Beschluss
6 L 638/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0404.6L638.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) werden der Antragstellerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin auf ihre Anträge vom 10.7. und 12.9.2001 einstweilen die bis zum 1.6.2002 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Ortsteil xxxxxxx xxxxxxxxxxxx, im Ortsteil xxxxxxxxxxxxx, Ortslage xxxx xxxxxxxxxxxxxxxx und im Ortsteil xxxxx sowie zur Einleitung des gehobenen Wassers in die Vorfluter xxxxxxxxxxxxx bzw. xxxxxxx xxxxxxx zu erteilen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin antragsbefugt im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO ist, d.h. ob sie geltend machen kann, durch die Ablehnung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies erscheint zumindest zweifelhaft und dürfte jedenfalls nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Gründen - Schutz der betroffenen Einwohner vor Schäden durch Grundwasser - hergeleitet werden können. Auch wenn eine Vielzahl von Einwohnern betroffen ist, fällt eine Tätigkeit zur Bewahrung des Eigentums und/ oder der Gesundheit von Einwohnern vor Schäden nicht unter den Schutzbereich des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil die Bewirtschaftung des Grundwassers nicht zu den kommunalen Aufgaben der Antragstellerin zählt. Ob die Antragstellerin eine Antragsbefugnis daraus ableiten kann, dass möglicherweise auch in ihrem Eigentum stehende Grundstücke betroffen sind, bedarf - zumal da sie dies nicht geltend macht - keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob sich aus dem Selbstverwaltungsrecht i. S. des Art. 28 GG hier eine Antragsbefugnis ergeben kann. Denn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung scheitert aus den nachstehenden Gründen. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier als Grundlage einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 7 Die hier angestrebte Regelung zielt nicht auf einen vorläufigen Zustand, sondern auf eine der Sache nach endgültige - wenn auch befristete - wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und zu dessen Einleitung in Gewässer. Wenn die Grundwasserentnahme einmal erfolgt ist, lässt sie sich nicht wieder rückgängig machen, ebenso wenig damit möglicherweise verbundene schädliche Auswirkungen. Damit würde sich insoweit das Klageverfahren in der Hauptsache endgültig erledigen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt lediglich ausnahmsweise unter hier nicht vorliegenden besonders strengen Voraussetzungen in Betracht. 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, kann eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Aussicht auf Erfolg haben muss. 9 Vgl. Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - , BVerwGE 109, 258-268 = NVwZ 2000, 189 f. = NJW 2000, 160 ff. unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301/89 - , Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 10 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil eine für die Antragstellerin erkennbar günstige Entscheidung in der Hauptsache bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht vorausgesagt werden kann. 11 Es sprechen im Gegenteil bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung überwiegende Gründe dafür, dass der Antragstellerin der Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse i. S. des § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht zusteht. Nach dem gegenwärtigen prognostischen Erkenntnisstand dürfte der Erteilung der Erlaubnisse § 6 WHG entgegenstehen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Reduzierung des der Antragsgegnerin im Rahmen der Entscheidung zustehenden Ermessens nicht glaubhaft gemacht. 12 Auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis besteht nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung bei nur wenigen Gegenstimmen in der Literatur kein Anspruch. Über sie ist vielmehr nach Ermessen zu entscheiden, wenn kein zwingender Versagungsgrund vorliegt. 13 Vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand 1.11.2001, Rdnr. 2 zu § 6 WHG mit umfangreichen Nachweisen. 