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Urteil

2 K 2333/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1218.2K2333.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Präsidenten des Landtags O vom 12.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2000 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.0000 geborene Kläger wurde im November 1972 im Wege der Versetzung in den höheren Verwaltungsdienst der Stadt L übernommen. Am 1. Oktober 1973 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Städtischen Rechtsrat ernannt und in der Folgezeit mehrfach, zuletzt im April 1977 zum Leitenden Stadtverwaltungsdirektor, befördert. Nachdem er zum 1. Januar 1981 zur Verwaltung des Landtags O versetzt worden war, wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1984 zum Direktor beim Landtag des Landes O ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 9 LBesO eingewiesen. Hierbei handelt es sich um das einzige Amt der Besoldungsgruppe B 9 in O. 3 Am 23. April 1997 beschloss der Landtag des Landes O in dritter Lesung das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG). Art. 1 des Gesetzes sieht eine Ergänzung des bisherigen § 182 LBG vor. Nach der Neufassung des § 182 Abs. 2 LBG kann der Direktor beim Landtag, anders als nach der vorherigen Rechtslage, nunmehr jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist. Nach § 182 Abs. 3 LBG gilt § 38 Abs. 2 LBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtags tritt. Dieses Gesetz ist am 21. Mai 1997 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV NRW S. 82) verkündet worden und gemäß Artikel 2 des Änderungsgesetzes am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten. 4 Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 lud der Präsident des Landtags O (im Folgenden: Präsident) die Mitglieder des Präsidiums zu einer Sondersitzung für den 12. Juli 1999 wegen einer Personalmaßnahme gemäß § 182 LBG ein. In der Sitzung legte der Präsident dar, dass er beabsichtige, den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, weil er das notwendige Vertrauen nicht mehr habe. Abschließend wurde einvernehmlich festgestellt, dass das nach § 182 Abs. 1 Satz 2 LBG erforderliche Benehmen mit dem Landtagspräsidium hergestellt sei. 5 Mit Bescheid vom 12. Juli 1999 versetzte der Präsident den Kläger sodann auf der Grundlage des § 182 Abs. 2 LBG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand. Zur Begründung hieß es in dem Bescheid, dass der Präsident zur wirkungsvollen Wahrnehmung seiner Aufgaben darauf angewiesen sei, dass die Landtagsverwaltung von einem Direktor geleitet werde, der hinsichtlich seiner Amtsführung sein persönliches Vertrauen besitze. Sei dieses Vertrauensverhältnis gestört, so wirke sich dies angesichts der vielfältigen Aufgaben der Landtagsverwaltung negativ auf die gesamte Arbeit des Landtags aus. Er habe persönlich erhebliche Zweifel, ob der Kläger in seiner Amtsführung die Arbeit des Landtags und seine Aufgaben in einer Weise unterstütze, wie dies notwendig sei. Angesichts des gestörten Vertrauensverhältnisses ergäben sich Beeinträchtigungen von Arbeitsabläufen. Deswegen sei es geboten, die für die Funktionsfähigkeit des Parlaments zentrale Position des Landtagsdirektors alsbald wieder mit einer Person zu besetzen, die sein uneingeschränktes Vertrauen besitze. Dies setze die Anordnung der sofortigen Vollziehung voraus. Die hiermit verbundenen Nachteile für den Kläger seien in seine Erwägungen einbezogen worden. Allerdings habe das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger bei Inkrafttreten der Vorschrift des § 182 Abs. 2 und 3 LBG bereits im Amt gewesen sei. Angesichts der schwer wiegenden Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses und der großen Bedeutung seines Amtes für die Funktionsfähigkeit der Landtagsverwaltung habe das öffentliche Interesse an der baldigen Besetzung der Position mit einer Person, die sein volles Vertrauen genieße, den Vorrang vor dem Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung seines Dienstes und der damit verbundenen Besoldung. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger bei Übernahme des Amtes mit einer späteren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand noch nicht habe rechnen müssen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass nach der in den Vorschriften über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung der schnelle Austausch der Amtsinhaber habe ermöglicht werden sollen. Widerstrebende persönliche Interessen des Beamten könnten nur ausnahmsweise Bedeutung gewinnen, wenn sie besonders schwer wögen. 6 Noch am gleichen Tag, dem 12. Juli 1999, erhob der Kläger gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Widerspruch und stellte beim erkennenden Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Im Rahmen dieses Verfahrens konkretisierte der Präsident die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe wie folgt: 7 Nach einem langen vorbereitenden Entscheidungsprozess habe er, der Präsident, dem Personalrat mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 den Entwurf eines Geschäftsverteilungsplans zugeleitet, der eine Neuorganisation der Landtagsverwaltung vorgesehen habe. Dieser Entwurf habe nicht alle Vorstellungen des Klägers berücksichtigt. Der Kläger habe ihm deswegen zuletzt noch mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 Bemerkungen zu einigen Punkten des Entwurfs übersandt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 habe der Kläger dem Personalrat, ohne vorherige Abstimmung mit ihm, "als ergänzendes Arbeitsmaterial" zu seinem Entwurf seinen eigenen Entwurf des Geschäftsverteilungsplans zugesandt. Dadurch habe er den Eindruck gewinnen müssen, dass der Kläger möglicherweise den Versuch habe unternehmen wollen, mit der Unterstützung des Personalrat seine eigenen organisatorischen Vorstellungen gegen ihn durchsetzen. 8 Durch einen Vermerk sei ihm berichtet worden, dass der Kläger sich in der Sitzung des Unterausschusses Personal am 12. November 1997 für die Streichung eines von ihm, dem Präsidenten, gewünschten "kw-Vermerks" einer BAT IV a Stelle ausgesprochen habe. 9 In der Sitzung des Ältestenrats am 2. Dezember 1998 sei über eine angeblich angekündigte Prüfung des Landtags durch den Landesrechnungshof diskutiert worden, über die zuvor in der Presse berichtet worden sei. Die Presse habe den Kläger mit der Erklärung zitiert, dass die Prüfer des Landesrechnungshofs im Landtag gewesen seien. Der Kläger habe bestätigt, dass er dies gesagt habe. Er habe weiter eingeräumt, dass er ihn, den Präsidenten, darüber nicht unterrichtet habe. Allerdings habe er behauptet, dass er den Vizepräsidenten und den Abgeordneten N unterrichtet habe. Beide hätten in derselben Sitzung erklärt, dass sie nur beiläufig angesprochen worden seien. Der Kläger habe sich später auf den Standpunkt gestellt, dass nur ein Routinegespräch mit Mitarbeitern des Landesrechnungshofs geführt worden sei. Auch dann wäre es aber aus seiner Sicht angesichts der Presseberichterstattung angemessen gewesen, dass der Kläger ihn von sich aus umfassend über das Gespräch unterrichtet hätte. 10 Am 15. Juni 1999 habe der Kläger gemeinsam mit dem Prozessbevollmächtigten des Landtags den Verhandlungstermin in dem von zwei politischen Parteien eingeleiteten Organstreitverfahren wahrgenommen, in dem diese die Verletzung ihrer Rechte durch die 5 % - Sperrklausel in § 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KWahlG geltend gemacht hätten. In dieser Sitzung habe der Präsident des Verfassungsgerichtshofs angeregt, der Landtag möge bis zum 14. September 1999 einen ergänzenden Schriftsatz einreichen. Diesen Vorschlag habe der damalige Prozessbevollmächtigte des Landtags mit Billigung des Klägers abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof habe dann einen Verkündungstermin auf den 6. Juli 1999 anberaumt. Nach der Unterrichtung über den Verlauf der mündlichen Verhandlung habe er, der Präsident, mit Schreiben vom 17. Juni 1999 den Verfassungsgerichtshof gebeten, doch noch eine Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1999 sei dem Verfassungsgerichtshof ergänzend mitgeteilt worden, welche Informationen er noch vorzulegen beabsichtige. Der Verfassungsgerichtshof habe den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 1. Juli 1999 abgelehnt und am 6. Juli 1999 ein Urteil verkündet, mit dem er den Anträgen der Klägerinnen entsprochen habe. Wie sich nach der Verkündung des Urteils herausgestellt habe, sei während des Gesetzgebungsverfahrens eine Kommission des Kommunalpolitischen Ausschusses nach Bayern und Rheinland-Pfalz gereist, um sich näher über die dortigen Verhältnisse zu unterrichten und Gespräche mit Kommunalpolitikern zu führen. Dies sei dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgetragen worden, hätte aber angesichts des nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs unzureichenden Inhalts der vorgelegten Unterlagen über die Erwägungen des Landtags, der auch von den Prozessbevollmächtigten in seinem Schreiben vom 16. Juni 1999 hervorgehoben worden sei, für die Entscheidung möglicherweise Bedeutung erlangen können. Die Ablehnung einer vom Gericht vorgeschlagenen Möglichkeit zur ergänzenden Äußerung oder zur Vorlage ergänzender Unterlagen im Bewusstsein einer für die eigene Position voraussichtlich negativen Entscheidung sei insbesondere weil diese Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar gewesen sei, ein prozessual sehr ungewöhnliches Verhalten. Die dadurch erforderlich werdenden weit reichenden Konsequenzen eines solchen Verhaltens hätten dem Kläger bewusst sein müssen. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs habe den Landtag zur Aufhebung der 5 %-Sperrklausel in einer Sondersitzung während der Sommerpause veranlasst (vgl. GV.NRW. S. 412). Er habe erwarten können, dass der Kläger als Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung mindestens dafür Sorge trage, dass der Landtag auf eine vom Gericht selbst vorgeschlagene ergänzende Äußerung nicht ohne Rücksprache mit ihm (oder seinem Vertreter) verzichte; angesichts der weit reichenden Konsequenzen gelte dies auch dann, wenn der Kläger persönlich der Auffassung gewesen sei, der Landtag könne dem Verfassungsgerichtshof keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Informationen mehr vorlegen. 11 Nach dem Inhalt von Presseberichten habe der Kläger in Kenntnis seiner vorangegangenen Bemühungen, den abgelehnten Schriftsatznachlass doch noch zu erhalten, sein Verhalten gegenüber der Presse gerechtfertigt. In der S1 vom 2. Juli 1999 sei er mit der Erklärung zitiert worden, es sei unredlich gewesen, auf das Angebot einzugehen, einen ergänzenden Schriftsatz vorzulegen. Die L1 habe ihn mit der Erklärung zitiert, er habe den Prozessbevollmächtigten des Landtags vor Gericht schlecht auffordern können, die Unwahrheit zu sagen. Nach dem Inhalt dieser Berichte habe der Kläger seinen Versuch, die zunächst angebotene Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Informationen und Unterlagen doch noch zu erhalten, praktisch als unredlich qualifiziert. Ihm sei nicht bekannt, ob die Berichte die Äußerungen des Klägers zutreffend wiedergäben. Der Kläger habe jedenfalls diesen Berichten nicht widersprochen. Sie begründeten deshalb weitere Zweifel an seiner Bereitschaft, ihn in der Wahrnehmung seiner Aufgaben so zu unterstützen, wie er dies für erforderlich halte. 12 Die erkennende Kammer lehnte den Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 2 L 2289/99 - ab. Auf seinen Antrag auf Zulassung der Beschwerde ließ das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. November 1999 - 6 B 1899/99 - die Beschwerde zu, wies diese aber mit Beschluss vom 7. März 2000 zurück. Wegen der jeweiligen Begründungen wird auf den Inhalt der Beschlüsse Bezug genommen. 13 Nachdem der Kläger im Eilverfahren seine unterbliebene vorherige Anhörung gerügt hatte, gab der Präsident ihm mit Schreiben vom 30. November 1999 Gelegenheit, die nach seiner Auffassung für eine Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte vorzutragen. Der Kläger nahm daraufhin mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 auf sein Vorbringen aus dem Eilverfahren Bezug. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 wies der Präsident daraufhin den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der folgenden Begründung zurück: Der Widerspruch sei unbegründet, weil die Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtmäßig sei. Er habe nicht mehr das Vertrauen, dass der Kläger in seiner Amtsführung die Arbeit des Landtags in der erforderlichen Weise unterstütze. Die Gründe, aus denen sich dieser Vertrauensverlust ergebe, habe er zunächst in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt. Seine Zweifel an der Bereitschaft oder Fähigkeit des Klägers, ihn in seiner Amtsführung in dem erforderlichen Maße zu unterstützen, hätten sich durch eine Vielzahl von Umständen immer weiter verstärkt. So habe der Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 ohne vorherige Abstimmung mit ihm dem Personalrat "als ergänzendes Arbeitsmaterial" zu einem von ihm vorgelegten Entwurf der Neuorganisation der Landtagsverwaltung einen eigenen Entwurf zugeleitet. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass er möglicherweise den Versuch habe unternehmen wollen, mit Unterstützung des Personalrates seine eigenen organisatorischen Vorstellungen durchzusetzen, soweit sie von seinem Entwurf abwichen. Durch Vermerk des Beauftragten für die "Q" vom 12. November 1997 sei ihm berichtet worden, dass er sich in der Sitzung des Unterausschusses "Personal" am selben Tage für die Streichung eines von ihm, dem Präsidenten, gewünschten "kw- Vermerks" einer BAT IV a Stelle ausgesprochen habe. Im Dezember 1998 habe er ohne Abstimmung mit ihm der Presse mitgeteilt, dass die Prüfer des Landesrechnungshofs im Landtag gewesen seien. Der Kläger habe ihn auch anschließend nicht von sich aus über diesen Besuch informiert. Am 15. Juni 1999 habe er in einem Organstreitverfahren, welches für das Land von großer Bedeutung gewesen sei, ohne Rücksprache mit ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof auf eine vom Gericht vorgeschlagene ergänzende Äußerung verzichtet, obwohl absehbar gewesen sei, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs jedenfalls ohne eine solche Äußerung voraussichtlich negativ für den Landtag ausfallen werde. Nach Presseberichten habe er dieses Verfahren nachträglich, ebenfalls ohne Rücksprache mit ihm, mit der Erklärung gerechtfertigt, er habe den Prozessbevollmächtigten des Landtags vor Gericht schlecht auffordern können, die Unwahrheit zu sagen. Nach dem Inhalt dieser Berichte habe er seinen - des Präsidenten - nachträglichen Versuch, die ihm vom Gericht zunächst angebotene Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Informationen und Unterlagen nachträglich doch noch zu erhalten, praktisch als unredlich qualifiziert. Bei seinen Ermessenserwägungen habe er geprüft, ob seine Verwendung auf einem Dienstposten außerhalb der Landtagsverwaltung möglich sei. Eine solche Möglichkeit habe sich indes nicht ergeben. Er habe auch berücksichtigt, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für den Kläger mit finanziellen Nachteilen verbunden sei und ihm die Möglichkeit der weiteren Ausübung seines bisherigen Berufes nehme. Gegenüber diesen Gesichtspunkten räume er aber dem öffentlichen Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Landtagspräsidenten und dem Landtagsdirektor den Vorrang ein. Die Erwägung, dass das öffentliche Interesse die Versetzung des Landtagsdirektors in den einstweiligen Ruhestand rechtfertige, liege der gesetzlichen Regelung des § 182 Abs. 2 LBG zu Grunde. Diese Vorschrift sei zwar bei der Ernennung des Klägers zum Landtagsdirektor noch nicht in Kraft gewesen. Insofern könne durch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dessen ursprüngliche Erwartung enttäuscht werden, dass er das Amt des Landtagsdirektors, ohne Rücksicht auf eine etwaige Störung des Vertrauensverhältnisses zum jeweiligen Präsidenten, bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze werde ausüben können. Angesichts des Umstands, dass durch die dargestellten Umstände das für eine fruchtbare und reibungslose Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis inzwischen völlig zerstört sei, müsse er aber letztlich auch gegenüber diesem Gesichtspunkt dem öffentlichen Interesse an der Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand den Vorrang einräumen. 15 Der Kläger hat am 14. April 2000 Klage erhoben. Er führt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus: Trotz der im September 2000 erfolgten Neubesetzung der Stelle des Landtagsdirektors sei mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 7. März 2000 sowie im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 C 39.00 - davon auszugehen, dass seine Klage zulässig sei. 16 Die Klage sei auch begründet. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei auf die durch das Änderungsgesetz eingefügte Vorschrift des § 182 Abs. 2 LBG gestützt, wonach der Direktor beim Landtag jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden könne, soweit er Beamter auf Lebenszeit sei. Diese Vorschrift verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Durch die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand werde zwar nicht der Beamtenstatus insgesamt beseitigt. Es liege aber ein erheblicher Eingriff in das Lebenszeitsprinzip vor, dem als einem der verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums statusprägende Bedeutung zukomme. 