Beschluss
7 L 3644/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0221.7L3644.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin vor Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung seiner Entscheidung über deren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zwangsweise nach xxxxxx zu verbringen. Ihm wird aufgegeben, der Antragstellerin für diesen Zeitraum weitere Duldungsbescheinigungen auszustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu zwei Dritteln, im Übrigen die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.022,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Eine Beiladung der Stadt xxxxxx war nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig. Von einer gemäß Abs. 1 der Vorschrift im Ermessen der Kammer stehenden Beiladung ist abgesehen worden, weil die Stadt xxxxxx mit der Wohnsitznahme der Antragstellerin in xxxxxxxx einverstanden ist und sie in sonstigen Rechten durch die Entscheidung nicht betroffen wird. 3 Der formulierte Hauptantrag, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden und Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin abzusehen bis zur Entscheidung über den Antrag vom 4. Dezember 2001 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und ihr solange wieder eine Duldung auszustellen, 5 bedarf zunächst der Auslegung. Bei verständiger Würdigung der Antragsbegründung ist das Begehren dahin zu verstehen, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nicht nur gegen eine Abschiebung, also zwangsweise Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, sondern auch gegen eine Rückverbringung nach xxxxxx, der Zuweisungsgemeinde aus ihrem Asylverfahren, erlangen möchte. Ob ein solches Verständnis schon deshalb nahe liegt, weil die Antragstellerin ausgehend vom Wortlaut des Antrags neben dem Absehen von Abschiebemaßnahmen zusätzlich die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen begehrt, und letztere Formulierung, soll ihr überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommen, wohl in einem umfassenderen Sinne gemeint sein dürfte, kann dahinstehen. Jedenfalls bei Einbeziehung der Begründung des Rechtsschutzantrags in die Auslegung wird deutlich, dass die Antragstellerin sich auch gegen eine Rückverbringung nach xxxxxx wehren möchte. Denn einen Schwerpunkt ihres Vorbringens bilden Ausführungen zur Zuständigkeit des Antragsgegners, zu ihrer krankheitsbedingten Unfähigkeit, sich mit zwei kleinen Kindern, darunter einem Säugling, unter Trennung vom Ehemann nach xxxxxx zu begeben, und zum Schutz von Ehe und Familie, der nach Ansicht der Antragstellerin nicht erst durch eine Abschiebung in die Türkei, sondern schon durch ihre zwangsweise Verbringung nach xxxxxx beeinträchtigt würde. Der Zeitraum, für den die Antragstellerin diesen Schutz begehrt (bis zur Entscheidung" über den Aufenthaltsgenehmigungsantrag), war dabei im Interesse der Rechtssicherheit unter Berücksichtigung des Umstandes zu präzisieren, dass die Antragstellerin ersichtlich von der Möglichkeit ausgeht, im Falle einer für sie negativen Entscheidung über den Aufenthaltsgenehmigungsantrag rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Antragsgegners beantragen zu können. Die Kammer versteht das Begehren deshalb so, dass die Antragstellerin beantragt, 6 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sie vor Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung seiner Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in die Türkei abzuschieben oder zwangsweise nach xxxxxx zu verbringen und ihm aufzugeben, ihr für diesen Zeitraum weitere Duldungsbescheinigungen auszustellen. 7 Der so verstandene Hauptantrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 8 Soweit die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebung begehrt, ist der Antrag unbegründet, weil ein Anordnungsgrund, das heißt die besondere Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung, nicht glaubhaft gemacht ist (§§ 123 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Denn der Antragsgegner beabsichtigt zurzeit nicht, die Antragstellerin abzuschieben. Die Leiterin der Ausländerbehörde hat gegenüber dem Gericht mehrfach, zuletzt am heutigen Tag, fernmündlich erklärt, es würden von dort aus keine Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin eingeleitet. 