14 Gemäß § 6 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird. Sind die Versagungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG erfüllt, kommt der Wasserbehörde ein Ermessen nicht zu. Die von der Antragstellerin vermisste Abwägung des Aspekts der öffentlichen Wasserversorgung gegen die von der Antragstellerin behauptete Förderung des Wohls der Allgemeinheit durch die beantragte Benutzung des Grundwassers durch Sümpfungsmaßnahmen, d.h. das Abpumpen und Wegleiten erheblicher Grundwassermengen hat nicht die von der Antragstellerin angenommene Bedeutung. Bei einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung i. S. des § 6 Abs. 1 WHG können - unbeschadet der Frage, ob es beim Schutz von Eigentum und Gesundheit der betroffenen Einwohner um das Gemeinwohl geht - sonstige Gemeinwohlaspekte nicht im Sinne einer Abwägung oder Bilanzierung dazu führen, dass eine Gefährdung des Wohl der Allgemeinheit entfällt. Eine derartige Abwägung käme lediglich im Bereich einer Ermessensausübung bei Fehlen zwingender Versagungsgründe in Betracht. 15 Es kommt hier ferner nicht darauf an, ob längerfristig grundwasserbezogene Maßnahmen technisch und rechtlich möglich sind, die sowohl den Belangen der Wasserversorgung als auch den Interessen der von Grundwasserschäden betroffenen Grundstückseigentümer, soweit diese schützenswert sind, gerecht werden können. Abzustellen ist vielmehr ausschließlich auf die hier konkret für einen bestimmten Zeitraum vorgesehene Grundwasserförderung ohne Schutzmaßnahmen oder Auflagen. Soweit bereits die Förderung des Grundwassers nicht zu erlauben ist, kann die Frage der vorgesehenen Ableitung des geförderten Wassers auf sich beruhen. 16 Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht vieles dafür, dass die beantragte Förderung des Grundwassers in dem abgelehnten Umfang nicht erlaubnisfähig ist und dass bereits deswegen auch für den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitraum Erlaubnisse nicht erteilt werden dürfen. 17 Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2001 entsprechende Erlaubnisse erteilt hat, lässt sich zu Gunsten der Antragstellerin nichts herleiten. Diese Erlaubnisse sind ersichtlich ohne eine umfassende und ausreichende Überprüfung entgegenstehender Belange und ohne Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der betroffenen Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen als eine Art vorläufige Notstandsmaßnahmen erteilt worden. Weder kann die Antragstellerin die Wiederholung einer solchen fehlerhaften Verfahrensweise beanspruchen, noch kann sie aus den unter diesen Voraussetzungen erteilten Erlaubnissen für die weitere Genehmigungspraxis Rechte herleiten, etwa im Sinne einer sog. Selbstbindung der Verwaltung, die ohnehin nur im Ermessensbereich in Betracht kommt. 18 Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine Gefährdung der Wasserversorgung i. S. des § 6 Abs. 1 WHG durch die beantragten Sümpfungsmaßnahmen nicht zu erwarten ist. Das bloße Bestreiten der substantiierten Angaben zu der Gefährdung in den ablehnenden Entscheidungen der Antragsgegnerin, die auf den detaillierten Stellungnahmen der angehörten Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Wasserversorgungsunternehmen, der Beigeladenen zu 1) und 2), beruhen, ist nicht geeignet, dem vorliegenden Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Sachverständige Untersuchungen, die ihre Ansicht stützen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Aus den von ihr selbst vorgelegten Erläuterungsberichten von xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergibt sich bereits die erhebliche Überschneidung der Einzugsgebiete der vorgesehenen Sümpfungsbrunnen mit dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen zu 2). Mit der Frage der Einbeziehung kontaminierter Bereiche in die Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen hat sich xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht auseinander gesetzt. 