OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 7491/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0313.15K7491.99.00
2Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden Herrn xxxxxxxxxxxx aus xxxxx als dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, auferlegt. Er darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden Herrn xxxxxxxxxxxx aus xxxxx als dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, auferlegt. Er darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ausweislich des beim Amtsgericht xxxxxxx geführten Handelsregisters (HRB xxxx) dort seit dem 31. Mai 2000 gelöscht, nachdem das Amtsgericht xxxxx durch Beschluss vom 8. März 2000 (xxxxxxxxxxx) unanfechtbar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt hat. Durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer stellte die Klägerin am 5. Mai 1996 bei dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, das nunmehr organisatorisch der Beklagten zugeordnet ist, einen Antrag auf Zuwendung des Landes NRW im Rahmen der Landesinitiative Zukunftsenergien aus dem Programm "Rationelle Energieversorgung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen (REN)" und zwar für das Projekt "Felderprobung eines elektronischen Mengenumwerters zur Erfassung und Speicherung des Gasverbrauchs in Haushalten und Kleingewerben unter Berücksichtigung der im Messzustand herrschenden Gastemperatur, Mess- System Countron". Seinen Bescheid vom 9. Oktober 1996 abändernd bewilligte das xxxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 im Wege der Anteilsfinanzierung von 40 % der mit 1.195.945,00 DM als zuwendungsfähig festgestellten Gesamtausgaben eine Zuwendung von 478.370,00 DM als Zuschuss. Unter Hinweis auf die Verletzung der der Zuwendungsentscheidung beigefügten Nebenbestimmungen widerrief das xxxxxxxxxx xxxxxxx unter Abänderung seines Widerrufsbescheides vom 10. März 1999 mit Bescheid vom 25. März 1999 die Zuwendung teilweise und forderte die Klägerin zur Rückzahlung von 335.428,00 DM auf. Dem gegen die Widerrufsentscheidung am 8. April 1999 erhobenen Widerspruch der Klägerin half das xxxxxxxxxxxxxxxxx teilweise ab und setzte mit Bescheid vom 21. Oktober 1999 den Rückforderungsbetrag auf 220.009,14 DM fest. Die Rückforderungssumme meldete es zugleich zur Insolvenztabelle an. Die Klägerin hat am 19. November 1999 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Widerrufsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie ihren subventionsrechtlichen Pflichten nachgekommen sei. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den durch den Bescheid vom 25. März 1999 geänderten Bescheid der Beklagten vom 10. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 aufzuheben. Der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, müsse aber jedenfalls aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen in der Sache erfolglos bleiben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Februar 2002 ist der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen worden, dass es zur Fortsetzung des Prozesses durch die Klägerin im Hinblick auf die Auflösung der Gesellschaft der Bestellung eines Liquidators bedarf; zugleich hat das Gericht ihn unter Fristsetzung und Hinweis auf die in § 87b Abs. 3 VwGO bestimmten Rechtsfolgen aufgefordert, durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des zuständigen Gerichts nachzuweisen, dass die Ernennung eines Liquidators für die Klägerin beantragt ist. Ausweislich eines am 8. Februar 2002 durch die Geschäftsstelle der Kammer gefertigten Aktenvermerks hat der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass er das Verfahren als erledigt betrachte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer ist an der Entscheidung über die Klage nicht durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin gestellten Vertagungsantrag nicht gehindert. Dem Vertagungsgesuch war aus den Gründen des im Termin gefassten Beschlusses nicht zu entsprechen; wegen der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) zulässig. An den erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen fehlt es allerdings nicht schon im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach Erhebung der Klage als Folge der durch das Amtsgericht mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 InsO abgelehnten Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf gerichtliche Anordnung zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht und damit aufgelöst ist (vgl. §§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, 141a FGG). Zwar führt die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister regelmäßig zum Verlust der Beteiligtenfähigkeit i. S. des § 61 Ziffer 1. VwGO, weil die Auflösung ihre Existenz als Rechtssubjekt beendet und die Gesellschaft damit auch im Prozess nicht mehr Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. März 1981, 4 B 1643/80, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1981, S. 2373. Trotz der Auflösung bleibt die Gesellschaft aber prozessual beschränkt beteiligtenfähig, wenn und soweit sie vermögensrechtliche Ansprüche abzuwickeln hat, vgl. OVG NRW, a. a. O. und Urteil vom 7. März 1994, 22 A 1063/91, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, S 1228 f. Zwar findet auch bei einer wegen Vermögenslosigkeit aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) grundsätzlich keine Liquidation statt; als Liquidationsgesellschaft besteht aber auch eine aus diesem Grund aufgelöste GmbH fort, wenn sich nachträglich das Vorhandensein von Vermögen herausstellt (vgl. § 66 Abs. 5 S. 1 GmbHG). Zu diesem Vermögen gehören auch Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Dritte. Wenn und soweit es im Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzansprüchen einer GmbH der verwaltungsgerichtlichen Klärung von Vorfragen bedarf, ist die GmbH mithin i. S. des § 61 Ziffer 1. VwGO fähig, sich am Prozess zu beteiligen, vgl. für mögliche Ersatzansprüche einer Kommanditgesellschaft gegen die mit der Wahrnehmung von Steuerangelegenheiten betrauten Personen: OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994, a. a. O. Die Klägerin ist im Streit um den teilweisen Widerruf der Zuwendung und die Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Subventionen trotz ihrer Auflösung beteiligtenfähig, weil im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit das Vorhandensein von Aktivvermögen im vorbezeichneten Sinne in Betracht kommt, das eine Nachtragsabwicklung erforderlich machen könnte. Offen ist nämlich, ob der Klägerin nicht wegen der ihr durch die Beklagte im Widerrufsverfahren zur Last gelegten Verstöße gegen subventionsrechtliche Bestimmungen gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer ein Schadensersatzanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG zusteht. Trotz der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ist die Klage aber unzulässig, weil der Klägerin die Prozessfähigkeit i. S. des § 62 VwGO fehlt und feststeht, dass ihr damit gemäß den §§ 173, VwGO, 241 ZPO zunächst unterbrochenes Verfahren nicht fortgesetzt wird. Die Löschung aus dem Handelsregister führt zum Verlust der Prozessfähigkeit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994, a. a. O., S. 1229. weil die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr ehemaliger Geschäftsführer für sie im Liquidationsverfahren nicht vertretungsbefugt ist. Mit ihrer Auflösung endete das zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer vormals bestehende Rechtsverhältnis. Dieses besteht auch nicht gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG beschränkt auf das Liquidationsverhältnis fort. Anders als für die übrigen Auflösungsgründe bestimmt nämlich § 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG, dass die Liquidation bei einer wegen Vermögenslosigkeit aufgelösten Gesellschaft (§ 66 Abs. 5 S. 1 GmbHG) durch Liquidatoren zu erfolgen hat, die auf Antrag durch das nach § 7 Abs. 1 GmbHG zuständige Gericht zu erfolgen hat. Einen solchen Antrag hat der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin als derjenige, der im Hinblick auf ihm drohende Schadenersatzansprüche allein an einem Obsiegen der Klägerin im Prozess interessiert sein könnte, trotz des gerichtlichen Hinweises vom 1. Februar 2002 innerhalb der ihm gesetzten Frist aber nicht gestellt. Mithin steht fest, dass der ursprünglich unterbrochene Prozess der Klägerin nicht wieder aufgenommen werden wird. Dem ist durch das Prozessurteil Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 173 VwGO, 89 Abs. 1 ZPO. Danach sind dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten des von ihm veranlassten Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.