9 Im Übrigen ist der Antrag begründet. Insoweit hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 10 Dies gilt zunächst hinsichtlich des Begehrens, nicht zwangsweise nach xxxxxx zurückgebracht zu werden. Der Antragsgegner darf eine solche Maßnahme gegen die Antragstellerin nicht ergreifen, weil diese nicht (mehr) verpflichtet ist, ihren Aufenthalt gemäß der im früheren Asylverfahren ergangenen Zuweisungsentscheidung in Bayern bzw. (nach landesinterner Verteilung und Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung mit räumlicher Beschränkung) in xxxxxx zu nehmen. Vielmehr darf sie sich in xxxxxxxx aufhalten. 11 Die Zuweisungsentscheidung hindert die Antragstellerin nicht daran, nunmehr in xxxxxxxx wohnhaft sein, da von ihr keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Zwar bleibt eine Zuweisungsentscheidung grundsätzlich bis zur aufenthaltsrechtlichen Abwicklung bestehen. 12 Vgl. zu § 22 AsylVfG a.F.: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 2.88 -, DVBl. 1989, 262 ff. (263); Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276 ff.; OVG NW, Beschluss vom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, NWVBl. 1989, 446; zu § 44 ff. AsylVfG n.F.: OVG NW, Beschluss vom 2. Juni 1995 - 18 B 2001/94 -. 13 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird von der Rechtsprechung aber angenommen, wenn dem Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens - auch durch Duldung - ein asylunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.99 -, DVBl. 1990, 490; Urteil vom 31. März 1992, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 18. April 1989, a.a.O., 447; Beschluss vom 2. Juni 1995 - 18 B 2001/94 -; Beschluss vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -. 15 Hat sich der Aufenthalt des Ausländers in dieser Weise aus dem Asylverfahren gelöst, so ist die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos. 16 So liegt der Fall hier. Seitdem sich die Antragstellerin, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens im August 1999 zunächst unbekannten Aufenthaltes war, Anfang Juni 2001, also vor etwa neun Monaten, bei dem Antragsgegner gemeldet hatte, sind Abschiebungsmaßnahmen gegen sie nicht eingeleitet worden. Es ist gegenwärtig auch nicht absehbar, ob und wann solche Maßnahmen ergriffen werden, da sich diesbezüglich keine Ausländerbehörde für zuständig hält. 17 Vgl. zu einem ähnlichen Fall: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 M 2124/00 und 4 M 2288/00 -, NVwZ-Beilage I 1/2001, 12 f. 18 Während die Zuweisungsgemeinde xxxxxx ausweislich ihres Schreibens an den Antragsgegner vom 7. Dezember 2001 auf dem Standpunkt steht, die Antragstellerin habe nach dem (angeblichen) Aufenthalt in der Schweiz nunmehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt befugtermaßen in xxxxxxxx begründet, weshalb die Zuständigkeit auf den Antragsgegner übergegangen sei, ist dieser der Ansicht, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien von der Stadt xxxxxx zu ergreifen, da diese als Zuweisungsgemeinde nach wie vor zuständig sei. Diesen unterschiedlichen Auffassungen entsprechend übersandte die Stadt xxxxxx die Ausländerakte der Antragstellerin mit dem Vermerk Wiederzuzug aus dem Ausland" an den Antragsgegner; dieser sandte sie umgehend zuständigkeitshalber" an die Stadt xxxxxx zurück. In dem Aktenübersendungsschreiben an das Gericht bittet wiederum die Stadt xxxxxx, die Akte nach Erledigung an den Antragsgegner zu übersenden. Es liegt auf der Hand, dass angesichts dieser Versuche, sich gegenseitig die Zuständigkeit zuzuschieben", mit einer alsbaldigen Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet nicht zu rechnen ist, diese vielmehr, da sich niemand für zuständig hält, zumindest faktisch im Bundesgebiet geduldet wird, ohne dass absehbar ist, ob und gegebenenfalls wann aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden. 19 Hinzu kommt, dass die der Antragstellerin am 16. August 2001 vom Antragsgegner auf Ersuchen der Stadt xxxxxx erteilte, mit Unterbrechungen zuletzt bis zum 30. November 2001 gültige Duldung nicht der Abwicklung des Asylverfahrens bis zur alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung diente, sondern dem Umstand Rechnung trug, dass in ihrer Person ein faktisches Abschiebungshindernis in Form krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit bestand. Auch wenn die Duldung jeweils nur für kurze Zeiträume erteilt wurde, war doch damals - und ist auch heute noch - nicht abzusehen, ob und wann das Abschiebungshindernis