19 Das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hat hinsichtlich der vorgesehenen drei Entnahmebrunnen in der Ortschaft xxxxxxxxxxxxx, mit denen eine Menge von bis zu 720 m³/h; 17.280 m³/d; 518.400 m³/Monat und 4.204 Mio. m³/a gefördert werden soll, darauf hingewiesen, dass 2/3 der benötigten Regenerationsflächen innerhalb des Einzugsgebietes der öffentlichen Wassergewinnung xxxxxxx liegen. Dieses Einzugsgebiet sei bilanzmäßig ohne die Sümpfung bereits zu 100 % wasserrechtlich vergeben. Auf Grund der Bewirtschaftungsvorgaben des WHG könne eine weitere Rechtserteilung bei der gegebenen Situation nicht erfolgen. 20 Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wassergewinnung zur öffentlichen Wasserversorgung ist die Beigeladene zu 2). Die wasserrechtliche Bewilligung verschafft ihr eine geschützte Rechtsposition mit Abwehrrecht gegen Maßnahmen, die zu nachteiligen Einwirkungen mengenmäßiger oder qualitativer Art auf ihr Wassergewinnungsrecht führen. Die Beigeladene zu 2) hat bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass bei voller Ausschöpfung des beantragten Wasserrechts die ihrem Einzugsgebiet entzogene Grundwassermenge ca. 1,5 Mio. m³/a betrage. Die regelmäßige Kappung von Grundwasserhochständen im Winterhalbjahr habe auch längerfristige Auswirkungen auf den Grundwasserstand. Dieses sei besonders unter dem Aspekt der langen Fließzeiten im Einzugsgebiet zu sehen. Generell könne durch die geplante Maßnahme das durchschnittliche Niveau des Grundwasserspiegels im weiteren Einzugsgebiet abgesenkt werden. Bei Trockenperioden mache sich dieses Defizit dann besonders bemerkbar, da das Ausgangsniveau der Grundwasserstände gegenüber einem unbeeinflussten Niveau deutlich reduziert sein werde. Hierdurch könne es zu größeren Absenkungen des Grundwasserspiegels und somit zu einem über das Maß hinaus gehenden Eingriff in den Grundwasserhaushalt kommen. Die geplante Entnahme könne aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine erhebliche Beschneidung des Grundwasserdargebots in ihrem Einzugsgebiet darstellen (ca. 28 % von 5,42 Mio. m³/a). Darüber hinaus könne als Folge der beantragten Grundwasserentnahme die Verlagerung ihres Einzugsgebietes nach Osten in das Gebiet des Wasserwerks xxxxxx möglich sein mit der Folge, dass das ihren östlichsten Brunnen G und H aus dem Gebiet der Ortschaft xxxxxxx zuströmende, mit Per belastete Grundwasser seine Anstromrichtung ändern könnte und dadurch andere Förderbrunnen belastet werden könnten. Auf diese Äußerung hat die Beigeladene zu 1) in ihrer weiteren Stellungnahme vom 24.10.2001, die die beabsichtigten Sümpfungsbrunnen in der Ortslage xxxx xxxxxxxxxxxxxxx (vorgesehene Entnahmemenge bis zu 250 m³/h, 6.000 m³/d, 180.000 m³/m, 1.095 Mio. m³/a) sowie im Ortsteil xxxxx (bis zu 400 m³/h, 9.600 m³/d, 288.000 m³/m, 1.314 Mio. m³/a) betrifft, verwiesen. Sie hat darauf hingewiesen, dass das Einzugsgebiet des geplanten Brunnens im Gebiet xxxxxxxxxxxxxxxxxxx sich in unmittelbarer Grenzlage zur Zone III B des Wasserschutzgebietes der Wassergewinnung xxxxxxx xxxxxxx befinde bei einer Entfernung dieses Brunnens zu ihrer - der Beigeladenen zu 1) - Brunnengalerie von nur ca. 2,6 km. Das vom Gutachter der Antragstellerin konstruierte Einzugsgebiet für die beantragte Jahresfördermenge lege sich wie ein Saum um das Einzugsgebiet der bereits beantragten Maßnahme xxxxxxxxxxxxx. Das Einzugsgebiet der beantragten Brunnen grenze sogar an die Schutzzone III A der Wassergewinnung xxxxxxx xxxxxxx. Dabei überschnitten sich etwa 2 km² des Einzugsgebietes mit dem Wasserschutzgebiet der Wassergewinnung xxxxxxxxxxxxxxx, was eine weitere Reduzierung des Grundwasserdargebots im Einzugsgebiet um ca. 415.000 m³/a bedeute. Rein formell liege das Einzugsgebiet der vorgesehenen Grundwasserentnahmen in xxxxx außerhalb bzw. randlich zum Wasserschutzgebiet der Wassergewinnung xxxxxxxxxxxxxxx. Auf Grund der sich in weiten Bereichen überschneidenden Einzugsgebiete aller Einzelmaßnahmen der Grundwasserabsenkung werde jedoch bei einem parallelen Betrieb aller Maßnahmen die Verlagerung bzw. das Verschwenken der Einzugsgebiete in den Bereich der Wassergewinnung xxxxxxxxxxxxxxx immer wahrscheinlicher, was eine weitere Reduzierung im Grundwasserdargebot der Trinkwassergewinnung zur Folge hätte. Die damit einhergehenden potenziellen Änderungen der hydraulischen Situation im Einzugsgebiet der Wassergewinnung und die Auswirkungen auf den Grundwasserschadenfall (Per-Schaden im östlichen Teileinzugsgebiet der Brunnengalerie) seien von dem Gutachter der Antragstellerin nicht weiter untersucht worden. Die Überlagerungen der einzelnen Einzugsgebiete der von der Antragstellerin beantragten Maßnahmen seien nicht dargelegt worden, so dass die Auswirkungen der beantragten Grundwasserförderungen auf die Verminderung des Grundwasserdargebotes der Wassergewinnung xxxxxxxxxxxxxxx lediglich als mehr oder weniger grobe Schätzungen anzusehen seien, während man genaue Aussagen vermutlich nur mit sehr aufwändigen numerischen Simulationen erzielen könne. 