Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 1997 vom 31. Januar 1997 betreffend das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx festgesetzte Schmutzwassergebühr um 157,96 DM auf 211,81 DM zu ermäßigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer im Stadtgebiet von xxxxxxx gelegener Mietwohngrundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt angeschlossen sind. Die Stadt xxxxxxx legt nach Maßgabe ihrer Entwässerungsgebührensatzung bei der Bemessung der Schmutzwassergebühren für die Grundstücke der Klägerin die im jeweils vorletzten Kalenderjahr bezogenen Frischwassermengen zu Grunde. In diesem Klageverfahren wendet sich die Klägerin noch gegen die für das Gebührenjahr 1997 festgesetzten Schmutzwassergebühren in den Fällen, in denen infolge von unvorhergesehenen Mieterwechseln im Laufe des Gebührenjahres ein ihrer Ansicht nach beachtlicher Unterschied zwischen der jeweils im Gebührenjahr auf dem Grundstück bezogenen Frischwassermenge einerseits und dem der jeweiligen Gebührenfestsetzung zugrundegelegten Frischwasserverbrauch des Vorvorjahres bestanden habe. Für das Gebührenjahr 1996 setzte der Funktionsvorgänger des Beklagten (im Folgenden auch "Beklagter") u.a. für das Grundstück xx xxxxxxxxxxxxx mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 1996 vom 31. Januar 1996 nach Maßgabe eines Gebührensatzes von 3,57 DM/m³ und unter Berücksichtigung eines Frischwasserbezuges im Jahre 1994 von 136 m³ eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 485,52 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 1996 Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1997 insoweit als unbegründet zurück. Für das Gebührenjahr 1997 setzte der Beklagte für die streitbefangenen Grundstücke mit Bescheiden über Steuern und sonstige Abgaben 1997 vom 31. Januar 1997 nach Maßgabe eines Gebührensatzes von 3,59 DM/m³ und unter Berücksichtigung des Frischwasserbezuges des Jahres 1995 jeweils die folgenden Schmutzwassergebühren fest: Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx: 129 m³/1995 = 463,11 DM (Frischwasserbezug 1997: 95 m³); Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx: 103 m³/1995 = 369,77 DM (Frischwasserbezug 1997: 59 m³); Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx: 123 m³/1995 = 441,57 DM (Frischwasserbezug 1997: 112 m³). Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 1997 ebenfalls Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1997 insoweit als unbegründet zurück. Die Klägerin begehrte mehrfach sinngemäß, die Schmutzwassergebühren zunächst als Vorausleistungen zu erheben. Ausdrücklich heißt es in ihrem Widerspruchsschreiben vom 6. Februar 1999 gegen die Gebührenbescheide für das Jahr 1999, "für alle Häuser, die noch bewohnt sind bzw. waren, ist für die Jahre 98, 97, 96, 95 usw. über Abwasser noch genau abzurechnen, nach dem Verbrauch des jeweiligen Jahres". Die Klägerin hat am 29. Juli 1997 gegen die oben genannten und andere Bescheide Klage erhoben. Durch Beschluss vom 21. August 1997 ist das Verfahren bezüglich Grundsteuern und Abfallbeseitigungsgebühren abgetrennt worden. Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 15. September 2000 hat sie mit Schriftsatz vom 18. Januar 2001 die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 31. Januar 1996 betreffend das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx in vollem Umfang zurückgenommen und ihre Klage gegen die Gebührenbescheide vom 31. Januar 1997 betreffend die Grundstücke xxxxxxxxxxxxxxxx, xx und xx entsprechend dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch im Jahre 1997 reduziert. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin nunmehr nur noch vor, die maßgeblichen Gebührensatzungen seien rechtswidrig, weil der Schmutzwassergebühr nur der Frischwasserverbrauch im Erhebungszeitraum und nicht der Vorvorjahresverbrauch zugrundegelegt und die Gebühr deshalb zu Beginn des Jahres nur als Vorausleistung erhoben werden dürfe. Jedenfalls müsse in den hier streitigen Fällen die Schmutzwassergebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigt werden, weil der Frischwasserverbrauch im Erhebungsjahr wegen unvorhersehbar gewesenen Mieterwechsels erheblich zurückgegangen sei. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Steuern und sonstige Abgaben 1997 des Beklagten vom 31. Januar 1997 insoweit aufzuheben, als darin Schmutzwassergebühren für das Grundstück XXXXXXXXXXXXXXXX von mehr als 341,05 DM, für das Grundstück XXXXXXXXXXXXXXXX von mehr als 211,81 DM und für das Grundstück XXXXXXXXXXXXXXXX von mehr als 402,08 DM festgesetzt worden sind, sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1997 aufzuheben; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die mit den angefochtenen Gebührenbescheiden festgesetzten Schmutzwassergebühren entsprechend zu ermäßigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er den Inhalt der angefochtenen Bescheide und nimmt Bezug auf die satzungsrechtlichen Regelungen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Beteiligten hierzu gehört worden sind. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat(§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Bescheide über Steuern und sonstige Abgaben 1997 des Beklagten vom 31. Januar 1997 betreffend die Grundstücke XXXXXXXXXXXXXXXX, XX und XX sind, soweit sie angefochten werden, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Schmutzwassergebühr für das Kalenderjahr 1997 mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht endgültig festgesetzt. Denn diese Gebühren sind mit dem 1. Januar des Jahres 1997 in voller Höhe entstanden. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Kanalbenutzungsgebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr 1997 ist die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 30. November 1988 der Stadt XXXXXXX vom 13. Dezember 1996 - Entwässerungsgebührensatzung - in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1. Juli 1997 (EntwGebS 1997). Diese Satzung begegnet keinen formellen Bedenken und steht - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Nach § 1 EntwGebS 1997 erhebt die Stadt xxxxxxx zur Deckung ihrer Kosten Benutzungsgebühren (Entwässerungsgebühren) für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage der Stadt und der Verbandslasten der Wasserverbände. Nach § 4 EntwGebS 1997 beginnt die Gebührenpflicht im Regelfall mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Kanalanschlusses folgt (Abs. 1 Satz 1); Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr bzw. gegebenenfalls der Rest des Kalenderjahres, wenn die Gebührenpflicht innerhalb des Kalenderjahres beginnt (Abs. 6). Maßstab für die danach zu erhebenden Schmutzwassergebühren ist die Menge des in die öffentliche Anlage eingeleiteten Schmutzwassers (§ 2 Abs. 1 a) EntwGebS 1997), wobei als Schmutzwassermenge die von dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen bezogenen Wassermengen des vorletzten Kalenderjahres - abgesehen von den Ausnahmen in § 2 Abs. 5 EntwGebS 1997 (wenn ein Vorvorjahresverbrauch noch nicht feststeht) bzw. § 2 Abs. 6 EntwGebS 1997 (wenn schon vor oder zu Beginn des Erhebungszeitraums mit einem um mindestens 30 % oder 1.000 m³ geringeren Wasserverbrauch im Erhebungszeitraum zu rechnen ist) - gelten, abzüglich der nachweisbar und überprüfbar nicht den städtischen Abwasseranlagen zugeführten Wassermengen (§ 2 Abs. 2 EntwGebS 1997). Satzungsvorschriften des dargestellten Inhalts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dahin auszulegen, dass der Gebührenanspruch der Gemeinde in Anwendung der Gebührensätze der Satzung (hier § 3 EntwGebS 1997) zu Beginn des Leistungs- bzw. Gebührenerhebungszeitraums (Kalenderjahr) für den gesamten Zeitraum der Erbringung von Entwässerungsleistungen in voller Höhe (als endgültige Forderung) entstehen soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -, in: NWVBl. 1991, 163, m.w.N. der Rechtsprechung. Eine solche "antizipierte" Erhebung von Entwässerungsgebühren ist nach der vorzitierten Rechtsprechung des OVG NRW auch zulässig. Die im Laufe des Jahres zu erbringende Entwässerungsleistung steht nämlich nach Gesetz (§ 53 LWG NRW) und Satzung (hier: §§ 1 ff. der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt xxxxxxx - Abwasserbeseitigungssatzung - vom 30. November 1988 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 2. Juni 1992 und 15. Oktober 1996) bereits zu Beginn des Leistungs- bzw. Erhebungszeitraums fest, und zwar nach Art und Umfang. Außerdem hat die Gemeinde schon zu Beginn des Jahres durch das Vorhalten der Abwasseranlagen erhebliche Vorleistungen erbracht. Soweit der Umfang der Leistung - wie im Falle der Abwasserbeseitigung - von dem nicht genau voraussehbaren Verhalten der Benutzer der öffentlichen Einrichtung abhängt, muss er anhand von sachgerechten Anhaltspunkten fingiert werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1986 - 2 A 3373/83 -, in: OVGE 38, 223, wie dies in § 2 Abs. 2 EntwGebS 1997 geschehen ist. Eine solche Maßstabsregelung des Frischwasserverbrauchs nach der Menge des im