Urteil
16 K 3369/00.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0102.16K3369.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahr 1961 in Arbil/Irak geborene Klägerin zu 1) und ihre drei in den Jahren 1985, 1990 und 1994 ebendort geborenen Kläger, die Kläger zu 2) bis 3) sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 9. Dezember 1996 aus dem Irak aus und am 24. Dezember 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Hier lebte bereits seit Oktober 1995 ihr Ehemann bzw. Vater, Herr xxxxxxxxxxxx, ebenfalls Kurde irakischer Staatsangehörigkeit aus Arbil. Dieser war durch bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 3. Juli 1996 als Asylberechtigter anerkannt worden. Zur Begründung seines Asylbegehrens hatte er vorgetragen: Er habe als Diplomingenieur bei einer Erdölgesellschaft in Kirkuk gearbeitet. Seine Familie habe in Arbil gewohnt und er habe sie dort an den Wochenenden besucht. Für einen kurdischen Freund habe er Computer-Disketten mit Daten über Ölvorkommen in Kurdistan von Kirkuk nach Arbil befördert. Nachdem seine Kontaktperson in Kirkuk verhaftet worden sei, sei er nach Arbil geflohen. Der irakische Sicherheitsdienst habe von ihm die Rückgabe der Kassetten gefordert und ihn seit Anfang Oktober 1995 durch Agenten bedroht. Deshalb habe er am 21. Oktober 1995 den Irak verlassen. 4 Auf ihren Asylantrag vom 18. Februar 1997 hin erkannte das Bundesamt die Kläger durch Bescheid vom 26. März 1997 im Wege des Familienasyls als Asylberechtigte an. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. 5 Mit Bescheid vom 1. September 1999 (Gesch.-Z. xxxxxxxxxxx) widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Ehemanns bzw. Vaters als Asylberechtigter sowie die mit früherem Bescheid vom 3. Januar 1996 (Gesch.-Z. xxxxxxxxxxxxx) ausgesprochene positive Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte zugleich fest, dass in seinem Fall Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid ist keine Klage erhoben worden. 6 Im Januar 2000 stellte der Ehemann/Vater der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung gab er an: Er habe inzwischen neue Unterlagen erhalten, nämlich die Kopie eines gegen ihn erlassenen irakischen Strafurteils vom 24. Oktober 1995 und eine seinen Bruder xxxxxx betreffende irakische Sterbeurkunde vom 3. April 1998, der zufolge dieser in Arbil durch Gewehrschüsse getötet worden sei. Der Bruder, der ihm in politischen Angelegenheiten geholfen habe, sei wohl von Agenten des irakischen Geheimdienstes umgebracht worden. Das gleiche Schicksal drohe auch ihm bei einer Rückkehr in den Irak. Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 4. Februar 2000 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie eine Änderung der negativen Feststellung nach § 53 AuslG ab und drohte dem Ehemann bzw. Vater der Kläger die Abschiebung in den Irak an. Der Ehemann/Vater der Kläger erhob am 18. Februar 2000 Klage - 16 K 1065/00.A - und berief sich zur Begründung auf seinen früheren Vortrag. Das irakische Strafurteil vom 24. Oktober 1995 und die Sterbeurkunde (die in Kopie mit Übersetzung in die deutsche Sprache eingereicht worden sind) stellten neue Beweismittel für eine ihm bei einer Rückkehr in den Irak drohende Verfolgung dar, sodass das Verfahren wiederaufzugreifen sei. Das erkennende Gericht wies die Klage durch Urteil vom 2. Januar 2002 als unbegründet ab. 7 Im Februar 2000 leitete das Bundesamt auch gegen die Kläger ein Widerrufsverfahren ein und widerrief durch Bescheid vom 15. Mai 2000 (Gesch.-Z. xxxxxxxxxxx) die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte; zugleich stellte das Bundesamt fest, dass im Falle der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 17. Mai 2000 als Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten der Kläger abgesandt. 8 Die Kläger haben am 31. Mai 2000 Klage erhoben. 9 Zur Begründung tragen sie vor: Der Widerruf ihrer Anerkennung als Asylberechtigte sei rechtswidrig. Die Anerkennung ihres Ehemannes bzw. Vaters sei zwar bestandskräftig widerrufen worden; er betreibe jedoch ein Asylfolgeverfahren; außerdem sei der gegen ihn ergangene Widerrufsbescheid materiell rechtswidrig. Ihre Anerkennung dürfe auch nicht wegen veränderter Verhältnisse im Irak widerrufen werden. 10 Die Kläger beantragen, 11 den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2000 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 16 K 1065/00.A (betr. den Ehemann bzw. Vater der Kläger), der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Ausländerakten sowie auf die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der Terminsladung hingewiesen worden sind, Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 1) Das Bundesamt hat die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte zu Recht widerrufen. 