21 Das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 zu den Anträgen für die vorgesehenen Brunnen in der Ortslage xxxx xxxxx und der Ortslage xxxxx ausgeführt, dass die Maßnahmen xxxxxxxxxxxxx und xxxx xxxxx massiv in das Schutzgebiet xxxxxxx eingriffen. Die in den Anträgen dargestellten zugehörigen Einzugsgebiete innerhalb des Schutzgebietes xxxxxxx wiesen eine Fläche von 7,1 km² für die Sümpfung xxxxxxxxxxxxx und 1,9 km² für die Sümpfung xxxxxxxxx auf und bedeuteten den Verlust von 9 km² Dargebotsfläche entsprechend ca. 2,0 Mio. m³/a Entnahme. Das Einzugsgebiet der geplanten Sümpfung xxxxx überschneide sich deutlich mit dem der Sümpfung xxxxxxxxxxx sowie den Sümpfungen in xxxxxxxxxxxxx und xxxx xxxxx. Ferner liege es teilweise im Einzugsgebiet xxxxxxxxxxxxxxxxx sowie im Einzugsgebiet xxxxxxxxx. Südlich angrenzend an den unteren Sümpfungsbrunnen befinde sich ein Feuchtgebiet, welches derzeit über Wässer, die bei xxxxxxxxxx von xxxxxxxxxx eingeleitet würden, wasserstandsmäßig stabilisiert werde. Die geplante Sümpfung konterkariere das aus dem Konzept des Landes sich ergebende Ziel des Braunkohleplanes der Stützung der Grundwasserstände in abgesenkten Bereichen. Darüber hinaus sei nicht ausgeschlossen, dass die geplante Sümpfung xxxxx eine Teilverlagerung des Einzugsgebietes xxxxxxxxx, welches derzeit durch Versickerungsmaßnahmen seitens xxxxxxxxxx gestützt und stabilisiert werde, verursache. Da bekanntermaßen in den dann gegebenen Verlagerungsbereichen erhebliche Belastungen vorlägen, sei eine Verlagerung ebenfalls zu vermeiden. Zusammenfassend hat sich das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf den Standpunkt gestellt, die geplanten Sümpfungen würden die zuvor geschilderten negativen Veränderungen verursachen und einen beschleunigten Abfluss des anstehenden Grundwassers bewirken (Verbot gemäß § 1 a WHG). Sämtliche gestellten Anträge seien nicht geeignet, eine wasserwirtschaftlich verträgliche Lösung darzubieten, so dass sie in der vorliegenden Form abzulehnen seien. 22 Die Beigeladene zu 1) hat hinsichtlich des vorgesehenen Sümpfungsbrunnens xxxxx eingewandt, dass sich die Einzugsgebiete der vorgesehenen Maßnahmen zum Teil deutlich überlagern und dass sich dadurch die Gesamtdarstellung verändere. Es sei auch eine Beeinflussung des Einzugsgebiets für ihre Wassergewinnung xxxxxxxxx zu erwarten. Das bereits durch die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus verschwenkte Einzugsgebiet werde zusätzlich aus Nordosten beeinflusst. 23 Die aus Süden dem Wasserwerk anströmende CKW-Kontamination könne durch diese Verschwenkung auch auf andere Trinkwasserbrunnen der Wassergewinnung xxxxxxxxx überströmen. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf notwendige Aufbereitungen. Insgesamt werde das Wassereinzugsgebiet weiter in gewerblich genutzte Flächen abgedriftet und könne auch deutlich die xxxxx überschreiten. Dies hätte zur Folge, dass stärker belastetes Grundwasser das Wasserwerk xxxxxxxxx erreicht. 24 Den vorstehend aufgeführten Einwändungen und Bedenken hat die Antragsgegnerin in dem ablehnenden Bescheid Rechnung getragen. Die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen und im vorliegenden Verfahren wiederholten Argumente der Antragstellerin gegen die tatsächlichen Annahmen und Bewertungen der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die Annahme einer Gefährdung der Wasserversorgung in qualitativer Hinsicht auszuräumen. 25 Aus dem Umstand, dass nach den Sümpfungsmaßnahmen des Jahres 2001 eine Veränderung der Trinkwasserqualität im Wasserwerk xxxxxxxxxxxxxxx - noch - nicht festgestellt werden konnte, lässt sich nicht ableiten, dass es nicht längerfristig zur Verwirklichung der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahr kommt. 