Urteil
16 K 2045/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0220.16K2045.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxx. 3 Mit Abgabenbescheid vom 2. Februar 2001 zog der Beklagte die Kläger zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 559,37 DM heran, und zwar für das Jahr 2001 für 6 Personen á 86,60 DM (519,60 DM) und einem an der Vorjahresinanspruchnahme gemessenen Abschlag für 103 kg Restmüll in Höhe von 40,17 DM. Ferner wurde den Klägern für die im Vorjahr dem Beklagten zur Entsorgung überlassene Restmüllmenge von 103 kg ein Betrag von 41,20 DM in Rechnung gestellt, hiervon wurde die Abschlagszahlung aus dem Vorjahr in Höhe von 41,60 DM in Abzug gebracht. 4 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend: Die Gebühren seien zu hoch. Die Gebührenrechnung entspreche nicht dem Wirklichkeitsmaßstab und nicht den Anforderungen des Landesabfallgesetzes, sie biete nicht genügend Anreize zur Müllvermeidung und Müllverwertung. Der Gebührenanteil pro Kopf betrage bei ihnen mehr als 91 %. Nach der Beschlussvorlage des Rates würden alle (Behälter-) Miet- und Abfuhrkosten pauschal der personenbezogenen Grundgebühr zugeschlagen, obwohl jedem Haushalt eindeutig die Kosten für Miete und Abfuhr berechnet werden könnten. In ihrem Fall entstünden im Jahr 2001 Mietkosten in Höhe von 19,25 DM sowie Abfuhrkosten in Höhe von 63,58 DM. Wenn man die Summe der durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten um die Miet- und Abfuhrkosten, die jedem Haushalt eindeutig zugeordnet werden könnten, verringere, so reduziere sich die personenbezogene Grundgebühr auf 64,29 DM. In ihrem Fall entstünden danach folgende Kosten: Grundgebühr 385,74 DM, Miete Restmüllgefäß 19,25 DM, Abfuhr Restmüllgefäß 63,58 DM, Abschlag Restmüll 40,17 DM, insgesamt also 508,74 DM; weiterhin sei ein Betrag von 36,00 DM abzuziehen, der als Fehlbetrag aus dem Jahr 1999 in die Gebühren einbezogen worden sei und der daraus resultiere, dass die Zahl der Einwohnergleichwerte falsch angesetzt worden sei. Das gelte auch für das laufende Jahr, ein Fehlbetrag sei damit vorprogrammiert. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. 6 Die Kläger haben am 11. April 2001 Klage erhoben. 7 Sie beantragen sinngemäß, 8 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 2. Februar 2001 insoweit aufzuheben, als darin Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von mehr als 431,14 DM festgesetzt worden sind, ferner den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. März 2001 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. 15 Die angefochtenen Bescheide sind - soweit im Streit - rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen Abfallbeseitigungsgebühren sind die Vorschriften der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt xxxxxxxxxxxx vom 9. September 1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Februar 1997 (Abfallsatzung) in Verbindung mit der Satzung über die Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung in der Stadt xxxxxxxxxxxx vom 9. Dezember 1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2000 (Gebührensatzung - AbfGS). 17 Diese stellen formell und materiell gültiges Satzungsrecht dar, das mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Hiernach wird zu Recht neben der nach Gewicht des entsorgten Abfalls abgerechneten Zusatzgebühr eine personenbezogene Gebühr von 86,60 DM je Person als Jahresgebühr erhoben. 18 Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG NRW ist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden. Da es besonders schwierig ist, die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abfallbeseitigung im Einzelnen genau zu bestimmen, vor allem im Bereich der mengen- und gewichtsunabhängigen Vorhaltekosten, ist der Satzungsgeber somit berechtigt, die Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen. Dies gilt auch für solche Kostenanteile (Mietkosten, Abfuhrkosten), die nach Auffassung der Kläger ganz konkret für jeden einzelnen Haushalt abgerechnet werden können. Abgesehen davon, dass auch dies wohl wiederum nur pauschaliert und damit nicht nach einem Wirklichkeitsmaßstab erfolgen könnte, ist der Satzungsgeber auch nicht gehalten, Teile aus den Gesamtkosten auszusondern und diese nach dem Wirklichkeitsmaßstab abzurechnen, wie dies den Klägern offenbar vorschwebt. Das KAG NRW geht in § 6 im Prinzip von einer einheitlichen Gebühr aus und verlangt gerade nicht eine Aufsplitterung in eine Vielzahl von Einzelgebühren sondern lässt stattdessen aus Praktikabilitätsgründen zur Vereinfachung den Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu. Ist aber die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zulässig, so ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Insoweit ist hier lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996, - 9 A 274/93 -. 20 Dementsprechend findet die dem Satzungsgeber eingeräumte Gestaltungsfreiheit unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG erst dort ihre Grenze, wo die gleiche und ungleiche Behandlung der von ihm geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil ein einleuchtender, sachlich vertretbarer Grund für die Gleich- und Ungleichbehandlung fehlt. