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Urteil

26 K 4395/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0125.26K4395.00.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Seine Dienstbezüge wurden gemäß Art. 1 Abs. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 (BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) ab 1. Juni 1999 um 2,9 vom Hundert erhöht. In Abs. 4 dieser Vorschrift heißt es: „Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 sind nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes um 0,2 vom Hundert vermindert." § 14 a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), eingefügt durch Art. 5 Nr. 4 Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), bestimmt, dass beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Abs. 2 gebildet werden, um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen. Nach Abs. 2 der Vorschrift werden in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 die Anpassungen der Besoldung nach § 14 BBesG gemäß Abs. 1 Satz 2 vermindert; der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird dem Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. Der Kläger beantragte schriftlich beim xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx) des beklagten Landes, seine Bezüge rückwirkend zum 1. Juni 1999 um weitere 0,2 vom Hundert anzuheben. Diesen Antrag lehnte das xxx schriftlich ab, den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er vorträgt, die gesetzliche Regelung, die zu einer nach § 14 a BBesG verminderten Erhöhung seiner Dienstbezüge geführt habe, stelle einen Systemwechsel von der beitragslosen zur beitragsfinanzierten Beamtenversorgung dar. Die Regelung widerspreche demnach dem Alimentationsprinzip, das nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. Juni 1999 um 0,2 vom Hundert erhöhte Dienstbezüge zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (allgemeine) Erhöhung seiner Dienstbezüge um 0,2 vom Hundert ab dem 1. Juni 1999. Nach Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 erhöhen sich u.a. die Grundgehaltssätze ab dem 1. Juni 1999 um 2,9 vom Hundert, wobei dieser Erhöhungssatz nach Abs. 4 der Vorschrift bereits um 0,2 vom Hundert vermindert ist. Der Gewährung einer höheren als der so angepassten Besoldung, wie sie der Kläger erstrebt, steht § 2 BBesG entgegen. Danach wird die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt; Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Besoldungsempfänger eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Folglich ist das beklagte Land rechtlich gehindert, dem Kläger eine höhere als die durch Art. 1 BBVAnpG 99 gesetzlich bestimmte Besoldung zu gewähren. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen der geringfügig unter den Abschlüssen der Tarifvertragsparteien im Öffentlichen Dienst für Angestellte und Arbeiter liegenden gesetzlichen Anpassung nicht mehr amtsangemessen besoldet wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Maßgeblich ist insoweit Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des Öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Zu diesen Grundsätzen gehört das Alimentationsprinzip, das die Verpflichtung des Dienstherrn beinhaltet, dem Beamten und seiner Familie einen seinem Amt entsprechenden Lebensunterhalt zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der Konkretisierung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der sowohl die Struktur der Besoldungsordnungen und der Beamtenbesoldung wie auch die Höhe der amtsangemessenen Besoldung betrifft und Änderungen für die Zukunft, so lange sie nicht zu einer Unterschreitung der Grenze der amtsangemessenen Alimentation führen, zulässt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1093, 1045/75 -, BVerfGE 44 S. 249 (263 ff.) und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99 S. 300 (314 ff.). Eine Mindesthöhe der Besoldung kann dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht entnommen werden. Es ist demzufolge verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber die Tarifergebnisse des Öffentlichen Dienstes für die Beamtenbesoldung und -versorgung nicht, zeitlich verzögert oder verändert „übernimmt". Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2001 - 11 A 75/01 -. Der klageweise geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus § 14 BBesG herleiten. Bei dieser Vorschrift, nach der die Besoldung „entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung" durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst wird, handelt es sich um einen Programmsatz, der nicht die Grundlage von Zahlungsansprüchen zu bilden vermag. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1999 - 1 A 3439/92 -, OVGE 45 S. 138 (140). Auch durch die Regelung des § 14 a BBesG ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Insoweit handelt es sich, soweit er die Höhe der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen betrifft, ebenfalls um einen Programmsatz, der der Umsetzung in den einzelnen Besoldungsanpassungsgesetzen bedarf und keinen höheren Rang hat als diese, also jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann. Vgl. zu dem Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001, wonach der weitere Aufbau der Versorgungsrücklagen von 2003 bis 2010 ausgesetzt werden soll, Pechstein, ZBR 2002 S. 1 ff. Aus der Vorschrift ergibt sich insbesondere kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip durch Einführung einer (teilweise) beitragsfinanzierten Beamtenversorgung. Bei den den Versorgungsrücklagen des Bundes und der Länder zugeführten Mitteln handelt es sich nämlich nicht um Beiträge im Rechtssinn. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 3. Mai 2001 - 1 K 879/00 -, DÖD 2001 S. 229 (230 f.). Das wird schon daraus deutlich, dass auch die nach Art. 1 Abs. 2 und 3 BBVAnpG 99 bestimmten Erhöhungssätze für die Bezüge der Versorgungsempfänger nach Abs. 4 der Vorschrift „um 0,2 vom Hundert vermindert" sind und auch insoweit während des gesamten Laufs der Pensionszahlungen den Versorgungsrücklagen Mittel zugeführt werden. Sonach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.