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Urteil

26 K 4463/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0108.26K4463.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin stand bis zum 30. September 2000 als verbeamtete Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Zum 1. Oktober 2000 wurde sie aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. In den Schuljahren von 1998 bis 2000 leistete sie gemäß der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz wöchentlich eine Pflichtstunde mehr ab (so genannte Vorgriffsstunde). 3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 und 14. Februar 2001 beantragte die Klägerin auf Grund ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand die Vergütung der bereits abgeleisteten Vorgriffsstunden im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie auf Grund der erfolgten Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in den Genuss der vorgesehenen Pflichtstundenreduzierung vom Schuljahr 2008/2009 ankommen könne. 4 Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx teilte mit Schreiben vom 28. Februar 2001 mit, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausgleich nur durch entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl möglich sei, nicht aber ein finanzieller Ausgleich. Ausnahmeregelungen hiervon seien nicht vorgesehen. Am 14. März 2001 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2001 wies die xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie erneut auf die nicht bestehende gesetzliche Regelung hinsichtlich der finanziellen Vergütung für abgeleistete Vorgriffsstunden. Eine Berufung auf ungerechtfertigte Bereicherung des Landes könne nicht erfolgen, da die als Beamtin geleisteten Vorgriffsstunden auf Grund der gesetzlichen Vorschriften mit Rechtsgrund erbracht worden sind. Eine Abgeltung der geleisteten Stunden ähnlich wie die Urlaubsabgeltung im Arbeitsrecht könne nicht erfolgen, da das Beamtenrecht solche Regelungen nicht vorsehe. 5 Gegen diesen am 26. Juli 2001 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 3. August 2001 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie ergänzend zu ihren bisherigen Darlegungen auf die Vorschrift des § 78 a LBG und sinngemäß auf die Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Die Klägerin habe letztlich Mehrarbeit geleistet, die zu entschädigen sei, was sich insbesondere unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Freizeitausgleichs ergebe. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Beamten anzunehmen sein, die in den Genuss eines Ausgleichs für Mehrarbeit kämen. Ferner bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrern. Auch sei fraglich, ob § 5 Schulfinanzgesetz die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften über die Vorgriffsstunden überhaupt decke. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Juli 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die in den Schuljahren 1998 bis 2000 abgeleisteten Vorgriffsstunden eine anteilige Besoldung zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend erneut darauf hin, dass ein finanzieller Ausgleich, wie er von der Klägerin begehrt werde, nach den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz nicht vorgesehen sei. Mehrarbeit im Sinne des § 78 a LBG liegt nicht vor. Eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber angestellten Lehrern sei auf Grund der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse nicht gegeben. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2). 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Juli 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung der von ihr in den Schuljahren 1998 bis 2000 abgeleisteten Vorgriffsstunden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 15 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV.NW. S. 88) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (AVO-Richtlinien 1997/1998 - AVO - RL) vom 23. Mai 1997 (- III C 5.30-12-16/0-218/97 -, abgedruckt in GABl. NW. I S. 144). Die zur Überzeugung des Gerichts von § 5 SchFG gedeckte Verordnung regelt insbesondere die nach Schulformen differenzierte und zeitlich gestufte Erhöhung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen vom Schuljahr 1998/1999 an und die von Lehrerinnen und Lehrern im Alter von 30 bis 49 Jahren für die Dauer von bis zu 6 Schuljahren zusätzlich geforderte wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) sowie deren Ausgleich ab dem Schuljahr 2008/2009 durch die dann erfolgende Reduzierung der Regelpflichtstundenzahl. Für den Fall der Klägerin als (ehemalige) Lehrerin eines Gymnasiums ergibt sich die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl aus § 4 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung. Die