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Urteil

5 K 626/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1024.5K626.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 22. Juni 1977 in Saïda geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge reiste er erstmals im August 1990 zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 24. Februar 1993 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung stützte er sich auf die Asylgründe seiner Eltern und gab an, er hätte nicht allein im Libanon zurückbleiben wollen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 4. August 1994 den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1996 zurück. 3 Am 25. August 1997 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung bezog er sich auf ein Schreiben seines Vaters mit Datum vom 25. Juli 1997. In diesem Schreiben teile der Vater mit, er sei bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Beirut verhört und nach seinen Kindern gefragt worden. Am Ende des Verhörs habe der Verantwortliche für den Flughafen einen Haftbefehl erlassen. Er sei zwei Wochen inhaftiert gewesen und erkrankt. Der Kläger und sein Bruder Fadi sollten nicht in den Libanon zurückkehren. Er sei ihretwegen verhaftet worden. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass gegen die Söhne ein Verfahren laufe. 4 Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 16. September 1997 ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Der Kläger wurde am 14. Juli 1998 auf dem Luftweg nach Beirut abgeschoben 5 Eigenen Angaben zufolge reiste der Kläger am 10. Dezember 1999 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Dezember 1999 stellte er hier einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung trug er vor, er sei 1997 (ausweislich der Ausländerakte: 1998) nach Südlibanon zurückgekehrt. Dort sei er von der Miliz des General Lahoud aufgehalten und verhört worden. Er sei drei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Man habe von ihm verlangt, sich der Miliz anzuschließen, wenn er in seinem Dorf bleiben wollte. Er habe ein Jahr für die Miliz gearbeitet und sei dann nach Beirut geflohen. In Beirut habe er wegen seiner Zusammenarbeit mit der Miliz Schwierigkeiten mit der Hisbollah bekommen. Sie hätten von ihm verlangt, für die Hisbollah als Soldat zu arbeiten. Er sei mehrfach vernommen und bedroht worden. Er habe mit diesen Leuten nichts zu tun haben wollen und sei wieder geflohen und nach Syrien gefahren. Von dort sei er nach Deutschland gelangt. 6 Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 18. Januar 2000 ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und den Bescheid vom 4. August 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abzuändern. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Ferner drohte es die Abschiebung des Klägers in den Libanon an. 7 Gegen den ihm am 28. Januar 2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 2. Februar 2000 Klage erhoben. Ein Eilantrag blieb erfolglos. 8 Bei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Folgendes ausgeführt: 9 Seines Erachtens sei er schon 1997 in den Libanon zurückgekehrt. Er sei allerdings nur einmal abgeschoben worden und über den Flughafen Beirut in den Libanon eingereist. In Beirut habe er damals nicht bleiben können. Er habe keine Wohnung und auch keine Arbeit gehabt. Seine Eltern hätten in einem Dorf im Südlibanon gewohnt. Dort sei er hingefahren. An der Grenze zwischen dem Beiruter Einflussbereich und dem Südlibanon sei er von der Miliz des Generals Lahoud aufgehalten und festgenommen worden. Man habe ihm Zusammenarbeit mit der Hisbollah vorgeworfen. Er habe dann erklärt, dass er schon als Kind ausgereist sei und viele Jahre in Deutschland gelebt habe. Eine Zusammenarbeit mit der Hisbollah habe es für ihn unmöglich gegeben. Man habe ihn aufgefordert, der Miliz beizutreten. Wenn er nicht antreten und nicht kämpfen wolle, werde er nach Beirut zurückgeschickt. Er habe nicht kämpfen wollen, so etwas liege ihm ganz und gar nicht. Er sei dann zurück nach Beirut gegangen und habe unbedingt wieder raus aus dem Land wollen. Er habe Kontakt mit seinen Brüdern in Deutschland aufgenommen und sie um Geld gebeten. Er habe aber einen Pass beantragen müssen, denn er sei nur mit einem „Laissez-Passer" abgeschoben worden. Er habe also in Beirut einen Pass beantragen müssen. Dabei habe man ihm gesagt, dass er die Pflicht habe, das Land mit zu verteidigen. Er sei dann zur libanesischen Armee als Wehrpflichtiger eingezogen worden. Diese Zeit sei furchtbar gewesen. Er sei zunächst in einem Trainingslager und dann an der Grenze zum Südlibanon eingesetzt gewesen. Nach Ablauf der Wehrpflichtzeit von 12 Monaten habe er dann erneut einen Reisepass beantragt und diesen auch bekommen. Er habe dann mehrfach versucht, bei der Deutschen Botschaft ein Einreisevisum zu erhalten. Dies sei immer wieder abgelehnt worden. Er habe auch keine Arbeit gefunden. Er habe allerdings zahlreiche Angebote von Organisationen wie der Hisbollah gehabt. Dort hätte er viel Geld verdienen können, etwa 300 Dollar im Monat. Er habe aber nicht als Kämpfer tätig sein wollen. Im Libanon habe er auch keine Zukunft. Er verabscheue es, im Krieg zu töten. Hier in Deutschland sehe er seine Zukunft. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Januar 2000 zu verpflichten, 12 a) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie 13 b) 14 c) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen 15 d) 16 hilfsweise 17 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. 18 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 23 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Der Kläger hat - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 26 a und 71 AsylVfG - gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 25 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch verfolgte Asylrecht. 26 Politische Verfolgung in diesem Sinne ist grundsätzlich staatliche, d.h. unmittelbar vom Staat ausgehende oder ihm zuzurechnende Verfolgung. 27 Vgl. BVerfG -, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (S. 333 ff. unter B I); BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328. 