19 Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter in den Fällen des § 26 AsylVfG zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, ... widerrufen ... wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 20 Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juli 1996 ausgesprochene Anerkennung des Ehemannes bzw. Vaters der Klägers als Asylberechtigter - nur von diesem ist die Anerkennung der Kläger nach § 26 AsylVfG abgeleitet worden - ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 1999 widerrufen worden. Dieser, den Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes/Vaters der Kläger im September 1999 wirksam zugestellte Bescheid ist nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden. Ob der Bescheid materiell rechtswidrig war, wie die Kläger meinen, ist angesichts der eingetretenen Bestandskraft nicht von rechtlicher Bedeutung. Dass der Ehemann/Vater der Kläger einen Asylfolgeantrag gestellt hat, beseitigt nicht die Bestandskraft des Widerrufsbescheides. Im Übrigen ist der Folgeantrag durch Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2000 abgelehnt worden und das erkennende Gericht hat die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 2. Januar 2002 abgewiesen. 21 Die Kläger könnten auch nicht aus anderen Gründen, d.h. hier: nach Art. 16a GG, als Asylberechtigte anerkannt werden. 22 Ein Anerkennungsanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG besteht dann, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann. 23 In Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale müssen dem Asylsuchenden dabei gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat zuzurechnen sind und die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine Verfolgung gerade in Anknüpfung an eines der asylerheblichen Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten, 24 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 25 Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung aus seiner Heimat ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 26 BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341, 360 und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216, 230; 27 das heißt, es dürfen keine ernsthaften Bedenken an der Sicherheit des Asylsuchenden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat vorliegen oder, anders angewendet, keine Anhaltspunkte, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen, 28 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250, 251; vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 170 f. und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52, 53. 29 Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so muss er Umstände glaubhaft machen, aus denen sich zur Überzeugung des Gerichts bei Anlegung eines objektiven Maßstabes eines verständigen Betrachters die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt, 30 BVerwG, Urteile vom 25. September 1984, a.a.O.; vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, 151 und vom 30. Oktober 1990, a.a.O. 31 Die Kläger haben den Irak nicht verfolgungsbedingt verlassen. Dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Irak im Dezember 1996 irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wären, haben sie nicht vorgetragen. 32 Die Kläger brauchen auch bei einer Rückkehr jedenfalls in die kurdischen Autonomiegebiete des Irak, aus denen sie stammen, nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. 33 Eine solche droht ihnen dort weder wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder ihrer illegalen Ausreise aus dem Irak und Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland noch im Hinblick auf die von ihrem Ehemann bzw. Vater in dessen Asylverfahren vorgetragenen Ausreisegründe. Auf die genannten Gebiete müssen sich die Kläger im Sinne einer inländischen Fluchtalternative verweisen lassen. 34 Des subsidiären asylrechtlichen Schutzes in Deutschland bedarf nämlich grundsätzlich nicht, wem auf dem Territorium seines Heimatstaates eine verfolgungsfreie Zuflucht offen steht. Das Bestehen einer solchen inländischen Fluchtalternative setzt voraus, dass der Zurückkehrende dort - nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab - hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben kann und dass ihm dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen, die an seinem Herkunftsort so nicht bestünden. 35 Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auch dann anzuwenden, wenn Herkunftsort des Ausländers und Ort der inländischen Fluchtalternative identisch sind, 36 vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - und 37 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -. 38 In diesem Fall kann der Ausländer sich allerdings nicht auf etwaige sonstige - unabhängig von politischer Verfolgung - dort drohende Gefahren und Nachteile berufen. Diese sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Herkunftsort so nicht bestünden, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -. 