Urteil
13 K 5586/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0222.13K5586.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Das Verfahren betrifft einen Erstattungsstreit wegen Sozialhilfeaufwendungen für Frau xxxxxxxxxxxxx und ihre Tochter xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 3 Frau xxxxxxxx und ihre Tochter wohnten bis zum 1. November 1994 in xxxxxxxx und bezogen dort in der Zeit vom 23. September bis zum 31. Oktober 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach ihrem Umzug nach xxxx gewährte das Sozialamt der Klägerin Frau xxxxxxxx sowie ihrer Tochter ab dem 1. November 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. 4 Mit Schreiben vom 7. November 1994 beantragte die Klägerin bei der Stadt xxxxxxxx Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG und bat, den Kostenerstattungsanspruch zu bestätigen. Nachdem die Klägerin hierauf keine Antwort erhielt, erinnerte sie die Stadt xxxxxxxx mit Schreiben vom 22. September 1995 und 8. Februar 1996 an die Bestätigung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruches. Schließlich bezifferte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 1996 ihren Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995 auf 17.087,83 DM. 5 Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 1996 mit, er habe erst durch ein Schreiben der Stadt xxxxxxxx vom 27. Juni 1996 Kenntnis von dem Hilfefall und dem geltend gemachten Erstattungsanspruch erhalten. Nach Anforderung weiterer Unterlagen zur Prüfung des Kostenerstattungsanspruches, die die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 1997 übersandte, erkannte der Beklagte mit Schreiben vom 2. April 1997 eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG für die Zeit vom 27. Juni 1995 bis zum 31. Oktober 1996 an, sofern die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 BSHG hinsichtlich der Bagatellgrenze vorlägen. Für den vorausgegangenen Zeitraum der Hilfegewährung durch die Klägerin lehnte der Beklagte eine Kostenerstattungspflicht unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X ab. Hierzu führte er im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf Erstattung sei gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte den Anspruch nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht werde, geltend gemacht habe. Das Datum der Geltendmachung sei im vorliegenden Fall der 27. Juni 1996, an dem der Erstattungsantrag bei ihm eingegangen sei. Die frühere Geltendmachung eines Erstattungsanspruches bei der Stadt xxxxxxxx könne nicht berücksichtigt werden, da diese unzuständig sei. Die Beantragung der Kostenerstattung bei einer unzuständigen kreisangehörigen Gemeinde wahre die Ausschlussfrist nicht. 6 Die Klägerin hat am 30. Juni 1998 Klage erhoben, mit der sie geltend macht, der Kostenerstattungsanspruch sei auch für die Zeit vom 1. November 1994 bis 26. Juni 1995 rechtzeitig beantragt worden. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe mit Schreiben vom 7. November 1994 gegenüber der Stadt xxxxxxxx den Kostenerstattungsanspruch fristgerecht geltend gemacht. Die Stadt xxxxxxxx werde vom Beklagten gemäß § 96 Abs. 1 BSHG zur Durchführung von Aufgaben nach dem BSHG herangezogen. Daher müsse sich der Beklagte auch den Antragseingang bei seiner Deligationsnehmerin als beauftragter Stelle zurechnen lassen. 7 Die Klägerin hat im Klageverfahren zunächst die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 1. November 1994 bis 26. Juni 1995 begehrt. Nachdem der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 1995 anerkannt hat, hat die Klägerin diesen Zeitraum nicht mehr in den Klageantrag aufgenommen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten zu verurteilen, ihr die Kosten der Hilfegewährung für Frau xxxxxxxxxxxxx und deren Tochter xxxxxxxxxxxxxxxxxxx für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai 1995 in Höhe von insgesamt 5.961,38 Euro zu erstatten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält an seiner Auffassung fest, die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches bei einer unzuständigen kreisangehörigen Gemeinde wahre die Frist nicht. Denn von einem kostenerstattungsbegehrenden Sozialhilfeträger müsse erwartet werden, dass er den zuständigen Träger ermittele und sich an diesen wende. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Klage durch die Verkürzung des streitgegenständlichen Zeitraums der zu erstattenden Sozialhilfegewährung im Klageantrag von der Klägerin nicht mehr aufrecht erhalten wurde, liegt eine Klagerücknahme vor. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 16 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der an Frau xxxxxxxxxxxxx und ihre Tochter für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. Mai 1995 gewährten Sozialhilfeleistungen. 