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Urteil

23 K 1971/98.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0114.23K1971.98A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger, ein Ehepaar und ein 1996 geborenes Kind sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie stellten am 13. Januar 1998 Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Am 16. Januar 1998 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) im Rahmen der Vorprüfung an. Dabei trugen die beiden Kläger zur Begründung ihrer Asylbegehren im Wesentlichen vor: Sie hätten am 14. November 1997 ihr Heimatland ohne Reisepapiere verlassen und seien über Brazzaville und Point Noire sowie Kabinda nach Luanda in Angola gelangt. Dort hätten sie von dem Geld, das sie vorher mitgenommen hätten, von einem jungen Mann zwei portugiesische Pässe und auch die Flugscheine gekauft. In den beiden Pässen seien fremde Fotos gewesen. Nach ihrer Ankunft in G am 10. Januar 1998 mit einem Flugzeug aus Johannesburg hätten sie die Pässe wie vereinbart vernichtet. Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle hätten sie nicht gehabt. In Frankfurt hätten sie sich an einen Taxifahrer gewandt, der sie bei sich für eine Nacht aufgenommen habe. Am anderen Tag habe er sie dann nach E gefahren. Auf Nachfrage habe ein anderer Weißer ihnen den Weg zur Asylunterbringungsstelle im Hafen gezeigt. Zu seinen Asylgründen gab der Kläger zu 1.) an, er sei Mitglied der MPR und habe in seinem Stadtbezirk Propaganda betrieben. Seine Frau sei ebenfalls Mitglied der MPR gewesen. Als Krankenschwester habe sie in einer Gruppe dort ebenfalls Propaganda betrieben. In dem Krankenhaus seinen ehemalige Mitglieder der MPR untergebracht gewesen, die vorher in gefangen gewesen seien. In Zusammenarbeit mit dem Militärchef von Kabila, dessen Namen er selbst nicht kenne, habe sie gegen Bezahlung die Flucht dieser MPR-Mitglieder ermöglicht. Dies sei den Behörden bekannt geworden. Deshalb seien am 8. November 1997 Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten sie vernommen und geschlagen. Bei einer Durchsuchung seien Mitgliedsdokumente der MPR gefunden worden. Deshalb seien sie verhaftet und am 10. November 1997 in das Gefängnis Waya Waya worden. Durch die Haushaltshilfe, die auch für das Kind gesorgt habe, sei die Familie seiner Frau unterrichtet worden. Die Familie habe sie überall gesucht und sie am 10. November 1997 im Gefängnis angetroffen. Die Familie habe auch den Colonel Sabi über die Verhaftung informiert. Er sei am 13. November 1997 in das Gefängnis gekommen, habe mit ihnen gesprochen und habe, um ihnen die Flucht zu ermöglichen, eine Verlegung in ein anderes Gefängnis veranlasst. Dies sei dann am 14. November 1997 durch Soldaten erfolgt. Bevor sie in dem Gefängnis Maluku angekommen seien, seien sie nach Hause gegangen und hätten das Kind geholt. Mit einem Boot seien sie nach Brazzaville gefahren. Den Colonel Sabi habe er selbst nicht gut persönlich gekannt, er sei auch nicht Mitglied der MPR gewesen. Die Klägerin zu 2.) gab bei ihrer Anhörung an, sie sei zusammen mit ihrem Mann Mitglied der MPR gewesen. Nach dem Machtwechsel zu Kabila habe sie sich zunächst beruflich zurückgezogen, dann aber nach einer Verordnung vom 21. Mai 1997 wieder im Krankenhaus gearbeitet. Dort seien auch mehrere gefangene MPR- Mitglieder eingeliefert worden. In Zusammenarbeit mit einem Militärchef von Kabila habe sie gegen Geld an der Flucht dieser Personen mitgewirkt. Am 8. November 1997 hätten Soldaten ihr Haus durchsucht und sie verhaftet. Ihre Familie habe dafür gesorgt, dass der Colonel Sabi über ihre Verhaftung unterrichtet worden sei und habe ihm auch Geld für unsere Befreiung gegeben. Colonel Sabi habe seine Soldaten in das Gefängnis geschickt, um ihre Verhaftung zu überprüfen. Er habe dann andere Soldaten beauftragt, sie zu befreien. Am 13. November 1997 hätten sie aus dem Gefängnis den Colonel Sabi benachrichtigen lassen, bei ihnen zu Hause nach dem Geld zu suchen. Am 14. November 1997 hätten Soldaten sie unter dem Vorwand einer Verlegung in ein anders Gefängnis befreit und sie statt in das Gefängnis Malaku zum Fluss gebracht. Von dort aus seien sie mit dem Boot weitergereist. Die Soldaten, die sie aus dem Gefängnis befreit hätten, hätten ihnen auch ihr Kind übergeben. Hinsichtlich des Klägers zu 3.) wurden keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Mit Bescheid vom 17. Februar 1998 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Am 5. März 1998 haben die Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweisen sie mit Schriftsatz vom 24. März 1998 auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie seien mit gefälschten Ausweispapieren eingereist; Reisedokumente könnten sie nicht vorlegen, weil sie diese nach ihrer Ankunft in Deutschland vernichtet hätten. Der Taxifahrer habe aus Hilfsbereitschaft für die Fahrt von G nach E lediglich die Benzinkosten in Höhe von 100.00 DM berechnet Mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2001 und vom 8. Januar 2002, dem die Kopie des Mitgliedsausweises und ein Schreiben des Präsidenten der MPR Deutschland vom 30. November 2001 beigefügt ist, tragen die Kläger zu 1.) und 2.) vor, sie seien seit Jahren auch in Deutschland Mitglieder der MPR. