Urteil
3 K 8169/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0828.3K8169.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 2. Juni 2000 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Schweinemast durch Erweiterung einer bestehenden Anlage auf eine Kapazität von 2.495 Standard- Mastplätzen und eine maximale Güllelagermenge von 3.064 qm auf dem Grundstück Lweg 1, 00000 X, Flur 9, Flurstück 23. Die Kläger sind Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks Flur 9, Flurstück 25. Das auf diesem Grundstück errichtete Wohnhaus ist etwa 68 m von den Gebäuden der bestehenden Anlage entfernt. Der Abstand zur neuen Betriebseinheit beträgt 125 m. Beide Grundstücke liegen im Außenbereich. Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger schädliche Umwelteinwirkungen durch unzumutbare Geruchsbelästigungen geltend. Zu Unrecht stütze sich die Beklagte allein auf die so genannte Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Soweit im Außenbereich die Mindestabstände nach der VDI-Richtlinie 3471 allenfalls halbiert werden könnten, bedürfe es einer Sonderbeurteilung, die durch die Beurteilung nach der GIRL nicht ersetzt werden könne. Das Merkmal der Geruchsintensität werde nicht berücksichtigt, die GIRL müsse gegenüber der VDI- Richtlinie zurücktreten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2001 zurück. Die Kläger unterhielten selbst eine Geflügelhaltung im Nebenerwerb. Einzelnen Wohnhäusern im Außenbereich komme nicht der Schutzanspruch zu wie zum Beispiel Wohngebieten. Die Verwaltungsvorschrift zur Geruchsimmissions-Richtlinie ermögliche in bestimmten Fällen auch eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,15. Eine vom Landesumweltamt überprüfte Begutachtung führe zu einer Gesamtbelastung mit einer relativen Geruchshäufigkeit von 0,14. Die Beurteilung nach der GIRL stelle gerade eine Sonderbeurteilung dar, die von der VDI-Richtlinie 3471 und der TA Luft gefordert werde, wenn bestimmte Abstände unterschritten würden. Die GIRL beruhe auf Felduntersuchungen, die gezeigt hätten, dass eine Berücksichtigung der Geruchsintensität gegenüber der reinen Betrachtung von Häufigkeiten keinen Erkenntnisgewinn gebracht habe. Die Geruchswirkung werde bereits beim erkennbaren Auftreten von Gerüchen ausgelöst. Hierauf beruhe die Richtlinie. Da die Anlage des Beigeladenen zu den nächsten Wohnhäusern und Hofstellen in allen Windrichtungen mehr als 100 m entfernt sei, seien auch die Ausbreitungsberechnungen valide. Die Kläger machen geltend, die der Entscheidung zu Grunde liegende Immissionsprognose des Ingenieurbüros S und I berücksichtige an Vorbelastung nur einen rund 590 m in nordöstlicher Richtung gelegenen Hof. Das Vorhaben des Beigeladenen führe nahezu zu einer Verdopplung der Mastplätze und letztlich zu einer Versiebenfachung der Geruchsbelastung. Die Beklagte habe auch im Übrigen die erforderliche Sonderbeurteilung bei einer Unterschreitung der Mindestabstände nach der VDI-Richtlinie 3471 nicht eingeholt. Der dem Gutachter vorgegebene Immissionswert von 20 % der Jahresstunden sei deutlich überhöht. Die GIRL sei weder geeignet, eine zutreffende Beurteilung der Geruchsbelastung zu ermöglichen, noch sei sie richtig angewandt worden. Die Güllelagune sei zwar an 28 Tagen betrieben worden, jedoch nur mit einem Faktor von 0,05 in die Berechnung eingegangen. Das Gutachten beruhe auf der Annahme, dass die Schwimmdecke nicht zerstört werde. Dies stimme mit dem tatsächlichen Betrieb jedoch nicht überein. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beigeladene ein Getreidelager errichtet habe, bei dessen Beladung Schutzgas eingesetzt werde, dessen Geruch wahrgenommen werden könne. Schließlich sei nicht beachtet worden, dass auch Nahrungsmittelreste als Futtermittel eingesetzt würden. Unter dem 25. Juni 2001 änderte die Beklagte die angefochtene Genehmigung insoweit, als sie einer abweichenden Bauausführung unter Verlängerung des Maststalles um 5 m bei gleich bleibender Tierzahl zustimmte. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 2. Juni 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2001 in der Fassung des Bescheides vom 25. Juni 2001 aufzuheben. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verweisen auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Landesumweltamtes. Danach führt auch eine Verschiebung des Beurteilungsrasters auf Grund eines weiter östlich gelegenen Immissionsschwerpunktes nach Errichtung der genehmigten Anlagen allenfalls zu einer minimalen Erhöhung der Immissionshäufigkeit in einer Größenordnung von maximal 0,01. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Abstand des Immissionsschwerpunktes zum Wohnhaus zwar mehr als 100 m betrage, jedoch drei der neun maßgeblichen Aufpunkte weniger als 100 m von der Quelle entfernt lägen, habe die ausgewiesene Geruchsimmissionshäufigkeit in der maßgeblichen Fläche lediglich Schätzcharakter. Jedoch solle bei der Beurteilung davon ausgegangen werden, dass auch bei Anwendung eines Modells, das die Entfernungseinschränkung des Gauß'schen Ausbreitungsmodels nicht aufweise, erheblich höhere Flächenmittel der Geruchshäufigkeiten nicht ermittelt würden. Die Güllelagune sei in die Begutachtung der Geruchsemissionen eingegangen. Die Beklagte macht geltend, die Genehmigung stehe einem Betrieb entgegen, bei dem die Schwimmdecke unterbrochen werde. Etwaige Verstöße führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Das Getreidelager sei nicht Gegenstand des Bescheides, sondern einer Baugenehmigung des Kreises L1. Der Beigeladene führt insoweit aus, dass Geruchsemissionen entweder von denen der Schweinemast überlagert oder aber gar nicht wahrnehmbar seien. Hinsichtlich des Futtermitteleinsatzes weist er darauf hin, dass Nahrungsmittelreste nicht in seinem Betrieb aufgekocht, sondern fertig zubereitet angeliefert würden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Genehmigung verletzt Rechte der Kläger nicht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Hierzu gehören gemäß § 3 Abs. 1, 2, 4 BImSchG Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Erhebliche Belästigungen in Form unzumutbarer Geruchsbelästigungen sind vom Betrieb der Anlage des Beigeladenen im Hinblick auf das Grundstück der Kläger nicht zu erwarten. Für die Beurteilung der Erheblichkeit kommt es entscheidend auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes an (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 4. Aufl., 1999, § 3 Rdnr. 40 m.w.N.). Dies führt etwa dazu, dass im Außenbereich landwirtschafstypische Gerüche in größerem Umfange hinzunehmen sind, als dies etwa in Wohngebieten der Fall ist. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauGB sind landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen, von denen nachteilige Wirkungen auf die Umgebung ausgehen, auf den Außenbereich verwiesen. Gerade auch eine industrieähnliche Massentierhaltung" soll im Außenbereich ihren Standort finden (vgl. Bay. VGH GewArch, 1996, 437). Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen bestehen keine verbindlichen gesetzlichen oder anderweitig rechtlich konkretisierenden Festlegungen. Zur Beurteilung können jedoch technische Regelwerke wie die VDI-Richtlinie 3471 (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1995, 6) oder die durch Runderlass vom 29. Juli 1999 erlassene Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)(abgedruckt bei Boisserée, Oels, Hansmann, Schmitt B III 1.5.1)) herangezogen werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE Blatt 7 ff.). Allerdings ist eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittlungspegel oder Grenzwerte unzulässig (vgl. BVerwG a.a.O.). Die VDI-Richtlinie 3471 führt hier deshalb nicht zu einer abschließenden Bewertung, weil mit ihr lediglich bestimmte Abstandswerte ermittelt werden