OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 3830/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0123.8K3830.01.00
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 01.06.2001 verpflichtet, den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 01.06.2001 verpflichtet, den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der jetzt 36 Jahre alte Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit seinem sechzehnten Lebensjahr rechtmäßig in Deutschland, besitzt seit dem 19.05.1983 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit dem 04.01.1990 die Aufenthaltsberechtigung. Mit Antrag vom 18.05.1999 begehrte er für sich, seine Ehefrau und die beiden in Deutschland geborenen Kinder die Einbürgerung. Obwohl der Beklagte noch im Juli 1999 Kenntnis von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen ihn wegen Verdachtes des betrügerischen Sozialhilfebezugs erhielt, wurde ihm wie allen anderen Mitgliedern der Familie unter dem 10.08.1999 die Einbürgerungszusicherung für den Fall des Nachweises des Verlustes der türkischen Staatsangehörigkeit erteilt, versehen mit dem Vorbehalt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage bis zur Einbürgerung nicht ändere. Das Strafverfahren führte zur Verurteilung des Klägers zu drei Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden (AG xxxxxxxxx, Urteil vom 11.11.1999 - xxxxxxxxxxxxxxxxxx -, noch am selben Tage rechtskräftig geworden). Dem Kläger ist auferlegt worden, den angerichteten Schaden nach Kräften wieder gut zu machen; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die Ehefrau und die Kinder des Klägers sind mit Wirkung vom 17.07.2000 eingebürgert worden. Für sich selbst hat er bereits die Erlaubnis der türkischen Behörden zur Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit erwirkt; nach Vorlage der deutschen Einbürgerungsurkunde wird ihm die Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgehändigt. Der Beklagte lehnte jedoch mit Bescheid vom 04.09.2000 unter Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung die Einbürgerung des Klägers ab. Der Widerspruch wurde mit Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 01.06.2001, zugestellt am 07.06.2000, zurückgewiesen. Mit der am 07.07.2001 erhobenen Klage wird ein fehlerhafter Ermessensgebrauch gerügt. Die Verurteilung sei geringfügig und rechtfertige keine Abweichung von der Einbürgerungszusicherung, zumal er jetzt Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen sei. Die angegriffenen Bescheide ließen die gebotene Einzelfallprüfung vermissen. Der Kläger stellt den Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2000 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 01.06.2001 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und macht - nach Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 11.01.2001 - 8 K 8219/99 - geltend: Die Regelungen in Nr. 88.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigenrecht (StAR-VwV) seien restriktiv anzuwenden. Ein Außerbetrachtlassen von Strafen nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslR komme danach nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Strafakten des AG xxxxxxxxx ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angegriffenen Bescheide sind wegen fehlerhaften Ermessensgebrauchs aufzuheben (§ 114 VwGO). Die beantragte Verpflichtung des Beklagten kann jedoch nicht ausgesprochen werden, da sein Ermessen nicht zu Gunsten der vom Kläger gewünschten Entscheidung gebunden ist; vielmehr besteht lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung des Einbürgerungsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da der Einbürgerungsantrag nach dem 16.03.1999 gestellt worden ist, richtet sich der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch gem. § 102 a AuslG nach §§ 85 ff AuslG in der zum 01.01.2000 auf Grund des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) in Kraft getretenen Fassung. Zusätzlich sind nunmehr die zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungen zu berücksichtigen, die das Ausländergesetz durch das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 22.12.2001 (BGBl. I 2002 S. 354) erfahren hat. Bis auf die zwischen den Beteiligten allein strittige Frage der Behandlung der strafrechtlichen Verurteilung sind danach die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt erfüllt (§ 85 Abs. 1 AuslG). Der Kläger hält sich seit weit mehr als den geforderten 8 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist im Besitz der Aufenthaltsberechtigung. Die Unterhaltsfähigkeit für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist gesichert. Es ist zudem gesichert, dass er mit der Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt; die insofern zu fordernden Voraussetzungen liegen mit der erteilten türkischen Genehmigung und dem vorgesehenen Verfahren für die Aushändigung der Entlassungsurkunde vor. Der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 4 (bisher: § 46 Nr. 1) AuslG ist nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung im Ausgangsbescheid des Beklagten entbehrt jeder Grundlage. Die vom Kläger begangene Straftat reicht auch nicht entfernt in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinein, die zwingend denjenigen Ausländer von der Einbürgerung ausschließt, der insbesondere die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Letzterer Begriff ist keineswegs identisch mit dem polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit, wie der Beklagte wohl irrtümlich angenommen hat. Geschützt sind insoweit vielmehr allein die Bestands- und Funktionsfähigkeit des Staates; damit hat der hier in Rede stehende betrügerische Bezug von Sozialhilfe nichts zu tun. Die Einbürgerung des wegen einer Straftat verurteilten Ausländers mit langem Aufenthalt richtet sich nach § 88 AuslG. Die Verurteilung vom 11.11.1999 überschreitet die in § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG näher definierte Bagatellgrenze. Denn es ist zwar eine Freiheitsstrafe nicht über 6 Monate ausgesprochen und zur Bewährung ausgesetzt worden; die Strafe ist aber - schon mangels Ablauf der Bewährungszeit - (noch) nicht erlassen (Nr. 3 der Bestimmung). Deshalb ist gem. § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. Diese gesetzliche Formulierung ist dahin zu verstehen, dass der Einbürgerungsbehörde Ermessen im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Verurteilung eingeräumt ist. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.1997 - 25 A 977/94 -, NWVBl. 1998, 147; Berlit in GK-StAR, § 88 AuslG Rdn. 35; Renner, Ausländerrecht 7. Aufl. 1999, § 88 AuslG Anm. III; ebenso Nr. 88.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAG-VwV). Im Ausgangsbescheid des Beklagten ist zweifelsohne keinerlei Ermessen ausgeübt worden. Vielmehr wurde der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 3 AuslG und damit ein zwingender Versagungsgrund angenommen. Im maßgeblichen Widerspruchsbescheid fehlt eine ausdrückliche Klarstellung, dass Ermessen ausgeübt werde. Dies ergibt sich jedoch mittelbar durch die Bezugnahme auf und Anwendung von Nr. 88.1.2 StAR-VwV („Entscheidung" - bei Straffälligkeit - „nach Ermessen"). Den an die Ermessensbetätigung zu stellenden Anforderungen ist aber nicht genügt worden. Dem Zweck der Ermächtigung in § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG entsprechend ist die Ermessensausübung unter umfassender Würdigung und Abwägung der relevanten öffentlichen und privaten Interessen daran zu orientieren, ob trotz des die Bagatellgrenze des Satzes 2 übersteigenden Strafmaßes die strafrechtliche Verfehlung nach Art und Gewicht, nach den Umständen der Tatbegehung sowie der Person des Einbürgerungsbewerbers einer für die Einbürgerung hinreichenden Integration nicht entgegensteht, so zutreffend Berlit a.a.O. Rdn. 36. Dies ist nicht im Sinne eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses dahingehend zu verstehen, dass die Versagung der Einbürgerung als regelmäßige Folge einer die Bagatellgrenze übersteigenden strafrechtlichen Verurteilung aufzufassen und, wovon sowohl der Widerspruchsbescheid als auch der Beklagte bekräftigend in seiner Klageerwiderung aber ausgehen, die Ermessensausübung zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers an die Feststellung etwaiger - nur in engen Grenzen anzuerkennender - Ausnahmesituationen gebunden wäre; missverständlich insoweit Nr. 88.1.2 StAR-VwV. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung gibt für ein derart einschränkendes Verständnis keinen Anhalt. Insbesondere ist aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG mit dem zur Voraussetzung des Einbürgerungsanspruchs erhobenen Erfordernis des Nichtvorliegens einer strafrechtlichen Verurteilung kein Regelversagungsgrund in diesem Sinne abzuleiten. Wie im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat im Einzelnen zu verfahren ist, ergibt sich abschließend aus § 88 AuslG. Danach scheiden Bagatelldelikte als Versagungsgrund aus; in den anderen Fällen strafrechtlicher Verurteilung ist über deren Berücksichtigung nach Ermessen zu entscheiden, ohne dass vom Gesetz ausdrücklich nähere Kriterien aufgestellt werden. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Zweck der Regelung. Deren Kernaussage besteht darin, dass das öffentliche Interesse an der Einbürgerung abweichend vom allgemeinen Staatsangehörigkeitsrecht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG) im Grundsatz bei Ausländern mit langem Aufenthalt auch dann bejaht wird, wenn sie wegen einer Straftat verurteilt worden sind; deshalb wird ihnen der Einbürgerungsanspruch aus § 85 AuslG nicht etwa von vornherein verwehrt. Die der eigentlichen Einbürgerungsentscheidung vorgelagerte Prüfung, ob die Straftat außer Betracht bleiben könne, überträgt der Einbürgerungsbehörde vielmehr die Aufgabe, im Einzelfall den sachgerechten Ausgleich zwischen der im Gesetz getroffenen Entscheidung zu einer möglichst ungehinderten Einbürgerung der Ausländer mit langem Aufenthalt und den durch die Straftat berührten öffentlichen Belangen herzustellen. Die eingeräumte Gestaltungsfreiheit bezieht sich auf die Gesichtspunkte, unter denen der Ausgleich zu finden ist, ermöglicht es dagegen nicht, die gesetzliche Entscheidung ganz oder teilweise zu korrigieren, die gerade darin besteht, auch den jenseits der Bagatellgrenze straffällig gewordenen Ausländer mit langem Aufenthalt eben nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Anspruchsnorm auszuschließen. Deshalb wird der Zweck der gesetzlichen Ermächtigung durch eine nach dem Regel-/Ausnahmeprinzip verfahrende Ermessenspraxis verfehlt, weil sie das gesetzlich normierte öffentliche Interesse an der Einbürgerung von vornherein den durch die Straftat berührten öffentlichen Interessen unterordnet. Die erforderliche Abwägung wird nunmehr vom Beklagten vorzunehmen sein; Gesichtspunkte, aus denen sie nur zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis der Verpflichtung zur Einbürgerung führen könnte, sind nicht benannt oder ersichtlich. Die Einbürgerungszusicherung vom 10.08.1999 hilft ihm nicht weiter. Sicherlich ist kaum nachzuvollziehen, wie sie in Kenntnis des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat erteilt werden können, anstatt dass gem. § 88 Abs. 3 AuslG die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens und im Falle der Verurteilung bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt wurde. Die Zusicherung ist jedoch unter dem Vorbehalt der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ergangen. Eine solche Änderung ist mit der Verurteilung am 11.11.1999 eingetreten; erst jetzt war nämlich der Tatbestand einer Verurteilung i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG erfüllt. Für eine vorweggenommene Ermessensentscheidung etwa dahingehend, der Kläger solle unabhängig von dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens eingebürgert werden, ist nichts ersichtlich. Die Einbürgerungszusicherung hat auch nicht zu einem schützenswerten Vertrauenstatbestand geführt. Der Kläger hat durch die eingeholte türkische Genehmigung keinerlei Nachteile erlitten, insbesondere nicht etwa schon die bisherige Staatsangehörigkeit verloren. Die von ihm angeführte „Geringfügigkeit" der Straftat führt nicht weiter. Die im Sinne des § 88 AuslG maßgebliche Bagatellgrenze ist in Abs. 1 Satz 1 der Norm abschließend definiert. Erst wenn die mit Ablauf der Bewährungszeit anstehende strafrichterliche Entscheidung über den Straferlass zu Gunsten des Klägers ausfällt, bleibt die Verurteilung im Rahmen der §§ 85 ff AuslG außer Betracht; der Einbürgerung würde dann auch nichts mehr im Wege stehen. Dieser Situation tragen im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht Rechnung (Nr. 88.1.1.3 StAR-VwV), indem sie für den Fall der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, die nach Straferlass unter die Bagatellgrenze fallen würde, der Einbürgerungsbehörde die Prüfung aufgeben, ob die Einbürgerungsentscheidung bis zur strafrichterlichen Erlassentscheidung ausgesetzt werden solle. Auf die „Unbescholtenheit" i.S. früherer Rechtszustände des Staatsangehörigkeitsrechts, auf die sich der Kläger beruft, und damit auf die Frage, ob diese durch die Verurteilung entfallen sei, kommt es ohnehin nicht an. In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass der Einbürgerungsanspruch als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen (§ 9 StAG) insbesondere das Vorliegen der Grundvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG und damit die Nichterfüllung eines Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG verlangt. Eine vorsätzliche Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet worden ist, stellt aber in jedem Falle einen nicht nur geringfügigen Gesetzesverstoß dar, erfüllt damit ohne weiteres den Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG und lässt den Anspruch aus § 9 StAG entfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung war nach §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO anzuordnen.