17 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt hier allein § 107 BSHG in Betracht. Dieser sieht in Fällen eines Umzuges einer Person unter bestimmten Umständen einen Kostenerstattungsanspruch des für den Zuzugsort zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes vor. 18 Die Klägerin ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG für die kreisfreie Stadt xxxx, in die Frau xxxxxxxx und ihre Tochter zugezogen sind, Berechtigter des geltend gemachten Anspruches, sofern die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 BSHG vorliegen. 19 Die Klage richtet sich auch gegen den richtigen Beklagten. Der Beklagte ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe für die Stadt xxxxxxxx, in der Frau xxxxxxxx und ihre Tochter bis zu ihrem Umzug am 1. November 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die Durchführung der hier maßgeblichen, dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben war auch nicht einer anderen Körperschaft übertragen worden. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 3 AG BSHG NRW können die Kreise als örtliche Träger der Sozialhilfe kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen. Der Beklagte machte hiervon in § 1 Abs. 1 der hier maßgeblichen Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis xxxxx vom 11. März 1993 insoweit Gebrauch, als er den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die ihm als örtlichem Träger gegenüber natürlichen Personen obliegenden Aufgaben zur Durchführung im eigenen Namen übertrug. Bei der hier streitgegenständlichen Pflicht zur Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen gemäß § 107 BSHG handelt es sich jedoch um eine Aufgabe, die nicht gegenüber natürlichen Personen, sondern gegenüber anderen öffentlichen Körperschaften besteht. Diese Aufgabe ist damit nicht von der Übertragung erfasst. Dies folgt auch aus § 4 Abs. 3 der genannten Satzung, in dem ausdrücklich klargestellt wird, dass Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Sozialhilfeträgern vom örtlichen Träger abgegeben werden. 20 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 BSHG sind erfüllt. Frau xxxxxxxx und ihre Tochter verzogen am 1. November 1994 von xxxxxxxx nach xxxx. Sie bedurften auch innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe. Das Sozialamt der Klägerin gewährte ihnen ab dem 1. November 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Schließlich war die Hilfegewährung auch während des hier streitgegenständlichen Zeitraumes nicht unterbrochen und es waren bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes weniger als zwei Jahre seit dem Aufenthaltswechsel vergangen. 21 Der danach entstandene Anspruch der Klägerin auf Erstattung der außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG gewährten Hilfeleistungen ist jedoch gemäß § 111 SGB X in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 - 4. Euro-Einführungsgesetz - (BGBl. I, S. 1983) ausgeschlossen. 22 § 111 SGB X ist in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes (§ 111 SGB X n.F.) anzuwenden. Dies folgt aus der durch dieses Gesetz eingefügten Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X. Danach ist § 111 SGB X in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf alle Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Dies trifft auf das vorliegende, noch anhängige Verfahren zu. 23 Nach § 111 Satz 1 SGB X n.F. ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung der erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. 24 Diese Frist ist vorliegend hinsichtlich der (jetzt noch) vom Klageantrag umfassten Sozialhilfeaufwendung nicht gewahrt. 25 Die Frist nach § 111 Satz 1 SGB X beginnt bei zeitabschnittsweise gewährten Leistungen wie der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils mit Ablauf des letzten Tages des Bewilligungsabschnitts. 26 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, 552 (556) m.w.N; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 1998 - 2 K 846/98 -, veröffentlicht bei juris. 27 Sozialhilfe wird grundsätzlich in monatlichen Bewilligungsabschnitten gewährt. Danach begann die Frist für den letzten hier streitgegenständlichen Bewilligungsmonat Mai 1995 mit Ablauf des 31. Mai 1995. 28 Ein späterer Fristbeginn folgt auch nicht aus § 111 Satz 2 SGB X n.F.. 29 Zwar hat der Beklagte als erstattungspflichtiger Leistungsträger" noch keine Entscheidung über seine Leistungspflicht im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X n.F. getroffen und damit kann die Klägerin auch noch keine Kenntnis von einer solchen Entscheidung erlangt haben. Eine Entscheidung über die Leistungspflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger eine Entscheidung gegenüber dem Sozialleistungsempfänger über die Gewährung von Sozialleistungen für die Zeit getroffen hat, für die der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kostenerstattung begehrt. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 111 Satz 2 SGB X n.F., mit der der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vorläuferregelung reagierte, sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 111 Satz 2 SGB X a.F. stand es dem Lauf der Ausschlussfrist nicht entgegen, dass dem erstattungsberechtigten Leistungsträger das Bestehen eines Erstattungsanspruches oder der Erstattungsverpflichtete nicht bekannt war, 30 vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - m.w.N., veröffentlicht bei juris. 31 In solchen Fällen hatte der erstattungsberechtigte Leistungsträger mangels der erforderlichen Kenntnisse über die Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers oftmals keine Gelegenheit, den Erstattungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen. Durch die Neuregelung sollte das für erstattungsberechtigte Leistungsträger unerfreuliche Ergebnis des Anspruchsausschlusses in derartigen Fällen vermieden werden, 32 Giese, Sozialgesetzbuch, Band X/2, Stand: Oktober 2001, § 111 SGB X, Rdn. 2 und 7.1. 33 Übertragen auf den vorliegenden Fall läge eine Entscheidung des Beklagten über seine Leistungspflicht im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X n.F. nur dann vor, wenn sein Sozialamt (oder kraft Delegation das Sozialamt des Stadtxxxxxxxxx) gegenüber Frau xxxxxxxx und ihrer Tochter über die Gewährung von Sozialhilfe für die Zeit ab dem 1. November 1994, also nach deren Umzug nach xxxx entschieden hätte. Dafür ist hier nichts ersichtlich. 34 Dies führt gleichwohl nicht zu einem späteren Fristbeginn gemäß § 111 Satz 2 SGB X n.F. Denn einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht - und einer Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung - bedarf es nach Auffassung der Kammer für den Fristbeginn bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 107 BSHG nicht. 35 Die Vorschrift in § 111 Satz 2 SGB X n.F. ist bei ihrer Anwendung auf Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG auslegungsbedürftig. Diese Norm ist zugeschnitten auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern nach §§ 103 ff. SGB X. Nach diesen Vorschriften kommt es für einen Erstattungsanspruch maßgeblich darauf an, ob ein anderer Leistungsträger als der Leistende für die Leistung zuständig oder vorrangig leistungsverpflichtet war. Dies wird von dem gegebenenfalls erstattungspflichtigen Leistungsträger durch seine (positive) Entscheidung über seine Leistungspflicht festgestellt. Anders verhält es sich bei einem Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG. Durch das Verziehen einer Person wird die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Zuzugsortes begründet, die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe des Wegzugsortes endet zugleich. Der Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG ist damit gerade nicht von einer (positiven) Entscheidung des Sozialhilfeträgers des bisherigen Aufenthaltsorts über seine Leistungspflicht gegenüber dem Hilfe Suchenden abhängig. Er knüpft allein an den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit an. Der für den Wegzugsort zuständige Sozialhilfeträger trifft in der Regel keine (negative) Entscheidung mehr über seine Leistungspflicht für die Zeit nach dem Umzug. Eine Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X n.F. seinem Wortlaut nach auf Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG hätte zur Folge, dass die Ausschlussfrist in der Regel gar nicht in Gang gesetzt würde. 36 Es kann dahingestellt bleiben, ob § 111 Satz 2 SGB X n.F. in Fällen eines Erstattungsanspruches nach § 107 BSHG unanwendbar ist oder etwa dahingehend auszulegen ist, dass der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von den einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Eine dahingehende Auslegung könnte geboten sein, um dem Zweck der Vorschrift gerecht zu werden, den Erstattungsberechtigten davor zu schützen, dass die Ausschlussfrist bereits läuft, während er noch keine Gelegenheit zur Geltendmachung des Anspruches hat. 37 Das kann hier jedoch offen bleiben. Denn die Klägerin hatte von den anspruchsbegründenden Tatsachen jedenfalls bereits am 7. November 1994 Kenntnis. Dies ergibt sich daraus, dass sie unter diesem Datum Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG bei der Stadt xxxxxxxx beantragte. Dass sich die Klägerin dabei nicht an den passiv legitimierten Beklagten wendete, ist unerheblich. Sie hatte jedenfalls Kenntnis von den Tatsachen, die einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG begründeten. Ein eventueller Rechtsirrtum über den Leistungsverpflichteten ändert hieran nichts. 