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1.) und 2.) Gelegenheit erhalten, erneut ihre Asylgründe darzulegen. Dabei haben sie dargelegt, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Schwierigkeiten bekommen würden, weil sie sofort erkannt würden. Im Übrigen machen sie bezüglich des Klägers zu 3.) geltend, dass er wiederholt an bronchialen Erkrankungen leide. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 1998 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben insgesamt keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101. Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt, muss sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659. Daher können nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ausländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992, - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170. Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 (105), vom 26. November 1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, - 2 BvR 1196/89 -, InfAuslR 1990, 197. Eine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann zu dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchtete Verfolgung als Wiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen werden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 62, 250; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.). Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatland des Asylbewerbers - haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, S. 79. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung de Kläger als Asylberechtigte sind nicht erfüllt. Denn der Asylvortrag der Kläger zu 1.) und 2.) erweist sich als unglaubhaft. Für den Kläger zu 3.) sind keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden, sodass sein Asylbegehren das der seiner Eltern teilt. Gegen die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht bereit, dass sie mit Pässen fremder Personen über den Flughafen G von Johannesburg (Südafrika) eingereist sein wollen, diese Pässe wie auch ihre Flugunterlagen nach dem Passieren der Einreisekontrollen bewusst vernichtet haben. Dies lässt den Schluss zu, dass sie ihren wahren Reiseweg verdecken wollen, um den Behörden und Gerichten Nachforschungsmöglichkeiten abzuschneiden. Im Übrigen ist es auch als gänzlich unglaubhaft anzusehen, dass die Kläger als afrikanische Familie mit in Angola gekauften Pässen ohne jegliche Schwierigkeiten die Grenzkontrollen auf dem Flughafen G passiert haben. Auch ihre weiteren Angaben, sie hätten nach der Einreise bei einem ihnen bis dahin unbekannten Taxifahrer eine Nacht lang ohne Bezahlung übernachtet und er habe sie am nächsten Tag für lediglich 100,00 DM nach E gefahren, ist in Zusammenhang mit der Vernichtung der Reise- und Passunterlagen als völlig unplausibel und lebensfremd einzuschätzen, sodass er nur als weiterer Versuch bewertet werden muss, den wahren Reiseweg verdeckt zu halten. Denn es überzeugt in keiner Weise, dass der Taxifahrer die Kläger nicht zu einer Asylantragsstelle in G gebracht, sondern sie ohne jeglichen Verdienst nach E gefahren hat. Unabhängig davon erweisen sich die von den Klägern zu 1.) und 2.) vorgetragenen Fluchtgründe auch als unglaubhaft, da sie in ihrer Darstellung in unauflösbarer Weise widersprüchlich sind. Denn während der Kläger zu 1.) bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, nach ihrer Verhaftung sei ein Colonel Sabi am 13. November 1997 zu ihnen in das Gefängnis gekommen, um mit ihnen über die Fluchtmöglichkeiten zu sprechen, hat die Klägerin zu 2.) geschildert, der Colonel habe seine Soldaten in das Gefängnis geschickt und habe andere Soldaten mit ihrer Befreiung beauftragt. Unauflösbar widersprüchlich sind auch die Angaben der Kläger zu ihren Wiedersehen mit ihrem Kind, dem Kläger zu 3.). Der Kläger zu 1.) hat hierzu angegeben, bevor sie im Zuge der fingierten Verlegung in dem Gefängnis Maluku angekommen seien, seien sie nach Hause gegangen und hätten ihr Kind geholt. Anschließend seien sie mit dem Boot nach Brazzaville gefahren. Im Gegensatz hierzu hat die Klägerin zu 2.) jedoch bei ihren Anhörung angegeben, Die Soldaten, die sie unter dem Vorwand einer Verlegung in ein anderes Gefängnis am 14. November 1997 befreit hätten, hätten sie auch an den Fluss zur Überfahrt mit dem Boot gebracht. Die Soldaten hätten ihnen dort auch ihr Kind übergeben. Nicht nachvollziehbar ist auch, auf welche Weise die Kläger nach