vorletzten Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassers hat das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung dem Grundsatz nach als rechtlich unbedenklich angesehen, weil eine echte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Wasserverbrauch auf den einzelnen Grundstücken in den einzelnen Jahren in etwa gleich bleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990, a.a.O., m.w.N.; Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2001, Rdnr. 389 zu § 6 m.w.N. Mit einem solchen Gebührenmaßstab wird der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung während des Erhebungszeitraums fingiert, so dass damit auch die Höhe der Gebühr schon zu Beginn des Erhebungszeitraums feststeht, was Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr zu diesem Zeitpunkt ist. Mit der Fiktion des Umfangs der Inanspruchnahme wird aber auch die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage durch Einleiten von Abwasser im laufenden Erhebungszeitraum als solche fingiert. So OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990, a.a.O. Die Fiktion der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlagen durch Einleiten von Abwasser im Verlauf des Erhebungszeitraums ist dabei im Sinne einer typisierenden Betrachtung zulässig, weil das Ableiten von Abwasser von den an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken in die öffentliche Entwässerungsanlagen den Regelfall darstellt. Unter diesen Umständen ist im Regelfall das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung schon zu Beginn des Jahres gegeben. Kommt es im Laufe des Erhebungszeitraums im Einzelfall nicht zur Einleitung von Abwasser oder ergibt sich eine Gebühr, die zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Erhebungszeitraum in einem offensichtlichen Missverhältnis steht, so wird den von der Klägerin vorgebrachten Bedenken dadurch Rechnung getragen, dass die Gebühr aus Gründen der sachlichen Billigkeit ganz oder teilweise zu erlassen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990, a.a.O.; Beschluss vom 1. April 1990 - 9 A 1090/88 -; Dahmen in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 391 zu § 6; Scholz in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 623 zu § 6. Die Kammer sieht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Anhaltspunkte dafür, dass auf der Grundlage der hiernach wirksamen Satzungsbestimmungen die individuelle Heranziehung der Höhe nach Fehler aufweist, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die für die streitbefangenen Grundstücke für das Gebührenjahr 1997 festgesetzten Schmutzwassergebühren entsprechend dem tatsächlichen Frischwasserbezug im Veranlagungsjahr zu ermäßigen, ist die Klage als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO im Hinblick auf die Einlassung des Beklagten zulässig. Vgl. die Nachweise der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 68 Rdnrn. 29 ff. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist aber nur teilweise begründet. Hinsichtlich des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxx hat es der Beklagte zu Unrecht unterlassen, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Eine persönliche Unbilligkeit scheidet nach dem vorliegenden Sachverhalt allerdings von vornherein aus; hinsichtlich des streitbefangenen Gebührenbescheides für das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx sind aber die Voraussetzungen für eine sachliche Unbilligkeit gegeben. Sachliche Gründe für eine Billigkeitsmaßnahme liegen nur vor, wenn nach dem erklärten Willen des Gesetz- bzw. Satzungsgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die der Gesetz- bzw. Satzungsgeber bei der Formulierung des gesetzlichen Tatbestands bedacht und in Kauf genommen hat, können daher grundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen, sie sind nicht unbillig im Sinne des Gesetzes bzw. der Satzung. Vgl. Scholz in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 623 zu § 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 26, Anm. 5 ff., jeweils m.w.N. der Rechtsprechung. Allerdings bedingt das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu entnehmende Übermaßverbot, dass ein Abgabenpflichtiger nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden darf. Demgemäß ist eine (teilweise) Befreiung von schematisierten Belastungen zu erteilen, wenn die Folgen extrem über das normale Maß hinausgehen, das der Schematisierung zu Grunde liegt, d.h., wenn die Erhebung der Abgabe "im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind", vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, in: BVerfGE 48, 102 (116); Driehaus, a.a.O. wenn also Leistung und Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Billigkeitsmaßnahmen dürfen danach nicht die dem satzungsrechtlichen Gebührentatbestand innewohnende Wertung des Satzungsgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem nicht mehr hinnehmbaren Überhang dieses Tatbestands abhelfen. In Anwendung dieser Maßstäbe kann ein sachlicher Billigkeitsgrund bei der Erhebung von Schmutzwassergebühren nach der - rechtlich für unbedenklich gehaltenen - Maßstabsregelung des Frischwasserverbrauchs nach der Menge des im vorletzten Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassers dann gegeben sein, wenn die der Maßstabsregelung immanenten Schwankungen im Frischwasserverbrauch erheblich größer sind als im Regelfall und im Einzelfall im Erhebungszeitraum zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führen, die auch wegen einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in den Folgejahren voraussichtlich nicht mehr ausgeglichen werden. Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denen sich die Kammer insoweit anschließt, dürfte danach mindestens dann ein Anlass für eine Billigkeitsmaßnahme gegeben sein, wenn die Gebührenerhebung nach Maßgabe des Frischwasserverbrauchs des vorletzten Kalenderjahres im Hinblick auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlage zu einer rechnerischen Verdoppelung des jeweiligen satzungsmäßigen Kubikmeterpreises geführt hat und die insgesamt zu zahlende Mehrbelastung keine Bagatelle mehr ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, in: Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59; Beschluss vom 28. März 1995, NVwZ-RR 1995, 594 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75. Wegen der im Wesentlichen gleichen Umstände erscheint es vorliegend im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) iVm § 163 Abs. 1 AO 1977 geboten, entsprechend der vom Satzungsgeber bereits in § 2 Abs. 6 EntwGebS 1997 getroffenen Billigkeitsentscheidung darüber hinaus einen Anlass für eine Billigkeitsmaßnahme jedenfalls auch dann anzunehmen, wenn sich erst nach Beginn des Kalenderjahres ein Mieterwechsel und ein um mindestens 30% oder 1.000 m³ geringerer Wasserverbrauch im Erhebungszeitraum ergeben hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Infolge Mieterwechsels ist für das Grundstück xxxxxxxxxxxxx 25 der Wasserverbrauch im Vergleich zum Bemessungsjahr 1995 im Veranlagungsjahr 1997 um mehr als 30% zurückgegangen, so dass nach den obigen Kriterien Anlass für eine Billigkeitsmaßnahme gegeben gewesen ist. Da im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) hier nur eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 6 und 5 letzter Satz EntwGebS 1997, nämlich die Gebührenbemessung nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch im Erhebungszeitraum, in Betracht kommt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und zwar - da zwischenzeitlich ein endgültiger Verbrauch im Jahre 1997 feststeht - ohne "Umweg" über einen Vorausleistungsbescheid, war der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten, die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 31. Januar 1997 betreffend das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx festgesetzte Schmutzwassergebühr um 157,96 DM auf 211,81 DM zu ermäßigen. Im Übrigen ist auch die hilfsweise erhobene Klage unbegründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der Grundstücke xxxxxxxxxxxxxxxx und xx keine Billigkeitsmaßnahme getroffen hat. Eine persönliche Unbilligkeit scheidet hier nach dem vorliegenden Sachverhalt von vornherein aus; hinsichtlich der betreffenden Gebührenbescheide für das Gebührenjahr 1997 fehlt es aber nach den obigen Ausführungen auch an den Voraussetzungen für eine sachliche Unbilligkeit. Im Verhältnis zum vorletzten Kalenderjahr ist der Frischwasserbezug für die genannten Grundstücke nämlich um weniger als 30% oder 1.000 m³ zurückgegangen. Und wenn man den tatsächlichen Frischwasserbezug des Jahres 1997 als im Erhebungszeitraum 1997 eingeleitete Schmutzwassermenge zugrundelegt, ergibt sich in allen Fällen ein rechnerischer Kubikmeterpreis, der deutlich unterhalb der genannten Grenze liegt, nämlich von höchstens 4,87 DM/m³ gegenüber 3,59 DM/m³. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO und berücksichtigt, dass Gerichtsgebühren nicht entstanden sind, soweit die Klage zurückgenommen worden ist; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.