Urteil
3 K 2448/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betreiber eines Containerterminals benötigt für die Lagerung gefährlicher Stoffe eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn Lagerung statt bloßem Umschlag stattfindet.
• Eine Ordnungsverfügung zur Stilllegung bzw. Begrenzung der Lagerbestände ist rechtmäßig, wenn das Amt feststellt, dass die Anlage ohne erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben wird.
• Die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine solche Ordnungsverfügung rechtfertigt die Abweisung der Anfechtungsklage.
Entscheidungsgründe
Stilllegung von Lagerbeständen gefährlicher Stoffe ohne Immissionsschutzgenehmigung • Ein Betreiber eines Containerterminals benötigt für die Lagerung gefährlicher Stoffe eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn Lagerung statt bloßem Umschlag stattfindet. • Eine Ordnungsverfügung zur Stilllegung bzw. Begrenzung der Lagerbestände ist rechtmäßig, wenn das Amt feststellt, dass die Anlage ohne erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben wird. • Die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine solche Ordnungsverfügung rechtfertigt die Abweisung der Anfechtungsklage. Die Klägerin betreibt auf ihrem Grundstück einen Containerterminal. Das beklagte Amt ordnete mündlich und später schriftlich per Ordnungsverfügung die Stilllegung der Anlage insoweit an, als dort insgesamt 10 t oder mehr gefährliche Stoffe gelagert werden und sehr giftige Stoffe 2 t erreichen. Das Amt begründete die Maßnahme damit, dass die Klägerin die Anlage ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreibe. Nach einem Widerspruch bestätigte das Amt die Verfügung mit dem Hinweis, dass Container dort gelagert und nicht bloß umgeschlagen würden und deshalb eine Genehmigung erforderlich sei. Die Klägerin erhob Klage auf Aufhebung der Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheids. Das Gericht verwarf die Klage und folgte den Erwägungen des Widerspruchsbescheids. • Die Klage ist unbegründet; die Ordnungsverfügung ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtmäßig. • Entscheidend ist die rechtliche Einordnung der Tätigkeit: Lagern von Containern mit gefährlichen Stoffen ist nicht mit bloßem Umschlag gleichzusetzen; dadurch wird immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Betrieb begründet. • Das Amt hat hinreichend festgestellt, dass die Klägerin ohne erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben hat; daraus folgt die Zulässigkeit der angeordneten Mengenbegrenzung und Stilllegung. • Das Gericht schließt sich den Begründungen des Widerspruchsbescheids an und hält die Maßnahme für verhältnismäßig und formell wie materiell gerechtfertigt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit wird nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO angeordnet. Die Klage wird abgewiesen. Die Ordnungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig, weil die Klägerin ihren Containerterminal ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreibt und in der Anlage gefährliche Stoffe in genehmigungspflichtigem Umfang gelagert werden. Deshalb ist die Stilllegung bzw. Begrenzung der Lagerbestände auf unter den genannten Schwellenwert gerechtfertigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern das Amt nicht zuvor Sicherheiten gleicher Höhe leistet.