ihrer behaupteten Befreiung aus dem Gefängnis in den Besitz von Bargeld gekommen sind, von dem sie sich später in Angla die Reisepässe und Flugscheine gekauft haben. Insgesamt sind daher die Asylgründe der Kläger als unglaubhaft anzusehen. Die Kläger zu 1.) und 2.) haben sich offensichtlich Ereignisse aus der Zeit des Regimeumsturz nach Mai 1997 zu Eigen gemacht, ohne sie tatsächlich erlebt zu haben. Unabhängig davon droht den Klägern zu 1.) und 2.) auch wegen der behaupteten Aktivitäten der Klägerin zu 2.) zu Gunsten von ehemaligen MPR-Mitgliedern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 VwGO) keine politische Verfolgung. Denn Mobutu- Anhänger werden, wenn sie nicht z. B. in Verdacht stehen, mit den Rebellen zu kooperieren, nicht mehr als solche verfolgt. Dies zeigt sich darin, dass die MPR nunmehr offiziell zugelassen ist und dass anlässlich des vierten Todestages von Mobutu am 7. September 2001 in der Kathedrale von Kinshasa eine Totenmesse stattgefunden hat. vgl. Lagebericht des AA vom 23. November 2001, S. 11, 12. Eine Zusammenarbeit mit Rebellengruppierungen haben die Kläger zu 1.) und 2.) nicht vorgetragen. Die von den Klägern vorgetragene bloße Mitgliedschaft in der MPR Deutschland seit August 2000 begründet aus diesem Grund ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Sowohl der Kläger zu 1.) als auch die Klägerin zu 2.) sind deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Sie sind in ihrem Verhalten weit davon entfernt von der Regierung Joseph Kabila als Gefahren für die eigene Machtposition angesehen zu werden. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Auch gelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben Prognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung. Die Kläger haben daher aus den oben dargelegten Gründen auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Schließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage nicht begründet. Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht. Ein Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Aus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG folgt, dass auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger können sich auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen sind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476. Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden schweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (197). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden. Die für den Kläger zu 3.) erstmals in der mündlichen Verhandlung geltendgemachte wiederholte Erkrankung an bronchitischen Erkrankungen vermag kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszulösen. Denn Bronchialkrankheiten sind in Kinshasa häufig und können adäquat behandelt werden. vgl. Lagebericht des AA vom 23. November 2001, S. 23. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn festgestellt werden. Zwar ist die schon vor der Machtübernahme durch den ehemaligen Präsidenten Laurent Kabila schlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden weiter angespannt. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im Osten sind auch wichtige inländische Verkehrsverbindungen unterbrochen worden. Hauptursache der weiterhin angespannten Versorgungslage ist das Fehlen hinreichender Transportmöglichkeiten aus den fruchtbaren Agrarprovinzen in die Stadt. Die Verbindungsstraßen in den Bandundu und zur Hafenstadt Matadi sowie die Eisenbahnverbindung dorthin sind in desolatem Zustand, die Flussschifffahrt auf dem Kongo in die Ostprovinzen war jahrelang kriegsbedingt unterbrochen. Dies Situation hat sich jedoch in jüngster Zeit verbessert. Die VN-Mission MONUC hat in geringerem Umfang die Flussschifffahrt zur Lebensmittelversorgung wieder eröffnet, daneben verkehren regelmäßig kleinere Transportboote zwischen dem Bandundu und Kinshasa. In Ergänzung dazu versucht die Bevölkerung in Kinshasa, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Insgesamt ist nach vorliegenden neueren Untersuchungen die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa als schwierig zu bezeichnen, jedoch herrscht dank verschiedener Überlebensstrategien keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas. Vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. 