Urteil
18 K 3059/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1129.18K3059.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Juli 2000 und seines Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2001 verpflichtet, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung der Tochter xxxxxxx der Kläger zum xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Schuljahr 1999/2000 zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Im streitbefangenen Schuljahr 1999/2000 besuchte die 1989 geborene Tochter der Kläger das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Amtsbezirk des Beklagten. Den von den Klägern gestellten Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2000 ab, weil der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule nicht mehr als 3,5 km betrage. 3 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2001 im Ergebnis als unbegründet zurück. 4 Am 1. Juni 2001 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass der Schulweg besonders gefährlich sei. 5 Sie beantragen, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Juli 2000 und seines Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2001 zu verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung der Tochter xxxxxxx der Kläger zum xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Schuljahr 1999/2000 zu übernehmen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den des dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten sowie den des vom Kläger übersandten und als Beiakte Heft 2 vereinnahmten Vorganges. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage hat Erfolg. 12 Sie ist zulässig und unbegründet. 13 Die Kläger haben einen Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten für den streitbefangenen Zeitraum, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 14 Zunächst ist es unschädlich, dass die Kläger vorliegend den Anspruch für sich selbst als Erziehungsberechtigte und nicht im Namen ihre Tochter klageweise verfolgen. Denn der Anspruch steht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht nur der betreffenden Schülerin bzw. dem Schüler zu, sondern auch den die Kosten tragenden Erziehungsberechtigten, hier also den Klägern, 15 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 118/00 -. 16 Die Anspruchsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. 17 Bei Schülern der Sekundarstufe I, zu denen die Tochter der Kläger gehört (vgl. § 4 Abs. 4 Schulverwaltungsgesetz - SchVG), muss der Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr als 3,5 km betragen, §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO). Diese Entfernungsgrenze wird überschritten, wenn man den Schulweg über die xxxxxxxxxxxxx entlang bis zur Einmündung xxxxxxxxxxx betrachtet. Nach den Ermittlungen des Beklagten ergibt sich dann eine einfache Entfernung von 3.609,65 m, Bl. 8 der Verwaltungsakte, Heft 1. 18 Dabei hat es jedoch nicht sein Bewenden. 19 Legt man die vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativstrecken zu Grunde (1. Alternative: Wirtschaftsweg ab Kreuzung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx = 3.146,50 m; 2. Alternative: wie vor, zusätzlich ab xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx = 3.097,90 m; vgl. Bl. 8 f. der Verwaltungsakte, Heft 1) wird zwar jeweils die maßgebliche Entfernungsgrenze unterschritten. Es liegen jedoch insoweit sonstige Anspruchsvoraussetzungen vor. 20 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg u. a. nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Das Merkmal besondere Gefährlichkeit" ist abhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums, 21 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -. 22 Satz 2 hebt zwar die besondere Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr beispielhaft hervor. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil Satz 2 durch die Formulierung insbesondere" anzeigt, dass er keine abschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare Schadensereignisse können die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Gewalttat zu werden. An die Schadenswahrscheinlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings im Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit für sich gesehen geeignet sind, eine tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: 23 ? der betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines Alters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören und 24 ? sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befinden, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht ge-währleistet ist. 25 Diese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu Grunde legt, sind kumulativ erfüllt. 