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Urteil

8 K 9051/98.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0214.8K9051.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Dezember 1965 in Kinshasa geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo; zur Feststellung seiner Identität hat er jedoch keine Identitätspapiere vorgelegt. 3 Er ist nach einer vorgelegten und auf den 16. Juni 1990 datierten Heiratsurkunde seit diesem Tag mit der am 00. Juni 1967 in Kinshasa geborenen L1, geborene N, verheiratet. Die L1 reiste am 10. Januar 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13. Januar 1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte (Gz. 0000000-000). Den Antrag hat sie im Wesentlichen mit ihrer Mitgliedschaft im Mouvement National Congolais - Lumumba (MNC-L) seit 1994 und ihrer Verhaftung vom 20. Juni bis zum 31. Dezember 1996 begründet. An diesem Tag habe sie dann die damalige Republik Zaire verlassen. Gegen die Ablehnung ihres Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 20. Januar 1997 hat die Klägerin Klage erhoben, die mit Urteil des VG Karlsruhe - A 9 K 10321/97 - vom 5. Januar 1999 abgewiesen wurde. Das Gericht führte aus, das Vorbringen der Klägerin sei in erheblichem Maße unsubstantiiert, vage und nicht nachvollziehbar, sodass begründete Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben bestehen. Die L1 habe nicht glaubhaft gemacht, dass die behauptete Mitgliedschaft im MNC-L bekannt geworden sei und zu den angegebenen Repressalien geführt habe. Asylrechtlich beachtliche Nachfluchttatbestände seien nicht gegeben. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 7. Juni 1999 - A 6 S 574/99 - ab. 4 Den am 23. September 1997 gestellten Asylantrag des am 00. Februar 1997 in Karlsruhe geborenen Kindes der L1, des L2, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Februar 1998 ab (Gz. 0000000-000) ab. Die nachfolgende Klage wurde mit Urteil des VG Karlsruhe vom 5. Januar 1999 - A 9 K 10663/98 - abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 1999 - A 6 S 589/99). 5 Am 19. August 1999 beantragten die L1 und der L2 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Gz. 0000000-000) mit der Begründung, die L1 sei im Bundesgebiet exilpolitisch für den MNC-L tätig. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. September 1999 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die dagegen erhobene Klage ist noch beim VG Düsseldorf - 8 K 7307/99.A - anhängig. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das VG Düsseldorf - 23 L 3656/99.A - mit Beschluss vom 19. November 1999 ab; der Bescheid sei bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig, eine nachträgliche Änderung der Sachlage liege nicht vor. 6 Mit rechtskräftigem Urteil des VG Wiesbaden vom 13. November 2001 - 6 E 1845/01.A(V) - wurde die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, festzustellen, dass für die L3, ein weiteres Kind der L1 und dessen Vater nicht der Kläger ist, hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. 7 Der Kläger selbst reiste nach seinen Angaben am 12. Januar 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte unter dem 13. Januar 1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner am 20. Januar 1998 durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab der Kläger im Wesentlichen an: 8 Er sei verheiratet und habe vier Kinder (L4, T1, M, L5). Diese hielten sich noch in der Demokratischen Republik Kongo auf. Seine Frau sei verhaftet, wo sie genau sei, wisse er nicht; seine Kinder lebten bei seinem Vater. Bis zum 22. Juni 1996 habe er in Kinshasa in der Zone Lemba, Avenue M1 00 gewohnt; im August sei er nach Bukavu gegangen, Bukavu habe er am 28. August 1997 verlasen. Mit einer Piroge sei er dann nach Kinshasa gefahren. Dort sei er am 17. September 1997 angekommen und habe sich drei Tage bei einem Freund seines Bruders in Selembao aufgehalten. Von Kinshasa aus sei er mit einem Lkw nach Angola gereist, wo er am 20. September 1997 angekommen sei. Am 11. Januar 1998 habe er von Luanda aus ein Flugzeug genommen und sei über Moskau am 12. Januar 1998 und den Flughafen Frankfurt in das Bundesgebiet mit einem portugiesischen Pass auf den Namen U eingereist. 9 In der Demokratischen Republik Kongo sei er seit November 1994 Mitglied des MNC-L gewesen. Er habe Flugblätter und Aktionsprogramme von der Partei bekommen, um sie zu verteilen. Am 20. Juni 1996 habe er dann von einem Kameraden erfahren, dass seine Frau auf dem Markt verhaftet worden sei. Sie sei dort Verkäuferin und habe dort Flugblätter der Partei verteilt. Am 22. Juni 1996 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Er sei von ihnen in das Gefängnis 2è Cité in Montgaliema gebracht worden. Dort sei er geschlagen und misshandelt worden. Am 25. Juli 1997 habe er mit Hilfe seines Bruders, der einen Freund hatte, einen ehemaligen General, fliehen können. Sein Freund Q habe ihn dann zu dem Pastor B nach Bukavu geschickt, bei dem er dann gelebt habe. Um dorthin zu gelangen habe er am 26. Juli 1996 ein Schiff genommen und sei nach Ilego gefahren. Dort sei er im August 1996 angekommen und mit einem Lkw nach Bukavu gefahren. Der Pastor B sei auch in einer Menschenrechtsorganisation tätig gewesen. Dieser sei er auch beigetreten; er habe den Posten für Information bekommen. Er habe Informationen gesammelt und Informationsbulletins geschrieben und verteilt, so auch an die UNO in Bukavu. Während der gesamten Zeit habe er keine Hinweise auf seine Frau erhalten. 