entfallen wird. In der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheinigung des Gesundheitszentrums xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxx vom 9. November 2001 heißt es, die Antragstellerin sei auf die Hilfe ihres Partners angewiesen; es sei von einer schweren depressiven Episode und Somatisierungsstörung auszugehen, die eine medikamentöse und psychotherapeutische Intervention erfordere; bei einer aufenthaltsrechtlichen Zuspitzung sei die Wahrscheinlichkeit einer Dekompensation mit suizidalen Verhaltensweisen sehr groß; deshalb werde eine Rückführung nach Bayern nicht befürwortet. In gleicher Weise hatte bereits der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie xxxxxx aus xxxxxxxx im Attest vom 11. September 2001 die gesundheitlichen Auswirkungen einer Verbringung der Antragstellerin nach Bayern beurteilt. Zuvor, vom 10. bis 14. August 2001, hatte sich die Antragstellerin in stationärer Behandlung im xxxxxxxxxxxxKrankenhaus in xxxxx befunden; dort war die Diagnose Suizidale Krise bei Anpassungsstörung" gestellt worden. Ob sich diese Situation, die nicht nur einer Verbringung der Antragstellerin nach Bayern, sondern erst recht einer Abschiebung in die Türkei entgegenstand, inzwischen grundlegend geändert hat, ist nicht geklärt. Die vom Antragsgegner ausweislich seines Schreibens vom 13. November 2001 befürwortete amtsärztliche Untersuchung ist - offenbar wegen fehlender Kostenübernahmeerklärung der Stadt xxxxxx, die sich, wie dargelegt, für auf Aufenthaltsbeendigung zielende Maßnahmen nicht für zuständig hält - bislang nicht zu Stande gekommen. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt derzeit offen, ob und gegebenenfalls wann aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin ergriffen werden können. 20 Auch die räumlichen Beschränkungen der ihr erteilten Duldungen hindern die Antragstellerin nicht an der Wohnsitznahme in xxxxxxxx. Die seitens der Stadt xxxxxx unter dem 10. Dezember 2001 ausgestellte Duldung (die der Antragsgegner umgehend einzog und an die Stadt xxxxxx zurückschickte) enthielt eine räumliche Beschränkung auf das Gebiet der Stadt xxxxxxxx (die allerdings im Hinblick darauf, dass der Geltungsbereich von Duldungen nach klarer Gesetzeslage, vgl. § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG, nicht auf Gebiete außerhalb des jeweiligen Landes erstreckt werden kann, nichtig gewesen sein dürfte). Die am 16. August 2001 vom Antragsgegner auf Ersuchen der Stadt xxxxxx erteilte Duldung war räumlich auf das Gebiet des Kreises xxxxx beschränkt. 21 Schließlich steht auch die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung (auf das Gebiet der Stadt xxxxxx und des Kreises xxxxxxxxxxxxxxx) dem Verbleib der Antragstellerin in xxxxxxxx nicht entgegen. Die Aufenthaltsgestattung ist mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des negativen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1999 erloschen, vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AuslG. Die Frage, welche Auswirkungen dies auf die räumliche Beschränkung hatte, ob sie ebenfalls erloschen ist oder gemäß § 44 Abs. 6 AuslG in Kraft blieb - wobei letzteres allerdings im Hinblick darauf zweifelhaft erscheint, dass zum einen § 44 Abs. 6 AuslG ausgehend von seinem Wortlaut das Inkraftbleiben von Beschränkungen nur im Zusammenhang mit (dem Wegfall) einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, nicht dagegen einer Aufenthaltsgestattung, vorsieht, 22 gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Aufenthaltsgestattungen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 M 2124/00 und 4 M 2288/00 -, a.a.O., 13; eine analoge Anwendung befürwortend: OVG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 8 S 21/00 -, NVwZ-Beilage I 2/2001, 20 f. (21), 23 und zum anderen dann, wenn (wie hier) die Zuweisungsentscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, einiges dafür spricht, dass die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung jedenfalls das rechtliche Schicksal der ihr zu Grunde liegenden Zuweisungsentscheidung teilt - bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn sollte die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung ebenfalls erloschen sein, würde sie schon aus diesem Grunde den Aufenthalt der Antragstellerin in xxxxxxxx nicht hindern. Im Ergebnis nichts anderes würde gelten, wenn die Beschränkung in Kraft geblieben wäre. Denn dann wäre