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Beschluss

7 L 3644/01

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann verhindern, dass eine Person zwangsweise in die Zuweisungsgemeinde verbracht wird, wenn die Zuweisungsentscheidung ihre Rechtswirkungen verloren hat oder der Aufenthalt aus dem Asylverfahren gelöst ist. • Ist unklar, welche Behörde für Aufenthaltsbeendungsmaßnahmen zuständig ist und besteht aufgrund von Krankheit oder familiären Bindungen ein faktisches Abschiebungshindernis, rechtfertigt dies die Ausstellung weiterer Duldungsbescheinigungen. • Die Änderung oder Aufhebung räumlicher Beschränkungen kann von einer anderen Ausländerbehörde vorgenommen werden; bei gewichtigen familiären Gründen kann das Ermessen zu Gunsten der Wohnsitznahme in der tatsächlichen Heimatgemeinde der Familie reduziert sein.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz vor Zwangsverbringung bei gelöster Zuweisung und familiärer Schutzbedürftigkeit • Eine einstweilige Anordnung kann verhindern, dass eine Person zwangsweise in die Zuweisungsgemeinde verbracht wird, wenn die Zuweisungsentscheidung ihre Rechtswirkungen verloren hat oder der Aufenthalt aus dem Asylverfahren gelöst ist. • Ist unklar, welche Behörde für Aufenthaltsbeendungsmaßnahmen zuständig ist und besteht aufgrund von Krankheit oder familiären Bindungen ein faktisches Abschiebungshindernis, rechtfertigt dies die Ausstellung weiterer Duldungsbescheinigungen. • Die Änderung oder Aufhebung räumlicher Beschränkungen kann von einer anderen Ausländerbehörde vorgenommen werden; bei gewichtigen familiären Gründen kann das Ermessen zu Gunsten der Wohnsitznahme in der tatsächlichen Heimatgemeinde der Familie reduziert sein. Die Antragstellerin, einst Asylbewerberin, lebt seit einiger Zeit bei ihrem Ehemann in xxxxxxxx, wo auch zwei kleine Kinder wohnen. Ihre frühere Zuweisung nach xxxxxx aus dem Asylverfahren steht demgegenüber, so die Antragstellerin, nicht mehr im Weg; die Behörden streiten jedoch über die Zuständigkeit. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners verweigert bisher Abschiebungsmaßnahmen, die Zuweisungsgemeinde fordert Rückverbringung, und niemand übernimmt klar die Zuständigkeit. Medizinische Atteste bescheinigen der Antragstellerin schwere psychische Erkrankungen mit erheblicher Reiseunfähigkeit und Suizidrisiko. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung in die Türkei und gegen zwangsweise Verbringung nach xxxxxx sowie die Ausstellung weiterer Duldungsbescheinigungen bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. • Auslegung: Der Antrag war dahin zu verstehen, dass sich die Antragstellerin sowohl gegen Abschiebung in die Türkei als auch gegen zwangsweise Verbringung nach xxxxxx wendet; schließlich beantragt sie zudem Duldungsbescheinigungen für den Schutzzeitraum von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über ihren Aufenthaltsantrag. • Zulässigkeit: Der Antrag war zulässig; die Kammer erließ eine einstweilige Anordnung nur in dem begrenzten Umfang, wie im Tenor. • Begründetheit gegen Rückverbringung: Die Antragstellerin durfte nicht zwangsweise nach xxxxxx verbracht werden, weil ihr Aufenthalt aus dem Asylverfahren gelöst ist und die Zuweisungsentscheidung keine noch durchgreifenden Rechtswirkungen mehr entfaltet. Die Behörden hatten die Zuständigkeit nicht geklärt und schoben diese hin und her, wodurch eine unmittelbare Vollstreckung nicht tragfähig erschien. • Begründetheit familiär-medizinisch: Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an Einhaltung räumlicher Beschränkungen und dem privaten Interesse an Familienzusammenführung sowie dem ärztlich belegten psychischen Gesundheitsrisiko der Antragstellerin lag eine Ermessensreduzierung vor; deshalb war dem Antragsgegner die Wohnsitznahme in xxxxxxxx zuzulassen. • Duldungsbescheinigungen: Da der Antragsgegner zwar nicht zur Zwangsverbringung berechtigt war, aber auch nicht abschob, bestand ein Anspruch der Antragstellerin auf weitere Duldungen; ein ungeregelter faktischer Aufenthalt ohne Duldung ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde die Antragstellerin straf- und behandlungsrechtlich gefährden. • Abschiebung in die Türkei: Soweit Abschiebung begehrt wurde, fehlte es an der Dringlichkeit, weil der Antragsgegner derzeit keine Abschiebungsmaßnahmen plante und die Reiseunfähigkeit der Antragstellerin ungeklärt blieb. • Zuständigkeit und Änderung räumlicher Beschränkungen: Der Antragsgegner war örtlich zuständig, räumliche Beschränkungen können auch von einer anderen Behörde geändert werden (§ 64 Abs. 2 AuslG), und die Änderung war hier aufgrund dringender familiärer Gründe ermessensfehlerfrei. Der Antrag wurde nur teilweise stattgegeben: Es wurde dem Antragsgegner untersagt, die Antragstellerin innerhalb der nächsten zwei Wochen vor Zustellung seiner Entscheidung zwangsweise nach xxxxxx zu verbringen, und er wurde verpflichtet, ihr für diesen Zeitraum weitere Duldungsbescheinigungen auszustellen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt, weil beim Abschiebungspunkt die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nicht vorlagen. Entscheidungsgrund war, dass die Zuweisungsentscheidung ihre durchschlagenden Rechtswirkungen nicht mehr entfaltete, die Antragstellerin aufgrund familiärer Bindungen und ärztlich bestätigter psychischer Erkrankung besonderen Schutz benötigte und die Behördenzuständigkeit für Aufenthaltsbeendungsmaßnahmen ungeklärt war. Folglich siegte die Antragstellerin insoweit, als ihr vorläufiger Schutz gegen Rückverbringung und ein Anspruch auf Duldung zugesprochen wurden; die generelle Abwehr einer Abschiebung in die Türkei blieb indes unbegründet.