17 Die Ermächtigungsgrundlage des § 182 Abs. 2 LBG sei auch deswegen rechtswidrig und damit gemäß Art 75 Abs. 3 GG nichtig, weil sie gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 31 BRRG verstoße. § 31 BRRG lege den Rahmen fest, in dem der Landesgesetzgeber befugt sei, einen Beamten durch Gesetz als so genannten politischen Beamten zu definieren. Danach dürfe durch Gesetz nur derjenige zur Gruppe der politischen Beamten gehören, der ein Amt bekleide, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müsse. Nach dieser Vorgabe sei er kein politischer Beamter. 18 Bei einer Anwendbarkeit des neuen § 182 Abs. 2 LBG auf ihn, als aktuellen Amtsinhaber, liege im Übrigen ein Verstoß gegen das gesetzliche Rückwirkungsverbot vor. Die Maßnahme entfalte eine echte Rückwirkung, weil sein Status rückwirkend verändert werde. Statt des Status eines Lebenszeitbeamten mit entsprechender Amtsführungspflicht habe er durch die Vorschrift einen befristeten Status, angebunden und in Abhängigkeit zu den politischen Vorgaben des Landtagsdirektors, erhalten. Die Überlegung, ob er überhaupt zu einer von den subjektiven Vorstellungen seiner Vorgesetzten geprägten Amtsführung bereit sei, habe er, anders als etwa die damaligen Bundestagsdirektoren, nie anstellen können. Dementsprechend habe es auch MdL B in der nicht öffentlichen Sitzung des Ausschusses für innere Verwaltung bedauert, dass "das verfassungsmäßige Rückwirkungsverbot es unmöglich mache, dem amtierenden Direktor diese segensreiche Wandlung des Status zugute kommen zu lassen", und der damalige Innenminister L2 habe in derselben Sitzung die von MdL B vorgetragenen Bedenken bezüglich der Rückwirkung ausdrücklich geteilt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen des Ausschussvorsitzenden T - zugleich Berichterstatter in dem Gesetzgebungsverfahren - zu verweisen (Plenarprotokoll 00/00 vom 23. April 1997). Diesen Äußerungen sei zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorschrift überhaupt nicht auf ihn habe angewendet werden sollen. 19 Jedenfalls werde bei einer Anwendung des Gesetzes auf ihn der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Zumindest hätte man eine Übergangsregelung schaffen müssen. Auch wenn neue Bestimmungen grundsätzlich nur an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen seien, sei ihre Einführung nicht schrankenlos möglich. Sein bestehender Status als Lebenszeitbeamter sei vielmehr bei Rechtsänderungen durch entsprechende Übergangsregelungen zu gewährleisten. 20 Einen Vertrauensverlust zwischen ihm und dem Präsidenten habe es schließlich gar nicht gegeben. Er habe mit dem Präsidenten bis zuletzt vertrauensvoll zusammengearbeitet, was naturgemäß Meinungsverschiedenheiten nicht ausschließe. Dies gelte umso mehr, als er als Landtagsdirektor von den Landtagsabgeordneten und den Fraktionen als eine Person verstanden werde, die auf Grund seiner langjährigen Erfahrung für eine konstante Landtagsverwaltung Sorge trage, während die Landtagspräsidenten jeweils nur für eine Legislaturperiode amtierten. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Präsidenten sei entgegen zu halten, dass er von dem oben als a) bezeichneten Vorgang im Laufe des Verfahrens zum ersten Mal erfahren habe. Der Beklagte übersehe bei diesem Vorwurf, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, die Verhandlungen mit dem Personalrat zu führen. Eine umfassende Information des Personalrats sei ausdrücklich verlangt und auch abgesprochen worden. Er habe dem Personalrat aber nicht etwa einen eigenen Entwurf eines Geschäftsverteilungsplans zukommen lassen. Die dem Personalrat durch den Präsidenten zur Verfügung gestellte Unterlage habe zwar dessen Vorstellungen wiedergegeben, nicht aber eine abschließende endgültige und förmliche Vorlage an den Personalrat beinhaltet. Es habe sich um eine informelle Vorweginformation gehandelt, auch um dem Personalrat zu verdeutlichen, dass auch er in der Endphase in die Meinungsbildung habe einbezogen werden sollen. Vor diesem Hintergrund habe er, der Kläger, in Absprache mit den Abteilungsleitern 1 und 2 dem Personalrat ebenfalls eigene Gedanken übermittelt. Es habe sich hierbei nicht um ein fertiges Konzept einer Organisationsverfügung, sondern um Überlegungen gehandelt, die in der Verwaltung angestellt worden seien. Dies habe genauso gut auch mündlich geschehen können. Die Überlassung schriftlicher Unterlagen habe lediglich der Vereinfachung gedient. Mit Wissen und Wollen des Beklagten sei während der gesamten Zeit der Organisationsuntersuchungen ständig mit allen Mitarbeitern und allen Personalratsmitgliedern offen gesprochen worden. 21 Er habe auch hinsichtlich des Vorgangs b) erstmalig im Klageverfahren erfahren, dass der Beklagte mit seiner Vorgehensweise nicht einverstanden gewesen sei. In der erwähnten Sitzung des Unterausschusses Personal sei er ausdrücklich aufgefordert worden, seine Meinung als Direktor beim Landtag kundzutun. Deswegen habe er darauf hingewiesen, dass es sich im Hause herumgesprochen haben dürfte, dass er sich für den Erhalt der Stelle ausgesprochen habe. Auf weiteren Hinweis des nachfragenden Abgeordneten habe er ausdrücklich die Auffassung des Präsidenten dargestellt. Er werde von den Landtagsabgeordneten und den Fraktionen nicht als "Sprachrohr" oder "verlängerter Arm" des Landtagspräsidenten verstanden. 22 Zu dem als c) bezeichneten Vorgang sei zu bemerken, dass eine Prüfung durch den Landesrechnungshof nicht angestanden habe. Es sei lediglich um eine reine Information des Landesrechnungshofs auf einer Arbeitsebene gegangen, wie dies häufig erfolge. Der Landesrechnungshof habe eine Zeitungsberichterstattung, wonach der Landtag demnächst zusätzliche Büros anmieten werde, zum Anlass genommen, von der Landtagsverwaltung darüber informiert werden zu wollen, für welche Zwecke die Anmietung erfolgen solle. Mit der Auskunftserteilung sei die Sache erledigt gewesen. Der Vorgang sei auch nicht auf der Ebene des Direktors des Landtags angesiedelt gewesen. Er habe nur zufällig Kenntnis vom Informationsbedarf des Landesrechnungshofs erhalten. Außerdem habe er die Betroffenen vorschriftsmäßig und pflichtgemäß unterrichtet. Nachdem der Präsident nicht erreichbar gewesen sei, habe er den Vizepräsidenten als Abwesenheitsvertreter informiert. Dass dieser dies als beiläufig bezeichnet habe, ändere an der erfolgten Information nichts. Dass der Abgeordnete N lediglich von einer beiläufigen Ansprache berichtet habe, möge daran liegen, dass er dem Vorgang für seine Fraktion keine Bedeutung beigemessen habe. 23 Hinsichtlich des Vorganges d) sei festzuhalten, dass durch die Fraktionsassistenten und die Presseberichterstattung beim Landtag der Eindruck entstanden sei, dem Landtag wäre im Verhandlungstermin die Möglichkeit eröffnet worden, noch nachzulegen und ergänzend Stellung zu nehmen. Sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident hätten in Kenntnis der Aktenlage in persönlichen Gesprächen vor dem Verhandlungstermin bereits gemutmaßt, dass der Prozess nicht mehr zu gewinnen sei und die 5 % - Klausel dementsprechend aufgehoben werde. Der Prozessbevollmächtigte des Landtags habe es nicht für vertretbar gehalten, gegenüber dem Verfassungsgerichtshof den Eindruck zu erwecken, noch weitere Unterlagen vorlegen zu können, um dann Wochen später dem Gericht wahrheitsgemäß mitteilen zu müssen, dass doch keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. Von einer Reise einer Kommission des Kommunalpolitischen Ausschusses nach Bayern und Rheinland-Pfalz höre er hier zum ersten Mal. Insofern habe er nur wahrheitsgemäß in der Sitzung mitgeteilt bzw. mitteilen lassen, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. Erst auf Grund dieser Mitteilung habe der Verfassungsgerichtshof den Verfahrensfortgang erneut festgelegt. Den Landtagspräsidenten habe er schon deshalb nicht vorab informieren können, weil hierzu keine Gelegenheit bestanden habe und der Präsident des Landtages zudem urlaubsabwesend gewesen sei. 24 Zu e) sei zu bemerken, dass sich hieraus eine Störung des Vertrauensverhältnisses nicht herleiten lasse. Die diesbezügliche Argumentation des Präsidenten sei konstruiert. Der Vorwurf, er habe den Versuch des Beklagten, die zunächst angebotene Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Informationen und Unterlagen doch noch zu erhalten, als unredlich qualifiziert, sei absurd. 