26 Die von der Antragstellerin pauschal bestrittene Darstellung der Beigeladenen zu 2) im vorliegenden Verfahren, die sich auf die Berechnungen des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx für den Grundwassergleichen-Plan im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung vom 31.10.2001 zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) stützt, wonach sich das Einzugsgebiet nördlich und nord- östlich wesentlich ausdehnen wird, und zwar in Richtung kontaminierter Bereiche, kann nicht leichthin als Spekulationen abgetan werden. Selbst wenn hier ein zusätzlicher Einfluss der Sümpfungen im Zusammenhang mit dem Braunkohlentagebau angenommen wird, ändert dies nichts an der Einschätzung, dass jedenfalls auch die vorgesehenen Sümpfungsmaßnahmen der Antragstellerin Einfluss auf die Vergrößerung des Einzugsgebietes haben. Genaue Messungen oder Berechnungen der beteiligten Grundwasserströmungen und ihrer Veränderungen sind bisher nicht angestellt worden. 27 Jedenfalls dürfte durch den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.03.2002 eingereichten Plan Grundwassergleichen April 2001" des xxxxxxxxxxxxxx in Zusammenschau mit dem von der Beigeladenen zu 2) mit dem Schriftsatz vom 12.3.2002 vorgelegten Grundwassergleichen-Plan des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, aus dem sich das - allerdings zeitlich nicht genau festgelegte - frühere Einzugsgebiet xxxxxxx ergibt, verdeutlicht werden, dass im April 2001, mithin während der gegen Anfang des Jahres 2001 begonnenen Sümpfungsmaßnahmen der Antragstellerin, die Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen xxxxxxx und xxxxxxxxx nördlich bis an die Grenze und östlich über die Wasserschutzgebiete hinaus ausgedehnt waren, im Falle xxxxxxxxxxxxxxx in unmittelbare Nähe zu dem nach den Annahmen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) kontaminierten Bereich Nordkanal, im Falle xxxxxxxxx in den Bereich Deponie xxxxxxxx. Auch wenn insoweit die von der Antragstellerin ohne nähere Begründung bestrittene ausschließliche Kausalität ihrer Sümpfungsmaßnahmen einer Überprüfung bedürfen mag, ist doch deutlich, dass jede weitere Beeinflussung und/oder Belastung der Einzugsgebiete mit nicht absehbaren Gefahren für die Wasserversorgung verbunden ist. Die Antragstellerin, die auch die Bodenkontamination im Bereich des Nordkanals unsubstantiiert bestreitet, verkennt, dass sie im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat. Dazu gehören auch die tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Fehlen von zwingenden Versagungsgründen ergibt. 28 Ohne sachverständige Hilfe vermag die Kammer jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der Darstellung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) zu erkennen. Die Verlagerung der Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen in nicht durch Wasserschutzgebietsregelungen besonders geschützte Bereiche ist wasserwirtschaftlich als grundsätzlich unerwünscht anzusehen. Dies trifft auch für das Wasserwerk xxxxxxxxx der Beigeladenen zu 1) zu, die mit Recht darauf hinweist, dass durch die Vergrößerung ihres Einzugsgebietes über die xxxxx hinaus die Gefahr des Zuflusses qualitativ minderwertigen Wassers aus dem Bereich der xxxxx besteht. Soweit die Antragstellerin eine Gefährdung des Wasserwerks xxxxxxxxx durch eine von Süden zuströmende CKW-Kontamination bestreitet und eine Verwechslung der Altlastenschäden annimmt, ist nicht belegt, woraus die Antragstellerin diese Schlüsse zieht. Die Hilfsüberlegungen der Antragstellerin, gegebenenfalls könne durch Auflagen hinsichtlich einer verbesserten Filtertechnik in dem vorgenannten Wasserwerk den durch eine Kontamination des Grundwassers entstehenden Schäden entgegengewirkt werden, sind technisch nicht näher belegt. Eine Aufklärung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Beigeladene zu 1) eine durch Aufbereitungsmaßnahmen auszugleichende Verschlechterung der Grundwasserqualität unabhängig von der Frage der Kostentragung hinzunehmen hat. 29 Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzgutes Wasserversorgung ist nicht zu beanstanden, wenn zunächst auf der Grundlage der bekannten Verhältnisse Gefährdungsprognosen berücksichtigt werden. Es darf nicht abgewartet werden, bis sich eine drohende Gefahr tatsächlich realisiert. 