38 Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs begann nach alledem getrennt für jeden Monat des hier streitgegenständlichen Zeitraums von November 1994 bis Mai 1995 jeweils mit Ablauf des letzten Tages eines jeden Bewilligungsabschnittes und endete jeweils zwölf Monate später. 39 Diese Frist war zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruches bereits abgelaufen. Eine Geltendmachung des Erstattungsanspruches erfolgte hier erst mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 13. Mai 1996 beim Beklagten am 27. Juni 1996. Die Schreiben der Klägerin vom 7. November 1994, dem 22. September 1995 und dem 8. Februar 1996, sämtlich gerichtet an die Stadt xxxxxxxx, hatten keine fristwahrende Wirkung. Eine Geltendmachung des Erstattungsanspruches im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X n.F. ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst durch den Zugang beim Erstattungsverpflichteten wirksam wird. Erstattungsverpflichteter nach § 107 BSHG ist hier der Beklagte. 40 In § 111 SGB X n.F. wird zwar nicht ausdrücklich bestimmt, wem gegenüber der Erstattungsanspruch geltend zu machen ist. Dass dies gegenüber dem Erstattungsverpflichteten erfolgen muss, ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist in § 111 SGB X n.F. Diese Vorschrift dient der Beschleunigung und der Rechtssicherheit. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll kurze Zeit nach der Leistungserbringung, insbesondere aus haushaltsrechtlichen Gründen wissen, welchen Zahlungspflichten er ausgesetzt ist. 41 Vgl. BSG, Urteile vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R - und vom 28. März 2000 - B 8 KN 3/98 UR -. 42 Es gilt hier auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I die Fiktion, dass eines der an die Stadt xxxxxxxx gerichteten früheren Schreiben der Klägerin zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruches beim Beklagten zugegangen sei. § 16 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass in Fällen, in denen eine Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist, ein bei einer unzuständigen Gemeinde eingegangener Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift folgt, dass sie lediglich auf Sozialleistungen Anwendung findet. Hierunter fallen nicht Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. 43 Vgl. Landessozialgericht Saarland, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - L 5b V 11/00 -, veröffentlicht bei juris. 44 Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I ist auch nicht entsprechend auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen anzuwenden. Es dürfte bereits an einer Regelungslücke im Rahmen der Bestimmungen über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander fehlen. Jedenfalls ist aber der in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I geregelte Fall nicht mit der Fallkonstellation der rechtzeitigen Geltendmachung eines Erstattungsanspruches vergleichbar. § 16 SGB I stellt einen Schutzvorschrift zu Gunsten des rechtsunkundigen Hilfe Suchenden dar, dem keine Nachteile dadurch entstehen sollen, dass er sich an eine unzuständige Stelle gewandt hat. Von einem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger kann jedoch erwartet werden, dass er mit den behördlichen Zuständigkeiten vertraut ist oder sich zumindest bei Zweifelsfragen sachkundig macht. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542). 46 § 188 Satz 2 VwGO ist in der genannten (alten) Fassung anzuwenden, da die durch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - RMBereinVpG - eingeführte Neufassung des § 188 Satz 2 VwGO, wonach Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern von der Gerichtskostenfreiheit ausgenommen sind, gemäß § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung des RMBereinVpG auf vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Verfahren keine Anwendung findet. 47 Die Berufung ist nach §§ 194, 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in der Fassung des RMBereinVpG zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, wie § 111 Satz 2 SGB X n.F. in den Fällen, in denen es auf eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht gegenüber dem leistungsberechtigten Dritten nicht ankommt, auszulegen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich bislang nicht entschieden worden. Gleiches gilt für das Problem, ob der Erstattungsanspruch fristwahrend auch gegenüber einem Delegationsnehmer des Sozialhilfeträgers angemeldet werden kann, dem die Durchführung von Erstattungsangelegenheiten nicht übertragen worden ist. 48