können, bei deren Einhaltung nicht mit Problemen im Hinblick auf die Geruchsbelästigung zu rechnen ist (vgl. BVerwG BauR 1998, 1207). Auch bei Unterschreitung der durch die jeweilige Ausstattung des Stalles zu modifizierenden Mindestabstände kann nicht in jedem Fall eine für eine Wohnnutzung unzumutbare Geruchsbelästigung angenommen werden. Vielmehr ist in diesem Fall eine gesonderte Bewertung unter Berücksichtigung der geruchsbelasteten Abluftströme einerseits und der Ausbreitungsbedingungen andererseits angezeigt. Eine solche Bewertung ist hier in Form der Immissionsprognose des Ingenieurbüros S und I vom Juni 1999 auf der Grundlage der GIRL erfolgt. Eine solche Beurteilung erscheint dem Gericht aussagekräftiger als etwa die Faustregel, nach der etwa bei Unterschreitung eines Viertels des nach VDI 3471 ermittelten Abstandes schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten seien (vgl. Bay. VGH a.a.O. Seite 235). Soweit die Kläger geltend machen, die GIRL begegne Bedenken, weil sie die Intensität des Geruches nicht berücksichtige, führt dies nicht dazu, dass die Immissionsprognose nicht berücksichtigt werden könnte. Zum einen beruht die GIRL auf der durch entsprechende Untersuchungen gestützten Erwägung, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Intensität einerseits und der Ausprägung der Geruchsbelästigung nicht nachzuweisen ist (vgl. 4.4.7 Abs. 5 GIRL). Zum anderen führt die mangelnde Berücksichtigung der Geruchsintensität dazu, dass bereits Gerüche ab der reinen Wahrnehmbarkeitsschwelle von einer Geruchseinheit dazu führen, dass die maßgebliche Zeiteinheit in die Bewertung eingeht. Die Berücksichtigung der Geruchsintensität könnte allenfalls dazu führen, dass erst ab einem höheren Wert der Geruchsschwelle Gerüche berücksichtigt werden könnten. Schließlich ist dem Gericht kein anerkanntes Verfahren bekannt, das zu einer tragfähigen Beurteilung der Geruchsbelästigung unter Berücksichtigung der Intensität der Gerüche führen könnte. Bestehen mithin keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berücksichtigung einer Prognose, die auf der Geruchsimmissions-Richtlinie beruht, so fehlt es auch an durchgreifenden Bedenken gegen die Grundlagen der Prognose. Zu Unrecht machen die Kläger geltend, die Prognose berücksichtige lediglich die Vorbelastung durch einen weiter entfernt liegenden Hof, nicht aber die durch die bereits bestehende Anlage des Beigeladenen. Jedenfalls berücksichtigt die ermittelte Gesamtbelastung nicht nur die Erweiterungen, sondern auch den gegenwärtigen Betrieb des Beigeladenen. Weil dagegen die Vorbelastung lediglich die Vorbelastung durch andere Quellen als den Betrieb des Beigeladenen erfasst, kommt es auch nicht tatsächlich zu einer Versiebenfachung der gegenwärtigen Geruchsbelästigung. Etwaige Emission, die mit dem Betrieb des Getreidelagers einhergehen, sind für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht von Bedeutung, weil das Getreidelager nicht Bestandteil der Genehmigungsentscheidung der Beklagten sondern einer späteren Baugenehmigung des Kreises L1 ist. Dass die genehmigte Anlage ohne die Getreidelagerhalle gar nicht betrieben werden könnte, die Genehmigung also von vornherein nur einen nicht funktionsfähigen Teil der Anlage unter Ausblendung notwendigerweise hinzutretender Anlagenteile mit weiteren maßgeblichen Emissionen genehmigt hätte, lässt sich nicht feststellen. Nachvollziehbare Darlegungen, aus denen sich entnehmen lässt, dass das Gutachten auf fehlerhaften Annahmen hinsichtlich des Futtermitteleinsatzes beruht, tragen die Kläger nicht vor. Die Überlegung, das Gutachten beruhe hinsichtlich des Betriebs der Güllelagune insoweit auf falschen Voraussetzungen, als unterstellt werde, dass die Schwimmdecke nicht unterbrochen werde, ist dies nicht geeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu begründen. Denn der Bescheid schließt einen Betrieb aus, bei dem die