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Urteil

22 K 3463/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:1218.22K3463.00A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand: Der am 00. September 1974 in Teheran geborene Beigeladene ist iranischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens. Seinen Angaben zu Folge reiste er am 9. Oktober 1999 mit dem Flugzeug von Teheran-Mehrabad aus über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. Dezember 1999 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 3. Dezember 1999 gab der Beigeladene zur Begründung seines Asylantrages an, er habe im Iran die Schule bis zum Abitur besucht. Von 1376 bis 1377 sei er in einer Schuhfirma als Buchhalter tätig gewesen. Danach habe sein in Deutschland lebender Vater ihm immer Geld geschickt. Vom Wehrdienst sei er durch Beziehungen und Zahlung von Schmiergeld befreit worden. Seine Probleme hätten im Jahr 1377 begonnen. Eines Tages im Monat Mordad dieses Jahres (Juli/August 1998) habe er mit zwei Freunden auf der Straße gestanden. Sie hätten T-Shirts angehabt, auf denen Bilder gewesen seien. Einer seiner Freunde habe auch lange Haare gehabt. In dem Moment sei eine Streife vorbeigefahren, die darauf achte, dass man die Bekleidungsvorschriften einhalte. Diese Ordnungskräfte hätten sie mitgenommen und zur Polizeistation Nummer 9 gebracht. Dort seien sie vier Stunden festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihm Ohrfeigen gegeben und ihn getreten. Sie hätten zu ihm gesagt, er sei der Müll der Gesellschaft. Dann seien sie die Treppe hinunter in eine Zelle gebracht worden. Als sie wieder hochgebracht worden seien, seien sie wieder geohrfeigt worden. Die Ordnungskräfte hätten sie auch mit den Akten, die sie in der Hand gehabt hätten, geschlagen. Sie hätten gesagt, nächstes Mal gäbe es Peitschenhiebe. Dann hätten sie eine Eidesstattliche Erklärung abgeben müssen, dass sie diese T-Shirts nicht mehr anzögen, dass sie die Haare kürzer hielten und dass sie nicht zu Dritt auf der Straße herumstehen sollten, da in der Nähe eine Mädchenschule sei. Danach habe er noch häufiger Probleme wegen der Bekleidungsvorschriften gehabt. So seien sie häufig angehalten worden, wenn sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien. Weil Freitag ein freier Tag sei, werde besonders donnerstags abends auf Autos mit jungen Leuten geachtet. Es werde kontrolliert, ob man Musikkassetten im Auto habe und ob Alkohol getrunken worden sei. Einige Male seien auch ihre Kassetten mitgenommen worden. Auch vor dem Vorfall im Mordad 1377 habe er derartige Schwierigkeiten gehabt. So sei einmal, als er mit einem Mädchen im Auto gesessen habe, ein Beamter gekommen und habe an seinen Haaren gezogen. Der Beamte habe sogar ein Streichholz angezündet, das er an seine Haare habe halten wollen. Er, der Beigeladene, habe dann 2000 Tuman Bestechungsgeld gezahlt, worauf man ihn in Ruhe gelassen habe. Nach dem Vorfall im Mordad 1377 sei er gegen das Regime eingestellt gewesen. Er habe eine politische Gruppe gesucht, mit der er hätte zusammenarbeiten können. Er habe aber keinen richtigen Anschluss und keine richtigen Gesprächspartner gefunden. Ein Freund von ihm habe zu Hause eine Satellitenanlage. Jeden Abend von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr könne man den Sender der Mudjahedin empfangen. Man könne die Diskussionen und die Reden, die dort gehalten würden, mitbekommen. Sie hätten die Sendung immer wieder abends gesehen. Das sei bis zu den Studentenunruhen so gewesen. Am Montag und Dienstag, dem 22. und 23. Tir 1378 (13. und 14. Juli 1999), als diese Studentenunruhen gewesen seien, hätten seine beiden Freunde und er an diesen Demonstrationen teilgenommen. Am ersten Tag, dem Montag, habe er Steine geworfen und Parolen gerufen. Er habe vor der Universität gestanden. Er sei gegen 15.00 Uhr/16.00 Uhr dort hingegangen und habe sich bis 21.00 Uhr dort aufgehalten. Er habe gesehen, dass es immer wieder Schläge gegeben habe und ständig Leute mitgenommen worden seien. Ihm persönlich sei an diesem Tag nichts passiert. Am zweiten Tag, dem Dienstag, sei es noch voller gewesen, es sei heiß hergegangen. Es seien auch Studenten aus anderen Städten gekommen. Von jeder Ecke seien Steine geflogen. Es habe Schüsse gegeben. Jeden Moment habe man glauben können, dass man von einem Schuss getroffen würde. Es sei auch mit Tränengas geschossen worden. Es seien wieder Parolen gerufen