sie später durch den Antragsgegner abgeändert worden. Wie oben erwähnt, hatte der Antragsgegner der Antragstellerin nämlich am 16. August 2001 eine Duldung erteilt, die räumlich auf das Gebiet des Kreises xxxxx beschränkt war. Diese Beschränkung gilt gemäß § 44 Abs. 6 AuslG trotz Ablaufes der Geltungsdauer der Duldung bis zu ihrer Aufhebung oder der Ausreise der Antragstellerin fort. Eine ausdrückliche Aufhebung der räumlichen Beschränkung ist bislang nicht erfolgt. Ob der Antragsgegner dadurch, dass er die Antragstellerin aufforderte, sich nach xxxxxx zu begeben, die Beschränkung auf den Kreis xxxxx zumindest konkludent wieder aufgehoben hat (wobei allerdings mit Blick darauf, dass Beschränkungen der Duldung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG der Schriftform bedürfen, fraglich ist, ob der Umkehrakt der Aufhebung, um wirksam zu sein, nicht auch schriftlich erfolgen müsste), kann dahinstehen. Denn durch eine etwaige Aufhebung der räumlichen Beschränkung der Duldung auf das Gebiet des Kreises xxxxx wäre die frühere Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nicht gleichsam automatisch" wieder aufgelebt. Vielmehr würde die Antragstellerin sich dann ohne räumliche Beschränkung im Bundesgebiet aufhalten. 24 Lediglich klarstellend, zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten, weist die Kammer darauf hin, dass, sollte die räumliche Beschränkung der erloschenen Aufenthaltsgestattung zunächst fortgegolten haben (was im Folgenden unterstellt wird), die Änderung dieser Beschränkung durch den Antragsgegner zu Recht erfolgt sein dürfte. Insbesondere war der Antragsgegner für diese Maßnahme örtlich zuständig. In Nordrhein-Westfalen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 OBG. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201, 26 Nach dieser Vorschrift ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Danach war hier die Zuständigkeit des Antragsgegners gegeben, denn das öffentliche Interesse, das hier darin bestand, dass ein Ausländer sich nicht entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet aufhält, wurde im Bezirk des Antragsgegners verletzt. Dieser war auch nicht etwa deshalb an einer Änderung der Beschränkung gehindert, weil diese nicht von ihm, sondern von der Ausländerbehörde der Stadt xxxxxx erlassen worden war. Wie sich aus § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG ergibt, dürfen räumliche Beschränkungen nämlich auch von einer anderen Ausländerbehörde als derjenigen, die die Maßnahme angeordnet hat, geändert werden. 27 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 1999 - 7 K 1413/99 -, AuAS 2000, 77 (zur Zuständigkeit bei Änderung der räumlichen Beschränkung einer Duldung). 28 Das Einvernehmen der Stadt xxxxxx, sollte es überhaupt erforderlich gewesen sein (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 AuslG), lag, wie sich dem Verlauf des Verwaltungsverfahrens und dem sich aus den Ausländerakten ergebenden Schriftverkehr unschwer entnehmen lässt, vor. Die Antragstellerin dürfte auch einen Anspruch auf Änderung der Wohnsitzbeschränkung gehabt haben. Es spricht vieles dafür, dass das dem Antragsgegner durch § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG eingeräumte Ermessen sich soweit verdichtet hatte, dass allein die Änderung ermessensfehlerfrei war. Die Beschränkung der Wohnsitznahme ehemaliger Asylbewerber dient zwar ersichtlich dem Zweck, eine Verlagerung von mit deren Unterbringung verbundenen Belastungen in andere Gemeinden durch Binnenwanderung dieser Ausländer zu vermeiden (vgl. auch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1998 - I B 4 -). Die Verfolgung dieses auf eine angemessene Lastenverteilung zielenden Zweckes liegt auch im öffentlichen Interesse. Mit diesem abzuwägen ist aber das private Interesse des Ausländers an einer Familienzusammenführung. In diesem Zusammenhang sieht die das Ermessen der Ausländerbehörden lenkende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz in ihrer Ziffer 56.3.1 vor, dass eine Änderung aus dringenden familiären Gründen, z.B. bei Hilfsbedürftigkeit, in Betracht kommen kann. Solche Gründe lagen (und liegen) hier vor. Der Ehemann der Antragstellerin, mit dem diese zwei kleine Kinder, die im xxxx 1998 geborene Tochter xxxxxx und die im xxxx 2001 geborene Tochter xxxxxxx, hat, ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Die Familie wohnt in xxxxxxxx in einer 82 qm großen