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Urteil

18 K 6617/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1009.18K6617.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Im streitbefangenen Schuljahr 2000/2001 besuchte die 1989 geborene Tochter der Kläger die xxxxxxxxxxxxxxxxx-Realschule im Amtsbezirk des Beklagten. Den von beiden Klägern gestellten Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2000 ab, weil der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule nicht mehr als 3,5 km betrage. Dieser Bescheid war ausschließlich an die Klägerin zu 1. gerichtet. 3 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2000, der ebenfalls nur an die Klägerin zu 1. gerichtet war, als unbegründet zurück. 4 Am 4. Oktober 2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass der Schulweg - insbesondere im Bereich der xxxxxx Straße - besonders gefährlich sei. 5 Sie beantragen sinngemäß, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. August 2000 und ihres Widerspruchsbescheides vom 6. September 2000 zu verpflichten, die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung ihrer Tochter xxxx zur xxxxxxxxxxxxxxxxx-Realschule auf der xxxxxxxxx Straße 74 im Schuljahr 2000/2001 zu übernehmen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere im Hinblick auf das Protokoll zu dem am 13. September 2001 durchgeführten Ortstermin, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. 10 Entscheidungsgründe: 11 Im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 55 der Gerichtsakte) konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 12 Die Klage hat keinen Erfolg. 13 Sie ist auch in Bezug auf den Kläger zu 2. zulässig, weil die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vorliegen. Seit dem vom Kläger zu 2. gestellten und ihm gegenüber bislang unbeschiedenen Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind mehr als drei Monate vergangen. 14 Die Klage ist aber insgesamt unbegründet. 15 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten für den streitbefangenen Zeitraum, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Allerdings ist es unschädlich, dass die Kläger vorliegend den Anspruch für sich selbst als Erziehungsberechtigte und nicht im Namen ihre Tochter klageweise verfolgen. Denn der Anspruch steht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht nur der betreffenden Schülerin bzw. dem Schüler zu, sondern auch den die Kosten tragenden Erziehungsberechtigten, hier also den Klägern, 17 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 118/00 - 18 Die Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. 19 Bei Schülern der Sekundarstufe I, zu denen die Tochter der Kläger gehört (vgl. § 4 Abs. 4 Schulverwaltungsgesetz - SchVG), muss der Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr als 3,5 km betragen, §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO). Das ist nach den von den Klägern akzeptierten Messergebnis des Beklagten (vgl. Bl. 5 der Verwaltungsakte) nicht der Fall. 20 Auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen werden - soweit sie hier in Betracht kommen - nicht erfüllt. 21 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg u. a. nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Das Merkmale "besondere Gefährlichkeit" ist abhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums, 22 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 - 23 Gründe, die nach Satz 2 von einer besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr ausgehen, sind nicht ersichtlich. Der Schulweg führt nicht überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen; auch muss keine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden. Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt war der Bergheideweg (Beginn des Schulweges) als Tempo-30-Zone mit einer Straßenbeleuchtung eingerichtet. In der Mitte verlief eine asphaltierte Fahrbahndecke. An den Seiten waren mehr oder weniger befestigte Randbereiche vorhanden. Der weitere Schulweg weist im Bereich der xxxxxxxxxxx eine ähnliche bauliche Struktur auf. Der weitaus längste Teil des Schulweges ab der Kreuzung xxxxxxxxxxx/xxxxxxx Straße/xxxxxx Straße verläuft auf einem 2 bis 2,5 m breiten kombinierten Rad- und Gehweg, der durch einen etwa 1 m breiten Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt ist. Auf dem Grünstreifen verläuft eine Pfostenreihe mit Abständen von jeweils 50 m. Allerdings fehlt im Bereich der xxxxxx Straße eine Straßenbeleuchtung. 24 Legt man die Einlassung der Klägerseite zu Grunde, dass die Bruchstraße in Spitzenzeiten und auch zu den schulwegrelevanten Zeiten eine Belastung von 200 bis 300 Fahrzeugen pro Stunde verkraften müsse, handelt es sich insoweit nicht um eine verkehrsreiche Straße im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO. Der entsprechende Grenzwert liegt weit oberhalb von 300 Fahrzeugen pro Stunde, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 - 26 Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil Satz 2 durch die Formulierung "insbesondere" anzeigt, dass er keine abschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare Schadensereignisse können die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründen. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Gewalttat zu werden. An die Schadenswahrscheinlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings im Allgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit für sich gesehen geeignet sind, eine tragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die besondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: 27 der betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines Alters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören und 28 sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befinden, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht Gewähr leistet ist. 29 Diese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu Grunde legt, sind nicht kumulativ erfüllt. Zwar gehörte die zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 zehn Jahre alte Tochter der Kläger auf Grund ihres Alters und ihres Geschlechts ohne weiteres zu einem risikobelastetem Personenkreis. Jedoch befand sie sich auf ihrem Schulweg nicht in einer schutzlosen Situation. Zu dieser Überzeugung ist das erkennende Gericht auf Grund des durchgeführten Ortstermins gelangt. Die Bewertung trifft für den gesamten Schulweg zu, auch soweit er über die xxx xxx Straße führt. Zwar ist bis zur Einmündung xxxxxxx Straße nur vereinzelt Bebauung feststellbar und eine Straßenbeleuchtung nicht vorhanden. Andererseits ist nach den örtlichen Verhältnissen rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte Gewähr leistet. Diese resultiert aus dem regen Straßenverkehr auf der xxxxxx Straße, wobei es nicht auf die Feststellung "verkehrsreich" im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ankommt, weil insoweit mit Gefahren im Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr eine nicht zu vergleichende Fallgruppe der besonderen Gefährlichkeit angesprochen wird. Während des Ortstermins, der zwischen 10.00 und 11.30 Uhr stattgefunden hat, wurden auf der xxxxxx Straße ständig Kraftfahrzeuge wahrgenommen. Nennenswerte Pausen, in denen keine Fahrzeuge festgestellt wurden, blieben aus. Dass der Verkehr auf der xxxxxx Straße morgens gegen 06.45 Uhr, wenn die Tochter der Kläger ihren Weg zur Schule aufnimmt, geringer ausfallen könnte als im Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung, ist nicht anzunehmen. Der entsprechenden Einlassung der Klägerseite ist nicht zu folgen. Bei der xxxxxx Straße handelt es sich um eine Kreisstraße, die die Stadtteile xxxxxxxxxxxxxx bzw. xxxxxxxxxx mit dem Zentrum verbindet. Schon der beginnende Berufsverkehr sorgt für ein mindestens ebenso starkes Verkehrsaufkommen wie im Zeitpunkt der Begehung. Für diese Feststellung bedarf es auch keiner konkreten Verkehrszählung. Sie ergibt sich - abgesehen von der allgemeinen Lebenserfahrung - auch aus der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingerichteten Umleitungsstrecke über die xxxxxxxxxxx mit einem Fahrzeugaufkommen, welches nach Angaben der Klägerseite in Spitzenzeiten zwischen 200 und 300 Fahrzeuge pro Stunde betrug. Auch wenn der genaue Verkehrsabfluss vom heutigen Standpunkt aus nicht mehr aufklärbar ist, spricht jedenfalls alles dafür, dass der größte Teil dieses Verkehrsaufkommens über die xxxxxx Straße in Richtung xxxxx-Zentrum (Anschlussstelle zur Autobahn x xx) abgeflossen oder aber von der xxxxxx Straße aus kommend in die xxxxxxxxxxx abgebogen ist. Es bleibt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die von der Klägerseite selbst vorgenommene Verkehrszählung zum heutigen Zeitpunkt nicht aussagekräftig ist. 30 Von der Gruppe der Kraftfahrer, die die xxxxxx Straße zeitgleich mit der Tochter der Kläger benutzten, wäre im Ernstfall auch Hilfe zu erwarten gewesen. Der kombinierte Rad- und Gehwegbereich ist von der Fahrbahn aus gut einsehbar. Das wird nicht zuletzt durch freie Sichten zwischen der xxxxxxxxxxx und dem xxxxxxxxxxxxxx sowie nach einer leichten Linkskurve weiter bis zur xxxxxxx Straße begünstigt. Die auf dem Grünstreifen festgestellten Busch- bzw. Baumreihen stellen kein ernsthaftes Hindernis dar. 31 Die besondere Gefährlichkeit wird weder durch die fehlende Straßenbeleuchtung noch durch evtl. auftretenden Nebel begründet. In der dunklen Jahreszeit sind Fußgänger durch die jeweilige Fahrzeugbeleuchtung zu erkennen. Selbst aufkommender Nebel kann angesichts der Breite des Grünstreifens nicht dazu führen, dass die Sicht auf Fußgänger in dieser Situation völlig unterbrochen ist. Zudem ist es den Klägern zuzumuten, generell die Auffälligkeit ihrer Tochter im Straßenverkehr durch die Verwendung reflektierender Kleidungsstücke zu erhöhen. 32 Schließlich vermag der Hinweis auf ein Asylbewerber- bzw. Obdachlosenheim eine besondere Gefährlichkeit nicht zu begründen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz zur Gefährlichkeit eines Schulweges lässt sich daraus offenkundig nicht herleiten.xx 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Da über die Frage der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden werden konnte, war es möglich, ihnen als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).