10 Am 12. November 1996, nachdem die Soldaten der AFDL Bukavu eingenommen hatten, sei er auf Grund seiner Tätigkeit für die Menschenrechtsorganisation bedroht worden. Als er im August 1997 von einem Freund erfahren habe, dass der Koordinator und der Sekretär des Pastors verhaftet worden seien, habe er das Haus des Pastors verlassen und sei umgezogen. Der Pastor selbst sei nicht verhaftet worden, da er in einem anderen Haus gelebt habe; als sie von der Verhaftung gehört hatten, hätten sie das Haus gewechselt. 11 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 29. September 1998 das Asylbegehren des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben seien. Zugleich wurden der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung und im Falle einer Klageerhebung, innerhalb von einem Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung wurde angedroht. 12 Dieser am 2. Oktober 1998 zugestellte Bescheid hat die Vorfluchtgründe für unglaubhaft erklärt; die Angaben zu der Tätigkeit in der Menschenrechtsorganisation seien vage und undetailliert. Hinsichtlich seiner Tätigkeit für den MNC-L liege nach der Machtübernahme Kabilas keine Gefährdung mehr vor, da schon nicht ersichtlich sei, dass der Kläger sich nach Mai 1997 überhaupt noch für den MNC-L politisch betätigt habe. 13 Mit der am 16. Oktober 1998 erhobenen Klage, die hinsichtlich der Vorfluchtgründe ohne Begründung blieb, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat ergänzend vorgetragen, er sei Vertreter der Zeitung „F" in der Stadt E. Am 31. März 2001 nahm er an einer Veranstaltung der Union des Partis Politiques en Exil in Freiburg teil, am 5. April 2001 an einer Demonstration in Berlin. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. 14 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. September 1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind. 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des Verfahrens 8 K 7307/99 und der dort beigezogenen Beiakten), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde (LR L6) sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte, Erkenntnisse und der allgemein zugänglichen Berichterstattung in der Presse ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2002 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen worden ist. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Er hat die Demokratische Republik Kongo nicht als Verfolgter verlassen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung droht, besteht nicht. 23 Dem Bericht über die Vorgänge, die der Ausreise vorangegangen sein sollen, kann kein Glauben geschenkt werden. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Diesen Ausführungen ist der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten. Auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgänge lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ausführungen des Bundesamt - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - unzutreffend sind. 24 Der Kläger hat keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können. Das Gericht geht dabei davon aus, dass auch nicht vorverfolgte Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch betätigt haben, bei ihrer Rückkehr in die Heimat gefährdet sein können. 25 Nach den gegenwärtigen Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo und deren Entwicklung in absehbarer Zeit besteht für den Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung nicht. Denn ein Verfolgungsinteresse der staatlichen kongolesischen Behörden knüpft an wirklicher oder vermuteter politischer Gegnerschaft an, trifft mithin nur denjenigen, der für einen ernst zu nehmenden Gegner gehalten wird. Hieran gemessen kann ein Verfolgungsinteresse der kongolesischen Behörden aber bei Personen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, deren politisch oppositionelles Engagement im Ausland ersichtlich asyltaktischer Motivation entspringt und deshalb auch von den kongolesischen Stellen aus deren Sicht nicht als ernstlich aufgefasst wird; diese werden als ungefährlich eingestuft, 26 ständige Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an die Einschätzung durch das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 23. März 2000, Seiten 21 f.; vgl. etwa Urteile vom 17. August 2000 - 8 K 2862/98.A -; vom 7. Dezember 2000 - 8 K 4396/00 - und vom 15. März 2001 - 8 K 6171/00 -; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 8993/96.A -; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 K 3941/91.A - und VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -. 27 Es darf nämlich zur Überzeugung des Gerichts nämlich der Umstand, der auch den Behörden der Demokratischen Republik Kongo nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Vielzahl absolut unpolitischer Asylsuchender sich an Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Meetings u.