Urteil
17 K 8739/98
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• A- und B-Abfälle aus Krankenhäusern können als Abfälle zur Verwertung eingestuft werden, wenn das Abfallgemisch die Voraussetzungen der energetischen Verwertung erfüllt.
• Bei gemischt anfallenden hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ist das Abfallgemisch und nicht jede Einzelfraktion maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung.
• Ein Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber der kommunalen Entsorgung ist für Abfälle zur Verwertung nach §§ 13, 15 KrW-/AbfG nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang bei verwertbaren A-/B‑Abfällen aus Krankenhausbetrieb • A- und B-Abfälle aus Krankenhäusern können als Abfälle zur Verwertung eingestuft werden, wenn das Abfallgemisch die Voraussetzungen der energetischen Verwertung erfüllt. • Bei gemischt anfallenden hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ist das Abfallgemisch und nicht jede Einzelfraktion maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung. • Ein Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber der kommunalen Entsorgung ist für Abfälle zur Verwertung nach §§ 13, 15 KrW-/AbfG nicht anzuwenden. Die Klägerin betreibt mehrere Krankenhäuser und entsorgte bisher hausmüllähnliche A- und B-Abfälle privat. Die Stadt ordnete die Wiederaufnahme des Anschluss- und Benutzungszwangs an und verpflichtete zur Andienung der Abfälle an die städtische Entsorgung. Die Klägerin begehrt Befreiung mit der Begründung, die Abfälle würden als Ersatzbrennstoff energetisch in einem Müllheizkraftwerk verwertet; das Werk erreiche die geforderten technischen Mindestvoraussetzungen und diene der Kraft-Wärme-Kopplung. Streitpunkt ist, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt, insbesondere wegen gemischter Zusammensetzung, Heizwert und möglicher Verunreinigungen. Gutachten und Messungen ergaben Heizwerte über dem Grenzwert von 11.000 kJ/kg; der städtische Bescheid berief sich auf Vermischungsverbot und Risiken infektiöser Bestandteile. Die Klägerin beantragt Aufhebung des Bescheides, der Beklagte beantragt Abweisung. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 7 Abfallsatzung der Stadt sowie §§ 3, 4, 6, 13, 15 KrW-/AbfG. • Abgrenzung Verwertung/Beseitigung richtet sich nach dem Gesetzesbegriff: Abfälle zur Verwertung sind solche, die verwertet werden; maßgeblich sind Verwertungsmaßnahme bzw. konkrete Verwertungsmöglichkeit (§ 3 Abs.1 KrW-/AbfG). • Für energetische Verwertung sind u.a. Heizwert ≥ 11.000 kJ/kg und ein Feuerwirkungsgrad von 75 % maßgebliche Indizien (§ 6 Abs.2 KrW-/AbfG); diese Voraussetzungen sind hier erfüllt oder indiziert. • Bei gemischt anfallenden hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ist das Abfallgemisch als Ganzes zu betrachten; ein generelles Verwertungsverbot für inhomogene gewerbliche Abfälle folgt weder aus § 4 Abs.4 KrW-/AbfG noch aus unionsrechtlichen Vorgaben. • Die sogenannte Hausmüllklausel des § 4 Abs.4 KrW-/AbfG entzieht hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen nicht automatisch die Möglichkeit der energetischen Verwertung, wenn die Mindestvoraussetzungen vorliegen. • Ein Vermischungsverbot nach KrW-/AbfG greift nur, wenn die Vermischung gegen die Pflicht zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung verstößt; im vorliegenden Fall sprechen Probenbefunde und Gutachten nicht für eine solche missbräuchliche Zweckverfolgung. • Mangels Anhaltspunkte für eine besondere Schadstoffbelastung oder unzulässige Emissionen ist die Verbrennung in der geprüften Müllheizkraftanlage als Verwertung anzusehen und rechtfertigt keine Andienungspflicht an die kommunale Entsorgung. Die Klage war erfolgreich: Das Gericht verpflichtete die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheids und sprach der Klägerin die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die streitgegenständlichen A- und B-Abfälle zu. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Abfälle als Abfälle zur Verwertung einzustufen sind, weil das Abfallgemisch die Voraussetzungen der energetischen Verwertung erfüllt (insbesondere Heizwertkriterium und Anlagenbedingungen). Eine Pflicht zur Überlassung an die kommunale Entsorgung nach §§ 13, 15 KrW-/AbfG besteht daher nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.