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Urteil

9 K 806/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0809.9K806.01A.00
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Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand: Der am xxxxxxxxx 1975 geborene und aus dem Dorf Sülüntas, Kreis Mazgirt, Provinz Tunceli in der Türkei stammende Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und von Beruf Textiltechniker. Der Vater des Klägers namens xxxxxxxxxxxxxxx hält sich seit März 1993 im Bundesgebiet auf. Nachdem das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 5. Mai 1997 - 20 K 842/94.A - seiner Asylklage stattgegeben hatte, erkannte ihn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 4. Juli 1997 - Az.: xxxxxxxxxxxxx - als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Wegen der Einzelheiten jener Verfahren wird auf den Inhalt des betreffenden Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Gerichtsakte Bezug genommen. Der am 17. Januar 1998 eingereisten Mutter xxxxxxxxxxxxx und dem jüngeren Bruder xxxxxxxxxxxxxx ist der Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Familienzusammenführung gestattet worden. Ein weiterer Bruder namens xxxxxxxxxxxxx lebt in der Türkei. Am 14. Januar 2001 meldete sich der Kläger bei der Zentralen Ausländerbehörde xxxx als Asylsuchender. Wegen der Asylantragsbegründung wird auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 13. Januar 2000, das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes vom 17. Januar 2000 sowie den übrigen Inhalt des betreffenden Verwaltungsvorgangs - Aktenzeichen: xxxxxxxxxxx - Bezug genommen. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Februar 2000 ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Am 21. Februar 2000 hat der Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesamtes beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 8. Februar 2001 - 8 K 417/00.A - hat das Verwaltungsgericht Aachen mit der Begründung, es sei örtlich unzuständig, den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der Klagebegründung wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen und des Sitzungsprotokolles vom 9. August 2001 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Februar 2000 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Es kann auf Grund der detaillierten Angaben des Klägers über den Verlauf der Ausreisekontrollen auf dem Flughafen Istanbul, einer Flugreise und der Einreisekontrollen im Bundesgebiet auf dem Ankunftsflughafen davon ausgegangen werden, dass er auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist, wenngleich er nicht in der Lage ist, darüber und über den Zeitpunkt der Einreise Nachweise zu erbringen, weil er mit Hilfe von Einschleusern und unter Verwendung eines verfälschten türkischen Reisepasses mit Sichtvermerk gereist sein will. Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert indessen daran, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt ist, auch weil er nicht glaubhaft gemacht hat, die Türkei nach erlittener und wegen drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben. Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - setzt voraus, dass der Asylantragsteller bei der Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die Glaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Überzeugung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - ,Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -,InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - ,Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt. Der Kläger hat vorgetragen, sich der Einberufung zum Wehrdienst durch den Wechsel seiner Wohnung in der Türkei und schließlich durch die Ausreise entzogen zu haben. Nach dem in xxxxx im Jahr 1993 abgelegten Abitur und dem Bestehen einer dort abgenommenen Aufnahmeprüfung habe er von 1993 an in xxxxx an der dortigen Fachhochschule ein zweijähriges Studium der Textiltechnik absolviert, das er im Juli 1995 mit einem Diplom erfolgreich abgeschlossen habe. In diesem Zusammenhang habe er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich nach Beendigung des Studiums für die Dauer von zwei Jahren