ä.) beteiligt, weil sie z.B. als Kongolesen gute Gründe haben, die Politik der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu kritisieren; sie werden dabei aber auch durch die Erwartung motiviert, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen. Für den Kläger, der sich nach seinem Vortrag lediglich als Vertreter einer oppositionellen Zeitung für den Raum E ausgibt und der einmal an einer Demonstration teilgenommen haben will, liegt die asyltaktische Motivation auf der Hand. Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit hat der ansonsten unpolitische Kläger nicht ansatzweise benannt. Sie beginnt nach Ablehnung seines Asylantrages durch das Bundesamt und findet keine Anknüpfung an vorheriges politisches Verhalten des Klägers in der Demokratischen Republik Kongo. 28 Dafür, dass Verfolgungsmaßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch gegen Personen, an denen ansonsten ein politisches Verfolgungsinteresse nicht besteht, allein wegen eines Auslandsaufenthalt, einer Asylantragstellung oder der bloßen Tatsache der Abschiebung gerichtet werden, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Dokumentierte Einzelfälle solcher Verfolgungsmaßnahmen liegen nicht vor, wären andernfalls aber mit Sicherheit zu erwarten, da Abschiebungen aus Deutschland in die Demokratische Republik Kongo in den Jahren 1998 - 2000 in nicht unerheblichem Umfang stattgefunden haben, sodass hinreichend sichere Schlüsse aus der Abwicklung dieser Abschiebungen gezogen werden können. In keinem dieser Abschiebungsfälle hat es verifizierbare Anhaltspunkte für oder Beschwerden über Verfolgungsmaßnahmen der kongolesischen Behörden gegeben. Würden abgeschobene Asylbewerber allgemein oder auch nur in Einzelfällen in einer so grausamen Weise behandelt, lägen entsprechende belegbare Informationen bezüglich benannter Personen vor. Dass dem nicht so ist und - trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten - keine einschlägigen Vorfälle bei abgeschobenen Asylbewerbern haben verifiziert werden können, besitzt überzeugende Aussagekraft. Denn die Rückkehr abgeschobener Personen und damit zusammenhängende Vorkommnisse und Besonderheiten können der Aufmerksamkeit des interessierten Personenkreises nicht entgehen, auch wenn die kongolesischen Behörden eine unmittelbare Beobachtung der Vorgänge am Flughafen nur eingeschränkt zulassen, 29 Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000. 30 Denn die Beteiligung der deutschen diplomatischen Vertretung am Abschiebungsvorgang von vornherein sorgt für einen guten Informationsstand betreffend die jeweiligen abgeschobenen Personen. Zum andern wird deren Rückkehr in aller Regel bereits am Flughafen von Familienangehörigen erwartet. Unter diesen Umständen ist es praktisch ausgeschlossen, dass Rückkehrer einfach unbemerkt verschwinden könnten. Im Falle von Beschwerden ist vielmehr die Grundlage für zuverlässige individuelle Nachforschungen sei es durch Mitarbeiter der deutschen diplomatischen Vertretung oder durch die nach wie vor tätigen kongolesischen Menschenrechtsorganisationen gegeben. Wenn sich gleichwohl keine Fälle dokumentieren lassen, in denen abgeschobene erfolglose Asylbewerber der beschriebenen grausamen Behandlung unterzogen worden sind, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass es die von der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM -, Sektion Kongo behauptete Praxis - bezogen auf den hier in Rede stehenden Personenkreis - nicht gibt. Die von der genannten individualisierten Vorkommnisse, 31 vgl. Menschenrechte Januar - März 2000, Seiten 26/27, Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000, 32 betreffen nach Angaben des Auswärtigen Amtes gerade nicht Abschiebungen erfolgloser Asylbewerber und können deshalb nur für die Einschätzung der - jeweils im Einzelfall zu ermittelnden - Gefährdung von politisch Oppositionellen, Bürgerrechtsaktivisten und ähnlichen Personen, nicht aber für die Beurteilung der Lage des hier in Rede stehenden Personenkreises von Bedeutung sein. 33 An dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des P vor dem VGH Baden- Württemberg nichts, wie sie dem Gericht als Protokoll seiner Zeugenvernehmung vom 25. Juli 2000 vorliegt. Die Zeugenaussage ist Gegenstand der Überprüfung durch das Auswärtige Amt mit dem Ergebnis gewesen, dass die Angaben des P als unzutreffend beurteilt worden sind, 34 Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06. Oktober 2000. 35 Die Bewertung durch das Auswärtige Amt ist ohne weiteres durch den Hinweis auf den tatsächlichen Befund überzeugend, dass es zureichende Anhaltspunkte für die behauptete grausame Vorgehensweise gegen die abgeschobenen erfolglosen Asylbewerber nicht gibt. Nach Namen und erlittenem Schicksal konkretisierte Einzelfälle sind auch im vorliegenden Verfahren nicht benannt worden. Es bedarf hier keiner Feststellungen, aus welchen Gründen sich der P die unbelegte und ersichtlich auch nicht belegbare pauschale Gefährdungsprognose der IGFM, Sektion Kongo zu Eigen gemacht hat. Entscheidend bleibt, dass die von dem P behauptete Praxis der kongolesischen Stellen belegbare Spuren hinterlassen müsste, an denen es weiterhin fehlt. 