40 Die kurdischen Autonomiegebiete des Irak genügen auch bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine die Asyl-anerkennung bzw. Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind, 41 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. 42 Dort droht grundsätzlich keine politische Verfolgung durch den irakischen Staat oder eine staatsähnliche Organisation. 43 Vergl. zu dem Erfordernis einer staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgung: 44 Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151. 45 Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18. Januar 1994 46 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 47 - 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 = NVwZ 1997, 194 mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 48 - 9 C 15.96 -, NVwZ 1997, 1131 zu § 51 Abs. 1 AuslG. 49 In den sog. kurdischen Autonomiegebieten des Nord- und Nordostirak, die die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya umfassen, besteht seit mindestens Herbst 1991 keine einen jederzeitigen Zugriff auf die dortige Bevölkerung ermöglichende effektive Gebietsgewalt des irakischen Staates mehr; andererseits hat sich auch eine neue, quasistaatliche, stabilisierte Herrschaftsmacht nicht bilden können, 50 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - mit ausführlicher Begründung und ständige Rechtsprechung des Gerichts, z.B. Urteile der Kammer vom 26. November 1997 - 16 K 1325/95.A - und - 16 K 10958/95.A -. 51 Eine Wiedererlangung der Gebietshoheit der irakischen Regierung in den kurdischen Autonomiegebieten oder die Etablierung eines kurdischen Teilstaates ist nach Auffassung des Gerichts auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Schutzzone" und Flugverbotszone" im Nordirak sind bisher von den USA (und den anderen Golfkriegsalliierten) stets erneut garantiert worden und es ist nicht erkennbar, dass sich daran in der überschaubaren Zukunft etwas ändern wird. Die USA sowie die Nachbarstaaten Türkei und Iran haben einerseits kein Interesse an einem Erstarken des irakischen Zentralstaates durch Wiedergewinnung der Kurdengebiete, und sie - insbesondere die Türkei und der Iran - wollen andererseits das Entstehen einer stabilen kurdischen Herrschaftsmacht oder gar eines kurdischen Teilstaates wegen der Kurdenproblematik in den eigenen Ländern verhindern. Daran ändert auch die weiterhin bestehende Gefahr eines punktuellen militärischen oder sonstigen Eingreifens der irakischen Zentralregierung nichts, 52 vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.OVG -. 53 Auch der kurzfristige Einmarsch irakischer Truppen Ende August 1996 in die kurdischen Autonomiegebiete und die zeitweilige Eroberung der Stadt Erbil haben angesichts des schon Anfang September 1996 wieder eingeleiteten Truppenrückzuges nicht zu einer (Wieder-)Errichtung einer effektiven zentralirakischen Herrschaftsorganisation geführt, 54 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. 55 Fehlt es aber seit mindestens etwa Oktober 1991 an einer staatlichen oder quasistaatlichen Gebietshoheit in den kurdischen Autonomiegebieten, so besteht dort grundsätzlich hinreichende Sicherheit vor einer staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgung, d.h. es besteht dort eine (asylausschließende) inländische Fluchtalternative, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 aaO. 57 Allerdings macht allein die Tatsache, dass der Irak dort vorübergehend seine Staatsgewalt nicht ausüben kann, diese Gebiete im asylrechtlichen Sinne nicht zum Ausland und nimmt etwaigen vom irakischen Staat dort gleichwohl betriebenen Verfolgungsmaßnahmen nicht den staatlichen und damit politischen Charakter im Sinne des Asylrechts, 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -. 59 Deshalb können gegen einzelne Personen gerichtete Anschläge des Verfolgerstaates die Verfolgungssicherheit und damit die Eignung des Nordirak als inländische Fluchtalternative u.U. ausschließen, 60 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -. 61 Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel kann nicht ausgeschlossen werden, dass der irakische Geheimdienst durch seine Agenten und Spitzel auch nach dem Rückzug der irakischen Truppen aus den kurdischen Autonomiegebieten im Oktober 1991 dort tätig war und ist und auch - vereinzelt -, etwa durch Bombenanschläge oder extralegale Hinrichtungen, die physische Vernichtung von Menschen betrieben hat und betreibt. 