entsprechende Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils wiederum für eine Pflichtstunde pro Woche ergibt sich aus § 4 Satz 2 der Verordnung. Vor dem Hintergrund dieses tatsächlichen Ausgleichs ist eine finanzielle Vergütung nicht vorgesehen. An Gymnasien wirkte sich diese Pflichtstundenerhöhung beispielsweise im Schuljahr 1997/1998 dergestalt aus, dass die Pflichtstundenzahl sich von 23,5 auf 24,5 Stunden erhöhte (vgl. Auswirkungen von Pflichtstundenerhöhungen (einschließlich der Vorgriffsstunde) auf vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrerkräfte im Schuljahr 1997/1998 gemäß Ziff. 1.1 Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. Dezember 1996 (- Z B 5-22/11-894/96 -, GABl. NW. I S. 7). Gleichzeitig mit der Pflichtstundenerhöhung sind verschiedene Entlastungsregelungen erlassen worden. 16 Dabei handelt es sich um die entsprechenden Schulformen betreffenden Maßnahmen (wie zum Beispiel die Reduzierung des Prüfungsaufwandes, die Begrenzung des Aufwandes in Klassenpflegschaften, die Reduzierung der Zahl von Konferenzen, die Reduzierung von Verwaltungsaufwand, der Abbau des Verwaltungsaufwandes, die Verminderung des Einarbeitungsaufwandes bei neuen Richtlinien und Lehrplänen, die Straffung des Genehmigungsverfahrens bei Sonderurlaub, die rationelle Gestaltung und Begrenzung des Aufwandes zur Erstellung von Statistiken und die Reduzierung der Mehrbelastung bei Einsatz bei mehreren Dienstorten. Unerheblich für die rechtliche Würdigung im konkreten Fall ist es, wenn sich entsprechende Maßnahmen im Einzelfall nicht gezielt einem Betroffenen und auf finanziellen Ausgleich klagenden Lehrer zuordnen lassen. Denn auszugehen ist davon, dass durch die so genannten Vorgriffsstunden lediglich die Zahl der wöchentlich zu erbringenden Unterrichtspflichtstunden um eine Stunde erhöht worden ist. Allerdings ist damit nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 78 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) überschritten worden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Gegen diese Regelung ist durch die Verpflichtung zur Ableistung der Vorgriffsstunden nicht verstoßen worden. Denn hiermit ist nicht die vorgenannte regelmäßige Arbeitszeit erhöht worden, sondern lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als ein Teil der in diesem Rahmen zu erbringenden Dienstleistung. 17 Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 K 7406/98 -; ähnlich bereits Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771 f. 18 Denn die Arbeitsleistung der Lehrer erfasst nur zu einem Teil die Unterrichtsverpflichtung; im Übrigen erfasst die Arbeitszeit beispielsweise die Unterrichtsvorbereitung, das Korrigieren von Klausuren, die Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternbesprechungen und dergleichen. 19 Vor diesem Hintergrund greift auch nicht zu Gunsten der Klägerin die Regelung des § 78 a LBG ein. Denn danach ist ein Beamter verpflichtet, grundsätzlich ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Nach Satz 2 ist einem Beamten bei einer Beanspruchung von mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für die geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 78 a Abs. 2 die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach § 48 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494; BGBl. 1999 I S. 2198) vor. Um eine hiernach zu vergütende Mehrarbeit handelt es sich aber wie gesagt bei der Ableistung der Vorgriffsstunden bei Lehrern nicht. 20 Auch die Regelungen über die (Vergütung von) Altersteilzeit (vgl. nur § 78 d LBG) sind vorliegend auf Grund der grundsätzlich unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltung nicht anzuwenden, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen in der Sache bedarf. 21 Das Gericht vermag weiterhin keine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende (willkürliche) Ungleichbehandlung zwischen verbeamteten und angestellten Lehrern zu erkennen, da diesbezüglich auf Grund sachlicher Differenzierungskriterien unterschiedliche Rechtsvorschriften bestehen. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn in Einzelfällen (ehemalige) Beamte nicht (mehr) in den Genuss der Ermäßigung der Pflichtstundenzahl kommen, da jede gesetzliche Regelung abstrakt-generell ergeht und damit auf Grund von konkreten Besonderheiten im Einzelfall nicht jeden Betroffenen gleich behandeln kann. 22 Vgl. zur Nichtvergütungspflicht für Vorgriffsstunden auch: VG Düsseldorf, Urteile vom 18. September 2001 - 26 K 7061/00 - und vom 9. November 2001 - 26 K 3641/01 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, ZBR 1999, 232 f. (die Begrenzung der Ableistung der Vorgriffsstunden auf Lehrer ab dem 30. Lebensjahr bejahend). 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25