Urteil
23 K 714/97.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1213.23K714.97A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er stellte am 18. November 1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Am 21. November 1996 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger im Rahmen der Vorprüfung an. Dabei trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: 4 Er habe am 12. November 1996 das ehemalige Zaire verlassen und sei in Begleitung ohne eigenen Pass mit dem Flugzeug von Kinshasa nach Brüssel geflogen und von dort aus am 13. November 1996 nach E weitergereist. Als Grund seiner Ausreise gab er an, er habe in Bakuvu gelebt und sei dort am 20. November 1995 verhaftet worden, weil er sich geweigert habe, der Armee beizutreten. Bis zum 20. September 1996 sei er zunächst in dem Gefängnis von Bakuvu und anschließend in dem Zentralgefängnis Makala in Kinshasa inhaftiert gewesen. Von dort habe er bei Arbeiten im Freien fliehen können. Anschließend habe er sich wieder bei seiner Familie in Bakuvu aufgehalten, sei aber dort erneut in Auseinandersetzungen mit bewaffneten Kräften geraten. Sein Onkel habe die Ausreise organisiert. Von der Person, zu der sein Onkel deswegen Kontakte aufgenommen habe, kenne er nur den Vornamen. 5 Mit Bescheid vom 10. Januar 1997 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 6 Am 28. Januar 1997 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung verweist er mit Schriftsatz vom 8. November 1999 auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren, das glaubhaft sei. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 teilt der mit, dass sein richtiger Vorname N laute und er außerdem noch die kenianische Staatsangehörigkeit besitze, da sein Vater aus Kenia stamme. Dort habe er auch zunächst bei seinem Vater gelebt, sei dann allerdings nach einem Zerwürfnis mit seinem Vater im Jahr 1995 zurück in das frühere Zaire gegangen. Der Kläger rügt, dass der Bescheid vom 10. Januar 1997 nicht durch den Beamten, der ihn angehört habe, erlassen worden sei. Mit Schriftsatz vom 20. September 2001, dem die Bescheinigung des Dipl. Psych. Dr. E1 aus X vom 11. November 2001 beigefügt ist, hat der Kläger mitgeteilt, dass bei ihm eine HIV-Infektion Stadium A 3 nach CDC bestehe. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 12 Am 18. Juli 2001 hat die Ausländerbehörde E2 mitgeteilt, dass der Kläger bei ihr einen am 10. Februar 1995 in Nairobi ausgestellten und am 26. Mai 2000 in Bonn verlängerten kenianischen Nationalpass vorgelegt habe. Der Kläger verbüßt wegen einer Verurteilung nach §§ 249, 250 StGB bis zum 18. Februar 2008 eine Freiheitsstrafe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 1997 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Der Bescheid des Bundesamtes ist nicht deshalb aufzuheben, weil er nicht von dem Bediensteten verfasst worden ist, der den Kläger zu seinen Asylgründen angehört hat. Die Bedenken, die gegen eine solche Verfahrensweise des Bundesamtes vorgetragen werden, 17 vgl. Marx, Asylrecht (Kommentar), § 5 Rdnr. 18 18 führen nicht zu einem Verfahrensmangel, der den Bescheid rechtswidrig macht. Eine dem § 112 VwGO vergleichbare Regelung kennt das Asylverfahren nicht. Ein Fall der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags, aus dem das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder seine Bedenken abgeleitet hat, ohne allerdings hieraus rechtliche Folgerungen zu ziehen. 19 vgl. VG Frankfurt/ Oder, Beschluss vom 23. März 2000 - 4 L 167/00 -, AuAS 2000, 126 20 liegt hier nicht vor. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. 22 Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen. 23 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101. 24 Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt, muss sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659. 26 Daher können nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ausländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992, - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170. 28 Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 29 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 (105), vom 26. November 1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, - 2 BvR 1196/89 -, InfAuslR 1990, 197. 30 Eine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann zu dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchtete Verfolgung als Wiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen werden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 62, 250; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A. 32 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.). 34 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatland des Asylbewerbers - haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. 35 Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. 36 Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. 37 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, S. 79. 38 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. 40 Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sind nicht erfüllt. Sein Asylvortrag erweist sich schon in hohem Maße als unglaubhaft. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht bereits, dass er gegenüber den Behörden zunächst mit einem falschen Vornamen aufgetreten ist. Ferner hat der Kläger nicht offen gelegt, im Besitz eines keninanischen Reisepasses zu sein, der am 10. Februar 1995 in Nairobi ausgestellt und am 26. Mai 2000 in C verlängert worden ist. Auch dieser Umstand verdeutlicht nachdrücklich die Absicht des Klägers, seine wahre Identität und seine wirklichen Lebensumstände nicht offen zu legen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht in diesem Zusammenhang auch nachdrücklich, dass er keinerlei Unterlagen über seinen Reiseweg vorgelegt hat. In einem unauflöslichen Widerspruch stehen seine Angaben, er sei vom 20. November 1995 bis zum 20. September 1996 zunächst in Bakuvu und dann in Kinshasa/ Makala verhaftet gewesen mit dem Umstand, dass der keninanische Reisepass Stempel der Einreisebehörden auf dem Flughafen Mombasa vom 8. April 1996 Einreise und vom 20. April 1996 (Ausreise) enthält. Auch das Ausstellungsdatum seiner Identitätskarte fällt mit dem Datum 11. August 1996 in die angebliche Haftzeit. Verbunden mit dem Umstand, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung seines Bruders die Mitarbeiterkarte eines Bootsklubs im Mombasa vom 8. März 1994 gefunden worden ist, drängt sich der Schluss geradezu auf, dass der Kläger tatsächlich nicht in Zaire gelebt hat. 41 Unabhängig davon führen die vom Kläger behauptete Verfolgung sowie die Stellung des Asylantrages während der Herrschaft des im Mai 1997 gestürzten Präsidenten Mobutu auch schon deshalb nicht zur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. 42 Dem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörden der Regierung Kabila Aktivitäten im Heimatland oder im Ausland gegen das von Kabila gestürzte Regime Mobutu oder die Stellung eines Asylantrages während dessen Herrschaft zum Anlass nehmen könnten, gegen Rückkehrer in asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Vielmehr versteht sich die Regierung Kabila als völliger Bruch des alten Herrschaftssystems. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen und durch neue ersetzt, auch wenn teilweise auf unterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems übernommen wurden, soweit sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal verhalten. 43 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai 1999, S. 4 ff und S. 28 f; vom 23.3.200 S. 8; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 14. Juli 1997 gegenüber VG Sigmaringen. 44 Eine politische Verfolgung des Kläger wegen oppositioneller Aktivitäten gegen das Regime Mobutus ist daher mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, 45 vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -, S. 4 f des Abdrucks; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai 1998, - 1 L 1690/96 -, S. 8 f des Abdrucks; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG - S. 6 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks. 46 Politische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Regierungen Kabila sen. und jun. hat der Kläger nicht vorgetragen. 47 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 48 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 49 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Auch gelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben Prognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung. 50 Der Kläger hat daher aus den oben dargelegten Gründen auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 51 Schließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage nicht begründet. Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht. 52 Ein Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). 53 Aus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG folgt, dass auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen. 54 Der Kläger kann sich wegen der von ihm geltend gemachten und durch eine medizinische Bescheinigung des Dipl. Psych. Dr. E1 vom 11. November 2001 belegten Erkrankung an HIV im Stadium A 3 CDC im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. 55 Nach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1); Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt (Satz 2). Mit der Regelung des § 54 AuslG soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums entschieden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbaren Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des einzelnen Ausländers gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 5 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 2 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 324 (326-328); Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77 (79-81). 57 Allerdings sind die Verwaltungsgerichte bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann befugt, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Eine solche Schutzlücke besteht nicht, wenn der Abschiebung anderweitige, wenn auch nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1 oder § 54 AuslG fallende Hindernisse entgegenstehen, die gleichwohl einen gleichwertigen Schutz bieten. Gleichwertig ist der anderweitige Schutz, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der Ausreisepflicht - in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG); nach Ablauf der drei Monate entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Ist der Asylbewerber anderweitig in einer Form vor der Abschiebung geschützt, die diesem Schutz entspricht, so bedarf er nicht des zusätzlichen Schutzes durch verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG. Als gleichwertigen Schutz, der die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG entbehrlich macht, hat das Bundesverwaltungsgericht angesehen, dass auf Grund einer Erlasslage ein ausreichender Abschiebungsschutz besteht. Welche sonstigen Schutzmöglichkeiten oder Vollstreckungshindernisse daneben als ausreichend anzusehen sind, hat es hingegen ausdrücklich offen gelassen; es hat allerdings betont, dass ein faktisches Hindernis, das der Vollstreckung der Abschiebung vorübergehend entgegensteht, nicht ausreichend ist. 