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Urteil

19 K 854/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0207.19K854.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1951 geborene Kläger war nur wenige Zeit seines Lebens versicherungspflichtig tätig und arbeitet derzeit in einer Werkstatt für angepasste Arbeit. Er erhielt zu seiner Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 315,55 DM (Stand: 21. Juli 2000) seit dem Jahr Juli 2000 vom Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. 3 Am 21. Juli 2000 beantragte er beim Beklagten die Beiträge für die im November 1999 abgeschlossene Lebensversicherung bei der xxxxxxxxxxxxxx in Höhe von 200,00 DM monatlich bei der Gewährung der Hilfe einzubeziehen. 4 Mit Bescheid vom 8. September 2000 bewilligte der Beklagte ergänzende Hilfe ohne Berücksichtigung der Beiträge zur Lebensversicherung. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. September 2000 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, mit der Lebensversicherung wolle er eine Inanspruchnahme der Sozialhilfe im Alter vermeiden. Daher seien die Beiträge auch angemessen. 6 Der Kläger hat am 15. Februar 2001 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben, weil der Beklagte bis zu diesem Tag nicht über den Widerspruch befunden hatte. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 hat der Beklagte nach Anhörung sozialerfahrener Personen den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die abgeschlossene Rentenversicherung sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch dem Grund nach angemessen. Es ergebe sich keine rechtliche Verpflichtung zur Anrechnung der monatlichen Beiträge gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG und auch kein Anspruch auf Übernahme derselben aus § 14 BSHG, denn bei der Höhe der zu erwartenden Rente von 271,70 DM sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger von Sozialhilfezahlungen unabhängig werde. 8 Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter und gibt zur Begründung im Wesentlichen an, aus seiner Sicht seien die Rentenbeträge durchaus angemessen, wenn man berücksichtige, wie kurze Zeit er einzahlen könne. Zudem ergebe sich in dieser Höhe eine Entlastung der Sozialhilfe, die zu berücksichtigen sei. Im Übrigen beantrage er, die Hilfe unter der Auflage zu bewilligen, dass er - der Kläger - von der Wahlmöglichkeit der Kapitalabfindung keinen Gebrauch mache. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 8. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2001 zu verpflichten, die Sozialhilfe unter Berücksichtigung der monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31. Mai 2001 zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides. 14 Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den hier in Rede stehenden und ausschließlich zu prüfenden Zeitraum 1. September 2000 bis 31. Mai 2001. 20 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Mai 2001 verwiesen, dem das Gericht folgt. 21 Insbesondere ist die Angemessenheit dieser freiwilligen Alterssicherung dem Grunde nach nicht gegeben. Angemessen sind die Aufwendungen nur dann, wenn Versicherungsaufwand und -ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander stehen. Zwar muss nicht notwendig der Wegfall der Sozialhilfeleistung in der Zukunft zu erwarten sein, vielmehr genügt auch eine Verbesserung der finanziellen Situation des Hilfeempfängers, die gleichzeitig zur Entlastung der Sozialhilfe führt. Dies gilt aber dann nicht, wenn mit dieser Entlastung nicht zweifelsfrei zu rechnen ist und/oder sie erst nach vielen Jahren erwartet werden kann. 22 vgl.: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1999, Az.: 5 C 18/98, in FEVS 51,167-168, noch enger hierzu vorgehend: Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 20. Februar 1998, Az: 8 A 2498/94. 23 So liegt der Fall aber hier. Der Kläger wird mit der laut Versicherungsvertrag zu erwartenden Rente in Höhe von monatlich 271,70 DM / 138,92 EUR seinen Lebensunterhalt auch zuzüglich seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vollständig decken können, dies behauptet er auch selbst nicht. Eine Entlastung des Sozialhilfeträgers könnte allenfalls in Höhe der zu erwartenden monatlichen Rente 271,70 DM in Betracht kommen. Der Beginn der Rentenzahlung wird aber laut Versicherungsvertrag frühestens am 1. November 2015 liegen, mithin in mehr als 13 Jahren. Eine derartig langfristige Vorfinanzierung ist schon unter dem Blickwinkel der Bedarfshilfe nicht als angemessen zu betrachten. Diesem System entspricht es im Regelfall gerade nicht, möglicherweise zukünftig entstehende Bedarfssituationen bereits Jahre vorher abzudecken. Vielmehr muss dem Kläger insoweit zugemutet werden, den später gegebenenfalls entstehenden Bedarf durch Inanspruchnahme der Hilfe gegenüber den Behörden in Zukunft zu decken. 24 Darüber hinaus ist ein aus Sicht des Sozialhilfeträgers wirtschaftlich sinnvolles Verhältnis von Aufwand und Ertrag auch deshalb nicht gegeben, weil der Versicherungsvertrag im vorliegenden zur Entscheidung anstehenden Fall auch zulässt, dass eine Kapitalabfindung ab dem 1. November 2011 gewählt werden kann. Daraus wird deutlich, dass die Einzahlung der Versicherungsbeiträge für diesen Fall der Ausübung des Kapitalwahlrechtes ausschließlich einer - mit dem Sozialhilferecht nicht zu vereinbarenden - von der Behörde geleisteten Kapitalbildung entspräche. Diesem Ergebnis kann der Kläger auch nicht dadurch entgegenwirken, dass er auf die Ausübung des Kapitalwahlrechtes verzichtet. Denn dies hindert etwa Gläubiger nicht, im Falle einer gerechtfertigten Vollstreckung, auf Vermögen in Form der angesparten Versicherungsbeiträge zurückzugreifen. Mithin bleibt völlig offen, ob die von der Behörde jetzt geforderten Beträge ab 1. November 2015 tatsächlich als Renten zur Verfügung stehen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. 26