28f;; vom 5. Mai 2001, S. 6 und 22; vom 23. November 2001, S. 21; Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf. Im Gegensatz dazu wird allerdings die Ernährungslage in den von dem Krieg heimgesuchten Ostprovinzen als nahezu katastrophal bezeichnet, vgl. AA, Lagebericht vom 23. November 2001, S. 21. Das Gesundheitswesen befindet sich in einem zunehmend katastrophalen Zustand. Eine ausreichende medizinische Versorgung der Bevölkerung kann durch die noch betriebenen staatlichen Krankenhäuser auf Grund ihrer geringen Anzahl, ihrer schlechten Ausstattung und der schlechten hygienischen Verhältnisse nicht sichergestellt werden. Zudem bereitet die Finanzierung medizinischer Versorgung für einen Großteil der Bevölkerung enorme Schwierigkeiten, da in der DR Kongo weder ein Krankenversicherungssystem existiert noch eine freie staatliche Gesundheitsfürsorge besteht. Auch soweit die medizinische Grundversorgung von Nichtregierungsorganisationen und Kirchen getragen wird, müssen die im einzelnen Behandlungsfall entstehenden Kosten von den Betroffenen aufgebracht werden. Die Arzneimittelversorgung über Apotheken ist rein privatwirtschaftlich organisiert und unterliegt damit keiner staatlichen Qualitätskontrolle; der Verkauf ist profitorientiert. Nur entsprechend zahlungskräftigen Patienten steht eine Behandlung in hinreichend ausgestatteten privaten Krankenhäusern und durch entsprechend fachkundige Ärzte offen. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Kinshasa vom 22. März 2000 an das Bundesamt, RK 516.50 SE; Auskunft des Missionsärztlichen Instituts Würzburg an das VG München vom 6. November 2000; AA, Lagebericht vom 5. Mai 2001, S. 23f und vom 23. November 2001 S. 22 f. Diese schlechte allgemeine Versorgungslage lässt jedoch die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht zu. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Familie der Kläger zwei kleinere Kinder angehören. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich erkennbar um einen intakten Familienverband handelt. Angesichts des Umstandes, dass trotz dieser äußerst schlechten Versorgungslage bisher Meldungen etwa über Hungersnöte oder den Ausbruch von Seuchen jedenfalls für die weiterhin unter der Kontrolle der kongolesischen Regierung stehenden Gebiete ausgeblieben sind, könnten schon Zweifel bestehen, ob die Rückkehr eines gesunden Kongolesen in die DR Kongo mit einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG behaftet ist. Allerdings kann diese Frage im Ergebnis offen bleiben, da die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Gefahren, die aus der allgemein schlechten Nahrungsmittel- und Gesundheitsversorgung resultieren und jedenfalls den überwiegenden Teil der kongolesischen Bevölkerung gleichermaßen treffen, nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt ist. Deshalb können Gefahren für Leib und Leben, die aus der allgemeinen Versorgungslage in der DR Kongo erwachsen, für den einzelnen Rückkehrer nach den obigen Ausführungen nur dann ausnahmsweise ein Abschiebungshindernis in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn er im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese nur in Extremfällen überwindbare Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann greift, wenn die aus der allgemeinen Gefahr erwachsende Gefährdung für den einzelnen Ausländer auch durch persönliche Umstände begründet oder verstärkt wird, aber dennoch als typische Auswirkung der allgemeinen Gefahr anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 99, 666. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in die DR Kongo mit der erforderlich hohen Wahrscheinlichkeit einer derart extremen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sein werden. Eine solche Feststellung lässt sich zunächst nicht ausschließlich auf Grund der allgemeinen Versorgungsverhältnisse in der DR Kongo treffen, da es auch dem Großteil der in der DR Kongo lebenden Bevölkerung, die bereits seit langer Zeit deutlich erschwerten Lebensbedingungen ausgesetzt ist, noch gelingt, existenzielle Beeinträchtigungen von Leib und Leben abzuwenden. Ebenso wenig bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die aus der schlechten Versorgungslage resultierenden allgemeinen Gefahren bei den Klägern auf Grund weiterer persönlicher Umstände derart zuspitzen würden, dass angenommen werden müsste, er würden im Falle ihrer Abschiebung in die DR Kongo mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gesundheitsverletzungen oder dem Tod ausgeliefert. Auch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für die Kläger. Nach der erstaunlich ruhig verlaufenen Machtübernahme durch Joseph Kabila ist Bewegung in die zuvor festgefahrene allgemeine politische Lage gekommen. Allerdings hängt nun viel von dem Verlauf des am 19. Oktober 2001 in Addis Abeba unterbrochenen innerkongolesischen Versöhnungsdialog ab. vgl. AA Lagebericht vom 23. November 2001, S. 5 Vor diesem Hintergrund einer sich abzeichnenden Besserung der allgemeinen politischen Lage in Bezug auf die innerkongolesischen Konflikte lässt sich eine für das gesamte Land geltende, konkrete und gravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht feststellen. So im Ergebnis auch: OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -, S. 6 des Abdrucks. Die Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen Regelungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.