25 Zumindest seien die angefochtenen Bescheide ermessensfehlerhaft. Da das Änderungsgesetz vom 29. April 1997 keine Übergangsregelung beinhalte, habe es dem Präsidenten oblegen, im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums den mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verbundenen erheblichen Eingriff in seine Rechtsposition als Beamter auf Lebenszeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles abzuwägen und mit der öffentlichen Interessenlage in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang habe das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 18. Oktober 1999 bereits zum Ausdruck gebracht, dass in der nach § 182 Abs. 2 LBG gebotenen Ermessensentscheidung auch sein enttäuschtes Vertrauen in seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten zu berücksichtigen gewesen sei. Schon seinerzeit habe die Kammer nicht ausreichend feststellen können, dass der Beklagte dies in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1999 hinreichend berücksichtigt habe. Ausweislich des Beschlusses stellten sich die Ausführungen des Präsidenten in dessen Ausgangsbescheid "als eher formelhaft und letztendlich wenig aussagekräftig dar". Dem Beklagten sei anheim gestellt bzw. ermöglicht worden, seine Ermessenserwägungen im anhängigen Widerspruchsverfahren noch zu überdenken und weiter darzustellen. In Kenntnis dieser gerichtlichen Bewertung, die durch den nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht relativiert worden sei, habe der Beklagte unter dem 21. März 2000 über seinen Widerspruch zurückweisend entschieden. Demnach dürfte nunmehr auch nach Bewertung und Überzeugung der Kammer von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme auszugehen sein, denn auch der Widerspruchsbescheid beinhalte keine hinreichenden Darlegungen. 26 Schon Grigoleit habe in seinem Aufsatz (Zur Stellung des Landtagsdirektors in O, ZBR 1989, 129) darauf hingewiesen, dass mangels einer Regelung im Änderungsgesetz selbst in die Ermessensentscheidung über die Zurruhesetzung ganz erheblich über den Normalfall hinausgehende Ermessenserwägungen hätten angestellt werden müssen, da das Ermessen des Dienstherrn hier durch die verfassungsunmittelbaren Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Fürsorgepflicht eingeschränkt gewesen sei. Er sei nämlich einer deutlichen Verschlechterung seiner Position ausgesetzt worden, ohne dass er die Möglichkeit gehabt habe, durch Zustimmung zur Ernennung in die Planstelle eines politischen Beamten eine eigene Entscheidung zu treffen. Grigoleit habe angedeutet, dass die Möglichkeit verbleibe, den Beamten von der Wahrnehmung der Dienstpflichten - ohne Statusänderung - zu entbinden oder ihm ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe und damit eine Beförderung anzubieten. Derartige alternative Erwägungen seien offenkundig durch den Beklagten nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Der Beklagte habe sein Ermessen mehr oder weniger so ausgeübt, wie bei einem Beamten, der von vornherein ein politisches Amt übernommen und innegehabt habe. Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstandene Aktenlage könne demgegenüber nur als außerordentlich dürftig bewertet werden. Es werde lapidar behauptet, seine Verwendung auf einem Dienstposten außerhalb der Landtagsverwaltung sei geprüft worden; eine solche Möglichkeit habe sich indes nicht ergeben. Die Aktenlage gebe jedoch nichts dazu her. Es werde ferner behauptet, es sei berücksichtigt worden, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für ihn mit finanziellen Nachteilen verbunden sei und ihm die Möglichkeiten der weiteren Ausübung seines bisherigen Berufes nehme. Formelhaft und wenig aussagekräftig werde dann das öffentliche Interesse an der verfügten Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gegenübergestellt. Überlegungen im Sinne einer Übergangsfrist würden nicht angestellt und dargelegt, die gerade im Nachgang zum Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 1999 gebotene Ermessensentscheidung zwischen seinem enttäuschten Vertrauen in seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten einerseits und dem vermeintlichen öffentlichen Interesse an der Anwendung des § 182 Abs. 2 LBG auf ihn andererseits habe nicht stattgefunden. Es werde auch nicht etwa ein besonders gravierender Vertrauensverlust behauptet, geschweige denn im Einzelnen verdeutlicht, der es rechtfertigen könne, im Rahmen der Abwägung eine kürzere als die in der Regel gebotene Übergangsfrist für ihn zumutbar erscheinen zu lassen. Unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Fürsorgepflicht hätten unter anderem folgende Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung eingebunden werden müssen. Der Gesetzgeber selbst habe keine Übergangsregelung vorgegeben, da er ihn als aktuellen Amtsinhaber der Gesetzesneuregelung nicht habe unterwerfen wollen. Eine neue Ernennungs- oder Übernahmeurkunde nach Inkrafttreten des Gesetzes sei nicht ausgehändigt worden. Formell habe keine sichtbare Überführung in den Status eines politischen Beamten stattgefunden. Er habe sich nicht, wie sonst üblich, für oder gegen die Übernahme eines politischen Amtes entscheiden können. Mit bzw. nach Verabschiedung des Änderungsgesetzes sei ihm weder schriftlich noch in sonstiger Form bekundet worden, er unterliege nunmehr den Loyalitätsvorgaben des politischen Beamten und sei demgemäß abhängig von der Wertung des Präsidenten bezüglich möglicher Störungen des Vertrauensverhältnisses. Ihm sei nicht verdeutlicht worden, sich in seiner Amtsführung darauf entsprechend einzustellen. Er sei fast 20 Jahre für den Landtag im Amt, davon 15 Jahre als Direktor. Demgegenüber verbleibe eine relativ geringe zeitliche Restdauer bis zur Regelpensionierung. In seinem Alter sei es nun für ihn relativ schwierig, außerhalb des öffentlichen Dienstes eine neue Beschäftigung zu finden. Bezüglich der ihm wegen des enttäuschten Vertrauens einzuräumenden Übergangszeit, die im Rahmen der gebotenen Ermessensabwägung habe eingestellt und berücksichtigt werden müssen, habe die Kammer in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss angemerkt, dass er seit Aufnahme des § 182 Abs. 2 in das Landesbeamtengesetz rund zweieinhalb Jahre Zeit gehabt habe, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Dazu sei anzumerken, dass zwischen dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes und dem Erlass der streitigen Verfügung nicht einmal 26 Monate gelegen hätten. Ihm sei von dem Beklagten auch nicht einmal ansatzweise bekundet worden, dass dieser der Auffassung sei, auch er falle unter die Regelung bzw. er halte es für möglich, ihn über § 182 Abs. 2 LBG demnächst einmal jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen zu können. Sei mit der Auffassung des erkennenden Gerichts über eine Übergangszeit eine verfassungskonforme Versetzung in den einstweiligen Ruhestand überhaupt machbar, so sei eine solche Übergangszeit nicht in Gang gesetzt worden, da ihm zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden sei, dass er nunmehr den für politische Beamte geltenden Besonderheiten unterfalle. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Verfügung des Präsidenten des Landtags O vom 12.07.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.03.2000 aufzuheben. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten. Die Vorschrift des § 182 Abs. 2 LBG verstoße unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen § 31 BRRG. Auch sei die Annahme, der Gesetzgeber habe den Amtsinhaber der Gesetzesneuregelung nicht unterwerfen wollen, eine reine Spekulation des Klägers. Der Umstand, dass sich ein Mitglied des Landtags und der Innenminister in einer Weise geäußert hätten, die den Schluss zulasse, dass nach ihrer Auffassung die Regelung auf den bisherigen Amtsinhaber nicht anwendbar sei, lasse den Schluss auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers nicht zu. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte keine Schranken für die Anwendung neuer Bestimmungen über die Versetzung von Beamten in den einstweiligen Ruhestand auf bereits im Dienst befindliche Beamte. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedinge keine weiter gehenden Anforderungen als Art. 33 Abs. 5 GG. 32 Es treffe zwar zu, dass der Präsident mit seinem Schreiben an den Personalrat vom 21. Oktober 1997 kein förmliches Beteiligungsverfahren eingeleitet, sondern dem Personalrat zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens den Entwurf des Geschäftsverteilungsplans als Entwurf habe zukommen lassen. Dieses Verhalten habe dem Kläger aber keinerlei Anlass gegeben, dem Personalrat nun zusätzlich noch einen abweichenden Entwurf vorzulegen und damit die abweichenden Auffassungen zu verdeutlichen, die zwischen dem Präsidenten und dem Kläger bestanden hätten. 33 Das Ausschussprotokoll vom 12. November 1997 verdeutliche, dass der Kläger zunächst nur seine eigene Auffassung zur Frage der Streichung eines "kw-Vermerks" dargestellt und erst auf Nachfrage erklärt habe, dass der Präsident diese Auffassung nicht teile. Er vermöge ein solches Verhalten nicht als eine wirkungsvolle Vertretung der Position des Präsidenten in den Ausschussberatungen zu bewerten. 