vom Wehrdienst zurückstellen zu lassen. In der zweiten Hälfte des Jahres 1997 sei er gemustert und für wehrdiensttauglich befunden worden. Weil er im Frühjahr 1997 an einer Aufnahmeprüfung für ein Studium der Touristik an der Fernuniversität xxxxxxx teilgenommen habe, habe er sich von August 1997 an zunächst um drei weitere Monate und schließlich nach Vorlage des positiven Prüfungsergebnisses im September bzw. Oktober 1997 letztmalig im November 1997 für die Dauer eines weiteren Jahres vom Wehrdienst zurückstellen lassen können. Danach habe er von den Militärbehörden nichts mehr gehört, weil - wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat - er seinen neuen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe. Sollte sich der Kläger auf diese Weise der Einberufung entzogen haben, so begründete dieser Umstand indessen für ihn nicht die Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei; denn Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung, vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der Sippenhaft berufen, soweit hier im Rahmen der Asylantrags- bzw. Klagebegründung andeutungsweise als Vermittler einer Sippenhaftgefahr sein Vater xxxxxxxxxxxxxxx angesprochen worden ist. Sippenhaft droht im Allgemeinen nur nahen Angehörigen wie Ehegatten, Eltern, Kindern ab dreizehn Jahren und Geschwistern von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation. Insoweit besteht nur für Ehegatten und minderjährige Kinder eine widerlegbare Vermutung. Eine Abweichung von diesem Grundsatz im Einzelfall kommt im Übrigen insbesondere dann in Betracht, wenn zwischen der Tat bzw. der Ausreise des Sippenhaftvermittlers und dem Zeitpunkt der Ausreise des Asylbewerbers ein ganz erheblicher zeitlicher Abstand liegt. Die Gefahr von Sippenhaft lässt sich nicht schon dann generell bejahen, wenn mehrere Familienangehörige politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Bloße Sympathisanten von militanten staatsfeindlichen Organisationen oder Angehörige, die sich exilpolitisch betätigen, setzen andere Familienmitglieder keiner Sippenhaftgefahr in der Türkei aus. Es besteht insgesamt gesehen kein Anlass für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - unter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen und mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Der Kläger hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass nach seinem Vater landesweit gefahndet wird. Dies ist auch kaum anzunehmen, weil die seitens des Vaters in dessen Asyl- und Klageverfahren geltend gemachten Betätigungen für Özgürlük Yolu - wie auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Mai 1997 - 20 K 842/94.A - ausgeführt wird - eine zwar nicht völlig unauffällige, aber doch untergeordnete Aktivität dargestellt haben, die - wie der Vater in seinem Asylverfahren vorgetragen hat - zu einem Interesse der örtlichen, in Tunceli tätigen Sicherheitskräfte geführt hätten. Damit gehört der Vater des Klägers nicht zum Kreis derjenigen staatsfeindlichen militanten Aktivisten, deren Tätigkeit als solche geeignet ist, nahe Angehörige der Gefahr von Sippenhaft auszusetzen. Auch die exilpolitische Tätigkeit des Vaters als Mitglied des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. und als zwischenzeitliches, am 28. Oktober 1996 im Vereinsregister eingetragenes Mitglied des Vereinsvorstandes ist nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen nicht geeignet, den Kläger als Sohn einer Sippenhaftgefahr bei Rückkehr in die Türkei auszusetzen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet hat, er sei im Zuge einer polizeilichen Vernehmung im März 1998 auch nach seinem Vater gefragt worden, ist dies daher unglaubhaft, zumal auch zwischen der Stellung des Asylantrages des Vaters im Juni 1993 und der angeblichen Befragung des Klägers im März 1998 ein Zeitraum von bald fünf Jahren liegt. Soweit der Kläger weiterhin behauptet hat, auf Grund eigener Tätigkeit in der Türkei bei den Sicherheitskräften in den Verdacht regimefeindlicher Gesinnung geraten zu sein, ist dies unglaubhaft, weil der Vortrag insoweit sowohl aufgesetzt und einstudiert erscheint als auch widersprüchlich ist. Nach seinem Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung will der Kläger nunmehr bereits im Januar 1997 Sicherheitskräften als politisch oppositionell aufgefallen sein, und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Textiltechniker in einem Betrieb in xxxxxxx, wo er seit April 1996 zunächst im Rahmen eines notwendigen viermonatigen Praktikums tätig gewesen sei. Dieses behauptete Auffälligwerden bei türkischen Sicherheitskräften ist indessen unglaubhaft. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt bei der Schilderung seines Lebenslaufes, er habe von April 1996 bis Januar 1997 als Textiltechniker in xxxxxxx gearbeitet, ein solches Ereignis mit keinem Wort erwähnt und lediglich gegen Beendigung der Anhörung ohne weitere Erläuterung angegeben, er habe auch die Zeitung Ronahi verteilt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er sich zu den angeblichen Vorfällen widersprüchlich eingelassen, indem er als Grund für eine Rückkehr nach Izmit, wohin er Anfang August 1995 mit seiner Mutter und den Brüdern gezogen sein will - im Anhörungsprotokoll ist als offensichtliches Versehen Izmir angegeben -, zwei voneinander unabhängige Schilderungen gegeben hat. Zum einen hat er angegeben, er sei nach Izmit zurückgekehrt, weil die Verhältnisse, in denen sich die Familie befunden habe, nicht gut gewesen seien, denn sie seien wegen politischer Tätigkeiten ständig von der Polizei bedroht worden. Deshalb habe er nach Izmit zurückkehren müssen und, um die Polizei abzulenken, die Zeitung Ronahi verteilt. Auf Nachfragen des Gerichts hat der Kläger dann angegeben, die Zeitung Ronahi mit Freunden in Denizli verteilt zu haben und deshalb nach Izmit zurückgekehrt zu sein, weil sie ständig von der Polizei bedroht worden seien, nachdem ein Freund nach seiner Verhaftung wegen des Verteilens der Zeitung Ronahi ihre Namen preisgegeben habe. Auch die Behauptung der angeblich fluchtbegründenden Festnahme durch zwei türkische Sicherheitsbeamte in Zivil wegen angeblichen regelmäßigen Verkehrens im Redaktionsbüro der Zeitung Roya Teze in Istanbul kann dem Kläger nicht geglaubt werden, weil seine Schilderung sowohl hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu diesem Büro als auch hinsichtlich seiner persönlichen Beziehungen zu dieser Zeitung nicht schlüssig ist. Das Vorbringen des Klägers ergibt kein klares und einheitliches Bild. Seine auch im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholte Behauptung, er habe in Istanbul zunächst im Zeitungsbüro der Roya Teze gewohnt, nachdem er Izmit wegen des dort - am 17. August 1999 - stattgefundenen Erdbebens verlassen habe und bis er Anfang Oktober 1999 eine Anstellung auf einer Baustelle in Istanbul gefunden habe, ist schon an sich kaum glaubhaft, denn ein Büro ist keine Pension. Außerdem ist im Vortrag des Klägers auch kein sachlicher Anknüpfungspunkt für einen solchen ungewöhnlichen Ort der Unterbringung erkennbar, denn der Kläger entstammt - wie er angegeben hat - einer wohlhabenden Familie. Eine schlüssige Erklärung, auf welche Weise er erreicht haben will, sich im Büro der Zeitung längere Zeit als Bewohner aufgehalten zu haben, ist er schuldig geblieben. Als er während der Anhörung diesen Sachkomplex erstmals angesprochen hat, behauptete er, Bekannte zu haben, die im Büro der Roya Teze arbeiteten (Blatt 6 des Anhörungsprotokolls). Diese Behauptung hat er vor Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt. Im weiteren Verlauf der Anhörung vor dem Bundesamt hatte er dann vorgetragen, dort niemanden zuvor gekannt zu haben, erst im Verlauf seines Aufenthalts im Büro habe er den Verantwortlichen der Zeitung namens xxxxxxxxxxxx - wohl den Chefredakteur - kennen gelernt, ferner noch einige der zahlreichen Besucher dem Vornamen nach (Blatt 15 des Anhörungsprotokolls). Die Zustimmung zum vorübergehenden Aufenthalt will er weiteren Ausführungen zufolge laut Anhörungsprotokoll des Bundesamtes dann eben nicht von Freunden, sondern vom Herausgeber der Zeitung namens xxxxxxxxxxxxx erhalten haben (Blatt 9 des Anhörungsprotokolls), wobei er sich hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zu diesem Mann in einen Widerspruch verwickelt hat, indem