worden. Es seien nicht Uniformierte gewesen, die geschlagen hätten, sondern stattdessen sehr viele Zivilgekleidete. Diese hätten auch geschossen. Zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr sei einer seiner beiden Freunde, T, festgenommen worden. Er, der Beigeladene, und der andere Freund, N, hätten sich noch kurze Zeit dort aufgehalten, dann seien sie abgehauen. Sie seien nach Hause gegangen. Die Demonstranten seien teilweise vermummt gewesen. Trotzdem seien sehr viele Fotos gemacht und sei auch viel gefilmt worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er zu seinem Freund N gesagt, er habe irgendwie ein ganz schlechtes Gefühl; sie sollten nicht nach Hause gehen, sondern sollten sich wo anders aufhalten. Er habe zu N gesagt, entweder sollten sie beide zusammen irgendwohin gehen oder einzeln, aber keinesfalls sollten sie zu Hause bleiben. N habe ihm erwidert, er würde nach Hause gehen. Er, der Beigeladene, sei dann zu seinem Onkel nach Karaj gefahren. Am nächsten Tag seien die Beamten zu seinem Freund N gekommen und hätten ihn festgenommen. Wie sie auf ihn gekommen seien, wisse er nicht, vielleicht auf Grund der Fotos oder Zeugenaussagen. Bei ihm, dem Beigeladenen, zu Hause seien sie auch gewesen, er sei aber nicht anwesend gewesen. Weil er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seinen kleinen Bruder mitgenommen. Sie hätten gesagt, wenn er, der Beigeladene, sich melden würde, würde sein Bruder freigelassen werden. Das habe seine Mutter dann telefonisch seinem Onkel berichtet. Er habe sich dann mit seinem Onkel beraten und dieser habe ihn bei einem Freund untergebracht. Die Sicherheitskräfte hätten seinen Bruder geschlagen und dieser habe ihnen dann verraten, dass er, der Beigeladene, sich bei seinem Onkel aufhalte. Das habe sein Bruder wohl am nächsten Tag verraten gehabt. Die Leute seien dann auch bei seinem Onkel gewesen und hätten nach ihm, dem Beigeladenen, gefragt. Sein Onkel habe ihnen gesagt, er, der Beigeladene, sei nicht dort und sei auch bisher nicht dort gewesen. Sie hätten dem Onkel gedroht, wenn er ihm Schutz bieten würde, würde er selber Probleme bekommen. Die Sicherheitskräfte seien dann zu seinem Bruder zurückgekehrt, hätten ihn nochmals geschlagen und hätten ihm unterstellt, er habe nicht die Wahrheit gesagt. Seine Mutter und sein Onkel hätten dann Kontakt mit seinem in Deutschland lebenden Vater aufgenommen. Sie hätten sich mit ihm beraten und sein Vater habe gesagt, es sei besser, wenn er, der Beigeladene, nach Deutschland käme. Sein Onkel habe dann einen Schlepper besorgt. Sein Vater habe seinem Onkel Geld geschickt, mit dem der Schlepper bezahlt worden sei. Insgesamt habe er sich zwei Monate und 24 oder 25 Tage in Karaj aufgehalten. Am 17. Mehr 1378 (9. Oktober 1999) sei er mit einem Flugzeug der K von Teheran-Mehrabad nach Frankfurt/Main geflogen. Der Abflug sei um 8.45 Uhr morgens gewesen; gegen 14.00 Uhr iranischer Zeit sei er in Frankfurt gelandet. Der Schlepper selbst sei nicht mitgeflogen, wohl aber eine Vertrauens-person des Schleppers. Diese habe ihm in Frankfurt nach der Passkontrolle alle Sachen abgenommen. Er sei mit einem iranischen Pass ausgereist. Er habe den Pass selber nur kurz in der Hand gehabt, weil ansonsten sein Begleiter den Pass gehabt habe. Auf welche Personalien der Pass ausgestellt gewesen sei, habe er nicht gesehen. Es sei aber sein Bild in dem Pass gewesen. Den Asylantrag habe er nicht direkt nach seiner Einreise, sondern erst nach fast zwei Monaten gestellt, weil er habe abwarten wollen, was im Iran weiter passiere. Er habe auch erst sehen wollen, was mit ihm hier in Deutschland genau passiere, ob er legal oder illegal hier sei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 14. Januar 2000 den Antrag des Beigeladenen auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Iran vorliegen. Zur Begründung führte es aus, der Beigeladene habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht nachgewiesen habe und deshalb davon auszugehen sei, dass er aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, sodass er sich nach Artikel 16 a Abs. 2 Grundgesetz und § 26 a Abs. 1 Asylverfahrensgesetz nicht auf das Asylgrundrecht berufen könne. Auf Grund des vom Beigeladenen geschilderten Sachverhaltes und der dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse sei jedoch davon auszugehen, dass der Beigeladene im Falle seiner Rückkehr in den Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 