34 Die Gerüchte über die "Prüfung" durch den Landesrechnungshof hätten, wie sich aus dem Ausschussprotokoll vom 12. Dezember 1998 ergebe, die Presse beschäftigt. Schon diese öffentliche Aufmerksamkeit hätte dem Kläger Anlass geben müssen, sich selbst und den Präsidenten umfassend zu informieren. 35 Der Terminsbevollmächtigte des Landtags habe in seinem Terminsbericht vom 16. Juni 1999 festgehalten, dass der Präsident des Verfassungsgerichtshofes "mehrfach erfragt" habe, ob das Gericht - über die ihm überreichten Beratungsmaterialien hinaus - weitere Informationen aus dem Landtag über stattgefundene Beratungen erhalten könne, was auch der Darstellung der Justiziare der Fraktionen entspreche. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, dem Verfassungsgerichtshof ergänzende Informationen über die Beratungen vorzulegen. Entscheidend sei auch nicht, dass diese Möglichkeit tatsächlich bestanden habe, sondern dass der Kläger es gebilligt habe, die vom Verfassungsgerichtshof mehrfach vorgeschlagene Möglichkeit, noch nach zusätzlichen Informationen zu forschen und ergänzend vorzutragen, ohne Rücksprache mit ihm ausgeschlagen habe. Es sei unzutreffend, dass er und sein Vertreter, der Vizepräsident des Landtags, in persönlichen Gesprächen vor dem Verhandlungstermin bereits gemutmaßt hätten, dass der Prozess nicht mehr zu gewinnen sei und die 5 % - Klausel dementsprechend aufgehoben werde. Vielmehr habe der Kläger lediglich seine entsprechende Auffassung dargestellt. Er und der Vizepräsident hätten sich dazu nicht geäußert. 36 Der Widerspruchsbescheid enthalte auch ausreichende Ermessenserwägungen. Das erkennende Gericht habe in seinem Beschluss vom 18. Oktober 1999 angeführt, dass ein Zeitraum von rund 2 ½ Jahren wohl als zu kurz anzusehen sei, um das schutzwürdige Vertrauen des Klägers zu berücksichtigen. Dieser Auffassung vermöge er sich nicht anzuschließen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (1 BvR 79, 278, 282/70), auf den es sich maßgeblich stütze, erfasse den Sachverhalt nicht in jeder Hinsicht zutreffend. Das Bundesverfassungsgericht habe dort nicht eine zweijährige Übergangsfrist als zu kurz beanstandet. Die gesetzliche Regelung, mit der sich das Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen gehabt habe, habe vorgesehen, dass eine zweijährige Übergangsfrist nur denjenigen Direktoren der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute zur Verfügung gestanden habe, die in erheblichem Umfang Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrgenommen hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht ausgesprochen, dass diese Frist zu kurz gewesen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des Vertrauensschutzes eine längere Übergangsfrist erforderten, seien im Übrigen die Regelungen zur wirtschaftlichen Sicherung von Beamten im einstweiligen Ruhestand zu berücksichtigen. Diese erhielten zunächst gemäß § 4 Abs. 1 BBesG die volle Besoldung bis zum Ablauf des 3. Monats nach der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Anschließend werde gemäß § 14 Abs. 6 BeamtVG eine Versorgung in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gewährt. Diese Versorgung erhalte der Beamte für die Dauer von fünf Jahren. Der fünfjährige Zeitraum werde gemäß § 69 c Abs. 3 BeamtVG i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Sei der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte dem gesetzlichen Ruhestand bereits nahe, so bewirkten diese Regelungen, dass die Versetzung in den Ruhestand für ihn jedenfalls keine stärkeren Auswirkungen habe, als eine Verschiebung der gesetzlichen Altersgrenze. Es ergebe sich im Übrigen aus dem Widerspruchsbescheid, dass der Beklagte in seine Erwägungen den Umstand einbezogen habe, dass der Kläger bei seiner Ernennung zum Direktor beim Landtag nicht damit habe rechnen müssen, aus diesem Amt in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Angesichts der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses habe er es im öffentlichen Interesse gleichwohl für geboten gehalten, dem Kläger die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zuzumuten. Er habe keinen Anlass gehabt, in diesem Zusammenhang zusätzlich näher auf die Gesichtspunkte einzugehen, deren Erörterung der Kläger vermisst habe. Gleichwohl sei zu diesen Gesichtspunkten Folgendes zu bemerken. Die Annahme, der Gesetzgeber habe den Kläger der Gesetzesneuregelung nicht unterwerfen wollen, sei eine reine Spekulation. Der Umstand, dass sich ein Mitglied des Landtags und der Innenminister bei den Beratungen in einer Weise geäußert hätten, die den Schluss zulasse, dass nach ihrer Auffassung die Regelung nicht auf den Kläger anwendbar sein sollte, lasse den Schluss auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers nicht zu. Eine neue "Ernennungs- oder Übernahmeurkunde" habe dem Kläger nach Inkrafttreten von § 182 Abs. 2 LBG nicht ausgehändigt werden können, weil ihm kein neues Amt übertragen worden sei. Er habe keinen Anlass gehabt, dies in seine Ermessenserwägungen einzustellen. Der Präsident habe berücksichtigt, dass der Kläger sich nicht für oder gegen das Amt eines politischen Beamten habe entscheiden können, was er auf Seite 2 unten des Widerspruchsbescheides zum Ausdruck gebracht habe. Einer Belehrung des Klägers über die sich aus der Gesetzesänderung ergebenden Rechtsfolgen habe es nicht bedurft. Der Kläger habe sich selbst frühzeitig informiert, was besonders deutlich die Einholung der gutachterlichen Äußerung von C vom 27. März 1997 zeige. Die langjährige Dienstzeit des Klägers habe seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht entgegen gestanden. Dasselbe gelte für seine Qualifikation, die im Übrigen durch ihn nicht in Frage gestellt worden sei. Angesichts des eingetretenen Vertrauensverlustes habe der Präsident es hinnehmen müssen, durch die Versetzung des Klägers einen fachlich qualifizierten Beamten zu verlieren. Auch das fortgeschrittene Alter des Klägers und die damit verbundene Schwierigkeit, eine neue Beschäftigung zu finden, habe der Präsident bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die dem Kläger entstehenden Nachteile würden durch ein angemessenes Ruhegehalt berücksichtigt. 37 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 2 L 2289/99 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Angesichts des entsprechenden Verzichts der Beteiligten konnte die Kammer ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 41 Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Rechtsstreit hat sich durch die im September 2000 erfolgte Ernennung eines Nachfolgers und dessen Einweisung in die bis dahin durch den Kläger bekleidete Planstelle nicht erledigt. Die in einem vergleichbaren, den Direktor der Bremischen Bürgerschaft betreffenden Fall geäußerte, entgegengesetzte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, 42 Urteil vom 27. Oktober 1999 - 2 HB 491/98 -, 43 beruht auf der Erwägung, dass das mit einer Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verfolgte Rechtsschutzziel, das bisherige Statusamt mit allen damit verbundenen Rechten zu behalten, nicht mehr erreichbar sei, wenn bereits ein Amtsnachfolger ernannt und in die entsprechende Planstelle eingewiesen worden sei. Es sei damit rechtlich unmöglich geworden, den klagenden Beamten fortan amtsangemessen zu beschäftigen und zu besolden. 44 Dem ist nicht zu folgen. Die letztgenannten Ansprüche sind mit dem durch die Anfechtungsklage verfolgten Anspruch auf Aufhebung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht identisch, weshalb Schwierigkeiten bei einer Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung und Besoldung nach einer anderweitigen Besetzung der Stelle schon nicht den mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsanspruch berühren würden. 45 OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2000 - 6 B 1899/99 -. 46 Der Kläger bleibt nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Direktor beim Landtag. Darüber hinaus blieben seine hieraus resultierenden Ansprüche auf eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 9 LBesO sowie auf eine amtsangemessene Beschäftigung aber auch erfüllbar. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 39.00 - . 48 Die Erfüllung des Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung wurde durch die Ernennung eines neuen Amtsinhabers weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Das Amt eines Direktors beim Landtag ist zwar ein funktionsgebundenes Amt, welches nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret umschriebenen Funktion umschrieben wird. Auch der Inhaber eines solchen nur einmal vorhandenen Amtes kann aber versetzt werden. 