Beschluss
2 L 2635/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0124.2L2635.01.00
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in der Deutschen Universitätszeitung vom 07.07.2000 ausgeschriebene Stelle eines Professors (C 4 BBesO) für Rechtsmedizin an der Universität zu L nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils drei Achtel. Die Antragstellerin trägt jeweils ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 2.045,17 Euro (4.000 DM) festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 22. September 2001 gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in der Deutschen Universitätszeitung vom 07.07.2000 ausgeschriebene C4-Professoren-Stelle für Rechtsmedizin an der Universität zu L bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit dem Beigeladenen zu besetzen, 4 hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Weiter gehende Ansprüche kann die Antragstellerin in diesem Verfahren hingegen nicht durchsetzen. Nur in dem vorbezeichneten Umfang hat sie den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 6 Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsanspruch im Sinne des stattgebenden Tenors glaubhaft gemacht. Der Bewerber um das Amt eines Universitätsprofessors hat ein Recht darauf, dass der (künftige) Dienstherr eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe dieses Amtes trifft. Dieser hat insbesondere zu beachten, dass jeder Bewerber nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat und hiervon nicht mit ermessensfehlerhaften Erwägungen ausgeschlossen werden darf (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Professoren-Stelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Ernennung des Antragstellers möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt anzusehen. 7 Die Entscheidung darüber, wer von den Bewerbern - unter Berufung in das Beamtenverhältnis - zum Universitätsprofessor ernannt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der staatlichen Hochschulverwaltung, hier des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium). Gemäß § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UG beruft das Ministerium die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Hochschule, wobei es von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule abweichen kann. Bei seiner Entscheidung hat das Ministerium zu beachten, dass der Hochschule im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz bezüglich der (fachlichen) Qualifikation der Bewerber für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Dies bedeutet zwar keine Bindung des Ministeriums an die in dem Dreiervorschlag der Hochschule zum Ausdruck gebrachte Reihung zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 UG), 8 ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 16.83 -, DVBl. 1985, 1233 (1235 f.), Urteil vom 22.04.1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313 (318 f.), Beschluss vom 30.06.1988 - 2 B 89.87 -, Buchholz 421.20 Nr. 38; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.1998 - 6 B 1354/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 07.01.1993 - 1 TG 1777/92 -, IÖD 1993,122, 9 die Entscheidung, dem Vorschlag der Hochschule zu folgen, stellt aber grundsätzlich ein sachgerechtes Ermessenskriterium dar. 10 Vorliegend hat die Universität zu L dem Ministerium mit Schreiben vom 22.06.2001 eine Liste unterbreitet, wonach der Beigeladene mit primo loco" und die Antragstellerin zusammen mit einem weiteren Bewerber mit tertio loco" vorgeschlagen werden. Das Ministerium hat sich - festgehalten im Besetzungsvermerk vom 03.09.2001 - entschieden, diesem Vorschlag zu folgen. Diese Entscheidung erscheint hier fehlerhaft, weil sie auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen dürfte, und es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin sich bei Vermeidung dieses Fehlers im Bewerbungsverfahren durchsetzen könnte. Nachdem die Universität dem Ministerium bereits im Januar 2001 einen Berufungsvorschlag unterbreitet hatte, welcher die Antragstellerin an keiner Stelle berücksichtigte hatte, hat der Antragsgegner selber zwei Gutachten - von X und X1- eingeholt, um den Vorschlag der Hochschule im Hinblick auf die Bewerbung der Antragstellerin zu überprüfen. Beiden Gutachtern wurden - was zwischen den Parteien nicht umstritten ist - die von der Antragstellerin eingereichten Bewerbungsunterlagen nicht vollständig übersandt. Es fehlten die Anlagen IV Nachweis der Lehrtätigkeit" und VI Sonstiges". 11 Soweit der Antragsgegner diesbezüglich vorgebracht hat, dass dieses Versäumnis für die Auswahl des Beigeladenen nicht von entscheidungserheblicher Relevanz gewesen sei und dass hinsichtlich der Anlage IV zu bemerken sei, dass eine Professorenstelle grundsätzlich mit einer Lehrverpflichtung von acht Semesterwochenstunden belegt sei und im Übrigen davon ausgegangen werde, dass jemand, der sich um eine C4-Professorenstelle bewerbe, in der Lehre das gesamte Spektrum des rechtsmedizinischen Themenkatalogs abdecke, vermag dies das Gericht jedenfalls hinsichtlich der nicht an die Gutachter übersandten Anlage IV nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst für das Gutachten von X vom 27.04.2001. Hier hat die Antragstellerin den schlechtesten Punktwert zum Kriterium 2. Lehre" erhalten. Zur Begründung heißt es im Gutachten 12 2. Lehre 13 Zur Lehre finden sich nur wenige Angaben. Einzelaufstellung fehlen. Visionen werden nicht vorgestellt. Ein Qualifikationserweis im Sinne einer Evaluierung fehlt. Hier muss daher eine Nachordnung nach (...) erfolgen." 