51 Abs. 1 Ausländergesetz ausgesetzt sein würde. Der Beigeladene dürfe deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in den Iran abgeschoben werden. Der Bescheid vom 14. Januar 2000 wurde am 18. Januar 2000 an den Beigeladenen zur Post aufgegeben und am 21. Januar 2000 dem Kläger zugestellt. Der Beigeladene hat am 28. Januar 2000 beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten gemäß Artikel 16 a Abs. 1 Grundgesetz anzuerkennen. Diese Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster unter dem Geschäftszeichen 5 K 200/00.A anhängig. Der Kläger hat am 3. Februar 2000 beim Verwaltungsgericht Münster die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2000 begehrt, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz getroffen worden ist. Mit Beschluss vom 30. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht Münster sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, das Bundesamt habe dem Beigeladenen zu Unrecht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz gewährt. Das Vorbringen des Beigeladenen sei nicht geeignet, dem Unbeteiligten einen überzeugenden Eindruck von erlittener politischer Verfolgung zu vermitteln. Die Würdigung des Sachvortrages führe zu der Überzeugung, dass der Beigeladene nicht von selbst Erlebtem berichtet habe. Die allgemein bekannten Studentenunruhen und deren Auswirkungen würden offensichtlich vom Beigeladenen in eine eigene Geschichte eingebunden, um dem Asylbegehren Gewicht verleihen zu können. Der Beigeladene wolle sich bis zu den geschilderten Ereignissen politisch nicht betätigt haben. Die Konflikte mit Ordnungsbehörden hätten sich allein auf Grund seines privaten Verhaltens ergeben. Wenn dagegen eingeschritten worden sei, könne dies nur als eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der herrschenden Moralvorstellungen ausgelegt werden. Eine gezielt ausgerichtete politische Verfolgungsmotivation liege hier nicht vor. Die vorgetragene Beteiligung des Beigeladenen an den Studentenunruhen könne nicht überzeugen. Auch auf Nachfrage in der Anhörung durch das Bundesamt habe der Beigeladene zu wichtigen Details nur auf Vermutungen und Kenntnis von Dritten verweisen können. Eine persönliche, konkrete Beeinträchtigung sei nicht zu ersehen. Den geschilderten Umständen entsprechend wäre es aber den Sicherheitsbehörden jeder Zeit möglich gewesen, den Beigeladenen bis zur seiner angeblichen Ausreise zu ermitteln und zu verhaften. Wie wenig der Beigeladene selbst staatliche Nachforschungen befürchtet habe, zeige der Umstand, dass er sich noch annähernd drei Monate im Heimatland aufgehalten habe und es dann habe wagen können, über den durch drei Sicherheitsbehörden streng bewachten Flughafen Mehrabad auszureisen. Gegen eine politische Verfolgung im Heimatland und eine asylrelevante Ausreise spreche auch, dass der Beigeladene erst nach annähernd zwei Monaten in Deutschland sein Asylbegehren offenbart habe. Jeder tatsächlich politisch Verfolgte würde umgehend nach der Ankunft um Schutz bitten. Der Kläger, für den im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Januar 2000 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz getroffen worden ist. Die Beklagte, für die im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls niemand erschienen ist, hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt Bezug auf seine gegenüber dem Bundesamt vorgebrachte Begründung. Im Übrigen vertritt er unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Meiningen vom 16. Mai 2001 die Auffassung, dass die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Denn der Kläger begründe seine Klage letztlich damit, dass sein, des Beigeladenen, Vorbringen nicht glaubhaft sei. Es entspreche jedoch nicht dem gesetzgeberischen Auftrag des Klägers, einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen. Vielmehr sei es Aufgabe des Klägers, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinzuwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Diesem Ziel diene die vorliegende Klage nicht. Der Kläger habe kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines Verfahrens, nur um die Frage zu klären, ob der Vortrag des Beigeladenen glaubhaft sei. Das Gericht hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2001 Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des beim Verwaltungsgericht Münster anhängigen Verfahrens 5 K 200/00.A, auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des