49 BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 -, BVerwGE 109, 292, 293 m.w.N. (= Buchholz 237.93 § 35 SächsLBG Nr. 1 S. 3 m.w.N.) 50 Zudem hat der spätere Amtsinhaber keinen prinzipiellen Vorrang gegen dem fehlerhaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten. 51 BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, a.a.O. 52 Aus diesen Gründen bestünde durchaus die Möglichkeit, den neuen Amtsinhaber nach § 182 Abs. LBG in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen oder nach Neuschaffung einer Stelle nach B 9 LBesO hierauf zu versetzen bzw. ihn alternativ hierzu auf eine Staatssekretärsstelle zu befördern oder aber, was zumindest zu einer zeitweiligen Lösung führen würde, ihn im Wege der Abordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG auf einer "unterwertigen" Stelle zu beschäftigen. Nach Durchführung einer dieser Maßnahmen stünde der Dienstposten des Direktors beim Landtag für eine Besetzung mit dem Kläger wieder zur Verfügung. Im Übrigen käme die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen zur Erfüllung des Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung auch für den Kläger in Betracht. 53 Die gerichtliche Aufhebung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand führt des Weiteren zu einem erfüllbaren Besoldungsanspruch für die Zukunft und für die Vergangenheit; da die gerichtliche Aufhebung den Verwaltungsakt rückwirkend beseitigt, ist dem Kläger insoweit die Differenz von Besoldung und Versorgung für die Vergangenheit nachzuzahlen. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger die unterbliebene Dienstleistung nicht ausgleichen kann. 54 BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 -, BVerwGE, 110, 363, 370 m.w.N. 55 Für die Erfüllung dieses Anspruchs müssen auch entsprechende Mittel bereit gestellt werden. Die haushaltsrechtliche Grundlage hierfür bietet § 37 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 LHO. 56 OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2000, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, a.a.O. 57 Die Klage ist auch begründet. 58 Der Bescheid des Präsidenten vom 12. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO 59 Rechtsgrundlage für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist § 182 Abs. 2 LBG. Hiernach kann der Direktor beim Landtag, wozu der Kläger am 1. Januar 1984 ernannt worden ist, jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn er, wie der Kläger, Beamter auf Lebenszeit ist. 60 Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Vorschrift allerdings mit Verfassungsrecht und höherrangigem einfachen Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 31 Abs. 1 BRRG. Das erkennende Gericht verweist hierzu auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 2 L 2289/99 - (vgl. Seiten 7 bis 15 der Beschlussausfertigung) sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001, a.a.O., welches dies zu der § 182 Abs. 2 LBG entsprechenden Norm des Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes hinsichtlich § 31 Abs. 1 BRRG ebenfalls ausdrücklich festgestellt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht - obwohl von den dortigen Beteiligten die Frage eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG ebenfalls angesprochen worden war - dies nicht problematisiert hat, ist davon auszugehen, dass es ebenfalls ohne weiteres der Annahme war, dass Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. 61 Die Vorschrift durfte entgegen der Ansicht des Klägers auch auf diesen als aktuellen Amtsinhaber angewandt werden. Nach der grammatikalischen Auslegung, die vom Wortlaut der Norm ausgeht, war § 182 Abs. 2 LBG auf den Kläger, der das Amt des Direktors beim Landtag bekleidete, ohne weiteres anwendbar. Auch die historische (genetische) und die teleologische Auslegung führen zu keinem anderen Ergebnis. Für die historische Auslegung ist die Entstehungsgeschichte der Norm maßgeblich, wobei die Gesetzgebungsmaterialien heranzuziehen sind. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang allerdings die Äußerungen des Abgeordneten und Ausschussmitgliedes B (Bündnis 90/Die Grünen), der es persönlich bedauerte, "dass das verfassungsmäßige Rückwirkungsverbot es unmöglich mache, dem amtierenden Direktor diese segensreiche Wandlung des Status zugute kommen zu lassen", sowie die des damaligen Innenministers L2 (SPD), der bezüglich der Rückwirkung die durch den Abgeordneten B geäußerten Bedenken geteilt hat (vgl. Landtag O, Ausschuss für Innere Verwaltung, Ausschussprotokoll 00/000 vom 23. Januar 1997, Drucksache 00/0000). Darüber hinaus hat der Abgeordnete T (CDU) als Berichterstatter in der dritten Lesung des Gesetzes (Landtag O, Plenarprotokoll 00/00 vom 23. April 1997, Drucksache 00/00) darauf hingewiesen, dass sich die Bedenken gegen das Gesetz im Hinblick auf das "verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot" (lediglich) auf seine Anwendung bezögen. Da sich aus den Gesetzesmaterialien keine weiteren Anhaltspunkte dafür ergeben, was der Gesetzgeber gewollt hat, sind diese Äußerungen aber das einzige, was für eine historische (genetische) Auslegung in dem vom Kläger behaupteten Sinne herangezogen werden kann. Zwar deuten diese Äußerungen durchaus darauf hin, dass ihre Urheber B, L2 und T - mehr oder weniger eindeutig - davon ausgegangen sind, dass die neu gefasste Vorschrift angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche "Rückwirkungsverbot" wohl nicht auf den seinerzeit aktuellen Amtsinhaber anwendbar sein sollte. Da es sich hierbei aber letztlich lediglich um die Äußerungen einzelner Ausschuss- bzw. Landtagsmitglieder handelt, lässt sich hieraus allein nicht mit der hinreichenden Sicherheit der Schluss ziehen, dass sich der Landtag diese - insbesondere im Ausschuss geäußerte - Auffassung zu Eigen gemacht hat und bei seiner Beschlussfassung über das Gesetz ebenfalls davon ausgegangen ist, dass es überhaupt nicht auf den amtierenden Amtsinhaber Anwendung finden sollte. 62 Auch eine teleologische Auslegung führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift nicht auf den Kläger als aktuellen Amtsinhaber anwendbar war. Zur teleologischen Auslegung gehört zwar die Ausrichtung an verfassungsrechtlichen Prinzipien und damit die ggf. erforderliche so genannte verfassungskonforme Auslegung, d.h. die der Verfassung entsprechende Auslegung einer Rechtsnorm. Aus den nachstehenden Gründen gebot indes die Verfassung nicht, dass die Vorschrift überhaupt nicht auf den Kläger als aktuellen Amtsinhaber angewendet werden durfte, obwohl dieser bereits am 1. Januar 1984 zum Direktor beim Landtag ernannt worden war, während die Vorschrift erst durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 29. April 1997 - GV NRW S. 82 - am 30. April 1997 in Kraft getreten und der Kläger folglich bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits rund 13 Jahre im Amt gewesen ist. Denn die Vorschrift des § 182 Abs. 2 LBG ist einer Auslegung zugänglich, welche ihre Anwendbarkeit auf den Kläger als verfassungskonform erscheinen lässt: 63 Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln über die Rückwirkung von Gesetzen allerdings auch im Beamtenrecht. Dabei ist von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen: Es gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts, dass dem Beamten einmal erworbene rechtliche Positionen verbleiben müssen. 64 Vgl. etwa Grigoleit, "Zur Stellung des Landtagsdirektors in Nordrhein-Westfalen", ZBR 1998, 128, 131, m.w.N. 65 Es ist aber der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten, wenn dem Beamten solche Positionen entzogen werden. Der Vertrauensgrundsatz hat dabei im Beamtenrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Maßstab einer solchen Prüfung ist nicht das in der Verfassung verankerte Rechtstaatsprinzip sondern alleine Art. 33 Abs. 5 GG. 66 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 -, BVerfGE 52, 303, 345 m.w.N. und Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 272. 67 Dabei ist die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Unterscheidung zwischen der sog. echten und unechten Rückwirkung zu beachten. Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch eine echte - retroaktive - Rückwirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig. Unechte - retrospektive - Rückwirkung entfaltet eine Norm, wenn sie zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf künftige, sondern auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet. Derartige Gesetze sind grundsätzlich zulässig. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann aber hier je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen, 68 BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 -, BVerfGE 39, 129, 143. 69 Vorliegend bestimmt die Vorschrift des § 182 Abs. 2 LBG im Hinblick auf die Person des Klägers nur eine unechte Rückwirkung, weil sie dessen beamtenrechtlichen Status lediglich für die Zukunft verändert. Sie ist also auch insoweit grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. 