30 Im Hinblick auf die Gefahr einer Verschlechterung der Wasserqualität kommt es im vorliegenden Verfahren auf die Frage der Verminderung des Wasserdargebots nicht entscheidend an. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass der von der Antragsgegnerin hervorgehobene längerfristige Einfluss der vorgesehenen Sümpfungsmaßnahmen auf das Grundwasserdargebot nicht mit dem Hinweis auf die Kurzfristigkeit und Einmaligkeit der für dieses Jahr vorgesehenen Maßnahmen relativiert werden kann. Denn die Sümpfungsmaßnahmen machen nur einen Sinn, wenn sie - jedenfalls bis zu einer denkbaren anderweitigen Lösung der Probleme nicht grundwassergerecht gebauter Häuser - jährlich wiederholt werden mit der Folge der Entziehung von bis zu 6 Mio. m³ pro Jahr aus dem Grundwassersystem der betroffenen Region. Die Prüfung, ob und wie sich derartige Entnahmemengen tatsächlich gefährdend auswirken, muss, sofern die Klage sich als zulässig erweisen sollte, dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. 31 Auch unter Ermesssensgesichtspunkten kann von einem Anspruch der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW ist geklärt, dass eine wasserrechtliche Planfeststellung sogar ohne Prüfung zwingender Versagungsgründe auf Grund einer planerischen Abwägung abgelehnt werden darf. 32 BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990, - 7 C 3.90 - in: BVerwGE 85, 155; OVG NRW, Beschluss vom 23.04.1992, 20 A 1731/92, m.w.N. u.a. in ZfW 1994, 363 ff. 33 Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis kann nichts anderes gelten. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, eine abschließende Beurteilung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen und der exakten Wahrscheinlichkeit einer - jedenfalls nicht ganz auszuschließenden - Gefährdung der Wasserversorgung könne offen bleiben oder sei wegen des technischen Aufwands nicht vertretbar, so hätte die Antragsgegnerin nach Ermessen zu entscheiden. Jedenfalls im Rahmen der dann anzustellenden hypothetischen Ermessensüberprüfung scheidet ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnisse unter dem Gesichtspunkt der einzig denkbaren ermessensfehlerfreien Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null) angesichts der verschiedenen in die Abwägung einzustellenden Belange aus. Es wäre nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Grundwasserschutzes dem Umstand, dass eine Gefährdung der Wasserversorgung jedenfalls nicht ganz auszuschließen ist und dass deren denkbares und im Falle des Eintritts eines Schadens möglicherweise auch schwer wiegendes Ausmaß nicht zuverlässig abzuschätzen ist, im Rahmen der Abwägung einen so hohen Rang einräumte, dass die entgegenstehenden Belange der Grundstückseigentümer, die die Antragstellerin sich zueigengemacht hat, zurückzustehen haben. Auf die von den Beteiligten eingehend erörterte Frage, wie groß im Hinblick auf die schon eingetretenen und zu erwartenden Grundwasserstände die Gefahr einer Schädigung von Gebäuden im für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich ist und ob die von der Antragstellerin hierzu vorgelegten Berechnungen und Messungen zutreffen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladenen sich mit Anträgen am Verfahren beteiligt und ein Kostenrisiko auf sich genommen haben. 35 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwertfestsetzung liegt die Annahme einer endgültigen Grundwasserentnahme für den Antragszeitraum von drei Monaten in der geschätzten Größenordnung von ca. drei Millionen m³ (für sechs Monate: xxxxxxxxxxxxx bis zu 4,204 Mio. m³, xxxxxxxxx bis zu 1,095 m³, xxxxx bis zu 1,314 m³) zu Grunde, wobei berücksichtigt wird, dass die Antragstellerin an dem gewonnenen Wasser kein wirtschaftliches Verwertungsinteresse hat, so dass der Beschaffungspreis für die genannte Grundwassermenge allein nicht maßgeblich sein kann, aber auch nicht außerachtzulassen ist, so dass die Kammer 0,05 Euro je m³ angesetzt hat. 36