28 Das Asylrecht gewährt darüber hinaus nur Schutz vor einer - staatlichen - Verfolgung, die dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, wie die politische Überzeugung und die religiöse Grundentscheidung des Betroffenen, oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie etwa Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. 30 Als vorverfolgt gilt, wer seinen Heimatstaat entweder auf der Flucht vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist dabei eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen, was dann anzunehmen ist, wenn bei „qualifizierender" Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, 31 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, 201, und vom Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 180.90 -, BVerwGE 89, 162. 32 Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender Asylrecht als politisch Verfolgter genießt, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989. a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139. 34 Steht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist, so ist er regelmäßig als asylberechtigt anzuerkennen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er nunmehr in seinem Heimatstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, 35 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. 36 Hat der Asylsuchende sein Heimatland hingegen unverfolgt verlassen, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände auf Grund asylrelevanter Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. (S. 345 f.); Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 (S. 64 ff.) 38 Im Hinblick auf die den Asylsuchenden nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst dessen Sache, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Dazu muss er in Bezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse und persönliche Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen und muss er hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland Tatsachen vortragen, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit ergeben, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. 39 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -. 40 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatstaat des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende den vollen Beweis zu führen. 41 Gemessen an diesen Grundsätzen bleibt das Asylbegehren des Klägers insgesamt ohne Erfolg. 42 Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Libanon auf der Flucht vor eingetretener oder ihm vor seiner Ausreise unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. 43 Soweit sich der Kläger nunmehr noch darauf beruft, er habe den Libanon 1999 wieder verlassen, weil er keine Arbeit gefunden und im Libanon für sich keine Zukunft gesehen habe, ist dieser Vortrag offensichtlich nicht asylrechtlich relevant. Es fehlt hier schon an einer erkennbaren Gerichtetheit einer staatlichen Maßnahme „wegen" eines Asylmerkmals. 44 Soweit der Kläger eine erneute Heranziehung zum libanesischen Militärdienst befürchtete, hat dies ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz. Ausweislich der Libanonlageberichte des Auswärtigen Amtes 45 - vgl. zuletzt die Lageberichte vom 21. September 1998, vom 7. April 2000 und vom 27. Juni 2001 - 46 ist die Heranziehung zum Militärdienst nicht an asylrelevanten Merkmalen wie Rasse oder Religion ausgerichtet. Seit 1989 wurde vielmehr die (allgemeine) Wehrpflicht wieder eingeführt und auch tatsächlich praktiziert und durchgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger schlechter als andere Wehrpflichtige behandelt worden wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 47 Der - unverfolgt aus dem Libanon ausgereiste - Kläger müsste auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen, wenn er jetzt in den Libanon zurückkehrte. Auch hierfür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der Kläger nach Ableistung seiner Wehrdienstzeit einen eigenen Reisepass erhalten hat und offensichtlich keinen Ausreisebeschränkungen unterlag. 48 Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 20001 ist auch insoweit, als er keine Feststellung trifft, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine solche Feststellung hat. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine die materielle politische Verfolgung des Klägers betreffenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG Bezug. Denn § 51 Abs. 1 AuslG ist sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe mit den sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen identisch. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, in: NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, in: NVwZ 1994, 497. 50 Es ist ebenfalls rechtmäßig, dass das Bundesamt nicht festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Libanon vorliegen, sodass auch das darauf bezogene Klagebegehren keinen Erfolg hat. 51 § 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass für den Kläger die dort geforderte konkrete Gefahr, im Libanon der Folter unterworfen zu werden, besteht. Hierfür liegen objektive Anhaltspunkte ersichtlich nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich das Gericht insoweit auf seine Ausführungen zur Verfolgungssituation. 52 Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sei es aus individuellen Gründen, sei es in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus allgemein die Bevölkerung betreffenden Gründen, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Libanesen gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde 53 - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324 - 54 ist für den Libanon ersichtlich nicht gegeben. Trotz der weltweit angespannten Sicherheitslage liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Libanon derzeit in kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt ist. Auch der Kläger hat konkrete Anhaltspunkte dafür nicht vorgetragen. 55 Dass solche Ereignisse, wie sie der Kläger subjektiv befürchtet, unter Umständen möglich sein und nicht ausgeschlossen werden können, genügt für die Gewährung von Abschiebeschutz nach § 53 AuslG nicht. 56 Vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1993 - A 16 S 145/93 -, m.w.N. 57 Die angefochtene Abschiebungsandrohung und Fristsetzung rechtfertigen sich aus §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.