er einmal behauptet hat, er habe ihn kennen gelernt, indem er zuvor in Izmit die Zeitung Hevi verteilt habe, auf Nachfrage dann aber angegeben hat, er habe ihn nur dem Namen nach gekannt, persönlich sei er ihm erstmals in Istanbul in dem betreffenden Büro begegnet (Blatt 9, 10 des Anhörungsprotokolls). Auch seine Ausführungen im Schriftsatz vom 14. März 2000 sind nicht geeignet, Klarheit zu bringen, sondern enthalten eine weitere Variante der Darstellung, indem dort einmal vorgetragen wird, der Kläger habe gewusst, er könne in Istanbul Freunde der Zeitung Hevi treffen, und zum anderen angegeben wird, der Kläger habe sich im Büro namentlich und als Verteiler der Zeitung Hevi in Izmit vorgestellt, von daher sei er dort im Büro - lediglich - namentlich bekannt gewesen. Auch dies erscheint kaum glaubhaft, da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, seit März 1998 eine Zeit lang diese Zeitschrift nicht mehr verteilt zu haben und sie auch nie unmittelbar, sondern immer von einem Mittelsmann namens xxxxxxxxxxx erhalten zu haben. Der Glaubhaftigkeit des Vortrags steht auch entgegen, dass der Kläger den Namen des in Istanbul wohnenden Freundes, den er in Izmit kennen gelernt haben will und der ihn auf seinen Anruf zum Zeitungsbüro der Roya Teze gebracht haben soll, deshalb nicht nennen will, weil dieser zugleich den Kontakt zu den Schleppern vermittelt habe; er wolle - so der Kläger vor dem Bundesamt - den Freund auf diese Weise schützen. Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung, denn es ist nicht nachvollziehbar, worin eine Gefährdung dieses Freundes - wenn es ihn in dieser Gestalt gibt - durch Angabe seines Namens im Rahmen eines hier laufenden Asylverfahrens liegen sollte. Ist schon von daher nicht glaubhaft dargetan, dass der Kläger einen engen Kontakt zum Büro der Zeitung Roya Teze in Istanbul gepflegt hat, ist auch unglaubhaft, dass der Kläger, nachdem er eine Anstellung auf einer Baustelle in Istanbul gefunden und dort auch in einer Arbeiterunterkunft gewohnt haben will, in seiner Freizeit weiterhin im Büro der Zeitung ein- und ausgegangen und am 5. November 1999 auf der Straße von zwei Sicherheitsbeamten in Zivil angehalten, überprüft und festgenommen worden sein will, um ihn anschließend unter dem Druck noch nicht geleisteten Wehrdienstes dazu zu zwingen, im Büro der Zeitung als Spitzel zu arbeiten, um Querverbindungen zur PSK nachweisen zu können. Auch etliche Einzelheiten in den Schilderungen über diese angebliche Festnahme stimmen nicht überein. Laut Angaben beim Bundesamt hätten sie ihn in den Wagen gesetzt, dort habe er gebückt sitzen müssen, seine Augen habe man verbunden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, ihm seien Handschellen angelegt worden, im Wagen habe er sich hinlegen müssen. Auch die Schilderungen der angeblichen Räumlichkeiten, in denen sich der Kläger aufgehalten haben will, sind nicht in sich stimmig. Beim Bundesamt hat der Kläger vorgetragen, als ihm nach der Ankunft die Augenbinde abgenommen worden sei, habe er sich in einem Zimmer mit mehreren Stühlen befunden, von wo aus er einen Korridor gesehen habe, auf dessen rechter Seite zwei Möbelstücke gestanden hätten, so groß, dass zwei Personen darauf hätten sitzen können, außerdem habe er die Toilette gesehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber angegeben, seine Augen seien ständig verbunden gewesen, lediglich um die Toilette zu benutzen, sei ihm die Augenbinde kurzfristig abgenommen worden; dabei habe er bemerkt, dass er sich in einem kleinen Raum mit Stühlen und Tischen befunden habe. Beim Bundesamt hatte der Kläger angegeben, sieben Tage lang befragt worden zu sein, schließlich habe er zugesagt, als Spitzel zu arbeiten, nachdem man ihm eine Waffe an den Kopf gehalten habe. Diesen Vortrag hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung dahin gesteigert, etwa zwei bis drei Tage lang viel verprügelt worden zu sein und am fünften Tag mit Tritten geweckt worden zu sein. Ferner ist auch davon auszugehen, dass der Kläger unverzüglich den Militärbehörden überstellt worden wäre, wenn - wie er behauptet - bei einer Ausweiskontrolle festgestellt worden wäre, dass er sich bislang der Wehrpflicht entzogen hätte, zumal dann, wenn - wie der Kläger behauptet - eine Vielzahl von Menschen täglich das Zeitungsbüro aufgesucht hätten und demnach auch weitere Besucher als mögliche Ansprechpartner bzw. Opfer für eine Bespitzelung des Zeitungsbüros in Frage gekommen wären. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Behauptung des Klägers, er sei am 14. März 1998 in Izmet festgenommen worden, als er vom Verteilen der Zeitung Hevi zurückgekehrt sei, lediglich als ein Bindeglied in der Darstellung, um dem Kläger eine Art politischen Lebenslauf von Jugend an bis zur Ausreise zu verschaffen und um den Hintergrund für die behauptete Kontaktaufnahme zum Büro der Zeitung Roya Teze zu liefern, die dann ihrerseits als Hintergrund für den angeblichen Ausreisegrund herhalten soll. Dies wird insbesondere im entsprechenden Ablauf seiner Schilderung bei der Anhörung vor dem Bundesamt deutlich, die er ersichtlich zur Vermeidung dieses Eindrucks im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr in chronologischer Reihenfolge aufgebaut hat. Zudem leidet die Glaubhaftigkeit auch dieser angeblichen Verhaftung daran, dass der Kläger unter Steigerung seines Vortrags vor dem Bundesamt nicht nur in einem kalten Raum festgehalten worden sein will, sondern auch viel Prügel bezogen haben und nackt mit kaltem Wasser abgestrahlt worden sein will. Entgegen den bereits oben angeführten Erwägungen will er bei dieser Gelegenheit unglaubhafterweise auch nach seinem Vater gefragt worden sein. Der Vortrag des Klägers, türkischen Sicherheitskräften als oppositionell aufgefallen und namentlich bekannt geworden zu sein, erscheint daher insgesamt unglaubhaft. Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung stützen, weil Kurden auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse nach der Festnahme Abdullah Öcalans nach der Auskunftslage in der Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A - und - 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - und vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - sowie Beschlüsse vom 9. März 1999 - 8 A 927/99.A -, 9. März 1999 - 8 A 950/99.A - und 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - sowie Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 - und vom 16. Februar 1999 - 11 L 5163/98 -, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 22. April 1999 - 2 K 22077/96.A - und 29. April 1999 - 2 K 22289/95.A -, jeweils unter Hinweis auf die dort aufgeführten Quellen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, ihm drohten nunmehr bei der Rückkehr in die Türkei an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Auch die Festnahme des PKK-Chefs Abdullah Öcalan und seine in der Türkei erfolgte strafrechtliche Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht führen nicht zu einer anderen Einschätzung, da keinerlei verwertbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die türkischen Sicherheitskräfte vor diesem Hintergrund die allgemeine Überprüfungspraxis bei aus dem Ausland zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen in asylrechtlich relevanter Weise verschärft haben. Das Gericht ist insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - der Auffassung, dass kurdische Volkszugehörige im Allgemeinen nach wie vor nicht damit rechnen müssen, bei ihrer Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden; ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall nicht gegeben, vgl. eingehend dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - und vom 9. März 1999 - 8 A 927/99.A -, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 8 A 927/99.A -, 9. März 1999 - 8 A 950/99.A - und 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - sowie Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsge-richt, Urteile vom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 - und vom 16. Februar 1999 - 11 L 5163/98 -, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 22. April 1999 - 2 K 22077/96.A - und 29. April 1999 - 2 K 22289/95.A -, jeweils unter Hinweis auf die dort aufgeführten Quellen. Der Kläger vermag sein Klagebegehren auf Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht auf seine geltend gemachte exilpolitische Betätigung stützen, weil sie sich nach der vorstehenden Begründung nicht als Fortsetzung einer festen, bereits in der Türkei erkennbar betätigten Überzeugung darstellt, § 28 Satz 1 AsylVfG. Indessen hat der Kläger insoweit auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Seine Teilnahme an Veranstaltungen und Kundgebungen zum 1. Mai in den Jahren 2000 und 2001, seine Teilnahme an Newrozfeiern in beiden Jahren, seine Beteiligung an weiteren kulturellen, nicht näher bezeichneten Veranstaltungen sowie an einer Kundgebung am 8. oder 9. Dezember 2000 vor dem türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf sind nicht geeignet, diesen geltend gemachten Anspruch zu tragen. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Dies trifft auf einfache Teilnehmerschaft an Kundgebungen und sonstigen Veranstaltungen nicht zu, denn es handelt sich hierbei inzwischen um ein Massenphänomen, wobei im Einzelfall der Beitrag des Einzelnen hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt, vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. Der Kläger hat sich auch mit seiner Mitgliedschaft, seiner inzwischen in das Vereinsregister eingetragenen Wahl in den Vereinsvorstand des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx. und seiner sich daraus ergebenden Mitwirkung in der Vereinsarbeit exilpolitisch nicht in beachtlicher Weise exponiert. Im Allgemeinen gilt, dass ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates unter Umständen bei Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine besteht, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres nur in Bezug auf solche Vereine anzunehmen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Demgegenüber sind in der Regel die dem nicht unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden stehenden Dachverband KOMKAR angeschlossenen kurdischen Vereine - wie der hier in Rede stehende, dem Gedankengut der PSK nahe stehende Verein - nicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen zu rechnen, bei denen eine herausgehobene Profilierung jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn es sich - wie hier - um einen örtlichen Verein mit einem entsprechend begrenzten Einzugsbereich der Mitglieder bei überschaubaren Mitgliederzahlen - hier etwa einhundert Personen - handelt, vgl. vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - jeweils mit weiteren Nachweisen. Umfang und Gewicht der exilpolitischen Betätigung des Klägers innerhalb des Vereins führen hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung, sondern stützen die obige Einschätzung; denn der Kläger engagiert sich nach seinen Angaben in der Weise in der Jugendarbeit, dass er Publikationen verteilt und gemeinsam mit anderen Freunden Hausbesuche macht, um Jugendliche für den Verein, insbesondere für eine Folkloregruppe, Sprachkurse und Festlichkeiten zu interessieren. Dabei dient das täglich von 10 bis 16 Uhr, manchmal auch bis 17 oder 18 Uhr geöffnete Vereinslokal als Treffpunkt für Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder, die dabei die Gelegenheit haben, an dem sonntäglichen Frühstückstreffen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die der Vermittlung und Förderung der kurdischen Kultur dienen, oder auch bloß die dortigen Einrichtungen in Gestalt eines Fernsehgerätes und eines Leseraums zu nutzen oder bei einem Glas Tee den Gedankenaustausch zu pflegen. Den Staatsschutzbehörden liegen bezeichnenderweise auch keine Erkenntnisse über den Kläger vor, Polizeipräsidium xxxx - Staatsschutz -, Vermerk vom 26. Juli 2001. Außerdem fällt bei der Lektüre des vorliegenden Auszuges aus dem Vereinsregister eine Erhöhung der Anzahl der Vorstandsmitglieder und eine umfangreiche jährliche Neubesetzung des Vorstandes seit September 1995 auf, was dafür spricht, möglichst viele Mitglieder des Vereins einmal durch den Vorstand zu schleusen, um damit den vordergründigen fälschlichen Eindruck besonderer exilpolitischer Gefährdung zu erzeugen. Weil auch im Übrigen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen, ist die Klage in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 S. 1 AsylVfG.