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Beschluss

4 L 3283/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0102.4L3283.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die vom Antragsgegner den Beigeladenen am 31. Oktober 2001 erteilte Baugenehmigung (Aktenzeichen 76/00) zum Um- und Anbau an das Haus xxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxxx, wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese insoweit als Gesamtschuldner, jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und von diesen selbst zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.112,92 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragsteller sind Eigentümer und Bewohner des Hausgrundstücks xxxxxxxxxxxxxx (Gemarkung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx); die Beigeladenen sind Eigentümer und Bewohner des Hausgrundstücks xxxxxxxxxxxxxx (Flurstück xxxx). Die zweigeschossigen Häuser sind Teil einer ehemaligen Zechensiedlung und grenzen innerhalb einer Zeile aus vier Häusern unmittelbar aneinander; sie sind straßenseitig weniger als 6 m breit und ca. 7,4 m tief. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Wegen der Lage der Baukörper und der Grundstücke wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Verwaltungsvorgang des Beklagten, Blatt 32, verwiesen. 4 Mit Bauantrag vom 28. Februar 2000 beantragten die Beigeladenen bei dem Antragsgegner eine Baugenehmigung zum Umbau des Altbestandes und zur erstmaligen Errichtung eines gartenseitigen, über die gesamte Grundstücksbreite zu errichtenden, ca, 5,6 m tiefen, zweigeschossigen Anbaus mit Satteldach. Nach Beibringung von Baulasterklärungen im Form von Anbauverpflichtungen beider Nachbarn, die die Beigeladenen von den Antragstellern zivilrechtlich erstritten hatten, erteilte der Antragsgegner unter dem 31. Oktober 2001 den Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung. Gegen die Baugenehmigung erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 14. November 2001 Widerspruch und trugen vor, das Vorhaben füge sich nicht ein, es entspreche insbesondere nicht den Vorschriften der Satzung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Gleichzeitig beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. 5 Der Antragsgegner nahm am 19. November 2001 eine Rohbauabnahme vor und legte hierbei die Bauarbeiten vorläufig still. 6 Am 19. November 2001 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 7 Die Antragsteller vertiefen ihr Vorbringen und beantragen sinngemäß, 8 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner den Beigeladenen unter dem 31. Oktober 2001 erteilte Baugenehmigung anzuordnen 9 und 10 dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle still zu legen. 11 Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen, 12 den Antrag zurückzuweisen. 13 Der Antragsgegner trägt vor, die genehmigte Bebauung füge sich in die nähere Umgebung ein. Die Beigeladenen tragen vor, ihr Vorhaben füge sich ein und die Antragsteller verhielten sich rechtsmissbräuchlich, weil sie - wie alle Eigentümer der Siedlung - ihr Haus von der Voreigentümerin (xxxxxxxxxxxx) vertraglich mit Anbauverpflichtung übernommen hätten, so dass ihnen die Möglichkeit einer Grenzbebauung bekannt gewesen sei. 14 Die Kammer hat die Örtlichkeit durch den Berichterstatter in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 17. Dezember 2001 und die Anlagen hierzu verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. 15 II. 16 Der als solcher nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag der Antragsteller auf erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruch gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigung hat Erfolg. 17 Der Antrag ist trotz des fortgeschrittenen Baustadiums zulässig, zumal der Rohbau noch nicht endgültig fertig gestellt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00). 18 Die Stilllegung der Baustelle am 19. November 2001 nimmt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie als Zwischenregelung für die Dauer dieses Verfahrens gewollt ist. 19 Der Antrag ist begründet. Bei der materiellen Entscheidung nimmt die Kammer eine Interessenabwägung vor, bei der das private Interesse des Bauherrn (Beigeladene) an der vorläufigen Ausnutzung des Verwaltungsaktes (Baugenehmigung) und das ebenfalls private Interesse des Nachbarn (Antragsteller) an der vorläufigen Verhinderung des Bauvorhabens gegeneinander abzuwägen sind. Wesentliches Kriterium dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, der in der vorliegenden Konstellation des Nachbarwiderspruchs mit Aussicht auf Erfolg nur auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Baurechts (Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht) gestützt werden kann. Der Widerspruch der Antragsteller gegen das den Beigeladenen genehmigte Wohnhaus hat Aussicht auf Erfolg. Der den Beigeladenen genehmigte zweigeschossige Anbau verletzt zu Lasten der Antragsteller wahrscheinlich nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts (Bauordnungs- und -planungsrecht). 20 Der gartenseitige Anbau verletzt Abstandsflächen zum Nachteil der Antragsteller. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Nach Satz 2 der Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (lit. a) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder (lit. b) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Voraussetzungen dieser beiden Ausnahmen liegen nicht vor. 21 Dass nach planungsrechtlichen Vorschriften in der entsprechenden Grundstückstiefe gebaut werden muss, ist nicht ersichtlich. Da ein Bebauungsplan nicht existiert (die Satzung über die xxxxxxxxxxxxxxxxxx stellt eine landesrechtliche Gestaltungsvorschrift dar und ersetzt keinen Bebauungsplan), könnte sich ein planungsrechtlicher Zwang zur Errichtung von Gebäuden in der Gestalt von grenzständigen gartenseitigen Anbauten nur aus einer vorgefundenen, einheitlich tiefen, geschlossen Bauweise in der näheren Umgebung in entsprechender Grundstückstiefe ergeben. Diese liegt nicht vor. Die gartenseitigen Anbauten in der näheren Umgebung sind teils mit, teils ohne Grenzabstand errichtet. 22 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW liegen ebenfalls nicht vor. Denn nach planungsrechtlichen Vorschriften darf in der von den Beigeladenen in Anspruch genommenen Tiefe des Grundstücks nicht beidseitig und zweigeschossig ohne Grenzabstand gebaut werden, weil es für eine derartige Bauweise - mit Ausnahme des nicht prägenden, isolierten Anbaus an das Haus xxxxxxxxxxxxxx- an Vorbildern fehlt. Ob nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf, ist in der hier gegebenen Situation für jedes Geschoss selbstständig zu klären und für ein zweites Vollgeschoss mangels Vorbildern zu verneinen. Ein beidseitig grenzständiger Anbau mit zwei Geschossen innerhalb einer Hausgruppe in einer dem Anbau der Beigeladenen entsprechenden Höhe (einschließlich Dach 8,84 m über Geländeoberfläche) existiert in der näheren Umgebung ausweislich des Ortstermins nur auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxx. Es kann dahinstehen, ob das Haus xxxxxxxxxxxxx überhaupt noch zur näheren Umgebung zählt. Sämtliche übrigen beidseitig grenzständigen Anbauten in der Umgebung sind eingeschossig errichtet, wie der Ortstermin ergeben hat. Die Fälle xxxx xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxx sind nicht vergleichbar. Dort wurde zwar in gesamter Hausbreite, jedoch in Bezug auf die Grundstücksgrenzen - weil auf Eckgrundstücken - nur einseitig grenzständig und an der „Grenzseite" an bereits bestehende (eingeschossige) Anbauten angebaut. Das Haus xxxxxxxxxxxxx hat angesichts dessen keine prägende Wirkung für die nähere Umgebung. Sollte es ihr überhaupt zuzurechnen sein, so wäre es ein Ausreißer. 23 Darf daher nach planungsrechtlichen Vorschriften in entsprechender Grundstückstiefe kein zweigeschossiger Anbau errichtet werden, so kommt es auf die Wirksamkeit der Anbauverpflichtung nicht an. Der Mangel des planungsrechtlichen „ mit zwei Geschossen an die Grenze bauen dürfens" kann durch die Anbauverpflichtung nicht ersetzt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut sind beide Voraussetzungen nebeneinander erforderlich. 24 Die Ausnahme des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegt ebenfalls nicht vor. Auf dem Grundstück der Antragsteller existiert in der Tiefe, in der die Beigeladenen ihren Anbau errichten, auf der Grenze kein Baukörper. 25 Planungsrechtlich dürfte der genehmigte Anbau das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller verletzten, weil er sich objektiv-rechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt und hierdurch eine Beeinträchtigung der Antragsteller eintritt, die über das zumutbare Maß hinausgeht. Nach den vorstehenden Erwägungen fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach dem Maß der Bebauung objektiv-rechtlich nicht in die nähere Umgebung ein, weil zweigeschossige, beidseitig grenzständige Anbauten in ausreichender Anzahl nicht existieren. Mit diesem objektiven Nicht-Einfügen geht vorliegend eine subjektive Rücksichtslosigkeit einher. Diese folgt aus der konkreten Grundstückssituation, die durch die schmale Freifläche im Garten der Antragsteller in Höhe des auf deren Grundstück existierenden Anbaus gekennzeichnet ist. In diesem weniger als drei Meter breiten Teil des Grundstücks wird auf der Grenze eine ca. 5,60 m tiefe und 6,15 m hohe, fensterlose Wand errichtet, die die infolge des einseitigen Grenzanbaus an dieser Stelle bereits schmale Freifläche auf dem Grundstück der Antragsteller regelrecht abriegelt. Dadurch entsteht der Eindruck bedrückender Enge, wie der Ortstermin ergeben hat. 26 Die Kammer hat dem Antrag insgesamt und nicht nur in Bezug auf das zweite Obergeschoss stattgegeben, da das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben einheitlich (und nicht nach Geschossen getrennt) genehmigt worden ist. 27 Die Antragsteller verhalten sich nicht rechtsmissbräuchlich. Die in die jeweiligen Kaufverträge zwischen den Erwerbern der xxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxxxxxxx als Verkäuferin aufgenommenen Anbauverpflichtungen, so sie überhaupt erheblich sind, setzen planungsrechtliches „an die Grenze bauen dürfen" voraus, ohne das Maß zulässiger Anbauten selbst zu regeln. Die Antragsteller bestreiten nicht die grundsätzliche Berechtigung der Beigeladenen zu einem grenzständigen Anbau in dem in der Siedlung bislang üblichen, eingeschossigen Maß. 28 Der Antrag zu 2) hat sich erledigt. Der Antragsgegner hat die Baustelle bereits stillgelegt. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Kammer von einem Hauptsachenwert von 10.225,84 EUR (= 20.000,- DM) ausgegangen, der wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens zu halbieren war. Der Antrag zu 2) geht darin auf. Ihm kommt streitwertmäßig keine eigene Bedeutung zu. 30