26 Die zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 etwa zehn Jahre alte Tochter der Kläger gehörte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auf Grund ihres Alters und ihres Geschlechts ohne weiteres zu einem risikobelastetem Personenkreis. In der zuletzt genannten Entscheidung hat das Obergericht anhand von Kriminalitätsstatistiken ausführlich dargelegt, dass besonders viele Opfer der Altersgruppe der 6- bis unter 14-jährigen angehören, davon ca. 1/4 Jungen. Anhaltspunkte dafür, dass sich zwischenzeitlich die Lage von Opfern dieser Altersgruppe nachhaltig verbessert hat, sind nicht ersichtlich. 27 Die Tochter der Kläger befand sich im streitbefangenen Schuljahr auf ihrem Schulweg auch in einer schutzlosen Situation. Zu dieser Überzeugung ist das erkennende Gericht auf Grund der von der Klägerseite eingereichten Lichtbilder gelangt, die hier auch ohne weitere (angeregte) Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten maßgeblich zu Grunde gelegt werden können. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die eingereichten Lichtbilder die Örtlichkeiten wiedergeben. Die Beklagtenseite hat ferner keine Gründe benannt, die den Schluss auf einen entscheidenden Erkenntniszuwachs im Falle eines Ortstermins zulassen. Solche Gründe sind für den Einzelrichter auch darüber hinaus nicht ersichtlich. 28 Insbesondere die Fotos 5 bis 8 (Beiakte, Heft 2) machen hinreichend deutlich, dass nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Der Schulweg führt ab dem Wirtschaftsweg xxxxxxxxxxxxxx" bis zur xxxxxxxxxxx" durch ein bewaldetes Gebiet, welches für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt ist. Diese Wegstrecke hat eine Länge von mindestens 770 m. Der Weg ist nicht beleuchtet. Das vorhandene niedrige Buschwerk erlaubt es potenziellen Straftätern, sich zu verstecken, um möglichen Opfer aufzulauern. Umgekehrt ist für Nutzer des beschriebenen Waldweges dieser nicht auf der gesamten Strecke einsehbar. Anwohner, die im Notfall zur Hilfe gerufen werden könnten, sind nicht vorhanden. 29 Diese für die Verübung einer Straftat begünstigenden Momente werden auch nicht durch andere Umstände kompensiert. Zunächst kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den überwiegend ländlich strukturierten Gebietscharakter seines Amtsbezirks berufen. Die Siedlungsstruktur als solche ist nach der SchfkVO kein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung eines besonders gefährlichen Schulweges berücksichtigt werden kann. Die gelegentliche Bestreifung des Schulweges durch einen Polizeibeamten ist - ungeachtet der Frage, ob diese tatsächlich stattgefunden hat - ebenfalls nicht geeignet gewesen, die besondere Gefährlichkeit in Frage zu stellen. Die Bestreifung ist naturgemäß nur punktuell erfolgt und hat die Sicherheit des Schulweges allenfalls marginal erhöht. Potenzielle Straftäter wurden dadurch höchstens für einen eng begrenzten Zeitraum von der Ausübung eines geplanten Verbrechens abgehalten. Auch mag es sein, dass der Wirtschaftsweg von einer gewissen Anzahl von Schülern (eine genauere Bezifferung fehlt) tatsächlich als Schulweg akzeptiert worden ist. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter der Kläger ihren Schulweg ausschließlich oder aber zumindest überwiegend in einer Gruppe zurücklegen konnte. Denn bereits unterschiedliche Stundenpläne, der Ausfall bzw. die Verlegung von Schulstunden sowie persönliche Hindernisse führen im Laufe eines Schuljahres automatisch dazu, dass hier Verschiebungen im Hinblick auf den Unterrichtsbeginn zu besorgen sind. Schließlich ist es nicht entscheidend, dass nach der Einlassung des Beklagten der größte Teil der Wegstrecke zwischen Kreuzung und xxxxxxxxxxx durch Zäune zu dem Grundstück der xxxxxxxxxx begrenzt ist, die nur zwei Meter vom Weg entfernt errichtet sind, Bl. 31 der Gerichtsakte. Denn nach den unmittelbar anschließenden Ausführungen des Beklagten besteht der beidseitige Bewuchs des Weges bis zum Zaun aus niedrigem Bewuchs wie Brennnesseln und dergleichen sowie aus höheren Brombeersträuchern, die den Weg absichern. Diese Beschreibung macht hinreichend deutlich, dass potenzielle Straftäter auch auf Teilabschnitten, die parallel des Zaunes verlaufen, ideale Bedingungen vorfinden, sich zu verstecken, um ihr jeweiliges Opfer unvermittelt anzugreifen. Ferner gibt es Teilabschnitte, die nicht durch einen Zaun zum xxxxxxxx hin abgegrenzt sind, für die die Einschätzung des Beklagten ohnehin nicht zutrifft. Diese Teilabschnitte würden für die Beurteilung besonders gefährlicher Schulweg" ebenfalls ausreichen, weil es nämlich nur darauf ankommt, das der Schulweg an einer Stelle besonders gefährlich ist, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1976 - VIII A 1024/75 - 31 Der Vollständigkeit halber weist der Einzelrichter darauf hin, dass es auf den Vergleichsfall xxxxxxxxx" und die unterschiedlich zu Grunde gelegten Entfernungen nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr ankommt. Der nach Abschluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers konnte daher unberücksichtigt bleiben. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).