Kreises N1 sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Tatsache, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte niemand erschienen ist, hindert das Gericht nicht, auf Grund der mündlichen Verhandlung über die Klage zu entscheiden. Denn der Kläger und die Beklagte sind bei der Ladung nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat in dem vom Beigeladenen zitierten Urteil vom 16. Mai 2001 - 2 K 20634/00 Me -, InfAuslR 2001, S. 471, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Funktion des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 -, InfAuslR 2001, S. 150 = NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 28, abgeleitet, für eine Klage des Bundesbeauftragten bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das konkrete Verfahren nicht dazu diene, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinzuwirken oder Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuzuführen, sondern wenn der Bundesbeauftragte lediglich einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend mache, was auch auf die vorliegende Klage zutrifft. Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Meiningen Zustimmung verdient, braucht die Kammer im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Januar 2000 ist in dem Umfang, in dem der Kläger ihn angefochten hat, rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass in der Person des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Feststellungsanspruches nach § 51 Abs. 1 AuslG sind mit den Voraussetzungen des Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Die Asylanerkennung verlangt darüber hinaus den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitigen Verfolgungsschutzes. Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG auch dann ein, wenn beispielsweise politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, S. 892, sowie Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, NVwZ 1994, S. 1115 (1116). Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt also zunächst eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG voraus. Nach Entstehungsgeschichte und Zielfunktion gebietet diese Individualrechtsnorm grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung, die dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen von einer Intensität zufügt, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzt und zur Flucht aus dem Heimatland zwingt, BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, S. 216 (230); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.). Die Anerkennung als asylberechtigt ist nicht notwendig dadurch bedingt, dass der Asylbewerber bereits selbst Opfer politischer Verfolgung geworden ist. Schon die auf Tatsachen gegründete Furcht, künftig asylerheblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, rechtfertigt die Gewährung von Asyl, BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O., wenn der Betroffene den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Das Asylgrundrecht setzt dabei von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Dem Asylsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass ihm eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, S. 341. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände auf Grund von asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanten (objektiven und/oder subjektiven) Nachfluchtgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, S. 51 (64 ff.), sowie Beschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, S. 197 ff., politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Sicherheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, DVBl. 1985, S. 956. Diese Anerkennungsvoraussetzungen sind im Falle des Beigeladenen erfüllt. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beigeladene sein Heimatland - seinen Angaben zufolge am 9. Oktober 1999 - aus begründeter Furcht vor ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verfolgungsgefahr inzwischen entfallen ist, bestehen nicht. Auf Grund des Vorbringens des Beigeladenen ist davon auszugehen, dass er gemeinsam mit zwei Freunden am 22. und 23. Tir 1378 an den Demonstrationen und Unruhen teilgenommen hat, die durch den einige Tage zuvor erfolgten Überfall von Sicherheitskräften und Hisbollah-Gruppen auf ein Studentenwohnheim ausgelöst worden waren, dass einer der Freunde, T, am zweiten Tag während der Demonstrationsteilnahme festgenommen worden ist, dass der andere Freund, N, am darauf folgenden Tag festgenommen worden ist und Sicherheitskräfte auch nach dem Beigeladenen gesucht haben, um ihn ebenfalls festzunehmen. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beigeladene und die beiden genannten Freunde bereits im Mordad 1377 wegen eines Verstoßes gegen die islamischen Bekleidungsvorschriften festgenommen, etwa vier Stunden lang auf einer Polizeiwache festgehalten und geschlagen worden sind sowie eine Verpflichtungserklärung unterschreiben mussten, wonach sie in Zukunft die islamischen Bekleidungs- und Verhaltensregeln beachten würden. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beigeladenen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran politische Verfolgung unmittelbar gedroht hat, weil er sich an den Studentenunruhen aktiv (durch Rufen von Parolen und Werfen von Steinen) beteiligt hat und damit als Regimegegner in Erscheinung getreten ist, was die staatlichen Sicherheitskräfte, denen er bereits durch den Vorfall vom Mordad 1377 "unangenehm" aufgefallen war, zu dem Versuch veranlasst hat, ihn festzunehmen. Dieser Festnahme konnte der Beigeladene nur dadurch entgehen, dass er rechtzeitig "untergetaucht" ist. Hätte er sich nicht zunächst bei seinem Onkel und dann bei einem Freund des Onkels in Sicherheit gebracht, so hätte ihn aller Voraussicht nach das gleiche Schicksal ereilt wie seine Freunde T und N. Dieser Verfolgungsgefahr hat er sich durch die Flucht aus dem Iran entzogen. Das Gericht hält das Vorbringen des Beigeladenen auch für glaubhaft, weil es frei von Widersprüchen und Unstimmigkeiten ist. Die Angaben, die der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal gemacht hat, stimmen mit der Darstellung, die er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gegeben hat, nahezu vollständig überein. Lediglich hinsichtlich der Uhrzeiten seiner Demonstrationsteilnahme und der Festnahme des T ist eine gewisse Abweichung aufgetreten, die jedoch nicht so schwer wiegt, dass sie die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens in Frage stellen könnte, zumal der Beigeladene die Abweichung zumindest ansatzweise plausibel erklärt hat. Ferner hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Beigeladene glaubwürdig ist. Der Kläger hat erstaunlicherweise darauf verzichtet, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sich einen persönlichen Eindruck vom Beigeladenen zu verschaffen und ihn auf die in der Klageschrift angeführten Umstände anzusprechen, obwohl gerade die mündliche Verhandlung in Asylverfahren dazu dient, die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens und die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden zu überprüfen. Soweit der Kläger in der Klageschrift ausgeführt hat, die allgemein bekannten Studentenunruhen und deren Auswirkungen würden vom Beigeladenen offensichtlich in eigene Geschichte eingebunden, um dem Asylverfahren Gewicht verleihen zu können, und die vom Beigeladenen vorgetragene Beteiligung an den Studentenunruhen könne nicht überzeugen, handelt es sich dabei um nicht näher begründete Behauptungen, für deren Richtigkeit auch die mündliche Verhandlung nichts ergeben hat. Die in der Klageschrift geäußerte Auffassung, es wäre den Sicherheitsbehörden jederzeit möglich gewesen, den Beigeladenen bis zu seiner Ausreise zu ermitteln und verhaften, kann das Gericht in Anbetracht des Aufenthaltes des Beigeladenen bei einem Freund seines Onkels schlechterdings nicht nachvollziehen. Die Tatsache, dass der Beigeladene nach dem Verhaftungsversuch noch knapp drei Monate im Iran verblieben ist, lässt ebenso wenig wie der Umstand, dass er den Asylantrag erst knapp zwei Monate nach der Einreise gestellt hat, zwingend darauf schließen, dass sein Vorbringen zu den Ausreisegründen nicht der Wahrheit entspricht. Auch seine Ausreise über den Flughafen Teheran-Mehrabad rechtfertigt eine derartige Schlussfolgerung nicht, da der Beigeladene unter anderem Namen, mit gefälschten Papieren und mit Hilfe eines Schleppers ausgereist ist. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist die Ausreise einer gesuchten Person über den Flughafen Mehrabad mit gefälschten Papieren angesichts der bestehenden Kontrolldichte zwar äußerst schwierig, aber möglich und wird auch praktiziert, vgl. Lagebericht vom 18. April 2001, S. 38. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen (Klageabweisungs- )Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).