62 Die irakische Zentralmacht und damit auch der von ihr gesteuerte irakische Geheimdienst zielen jedoch erkennbar nicht auf die Vernichtung kurdischer Volkszugehöriger schlechthin ab. Vielmehr ging es in der Vergangenheit um die Ergreifung/Beseitigung politischer Oppositioneller und zwar im Wesentlichen von Angehörigen des von der CIA für einen Putsch gegen Saddam Hussein vorgesehenen, in diesem Sinne ausgebildeten und finanzierten irakischen Nationalkongresses (INC), der Turkmenenpartei und der islamischen Bewegung in Irakisch Kurdistan", 63 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -, S. 39 ff m.w.N.. 64 Zielpersonen waren mithin Oppositionelle in gegenüber den übrigen kurdischen Volkszugehörigen auf Grund ihrer politischen Tätigkeit exponierter, herausgehobener Position. Hierzu gehören exponierte Vertreter der kurdischen Gruppen, höherrangige Funktionäre und/oder Militärs sowie örtliche kurdische Mitarbeiter der westlichen Hilfsorganisationen oder der UN, da diese Organisationen grundsätzlich der Spionage verdächtigt werden. Die Gefahr eines Zugriffs auf Rückkehrer wegen bloßer illegaler Ausreise aus dem Irak und Asylantragstellung im Ausland scheidet dagegen aus. 65 Zu dem danach gefährdeten Personenkreis gehören die Kläger, die nach dem eigenen Vorbringen Maßnahmen irakischer Stellen bislang nicht ausgesetzt gewesen waren, offensichtlich nicht, zumal die Kläger zu 2) bis 4) erst 16 bzw. 11 und 7 Jahre alt sind. Die Verfolgung, die angeblich ihrem Ehemann bzw. Vater gedroht hat, hat sich auf die Kläger offenkundig nicht erstreckt. Sie haben sich nach dessen Ausreise noch mehr als ein Jahr unbehelligt in ihrem Heimatort aufgehalten. Die unverfolgt ausgereisten Kläger haben daher auch bei einer Rückkehr in den Nordirak keine politische Verfolgung durch staatliche oder sonstige Stellen zu befürchten. 66 Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen im Nordirak schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht etwa durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland, 67 vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an das VG Aachen und vom 30. April 1999 an das VG Frankfurt; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. Januar 1999 68 Auf sonstige ihnen in den kurdischen Autonomiegebieten drohenden Gefahren und Nachteile, wie etwa eine fehlende Existenzmöglichkeit, können die Kläger sich nicht berufen, da in ihrem Fall Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative identisch sind. 69 2) Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist auch insoweit rechtmäßig, als darin festgestellt worden ist, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. 70 Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 71 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind sowohl hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und die Beachtlichkeit einer inländischen Fluchtalternative deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes, 72 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497. 73 Zu den Gründen, weshalb im Falle der Kläger eine positive Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt, wird deshalb auf die obigen Ausführungen zu Art. 16a GG Bezug genommen. 74 3) Die Klage ist auch im Übrigen nicht begründet. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor. Solche Hindernisse sind lediglich im Hinblick auf eine Rückkehr der Kläger in den Nordirak (kurdische Autonomiegebiete) zu prüfen. 75 a) Die Voraussetzungen des §§ 53 Abs. 1 (drohende Folter) und Abs. 2 (Gefahr der Todesstrafe) AuslG sind offensichtlich nicht erfüllt. 76 b) Es bestehen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK -. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nur dann vor, wenn der Ausländer Gefahr läuft, im Zielland der Abschiebung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. 77 Vergl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff); BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341 und 2. September 1997 - 9 C 40.96 - sowie 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, S. 5 des Urteilsabdrucks. 78 Die Kläger müssten - wie oben bereits ausgeführt - bei einer Rückkehr in den Nordirak eine solche staatliche oder quasistaatliche Behandlung nicht befürchten. 79 c) Gründe für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG sind ebenfalls nicht ersichtlich. 80 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine extreme Gefahrenlage, der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung in dem Zielland ausgesetzt wäre, wenn sie landesweit besteht und ein Ausweichen nicht möglich ist, in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Einzelfall die Annahme eines Abschiebungshindernisses gebieten. 81 Vergl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -. 82 Die den Klägern bei einer Rückkehr in den Nordirak allenfalls drohende Gefahr, von bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der KDP und der PUK sowie anderen politischen Organisationen mittelbar betroffen zu werden, stellt schon mangels einer erheblichen Eingriffsintensität keine solche extreme Gefahrenlage dar. 83 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 84