14 Der Gutachter bemängelt hier also gerade, dass die Angaben, welche in der Anlage IV der Bewerbungsschrift der Antragstellerin enthalten waren, ihm nicht vorgelegt worden waren, und macht diesen Umstand zu einem Hauptgrund für die schlechte Bewertung des Kriteriums Lehre". Deutlich wird dies auch in der abschließenden Bemerkung des Gutachtens. Dort heißt es, dass eine Rangdiskriminanz zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen nicht ausreichend erscheine, weil sowohl hinsichtlich des Merkmals Lehre" als auch Visionen" noch objektive Daten existieren könnten, die die beiden Bewerber als ranggleich erscheinen lassen könnten. Ausgehend hiervon kann das Gericht nicht die Ansicht des Antragsgegners teilen, dass den fehlenden Angaben zur Lehre" bezüglich der Antragstellerin keine Relevanz zukam. Ohne die schlechte Beurteilung mit dem Punktwert 4" zum Kriterium 2. Lehre" wäre die Antragstellerin vielmehr wohl ebenso wie oder möglicherweise sogar besser als der Beigeladene eingestuft worden. Das Gericht kann weiterhin nicht ausschließen, dass die fehlende Anlage IV auch für das Ergebnis des weiteren, von X1 unter dem 16.08.2001 erstellten Gutachtens nicht relevant gewesen ist. Hier führt der Gutachter zum Punkt Lehre unter anderem aus, dass, soweit die Papierform" eine Beurteilung der Lehrleistung ermöglicht, der Beigeladene das weitaus größere Engagement mit- und einzubringen scheine und diesem Aspekt besondere Bedeutung zukomme. Auch diese Ausführungen lassen es als möglich erscheinen, dass der Gutachter die Antragstellerin bei vollständiger Vorlage der Bewerbungsunterlagen besser beurteilt hätte. 15 Ausgehend hiervon erscheint die getroffene Entscheidung des Ministerium, dem Vorschlag der Hochschule zu folgen, fehlerhaft. Dies gilt zunächst für den Vorschlag der Hochschule selbst. Nachdem die Hochschule zunächst davon abgesehen hatte, die Antragstellerin mit auf die Vorschlagsliste zu nehmen und begutachten zu lassen, ist sie hiervon in ihrem Vorschlag vom 22.06.2001 abgerückt und hat die Antragstellerin tertio loco" eingestuft. Maßgeblich für diese Einstufung konnte allein das zum Nachteil der Antragstellerin unvollständige und daher fehlerhafte Gutachten von X sein. Denn die drei zuvor von der Hochschule selbst eingeholten Gutachten befassten sich ausschließlich mit einem Vergleich zwischen dem Beigeladenen und den ursprünglich allein ins Auge gefassten zwei weiteren Bewerbern. Dies gilt auch für das Gutachten des Q1 vom 29.12.2000. Dieser erwähnt in seinen abschließenden Bemerkungen zwar auch die Antragstellerin und einen weiteren Kandidaten als in Betracht kommende Bewerber und führt aus, dass diese im Hinblick auf ihre nachgewiesenen wissenschaftlichen Leistungen und Initiativen und Leistungen in Bezug auf Drittmittelprojekte deutlich besser als die ursprünglich allein von der Hochschule ins Auge gefassten zwei weiteren Bewerbern abschneiden würden. Es liegt aber auf der Hand, dass diese kurzen Ausführungen keine substanzielle Aussage zum Vergleich der Qualitäten der Antragstellerin und des Beigeladenen darstellen können, zumal der Gutachter weder mit einem solchen Vergleich beauftragt war, noch die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin kannte. Leidet die vom Ministerium getroffene Entscheidung bereits darunter, dass sie einem - im Hinblick auf die Antragstellerin - fehlerhaft zu Stande gekommenen Vorschlag der Hochschule folgt, kommt hinzu, dass die Entscheidung des Ministeriums, dem Vorschlag zu folgen, ebenfalls auf einer falschen Grundlage, nämlich den beiden genannten fehlerhaften Zusatz-Gutachten beruht. 16 Ausgehend hiervon kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung erfolgreich sein wird. Ein gutachterlicher Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen hat bisher nur in den beiden genannten fehlerhaften Gutachten stattgefunden. Es erscheint deshalb möglich, dass die Antragstellerin sowohl bei einer Ergänzung dieser Gutachten auf der Basis einer vollständigen Tatsachengrundlage als auch bei Erstellung eines weiteren Gutachtens besser als der Beigeladene abschneidet und sie im Hinblick hierauf ausgewählt wird. 17 Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht im Hinblick auf die Absicht des Antragsgegners, die streitige Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, auch ein Anordnungsgrund im Sinne des stattgebenden Tenors, da mit der Ernennung des Beigeladenen und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 BBesO an der Universität zu L das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde. 18 Der Antrag bleibt allerdings erfolglos, soweit er darauf gerichtet ist, die einstweilige Anordnung über den in der Beschlussformel genannten Zeitpunkt hinaus auf die Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erstrecken. Dem Rechtsschutzanspruch ist in aller Regel hinlänglich Rechnung getragen, wenn die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung der Bewerbung reicht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erzielen. Im Übrigen ist effektiver Rechtsschutz bereits durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Gewähr leistet. Hierbei ist allerdings im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass erneut eine - einen weiteren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ermöglichende - Mitteilung an die Antragstellerin ergeht, wenn der Antragsgegner auf Grund der neuen Auswahlentscheidung wiederum beabsichtigt, die hier streitige Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.1992 - 12 B 3877/91 -; Beschluss der Kammer vom 20.01.1994 - 2 L 6971/93 -; so nunmehr auch die Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 13.09.2001 - 6 B 1776/00 -. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei dem Obsiegen der Antragstellerin ein höheres Gewicht zukommt als ihrem Unterliegen. Da der Beigeladen einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und mit diesem teilweise unterlegen ist, ist er insoweit an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu beteiligen, und die Antragstellerin hat im Umfange des Obsiegens des Beigeladenen dessen außergerichtliche Kosten zu tragen. 21 Die Bemessung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. und §§ 20 Abs. 3 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. 22