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist danach bei festgestellter Ungleichbehandlung nur zu fragen, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung gefunden hat. Solche sachlichen Gründe können sich namentlich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität oder der Typengerechtigkeit ergeben. Dem Satzungsgeber ist mithin ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die hier vorgenommene Kombination einer am Gewicht des dem Beklagten zur Entsorgung überlassenen Abfalls orientierten Verbrauchsgebühr mit einer an den verbrauchsunabhängigen Kosten orientierten Personengebühr (Grundgebühr") nicht beanstandet werden. Insbesondere ist es nicht zwingend geboten, einen den Vorstellungen der Kläger wohl eher entsprechenden haushalts- oder grundstücksbezogenen Maßstab vorzusehen. Denn auch die von der Stadt xxxxxxxxxxxx gewählten Bemessungsgrundlagen lassen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung eine hinreichende und sachgerechte Differenzierung bei der Gebührenerhebung zu. Durch den durch die Stadt gewählten Maßstab wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Abfallbeseitigung nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten auch die Vorhaltekosten üblicherweise wesentlich durch die Zahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen beeinflusst werden, da in der Regel die Abfallmenge und damit auch die Behältergröße und Anzahl u.a. von der Zahl der auf einem Grundstück lebenden Personen abhängig ist und dementsprechend die bei der Abfallentsorgung vorzuhaltenden personellen und sächlichen Betriebskapazitäten mit zunehmender Zahl von Personen, bei denen Abfall anfällt, vergrößert werden müssen. Danach ist es unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt, die Höhe der Grundgebühr von der Zahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen, für die Entsorgungskapazitäten vorzuhalten sind, abhängig zu machen, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1991 - 9 A 1935/89 -. 23 Andererseits ermöglicht die in der Satzung vorgesehene Kombination von gewichtsbezogener und personenbezogener Gebühr eine hinreichende, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügende Differenzierung bei der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung. Ein offensichtliches Missverhältnis besteht hierbei jedenfalls nicht, denn durch die Gewichtsgebühr werden etwaige geringere Abfallmengen bei Haushalten mit mehreren Personen aufgefangen. 24 Der von der Stadt xxxxxxxxxxxx gewählte Gebührenmaßstab genügt auch der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz, wonach mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden sollen. Mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen schaffen bedeutet, den Gebührenmaßstab so zu gestalten, dass die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlasst werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall entsprechend den seitens der öffentlichen Einrichtung für verwertbare und nicht verwertbare Abfälle angebotenen Erfassungssystemen zu trennen und den getrennten Abfall dem jeweils speziellen Erfassungszweig zuzuführen. 25 Das Gebot, mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zu schaffen, ist nur als Sollvorschrift, nicht als Mussvorschrift ausgebildet. Es fehlt darüber hinaus eine nähere Präzisierung, in welcher Weise und in welcher Form solche Anreize geschaffen werden sollen. Hieraus wird deutlich, dass auch insoweit dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Da die Benutzer die invariablen Kosten nicht unmittelbar beeinflussen können, kann eine Anreizfunktion grundsätzlich nur im Rahmen der Arbeitspreise verwirklicht werden. Derartige Anreize hat die Stadt xxxxxxxxxxxx mit ihrer gewichtsbezogenen Verbrauchsgebühr geschaffen. Durch die damit sich ergebenden Einsparmöglichkeiten wird insbesondere die Abfallvermeidung und anderweitige Verwertung der Reststoffe - etwa durch Eigenkompostierung - honoriert. Dies kann zwar dazu führen, dass - wie im Fall der Kläger, die mit ihrem 6 Personen Haushalt nur ein wöchentliches Restmüllaufkommen von knapp unter 2 kg (= 330 g/Person) haben - bei sehr geringen Abfallmengen die verbrauchsunabhängige (Grund-)Gebühr einen überproportionalen Anteil der Gesamtgebührenbelastung ausmacht. Hierbei handelt es sich aber um vereinzelte Ausnahmefälle, eine derartige Reduzierung des Abfallaufkommens gelingt durchschnittlichen Benutzern der Einrichtung üblicherweise nicht. Der Satzungsgeber ist nicht gehalten, derartige atypische Sachverhalte in der Satzung besonders zu regeln. 26 Soweit die Kläger darüberhinaus in ihrem Widerspruch gerügt haben, dass zu Unrecht ein Fehlbetrag aus 1999 in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt worden sei, geht dieser Einwand fehl. Denn nach der dem Beschluss über die Änderungssatzung zu Grunde liegenden Ratsvorlage vom 13. Dezember 2000 (Drucksache 508/2000 S. 3) wurde der Fehlbetrag aus 1999 entgegen der ursprünglichen Planung nicht eingerechnet. 27 Auch soweit die Kläger den Ansatz einer zu hohen Zahl von Einwohnergleichwerten rügen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Ein solcher Fehler hätte - worauf die Kläger zu Recht hinweisen - zur Folge, dass die pro Person zu erhebende Grundgebühr zu niedrig kalkuliert wäre, wodurch ein erneuter Fehlbetrag vorprogrammiert sei. Eine Gebührenüberhebung für das hier streitige Jahr kann durch einen derartigen Fehler jedoch nicht eintreten; die Kläger wären durch eine zu hoch angesetzte Zahl von Einwohner/-gleichwerten folglich nicht benachteiligt. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die für die Ermittlung des Gebührenbedarfs zu Grunde gelegte Zahl nicht auf einer gewissenhaften Prognose beruht. Laut Ratsvorlage vom 13. Dezember 2000 wurde auf Grund der gesunkenen Einwohnerzahl die Zahl der Einwohner/-gleichwerte von 32.500 für die Gebührenkalkulation 2001 auf 32.000 gesenkt. Den Darlegungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid zufolge waren 2000 ca 31.700 Einwohner/- gleichwerte festgelegt und es war mit einem Ansteigen dieser Zahl wegen der Bereitstellung bzw. Erschließung neuer Gewerbegebiete und Wohngebiete zu rechnen gewesen; diese Begründung stellt eine plausible Erklärung für den angesetzten Wert dar. 28 Weitere Gesichtspunkte, die für eine nicht ordnungsgemäße Gebührenermittlung sprechen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. 29 Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 32