36 Es ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte. Die Vorschrift des § 53 AuslG bezieht sich auf konkret-individuelle Gefährdungen der Menschenwürde, die einem Ausländer nach Abschiebung in seinen Heimatstaat drohen und die weder im Sinne des Art. 16a GG noch im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sind und deshalb kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG darstellen. § 53 AuslG schützt vor unmenschlicher, erniedrigender und grausamer Behandlung, und zwar unabhängig von einem politischen Charakter solcher Maßnahmen. Im Hinblick auf den vorrangigen Asylschutz nach Art. 16a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG kommt § 53 AuslG deshalb nur eine subsidiare Auffangfunktion zu, 37 vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 53 Rn. 4. 38 Der Kläger, bei dem eine politische Verfolgung ausscheidet, hat nicht dargelegt, aus welchen sonstigen Gründen ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne von § 53 AuslG droht. Im Ergebnis ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr - trotz aller in der Demokratischen Republik Kongo bestehenden Unsicherheiten - einer gezielten Rechtsgutverletzung ausgesetzt sein würden. Für ihn bestehen insbesondere keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, 39 vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, in DVBl. 1998, 284. 40 Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr" im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Begriff der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der „Konkretheit" der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, 41 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -, in: JURIS; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -. 42 Aus § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und dem Zusammenspiel mit § 54 AuslG ergibt sich ferner, dass allgemeine Gefahren ein Abschiebungshindernis auch dann nicht begründen können, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierender Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebungszielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben auch die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestop nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 54, 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, 43 OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A - mit Nachweisen auf die st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts. 44 Diese Voraussetzungen sind - wie im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt und auf dessen Begründung zunächst Bezug genommen wird - nicht gegeben. In Kinshasa finden seit September 1998 Kampfhandlungen nicht mehr statt. Die Frontlinie zu den Rebellen ist ca. 400 km entfernt. Allerdings gibt es eine hohe Arbeitslosigkeit (ca. 90 %). Gleichwohl gelingt es aber dem überwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasas weiterhin, den Lebensunterhalt zu finanzieren, 45 so zuletzt die Auskunft der Deutschen Botschaft Kinshasa vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt, vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001, Seite 5; Oxfam GB, Bericht „The human tragedy of the conflict in the Democratic Republik of Congo", Stand: August 2001, Seite 22 f.. 46 Von einer akuten Unterversorgung kann insgesamt keine Rede sein, 47 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001, Seite 20, m.w.N. etwa auf die Einschätzung des Büros der Welternährungsorganisation - FAO - vom September 2001; Auskunft der Botschaft Kinshasa an das Bundesamt vom 24. Oktober 2001, Gz.: RK 516.80 SE 38502). 48 Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger, dessen Vater sich weiter in der Demokratischen Republik Kongo aufhält und bei dem auch die Kinder des Klägers leben und der selbst vor seiner Ausreise als Händler berufstätig war, im Falle einer Rückkehr auch unter Berücksichtigung der zweifellos sehr schwierigen Lebensumstände in der Demokratischen Republik Kongo nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt - wenn auch auf kleinstem Niveau - sicherzustellen; er ist dort mithin erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht ausgesetzt. Der Kläger befinden sich jedenfalls in keiner Lage, die sich wesentlich von derjenigen unterscheidet, der die gesamte Bevölkerung zumindest von Kinshasa derzeit auf Grund der schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage ausgesetzt ist. Es bestehen nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für jeden einzelnen Rückkehrer eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, in der er dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre mit der Folge, dass mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG Abschiebungsschutz gewährt werden müsste, 49 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, in: NVwZ 1999, 666; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, in: NVwZ 1999, 668. 50 Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist entspricht dem Gesetz (vgl. §§ 34, 38 AsylVfG bzw. §§ 34, 36 AsylVfG) und ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Übrigen steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung nicht entgegen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.d.F. von Art. 2 Ziff. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 - BGBl. 1992, 1126 -). 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten und der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 83b Abs. 1 und 2 AsylVfG. 52