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Urteil

25 K 948/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0405.25K948.00A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 an den Kläger zu 1) und vom 31. Januar 2000 an die Klägerin zu 2) werden jeweils hinsichtlich ihrer Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 an den Kläger zu 1) und vom 31. Januar 2000 an die Klägerin zu 2) werden jeweils hinsichtlich ihrer Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Tatbestand: Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der am xxxxxxxxx 1969 geborene Kläger zu 1) reiste am 27. Januar 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag vom 31. Januar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 28. April 1996 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger zu 1) unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise in die Türkei auf. Die Klage wurde mit Urteil vom 19. März 1999 - 25 K 6589/96.A - abgewiesen, ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Die am xxxxxxxxxx1963 geborene Klägerin zu 2), die den Kläger zu 1) nach Angaben beider Kläger kurz vor dessen Ausreise geheiratet hatte, reiste am 20. März 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein; ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 21. April 1998 als offensichtlich unbegründet ab, stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Klägerin zu 2) unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise in die Türkei auf. Gegen diesen Bescheid wurde Klage nicht erhoben. Die Klägerin zu 2) ist Mutter der Kinder xxxxxxxxxxx, geboren xxxxxxxxxxxxx 1998, und xxxxxxxxxx, geboren xxxxxxxxxx 1999. Der Kläger zu 1) hat durch Erklärungen vor dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 3. November 1998 bzw. 2. September 1999 die Vaterschaft betreffend die beiden Kinder anerkannt. Ein Asylantrag des Kindes xxxxxxxxxxx wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 1999 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der vorläufige Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 9. Juli 1999 - 9 L 2124/99.A - abgelehnt, das Klageverfahren nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 7. Februar 2001 - 9 K 4366/99.A - eingestellt. Ein Asylantrag des Kindes xxxxxxxxxx wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. September 1999 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der vorläufige Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 23. September 1999 - 9 L 3032/99.A - abgelehnt, die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2001 - 9 K 6035/99.A - als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Am 17. Januar 2000 stellten die Kläger einen Folgeantrag, gestützt auf Zeugenaussagen, nach denen in der Türkei weiterhin nach dem Kläger zu 1) gesucht werde. Das Bundesamt lehnte mit Bescheiden vom 27. Januar 2000 an den Kläger zu 1), zugestellt am 1. Februar 2000, und vom 31. Januar 2000 an die Klägerin zu 2), als Einschreiben abgesandt am 8. Februar 2000, jeweils den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1) und den Antrag auf Abänderung des jeweiligen voraufgegangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab (Nr. 2). Der Kläger zu 1) hat am 15. Februar 2000 Klage erhoben, die Klägerin zu 2) am 23. Februar 2000 - 25 K 1186/00.A -; die Verfahren sind mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 verbunden worden. Ein Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz vom 8. Dezember 2000 wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 25 L 3760/00.A - abgelehnt. Zur Begründung der Klage berufen die Kläger sich nunmehr auf psychische Erkrankungen, zu deren Beleg Gutachten des xxxxxxxxxxxxxxx, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Januar 2002 betreffend den Kläger zu 1) und vom 4. März 2002 betreffend die Klägerin zu 2) vorgelegt werden. In diesen ist jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung mit Suizidalität und eine vitale Depression attestiert; der Kläger zu 1) - der ausweislich andere Atteste des xxxxxxxxxx seit Februar 2000 in dessen Behandlung steht - habe schon zwei Suizidversuche unternommen. Nachdem mit der Klage ursprünglich jeweils die Verpflichtung der Beklagten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen, begehrt worden war, beantragen die Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich noch, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 betreffend den Kläger zu 1) und vom 31. Januar 2000 betreffend die Klägerin zu 2) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten 25 L 3760/00.A, 9 K 6035/99.A, 9 L 3032/99.A, 9 K 4366/99.A, 9 L 2124/99.A und 25 K 6589/96.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde xxxxxxxxx Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger durch Einschränkung des Klageantrages die Klage sinngemäß teilweise zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Das allein noch zur Entscheidung stehende Klagebegehren, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass für die Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Türkei bestehen, ist begründet. Die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO; die Kläger haben einen Anspruch auf die entsprechende Feststellung. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Dies ergibt sich aus den posttraumatischen Belastungsstörungen, die für beide Kläger fachärztlich nach eingehender Untersuchung und langandauernder Behandlung festgestellt worden sind. Hiermit ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2002, Seite 46 - 47 i.V.m. der Anlage „medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei", Nr. 2.6 gilt Folgendes: Dem türkischen Gesundheitsministerium zu Folge ist die rein medizinische Versorgung von Behinderten und psychisch kranken Menschen gesichert; allerdings können weiterführende Therapien aus fachlichen und finanziellen Gründen im Allgemeinen nicht angeboten werden. Dies gilt auch für die wenigen psychologischen Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste des Staatsministeriums für Kinderschutz. Die therapeutische Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Patienten kann auf Grund der unterschiedlichen Behandlungskonzepte in diesen Ländern oft schwierig oder gar ausgeschlossen sein. Dies trifft auch für die Weiterbehandlung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen zu. Nach dem Lagebericht Seite 47 kommt es ferner darauf an, in welche Region der Türkei die Person zurückkehren wird. In Istanbul, Ankara oder Izmir sei die direkte medizinische Versorgung im Rahmen privatärztlicher Behandlung nach Klärung der Kostenfrage grundsätzlich möglich. Eine derartige privatärztliche Behandlung kommt indes für die Kläger aus eben diesen Kostengründen ersichtlich nicht in Betracht. Sie würden zudem nicht in die genannten Metropolen, sondern in ihre Herkunftsregion in der Osttürkei zurückkehren. Im Übrigen verweist das Gericht zur Einstufung der posttraumatischen Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Türkei auf das eingehende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2001 - 15 E 4901/99.A (1) - NVwZ - Beilage I 2/2002 S. 29. Der Einzelrichter folgt der dort aufgezeigten rechtlichen Bewertung. Diese entspricht zudem der eigenen Praxis des Bundesamtes, welches in einem bei der Kammer anhängigen Verfahren - 25 K 3184/00.A - bei posttraumatischer Belastungsstörung und vitaler Depression mit Bescheid vom 4. März 2002 - 2559609-163 - ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt und den dortigen Kläger teilweise klaglos gestellt hat. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO und folgt der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2 AsylVfG verwiesen.