger Rechtsgüter hingenommen hat. Zudem hat der Antragsteller angegeben, die vergangenen Nächte bei Freunden verbracht zu haben. Auch seine Tochter aus erster Ehe, die ohne ihn nicht bei der Beigeladenen bleiben wolle, habe dort Unterschlupf gefunden. Gründe, die es nahe legen könnten, dass diese Unterbringungsmöglichkeit nun nicht mehr zur Verfügung steht, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Ohnehin sind die mit einer Wohnungsverweisung für den Verwiesenen verbundenen Unannehmlichkeiten unter Abwägung mit den Interessen der vor körperlichen Übergriffen zu schützenden Person regelmäßig zu vernachlässigen. Dass der geäußerte Wunsch der Beigeladenen, die Anordnung solle aufgehoben werden, rechtlich unerheblich ist, ist bereits begründet worden. Er kann deshalb auch keine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers begründen. 20 Im Hinblick auf die zugleich erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme in Höhe von 750,- Euro gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch insoweit spricht in erster Linie vieles für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), berücksichtigt den ab 1. Januar 2002 geltenden Auffangwert und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, 23 vgl. OVG NRW, a.a.O. 24 Die Zwangsmittelandrohung ist streitwertmäßig nicht berücksichtigt worden.