Mietwohnung. Eines der Kinder, die Tochter xxxxxxx, wurde in xxxxxxxx geboren. Bindungen der Antragstellerin nach xxxxxx dürften dagegen kaum vorliegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie schon während des Asylverfahrens, auf der Grundlage fortwährend neu erteilter Verlassenserlaubnisse seitens der Stadt xxxxxx, weniger in ihrer Zuweisungsgemeinde als vielmehr in xxxx und xxxxxxxx, wohl bei ihrem jetzigen Mann, wohnte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin als Mutter von zwei kleinen Kindern, davon einem Säugling, angesichts ihres - durch ärztliche Atteste belegten - problematischen psychischen Zustandes auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen ist und bei einer Trennung mit einer Zuspitzung bis hin zur suizidalen Krise (wegen der sie im August 2001 bereits einmal in stationärer Behandlung war) gerechnet werden muss. Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts des verfestigten Aufenthalts des Ehemanns in xxxxxxxx und des psychisch instabilen Zustandes der Antragstellerin, spricht - auch unter Berücksichtigung etwaiger Sozialhilfekosten, die bislang wohl nur wegen der Krankenhausaufenthalte der Antragstellerin angefallen sind - sehr vieles dafür, dass der Antragsgegner im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet war und ist, in Ausfüllung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG die Wohnsitznahme der Antragstellerin in xxxxxxxx zuzulassen. 29 Soweit es um eine Rückverbringung nach xxxxxx geht, ergibt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes daraus, dass die Leiterin der Ausländerbehörde des Antragsgegners gegenüber dem Gericht fernmündlich das Ergreifen diesbezüglicher Maßnahmen in Aussicht gestellt hat, nachdem die Antragstellerin sich beharrlich weigert, freiwillig nach xxxxxx zurückzukehren. Lediglich vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsgegner solche Maßnahmen ohnehin nur nach § 36 AuslG in dem dafür regelmäßig vorgesehenen Verfahren (vgl. § 63 VwVG NRW, vorherige schriftliche Androhung des Zwangsmittels) und nicht nach § 59 Abs. 1 AsylVfG (der unter bestimmten Voraussetzungen ein Absehen von der Androhung gestattet) durchführen dürfte, da der Aufenthalt der Antragstellerin, wie dargelegt, aus dem Asylverfahren gelöst ist. 30 Ist der Antragsgegner nach alledem nicht berechtigt, die Antragstellerin zwangsweise nach xxxxxx zu verbringen, beabsichtigt er aber andererseits auch nicht, sie in die Türkei abzuschieben (woran er zurzeit wegen der ungeklärten Reisefähigkeit der Antragstellerin ohnehin gehindert wäre), so hat er ihr entsprechende Duldungsbescheinigungen auszustellen. Die Systematik des Ausländergesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23/99 -, NVwZ 2000, 938 ff. (939). 32 Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ergibt sich insoweit daraus, dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, zwar faktisch geduldet zu werden, ohne Duldungsbescheinigung aber jederzeit Strafverfolgungsmaßnahmen wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts (Vergehen gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) befürchten zu müssen. Auch unabhängig davon, etwa im Hinblick auf etwaige weitere Krankenhausaufenthalte oder ärztliche Behandlungen, benötigt sie eine Duldungsbescheinigung zum Nachweis ihres Status. 33 Der Antragsgegner wird nunmehr in eigener, sich, wie erwähnt, aus § 4 Abs. 1 OBG ergebender Zuständigkeit über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Aufenthaltsbefugnis vom 4. Dezember 2001 zu entscheiden haben. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens hält die Kammer es für angemessen, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes bis zum Inkrafttreten des KostREuroUG anzuwendenden Fassung. Das für die Bemessung des Streitwertes maßgebende Interesse der Antragstellerin an der Gewährung von Schutz vor einer Abschiebung und einer Verbringung nach xxxxxx hat das Gericht entsprechend seiner ständigen Praxis in Verfahren dieser Art, 36 vgl. Beschluss vom 6. Juni 2000 - 7 L 1698/00 - und die dort in Bezug genommene jüngere Streitwertpraxis des BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2000 - 1 C 28.99 -; sowie des OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2000 - 18 B 1141/98 -, 37 mit einem Viertel des früheren Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von 8.000 DM bewertet und hat diesen Betrag in Euro umgerechnet. 38