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001, - 1 C 2.01 -; DVBl. 2001, 1531 (1533). 59 Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG, wobei vorliegend lediglich eine verfassungskonforme Anwendung dieser Regelung in Betracht kommt, nicht zu. 60 Der Kläger macht geltend, dass seine Erkrankung an HIV, Stadium A 3 CDC wegen des desolaten Gesundheitszustands in der Dem. Rep. Kongo einerseits und seiner fehlenden finanziellen Mittel andererseits zu einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit und seines Lebens führen würde, falls er zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach dorthin abgeschoben werden würde. 61 Bei beiden Gesichtspunkten handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinn von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht. Ist die von der allgemeinen Gefahr betroffene Bevölkerungsgruppe so groß und die Gefahr von solcher Art, dass es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG bedarf, greift die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Fehlt eine Leitentscheidung nach § 54 AuslG - wie vorliegend bezüglich der Dem. Rep. Kongo - so kommt ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. 62 vgl. st. Rspr. des BVerwG, a.a.O., m.w.N. 63 Vorliegend käme hinsichtlich der angedrohten Abschiebung in die Dem. Rep. Kongo wegen des derzeitigen dortigen Gesundheitssystems, das als in einem katastrophalen Zustand befindlich beschrieben wird (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001, Seite 23), und hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten fehlenden finanziellen Mittel zur Beschaffung der erforderlichen Medikamente dort (vgl. zum finanziellen Aufwand für eine HIV-Therapie: Lagebericht a.a.O.) nur ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung in Betracht. Dabei lässt das Gericht sowohl die Frage offen, welcher konkreten Gefahr der Kläger bei eine Abschiebung in die Dem. Rep. Kongo auf Grund des gegenwärtigen Zustands seiner Erkrankung tatsächlich ausgesetzt wäre, wie auch die Frage, ob er tatsächlich nicht im Stande wäre, von sich aus oder auch durch Hilfe eines Großfamilienverbandes die nötigen Finanzmittel aufzubringen. 64 Die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung zusteht, braucht jedoch im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht entschieden zu werden. Denn einer möglichen Abschiebung steht entgegen, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, diese Strafe zurzeit verbüßt und das Haftende auf den 18. Februar 2008 bestimmt ist. Vor einer Abschiebung muss daher durch eine im Ermessen der Vollstreckungsbehörde stehende Entscheidung nach § 456 a StPO entschieden werden, ob auf Grund einer Ausweisung des Klägers von der (weiteren) Strafvollstreckung abgesehen werden soll. Die Ausweisung muss tatsächlich demnächst ausgeführt werden. Nach den von den Ländern erlassenen Richtlinien ist grundsätzlich die Hälfte der Strafe zu vollstrecken. In einem solchen Verfahren sind die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abzuwägen, die gegen ein Absehen von der Vollstreckung sprechen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Größe des bisher verbüßten Teils der Strafe und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde muss in einem schriftlichen Bescheid zum Ausdruck kommen. 65 vgl. Fischer in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 456 a Rdnr. 3 und 3 a; Kleinknecht/ Meyer- Großner, Strafprozessordnung, § 456 a, Rdnr. 5. 66 Eine derartige Entscheidung der Vollstreckungsbehörde liegt nicht vor, weshalb der Abschiebung des Klägers gegenwärtig ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Eine tatsächliche Abschiebung droht ihm tatsächlich demnächst nicht. Zudem hat er auch noch nicht die Hälfte der Strafe verbüßt. Auf Grund dessen verfügt der Kläger gegenwärtig über einen rechtlichen Schutz vor Abschiebung, der dem gleichkommt, den er aus einer verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG erlangen könnte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Ausländerbehörde des Kreises W1 gegenüber dem Bundesamt in einem Schreiben vom 23. Oktober 2001 erklärt hat, sie beabsichtige den Kläger nach einem für ihn negativen Ausgang seines Asylverfahrens frühestens ab dem 18. Mai 2004 (voraussichtliches Ende der Strafvollstreckung) und zwar wegen eines in seinem Besitz befindlichen entsprechenden Passes nach Kenia abzuschieben. Auch aus Gründen der Prozessökonomie ist es daher nicht geboten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die Frage eines Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG für den Kläger zu entscheiden. 67 Die Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen Regelungen. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 70