Schwimmdecke zur Entnahme oder Befüllung der Güllelagune zerstört wird. Dies ergibt sich aus den Auflagen 7.1 ff der Anlage zum Genehmigungsbescheid. In Auflage 7.1 ist geregelt, dass die Entnahme mittels außen liegender Schächte zu erfolgen hat, Auflage 7.3 regelt, dass das Einleiten am Boden der Lagune erfolgen muss. Auflage 7.4 ordnet darüber hinaus an, dass die Güllelagune mit einer geschlossenen Abdeckung mit Druckausgleich zu versehen ist und dass eine als alternative Ersatzmaßnahme zugelassene geschlossene, künstliche Schwimmdecke regelmäßig zu überwachen und in der ursprünglichen Schichtdicke zu erhalten ist. Dies steht einer Entnahme unter Beseitigung der Schwimmdecke entgegen. Ein etwaiger Verstoß ließe die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung der Beklagten unberührt. Das Gutachten ist im Übrigen im Hinblick auf seine Plausibilität und Aussagekraft vom Landesumweltamt wiederholt überprüft worden. Das Landesumweltamt hat auch zu der Frage Stellungnahme genommen, wie sich die Verschiebung des Immissions-Schwerpunktes durch die neue Betriebseinheit BE 15 auswirkt. Insoweit wird im Schreiben vom 6. Juni 2001 darauf hingewiesen, dass allenfalls mit einer minimalen Erhöhung der Geruchsimmissions-Häufigkeit in Höhe von maximal 0,01 zu rechnen wäre, wenn die östlichen Aufpunkte der Beurteilungsfläche durch das Verschieben des Rasters näher an die Quellen der bestehenden Anlage gelangen. Weiterhin hat das Landesumweltamt den Umstand bewertet, dass Teile der Anlage weniger als 100 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt liegen. Es hat insoweit ausgeführt, dass bei Anwendung des Ausbreitungsmodells, das der TA Luft und der GIRL zu Grunde liegt, die ermittelten Immissionswerte für die Orte, die weniger als 100 m von den Quellen entfernt liegen, lediglich Schätzcharakter habe. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass von dieser Einschränkung der Aussagekraft zum einen nicht alle für die Geruchshäufigkeit maßgeblichen Aufpunkte betroffen sind (vgl. Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 6. Juni 2001 Seite 3f) zum anderen liegen die jeweils gesondert berücksichtigten Emissionsquellen zumindest zum Teil weiter als 100 m vom Haus der Kläger entfernt. Angesichts dessen erscheint die Bewertung des Landesumweltamtes nachvollziehbar, dass auch bei Anwendung eines Modells, das die Entfernungseinschränkung des Gauß'schen Ausbreitungsmodells nicht aufweise, erheblich höhere Flächenmittel der Geruchshäufigkeiten nicht ermittelt werden würden. Selbst wenn unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen eine geringfügige Überschreitung des Geruchshäufigkeitswertes von 0,15 nicht ausgeschlossen sein sollte, würde dies noch keine unzumutbare Belastung der Kläger belegen können. Denn der Geruchshäufigkeitswertes von 0,15 für Gewerbe- und Industriegebiete nach 3.1 der GIRL kann nicht unbesehen auf den Außenbereich übertragen werden. Zwar sind nach der genannten Regelung sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den Spalten 1 oder 2 zuzuordnen. Indessen sieht bereits die Begründung zur GIRL (abgedruckt a.a.O.) zu Nr. 5 vor, dass in begründeten Einzelfällen auch über den Immissionswert von 0,15 hinaus gegangen werden könne. Die Auslegungshinweise weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass einzelnen Wohnhäusern im Außenbereich nur ein verminderter Schutzanspruch gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen zukommt. Angesichts einer zu erwartenden Geruchshäufigkeit, die jedenfalls nicht wesentlich über der für Gewerbe- und Industriegebiete vorgesehenen Obergrenze liegt, einerseits und dem landwirtschafts- und außenbereichstypischen Charakter der mit der Schweinemast einhergehenden Gerüche andererseits lässt sich nicht feststellen, dass die Genehmigung unzumutbare Geruchsbelästigungen der Kläger zulässt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.