70 Zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenzen für die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen, 71 BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, 243, 286. 72 Der Gesetzgeber muss aber bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen - auch dann, wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist - auf Grund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig eine angemessene Übergangsregelung treffen. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten wurde. Dies gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes. 73 Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, 243, 286, und Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 15. 74 Oft wird dabei der Aufhebung einer individuell zugesicherten Rechtsposition am ehesten eine gesetzliche Regelung gerecht, welche die zuständige Behörde in einem bestimmten Rahmen ermächtigt, die mit dem Verlust der Position verbundenen Probleme unter voller Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu lösen. 75 BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 a.a.O., S. 290. 76 In Anwendung dieser Grundsätze verbleibt die Kammer bei ihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Ansicht, wonach die Vorschrift des § 182 Abs. 2 LBG als solche auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Rechte des Klägers den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht wird. Sie enthält zwar keine gesetzliche Übergangsregelung, schafft hierfür aber einen Ausgleich durch die Eröffnung eines Ermessensspielraums ("kann"). Dieser eröffnet der zuständigen Behörde - dem Präsidenten - im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 die Möglichkeit, den mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verbundenen erheblichen Eingriff in die rechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers als Beamter auf Lebenszeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen mit dem gleichfalls schützenswerten öffentlichen Interesse an der möglichst baldigen Anwendung der Vorschrift über die Versetzbarkeit des Landtagsdirektors in den einstweiligen Ruhestand. Hiermit ist auch ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Frage gegeben, welche Umstände es rechtfertigen, von der Möglichkeit der Zurruhesetzung eines ehemaligen Lebenszeitbeamten Gebrauch zu machen. Dass der Gesetzgeber hierbei den Rahmen einer solcher Ermessensabwägung nicht näher abgesteckt hat, erscheint der Kammer unschädlich, da von der aufgezeigten Rückwirkung ohnehin nur eine Person, der Kläger, betroffen war und die anzustellenden Abwägungsaspekte zudem auf der Hand liegen. 77 War § 182 Abs. 2 LBG damit entgegen dessen Ansicht grundsätzlich auch auf den Kläger anwendbar, so war die Entscheidung, diesen zum damaligen Zeitpunkt zu entlassen, indes im Sinne von § 40 VwVfG NRW, § 114 VwGO ermessensfehlerhaft. 78 Gemäß § 182 Abs. 2 LBG kann der Landtagspräsident den Direktor beim Landtag allerdings "jederzeit" in den einstweiligen Ruhestand versetzen, soweit dieser - wie der Kläger - Beamter auf Lebenszeit ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist damit grundsätzlich nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht ein weites Ermessen eingeräumt. Die Grenzen dieses weiten, aber pflichtgemäßen Ermessens werden durch den Zweck der Vorschrift bestimmt, die Amtsführung der politischen Beamten in bestmöglicher fortdauernder Übereinstimmung mit den Zielen der ihnen übergeordneten politischen Staatsführung zu halten. Die Amtsführung in diesen Schlüsselstellen soll die Politik der Staatsführung nicht nur nicht behindern, sondern darüber hinaus aktiv unterstützen. Deshalb bedürfen die in diesen Stellen tätigen Beamten jederzeit des vollen Vertrauens dieser Führung. Dabei kann das Vertrauen nicht nur bei abweichenden politischen Ansichten, sondern auch dann gestört sein, wenn die Regierung Zweifel daran hegt, dass die fachliche und persönliche Eignung des Beamten, seine Amtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten den höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen Zusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik gewährleistet. Solche Zweifel können auch durch Unwägbarkeiten, sog. Imponderabilien, veranlasst sein, die nicht stets genau zu umreißen sind und deren Offenlegung im Einzelnen nicht immer im Sinne der gesetzlichen Regelung liegt. Der zu Grunde liegende Sachverhalt muss also nicht auf Grund tatsächlicher Umstände feststehen. Ein schuldhaftes oder auch nur objektiv pflichtwidriges Verhalten wird ebenfalls nicht vorausgesetzt; ebenso wenig, dass dem Beamten schlechte Arbeit unterstellt wird. Die Maßnahme stellt keine Disqualifizierung des Beamten dar, sie ist ausschließlich eine dienstrechtliche Maßnahme im Interesse der politischen Staatsführung. 79 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - II C 182.61 -, BVerwGE 19, 333, 335 f.; Urteil vom 27. Januar 1977 - II C 70.73 -, BVerwGE 52, 33 ff.; Urteil vom 17. September 1981 - 2 C 12.80 -, RiA 1982, 170 ff.; Beschluss vom 26. Mai 1992 - 2 B 13.92 -, DÖV 1993, 34. 80 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die „Staatsführung" den Vertrauensverlust aber immerhin so substantiiert darzulegen, dass sich das Gericht vom Vorliegen dieses Vertrauensverlustes und einer insgesamt willkürfreien Ermessensentscheidung überzeugen kann. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Präsidenten. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche Begründung des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses (Bl. 19 - 25) Bezug, an der sie auch angesichts des Vorbringens des Klägers im Beschwerde- und im Klageverfahren festhält. 81 Obwohl der Beklagte damit einen Vertrauensverlust dargelegt hat, leidet die Entscheidung hier an Ermessensfehlern, welche zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung führen. Vorliegend war bei der nach § 182 Abs. 2 LBG gebotenen Ermessensentscheidung auch das enttäuschte Vertrauen des Klägers in seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten zu berücksichtigen. Wie bereits oben dargelegt, stellte die Aufnahme des § 182 Abs. 2 in das LBG ohne eine die Interessen des Klägers berücksichtigende Übergangsregelung und der Erlass der angegriffenen Verfügung einen spürbaren Eingriff in eine durch Leistung erworbene Rechtsposition des Klägers dar. Der Kläger erleidet hier neben einer Störung seiner langfristigen Lebensplanung erhebliche finanzielle Einbußen. Bei der gebotenen Ermessensabwägung musste zunächst berücksichtigt werden, dass der Kläger eine Frist von etwa zweieinhalb Jahren Zeit gehabt hat, sich auf die veränderte Situation einzustellen, wobei für den Fristbeginn auf das Datum des Gesetzesentwurfs vom 2. Dezember 1996 (Landtag O, Drucksache 00/0000) bzw. spätestens auf das Datum der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung zu dem Gesetzesentwurf vom 28. Januar 1997 (Landtag O, Drucksache 00/0000) abgestellt wird. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er seinerzeit darauf vertraut habe, die Regelung sei auf ihn nicht anwendbar. Denn nach dem Wortlaut war die Regelung auf den Kläger als amtierenden Direktor des Landtages ohne weiteres anwendbar und der Kläger selbst ist auch ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass sie keinesfalls auf ihn anwendbar sein könnte. Dies folgt schon daraus, dass er eine gutachterliche Äußerung des C vom 24. März 1997 eingeholt hat und die Vorschrift nach dem Ergebnis dieser gutachterlichen Äußerung, wenn auch mit erheblichen Einschränkungen im Bereich des Ermessens, durchaus auf den Kläger Anwendung finden konnte. 82 In Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vergleichbaren Fällen, 83 vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 -, BVerfGE 39, 129, 143; Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, 243; Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 -, BVerfGE 52, 303; Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 - , BVerfGE 67, 1, 84 verbleibt die Kammer insoweit allerdings bei ihrer im Eilverfahren vorgenommenen Einschätzung, dass ein Zeitraum von 2 ½ Jahren, wäre er einer gesetzlichen Übergangsregelung zugrundegelegt worden, als zu kurz anzusehen wäre, um das schützenswerte Vertrauen des Klägers ausreichend zu berücksichtigen. Die Kammer hat sich insoweit an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977, a.a.O., orientiert, die eine Übergangsregelung von 2 Jahren für die Möglichkeit einer zuvor nicht gegebenen Abwahl von Klinikdirektoren trotz individueller Berufungsvereinbarungen für nicht ausreichend gehalten hat. Soweit der Beklagte dem entgegen gehalten hat, die Kammer habe die Entscheidung falsch verstanden, das Bundesverfassungsgericht habe die Frist von zwei Jahren nicht als zu kurz beanstandet, ist die Annahme des Beklagten unzutreffend. Das ergibt sich eindeutig schon aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 selbst, und das Bundesverfassungsgericht hat auch noch einmal in seiner späteren Entscheidung vom 10. April 1984 (- 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 19) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass es die Frist von zwei Jahren in der oben genannten "Klinikdirektorenentscheidung" für zu kurz gehalten hat. 85 Ausgehend hiervon hat sich die Kammer bei der Einschätzung, dass eine gesetzliche Übergangsfrist von 2 ½ Jahren vorliegend zu kurz gewesen wäre, von der Überlegung leiten lassen, dass bei dem Kläger, dessen Hauptamt durch die Maßnahme betroffen ist, ein noch erheblicherer Einschnitt in seine Rechtsposition anzunehmen ist, als bei den Klinikdirektoren, die lediglich in ihrem Nebenamt betroffen waren. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 10. April 1984, a.a.O., bei der Herabsetzung des Emeritierungsalters von 68 auf 65 Jahren eine - im ungünstigsten Fall - gegebene Übergangsfrist von nur 12 Monaten verfassungsrechtlich als ausreichend angesehen habe. Denn dieser Fall war mit dem vorliegenden Fall in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar. Wegen des durch das Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich als "anerkennenswert" genannten Bestrebens des Gesetzgebers, im Rahmen einer Neuregelung des Hochschulrechts auch hinsichtlich der Emeritierung eine Regelung zu schaffen, welche der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses diente, war hier zwangsläufig eine relativ kurze Übergangsfrist erforderlich, um möglichst frühzeitig das Freiwerden von Stellen zu ermöglichen. Die Rechtsstellung eines Emeritus unterscheidet sich auch von der eines in den Ruhestand versetzten Beamten wesentlich, weil die Emeritierung zwar die Entbindung von den Pflichten und des Amtes bedeutet, aber im Übrigen die beamtenrechtliche Stellung des Professors nicht verändert. So bleibt der Emeritus Angehöriger der Hochschule. Die Emeritierung ist also eine nicht so einschneidende Maßnahme, wie die Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Darüber hinaus war die Herabsetzung des Emeritierungsalters von 68 Jahren auf 65 Jahre in der Sache lediglich eine Angleichung an die allgemeine Altersgrenze für Beamte. Demgegenüber ermöglicht die Vorschrift des § 182 Abs. 2 LBG eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand, mehrere Jahre bevor dieser das allgemeine Pensionsalter erreicht. Dazu kommt, dass in dem durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 1984 entschiedenden Fall das Institut der Emeritierung wie auch ihr Zeitpunkt in den Jahren, in denen über die Strukturreform der Hochschulen beraten wurde, ständig Gegenstand politischer Erörterungen gewesen war, weshalb mit der Änderung des insoweit geltenden Rechts durchaus über eine längere Zeit zu rechnen gewesen ist. 86 BVerfG, a.a.O., Seiten 19 f. 87 Allerdings führt allein der Umstand, dass ein Zeitraum von 2 ½ Jahren, wäre er einer gesetzlichen Übergangsregelung zu Grunde gelegt worden, zu kurz gewesen wäre, nicht bereits zwingend zu einem Ermessensfehler hinsichtlich der Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand. Denn es ist in den Blick zu nehmen, dass die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes auf der Ebene der behördlichen Ermessensentscheidung die Möglichkeit bot und gebot, sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Rahmen einer solchen Abwägung hätte insbesondere die Feststellung eines besonders gravierenden Vertrauensverlusts eine kürzere als die in der Regel gebotene Übergangsfrist für den Kläger zumutbar erscheinen lassen können. Bei der Feststellung eines solchen besonders gravierenden Vertrauensverlusts hätten dann aber zusätzlich alternative Lösungen, wie sie oben bereits exemplarisch genannt worden sind, in die Erwägungen mit einbezogen werden müssen. 88 Diesen Anforderungen wird die getroffene Ermessensentscheidung nicht gerecht. Dies gilt zunächst für den Ausgangsbescheid vom 12. Juli 1999, der alleine in der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Erwägungen der vorgenannten Art enthält. Hier heißt es allerdings auch nur pauschal, dass angesichts der Schwere der Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses und der großen Bedeutung des Amtes für die Funktionsfähigkeit der Landtagsverwaltung das öffentliche Interesse an der baldigen Besetzung der Funktion mit einer Person, die das volle Vertrauen des Präsidenten des Landtags genieße, den Vorrang vor dem Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung seines Dienstes und der damit verbundenen Besoldung habe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger bei einer Übernahme des Amtes mit einer späteren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand noch nicht habe rechnen müssen. Dies wird indes den hier erforderlichen Ermessenserwägungen nicht gerecht. Die Begründung enthält weder eine nachvollziehbare Darstellung, dass vorliegend ein besonders gravierender Vertrauensverlust im obigen Sinne gegeben war noch eine abwägende Auseinandersetzung mit den Interessen des Klägers bzw. die Darstellung, wonach nach einer Lösung mit möglichst geringen negativen Auswirkungen für den Kläger gesucht worden wäre. Dieser Mangel ist auch nicht im Laufe des Verfahrens geheilt worden. Die Darlegungen des Präsidenten im vorangegangenen Eilverfahren, warum nach seiner Einschätzung eine Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen sei, enthielten ebenfalls keine nachvollziehbare Begründung dafür, wieso hier ein besonders gravierender Vertrauensverlust vorgelegen haben soll. Diese Erwägungen waren allein für die Darlegung ausreichend, dass hier überhaupt ein Vertrauensverlust zu konstatieren war, der lediglich für den Fall, dass der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Direktor beim Landtag keinen Vertrauensschutz genossen hätte, für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ausgereicht hätte. Hierauf hat die Kammer bereits in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss (Bl. 26) hingewiesen. Auch hierauf hat der Beklagte indes nicht in dem später ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 in einer ausreichenden Weise „nachgebessert". Der Widerspruchsbescheid beschränkt sich vielmehr darauf, in wenigen Sätzen noch einmal die im Eilverfahren genannten tatsächlichen Gründe, die nach Ansicht des Präsidenten zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, zu wiederholen. Allein die pauschale Behauptung in dem letzten Satz des Widerspruchsbescheides, das Vertrauensverhältnis sie inzwischen „vollständig zerstört", ist weder eine genügende Darlegung noch die Bekundung eines gravierenden Vertrauensverlustes. Im Übrigen sind auch während des gesamten Verfahrens keine alternativen Lösungen im obigen Sinne mit der notwendigen Ernsthaftigkeit in Erwägung gezogen worden. Der Beklagte hat insoweit zwar in dem Widerspruchsbescheid behauptet, dass die Verwendung des Klägers auf einem Dienstposten außerhalb der Landtagsverwaltung geprüft worden sei. Tatsächlich geben die Akten hierfür aber nichts her, und die Kammer hat auch in dem am 3. Juli 2001 durchgeführten Erörterungstermin nicht den Eindruck gewinnen können, dass eine solche Möglichkeit ernsthaft geprüft worden wäre. Zu der Möglichkeit, den Kläger ohne Statusänderung von seinen Dienstpflichten zu entbinden, sind von der Beklagtenseite ebenfalls offensichtlich keinerlei Überlegungen angestellt worden. 89 Auch soweit der Beklagte im Klageverfahren Ausführungen zum Ermessen gemacht hat, beschränken sich diese im Wesentlichen auf den Versuch, rechtlich zu begründen, warum die in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen Ermessenserwägungen ausreichend seien. 90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. 91 Rechtsmittelbelehrung: 92 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land O in Münster. 93 Die Berufung ist nur zuzulassen, 94 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 95 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 96 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 97 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land O, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 98 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 99 Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 100 Bei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. 101 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. 102 Büchel Hensel Wolber 103 Beschluss 104 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 100.000,-- DM festgesetzt. 105 Gründe: 106 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchstabe a und 15 GKG erfolgt. 107