Urteil
6 K 693/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:1217.6K693.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nstraße 00a in L. Er hat auf diesem Grundstück eine gewerblich genutzte Halle errichtet. Mit Schreiben vom 06.12.1995 bat das insoweit mit der Bauplanung beauftragte Ingenieurbüro I den Beklagten um eine Information, ob das Regenwasser der Dachflächen über Sickerschächte in den Boden eingeleitet werden könne. Daraufhin teilte der damals zuständige Sachbearbeiter des Beklagten, Herr C, dem Ingenieurbüro I mit Schreiben vom 08.12.95 mit, dass nach der Entwässerungssatzung der Stadt L die Versickerung von Dachflächenwasser sowohl in reinen Wohngebieten als auch in solchen Gebieten zulässig sei, die hinsichtlich ihrer Verschmutzung mit einem Wohngebiet vergleichbar seien. Nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen könne im Fall des Gewerbegebietes an der Nstraße von solchen Voraussetzungen ausgegangen werden. Vorbehaltlich einer Detailprüfung bestünden daher aus wasserrechtlicher Sicht gegen die Versickerung des Dachflächenwassers keine grundsätzlichen Bedenken. In der Folgezeit wurde die Entwässerungsanlage für das Grundstück ohne wasserrechtliche Genehmigung in der Weise errichtet, dass sowohl das Dachflächenwasser als auch das Wasser von den auf dem Grundstück befindlichen Verkehrsflächen über ein gemeinsames Rohrsystem in 4 Sickerschächte geleitet und versickert wird. Nachdem dem Beklagten die Versickerung des Niederschlagswassers bekannt geworden war, forderte er das Ingenieurbüro I unter dem 09.07.1996 auf, eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des Dachflächenwassers zu beantragen. In der Akte des Beklagten befindet sich danach abgeheftet ohne Eingangsstempel ein auf den 02.05.1996 datierter Antrag des Ingenieurbüros I betreffend Regenwasserversickerung, mit dem um Erteilung einer Genehmigung, das Regenwasser der Dachflächen und befestigten Flächen über 4 Sickerschächte in den Boden abzuleiten gebeten wird. Dem Antrag sind Berechnungen und Zeichnungen beigefügt. Hieraus ergibt sich, dass es um die Entwässerung von 3.398 m² Dachfläche sowie 1.624 m² befestigte Fläche geht. Bei einem Ortstermin am 31.07.1996, bei dem festgestellt wurde, dass auch das Wasser von den befestigten Verkehrsflächen den Sickerschächten zugeführt wurde, berief sich Herr I darauf, diese Art der gesamten Versickerung sei mit Herrn C vom Umweltamt des Beklagten mündlich abgesprochen worden. Unter dem 14.10.1996 erteilte der Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Dachflächenentwässerung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach der Entwässerungssatzung der Stadt L. Unter dem 04.11.1996 erteilte er dem Kläger eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des Regenwassers, soweit es auf der Dachfläche der Halle anfällt. Die Auflage 1 der wasserrechtlichen Erlaubnis lautet: Jede Verunreinigung des zur Versickerung zu bringenden Niederschlagswassers durch wassergefährdende Stoffe ist auszuschließen. Es ist dafür zu sorgen, dass das zu versickernde Wasser frei von Fließsand, festen Stoffen, Ölen, Fetten, Giften, Treibstoff oder sonstigen gelösten oder ungelösten Fremdstoffen ist. Mit Bescheid vom 21.02.1997 versagte der Beklagte dem Kläger die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser der Verkehrs- und Parkplatzflächen über 4 Sickerschächte auf dem Grundstück Nstraße 00a. Zur Begründung führte er aus, eine Versickerung dieses Niederschlagswassers über Sickerschächte dürfe nicht vorgenommen werden, da es sich hier um schwach bis stark verunreinigtes Niederschlagswasser handele. Eine Versickerung dieses verunreinigten Niederschlagswassers sei ohne eine ausreichende Vorbehandlung oder Vorreinigung nicht zulässig, da hier auf Grund der Schmutzfracht (Öle, Rußpartikel, Reifenabrieb usw.) die Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung bestehe. Dem Eintritt einer Grundwasserverunreinigung müsse vorgebeugt werden. Hier sei die Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung besonders hoch, weil mittels Sickerschächten das verunreinigte Niederschlagswasser direkt punktuell in tiefere Bodenschichten eingeleitet werde und somit ohne jegliche Vorbehandlung bzw. Vorreinigung in das Grundwasser gelange. Gegen den am 27.02.1997 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 20.03.1997 Widerspruch ein, den das Ingenieurbüro I unter dem 25.07.1997 im Wesentlichen damit begründete, dass in Anbetracht der Ansiedlung von reinen Lagerbetrieben oder einer Werkstatt zur Reparatur von Behindertenstühlen aus dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen keine besondere Belastung des Grundwassers erkennbar sei. Er bat im Übrigen, im Hinblick auf die erheblichen Kosten für die Baumaßnahmen, die bei einer Zuführung des Niederschlagswassers von den Verkehrsflächen in die Kanalisation erforderlich würden, die Verhältnismäßigkeit der Ablehnung der wasserrechtlichen Erlaubnis zu prüfen. Er wies ferner darauf hin, dass die tatsächlich zu entwässernde Fläche nach Durchführung der Baumaßnahmen nur 1.339 m² betrage. Er bot schließlich an, in den Schächten ein Geoflies" einzubauen. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 16.12.1997 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31.12.1997 zugestellt. Mit der am 30.01.1998 erhobenen Klage wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und beruft sich darüber hinaus im Wesentlichen darauf, dass die Versagung der beantragten Erlaubnis rechtswidrig sei, weil der Beklagte dem vom Kläger beauftragten Ingenieurbüro I die verbindliche Zusage erteilt habe, dass nicht nur das Dachflächenniederschlagswasser, sondern auch das Niederschlagswasser von den befestigten Verkehrsflächen und Parkplätzen über die Sickerschächte in den Untergrund eingeleitet werden könne. Er legte hierzu eine eidesstattliche Versicherung des Herrn I vom 20.01.1999 über den Inhalt der danach von ihm mit Herrn C im Frühjahr 1996 geführten Gespräche vor, auf die Bezug genommen wird. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben zwischen den Beteiligten Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung stattgefunden. In diesen Verhandlungen ist erwogen worden, das Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen über eine belebte Bodenzone zu versickern. Dies hat sich als undurchführbar erwiesen, weil eine ausreichende Fläche für eine derartige Versickerung nicht zur Verfügung steht. In einem vom Gericht durchgeführten Erörterungstermin am 29.11.2001 ist ferner die Möglichkeit erörtert worden, das Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen in einer Abscheideanlage vor der Versickerung vorzubehandeln. Die Erörterung hat ergeben, dass eine solche Anlage angesichts der erforderlichen Dimensionierung wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheine. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.02.1997 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 16.12.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 02.05.1996 in Bezug auf die Erlaubnis für die Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser der Verkehrs- und Parkflächen über 4 Sickerschächte auf dem Grundstück in L, Nstraße 00a stattzugeben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers erneut ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Er bestreitet die Behauptungen des Klägers bzgl. einer Zusage hinsichtlich der streitigen Erlaubnis. Insbesondere habe Herr C Herrn I nicht angerufen, um ihm mitzuteilen, dass das Niederschlagswasser der Verkehrs- und Parkflächen versickert werden könne. Darüber hinaus fehle der behaupteten Zusage die für ihre Wirksamkeit gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Schriftform. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts und der Bezirksregierung E sowie auf die zeitweilig beigezogene Akte des Verfahrens 5 K 1017/98 betreffend die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Bezug genommen. Im Erörterungstermin vom 29.11.2001 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beschränkung der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis auf das Dachflächenwasser, verbunden mit einer zusätzlichen Auflage zur Verhinderung einer Verschmutzung dieses Wassers, entspricht der Rechtslage, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sogar die Versickerung des Dachflächenwassers in einem Gewerbegebiet nur dann in Betracht kommt, wenn wie hier die Dachflächen nicht durch emissionsintensive Betriebe mit Luftschadstoffen verunreinigt werden, die in das Grundwasser eingetragen werden können. Der Beklagte hat die Erteilung der beantragten weiter gehenden wasserrechtlichen Erlaubnis zu Recht abgelehnt. Bei der vorgesehenen Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch Versickerung über die auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Sickerschächte handelt es sich um eine gem. § 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I Seite 1110, berichtigt Seite 1386) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I Seite 1695) erlaubnispflichtige Benutzung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Gem. § 6 WHG ist eine Erlaubnis zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG) verhütet oder ausgeglichen wird. Gem. § 34 Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Nach den vorgenannten Vorschriften durfte der Beklagte eine Erlaubnis zum Einleiten des auf den befestigten Verkehrs- und Parkflächen des klägerischen Grundstücks anfallenden Niederschlagswassers in das Grundwasser durch Versickerung über die auf dem Grundstück errichteten Versickerungsschächte nicht erteilen. Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 16. Dezember 1997 verwiesen mit der Maßgabe, dass es sich bei den auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Sickerschächten nicht um so genannte Altanlagen, sondern um erst im Zusammenhang mit der Errichtung der Halle ohne wasserrechtliche Genehmigung gebaute Neuanlagen handelt. Die Versickerung der auf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswässer in der beantragten Form ist schlechthin nicht genehmigungsfähig, weil nach Art und Umfang des auf den Verkehrsflächen stattfindenden Kfz-Verkehrs nicht auszuschließen ist, dass von den Fahrzeugen austretende Mineralölbestandteile in das Niederschlagswasser geraten. Darüber hinaus können in unkontrollierbarer Weise sonstige Schadstoffe wie Reifenabrieb und Reinigungsmittel über die zu den Verkehrsflächen gehörenden Senken in das zu versickernde Niederschlagswasser geraten. So konnte das Gericht während des Erörterungstermins feststellen, dass an einer der Senken Reste eines schäumenden Reinigungsmittels in die Entwässerungsanlage eingeleitet worden waren. Zu den hohen Anforderungen, die das WHG an den Schutz des Grundwassers stellt, verweist das Gericht auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2001, 20 A 1945/99, insbesondere S. 35 ff. Das Oberverwaltungsgericht hat dort umfassend Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage zusammengestellt und ausgewertet. Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere auch zur Bedeutung des Besorgnisgrundsatzes, schließt sich das Gericht uneingeschränkt an. Für die Versagung der Genehmigung ist es nicht erforderlich festzustellen, dass tatsächlich regelmäßig Schadstoffe in das Niederschlagswasser geraten. Ausreichend ist gemäß § 34 Abs. 1 WHG vielmehr, dass derartige Verunreinigungen zu besorgen sind, d.h. dass vernünftige Gründe für die mögliche schädliche Verunreinigung dargetan werden. Zu besorgen bedeutet, dass die Möglichkeit einer Verunreinigung auf Grund der wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei ungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung nicht als unwahrscheinlich angesehen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.07.1965, IV C 54.65, DVBl. 1966, 496 f. Unmaßgeblich ist auch die Schwere des Grades der schädlichen Verunreinigung. § 34 WHG soll jede vermeidbare Verunreinigung verhindern. Vgl. hierzu Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Rdnr. 8 zu § 34 WHG Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften ist immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist; dabei ist, wenn auf der Grundlage des § 34 WHG zu entscheiden ist, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1980, 4 C 88.77, DÖV 1981,104 f. Angesichts der Art der Nutzung der zu entwässernden Fläche durch fahrende und parkende LKW und PKW liegt die Möglichkeit zu besorgender Verunreinigungen auf der Hand. Der Kläger hat auch keine effektive Möglichkeit, z. B. das Ausgießen von chemisch verunreinigtem Putzwasser durch seine Mieter oder deren Personal zu unterbinden. Die zu besorgenden Verunreinigungen des Niederschlagswassers von den Verkehrsflächen können weder durch die vorhandenen noch durch die von dem Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen in einer ausreichenden Weise aus dem zu versickernden Niederschlagswasser entfernt werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen (Geoflies) sind allenfalls geeignet, mineralische oder sonstige mechanische Verunreinigungen (Schwebstoffe) von der Versickerung auszuschließen. Flüchtige oder lösliche Verunreinigungen wie Kohlenwasserstoffverbindungen (Benzin, Diesel, Lösungsmittel) oder üblicherweise im Haushalt oder gewerblichen Bereich verwendete Reinigungsmittel können durch die vom Kläger vorgeschlagenen Filter vom Grundwasser nicht fern gehalten werden. Auflagen, durch die in wirtschaftlich vertretbarer Weise die anfallenden Niederschlagswässer derart vorbehandelt werden können, dass ihre Einleitung in das Grundwasser wasserrechtlich unbedenklich ist, sind nach den Angaben der Beteiligten nicht ersichtlich. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der streitigen Erlaubnis ergibt sich auch nicht aus der von ihm behaupteten Zusicherung. Es fehlt bereits an der gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) zwingend erforderlichen Schriftform einer solchen Zusicherung. Darüber hinaus wäre der damalige Sachbearbeiter Brons nach seiner Stellung in der unteren Wasserbehörde nicht befugt gewesen, eine derartige Zusage zu erteilen. Aus den vorgenannten Gründen bedarf es nicht der vom Kläger beantragten Vernehmung des Verwaltungsangestellten C über den angeblichen Inhalt der zwischen ihm und Herrn I geführten Gespräche bzw. Telefongespräche. Lediglich vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Akten sich keinerlei Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom Kläger behaupteten Gesprächsinhalte ergibt. Dem Schriftverkehr zwischen dem Ingenieurbüro I und dem Beklagten (Schreiben vom 06.12.1995, Schreiben des Beklagten vom 08.12.1995) ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass von der Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers die Rede war. Wenn der Kläger oder die von ihm beauftragten Dritten ohne vorherige Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis die Entwässerung des gesamten Grundstücks so geplant und errichtet haben, wie es tatsächlich der Fall ist, und wenn der Kläger ohne Erlaubnis bisher das Niederschlagswasser von den Verkehrs- und Parkflächen über die Sickerschächte dem Grundwasser zugeführt hat, ohne dass der Beklagte dagegen eingeschritten ist, so kann der Kläger daraus für die Zukunft keinerlei Ansprüche herleiten. Auch der erhebliche Kostenaufwand, der durch eine Trennung der Entwässerung für die Dachflächen einerseits und die Verkehrs- und Parkflächen andererseits entstehen wird, hat bei der Entscheidung außer Betracht zu bleiben, weil aus der ungenehmigten Errichtung der einheitlichen Entwässerungsanlage angesichts der zwingenden gesetzlichen Regelung keinerlei berücksichtigungsfähige geschützte Interessen des Klägers erwachsen können. Da somit die beantragte Erlaubnis zwingend zu versagen war, kommt mangels eines dem Beklagten eingeräumten Ermessens auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung entsprechend dem Hilfsantrag nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.